Abschlusskosten Lebensversicherung keine Werbungskosten

Es ist bereits mehrfach höchstrichterlich entschieden und deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung, dass Abschlusskosten für Lebensversicherungen nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, sondern Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb einer Kapitalanlage i.S. von § 20 EStG darstellen.

Der BFH hat auch entschieden, dass Gebühren für den Erwerb nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Überschusseinkünften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG und Abs. 2 Nr. 2 EStG) dienen, nur nach Maßgabe der Sonderregelungen der §§ 17, 23 EStG sowie des § 21 UmwStG – d.h. als Teil der Anschaffungskosten – die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer mindern.

Das gilt nicht nur für die Abschlusskosten, sondern gleichermaßen für die in den Versicherungsbeiträgen enthaltenen Verwaltungskostenanteile.

BFH Beschluss vom 06.11.2009 –  VIII B 186/09 BFH NV 2010 S. 235