Es ist bereits mehrfach höchstrichterlich entschieden und deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung, dass Abschlusskosten für Lebensversicherungen nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, sondern Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb einer Kapitalanlage i.S. von § 20 EStG darstellen.
Der BFH hat auch entschieden, dass Gebühren für den Erwerb nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Überschusseinkünften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG und Abs. 2 Nr. 2 EStG) dienen, nur nach Maßgabe der Sonderregelungen der §§ 17, 23 EStG sowie des § 21 UmwStG – d.h. als Teil der Anschaffungskosten – die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer mindern.
Das gilt nicht nur für die Abschlusskosten, sondern gleichermaßen für die in den Versicherungsbeiträgen enthaltenen Verwaltungskostenanteile.