Keine Verzinsung vor Fälligkeit für Einfuhrumsatzsteuer

Als Einfuhrabgabe unterliegt die Einfuhrumsatzsteuer den sinngemäß geltenden Vorschriften für Zölle, weshalb ein sich bei der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer ergebender Unterschiedsbetrag nicht nach § 233a AO zu verzinsen ist.

 BFH Urteil vom 23. September 2009 VII R 44/08

 Begründung:

§ 233a AO regelt die sog. "Vollverzinsung" oder auch "Verzinsung vor Fälligkeit" von Steuerforderungen im Bereich bestimmter, in Abs. 1 der Vorschrift aufgezählter Steuerarten –zu denen auch die Umsatzsteuer gehört–, bei denen der zeitliche Abstand zwischen Entstehung und Fälligkeit der Steuer oftmals groß ist, und erfasst daher nicht Steuerarten, bei denen die Festsetzung typischerweise zeitnah nach Steuerentstehung erfolgt, wie dies z.B. bei Zöllen und Verbrauchsteuern der Fall ist.

 Die Einfuhrumsatzsteuer ist gemäß § 1 Nr. 4 UStG eine Form der in § 233a Abs. 1 AO mit aufgeführten Umsatzsteuer. Sie weist aber im Vergleich zur sog. inneren Umsatzsteuer Besonderheiten auf, die zeigen, dass die Vorschrift des § 233a AO über die Verzinsung vor Fälligkeit für die Einfuhrumsatzsteuer nicht passt.