Die nach § 193 Abs. 1 AO angeordnete Außenprüfung (Betriebsprüfung) steht in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit der gleichzeitig angeordneten Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO (Lohnsteueraußenprüfung).
Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens hindert weder die Durchführung einer Außenprüfung noch die Erweiterung des Prüfungszeitraums einer bereits angeordneten Außenprüfung.
Das Verhältnis von Steuer- und Strafverfahren ist abschließend in § 393 AO geregelt.