Umsatzsteuer und Glücksspiel

Eine Besteuerungspraxis, bei der als Bemessungsgrundlage für Umsätze mit Spielgeräten die monatlichen Kasseneinnahmen zugrunde gelegt werden, die ihrerseits von der Höhe der Gewinne und Verluste der jeweiligen Spieler abhängen, verstößt nicht deshalb gegen das Unionsrecht, weil keine Proportionalität zwischen der geschuldeten Mehrwertsteuer und den isoliert betrachteten Einsätzen der einzelnen Spieler besteht.

BFH Beschluss vom 30.09.2015 – VB 105/14 BFHNV 2016 S. 84

Begründung:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet. Die Klägerin macht geltend, dass es von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob „Art. 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) der Anwendung der Bemessungsgrundlage Kasseneinnahme bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit” entgegensteht.

Dieser Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil Metropol vom 24. Oktober 2013 C-440/12 (EU:C:2013:687, Rz 39) allgemein entschieden hat, dass eine „Besteuerungspraxis wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, bei der als Bemessungsgrundlage für Umsätze mit Spielgeräten die monatlichen Kasseneinnahmen zugrunde gelegt werden, die ihrerseits von der Höhe der Gewinne und Verluste der jeweiligen Spieler abhängen, … nicht schon deshalb gegen das Unionsrecht [verstößt], weil keine Proportionalität zwischen der geschuldeten Mehrwertsteuer und den isoliert betrachteten Einsätzen der einzelnen Spieler besteht”. Zwar hat sich der EuGH dabei auf Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (MwStSyStRL) im Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 2 Satz 1 MwStSystRL bezogen. Es sind jedoch keine Gründe erkennbar, aus denen sich unter zusätzlicher Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 MwStSystRL Abweichendes ergeben sollte.

Die Klägerin sieht es darüber hinaus als klärungsbedürftig an, ob „die sich aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG ergebende Pflicht des Unternehmers zur Rechnungserteilung der Anwendung der Bemessungsgrundlage Kasseneinnahme” entgegensteht.

Dem kommt für den Streitfall keine Bedeutung zu, da das Finanzgericht (FG) nur über die Steuerpflicht der durch die Klägerin erbrachten Leistungen zu entscheiden hatte, während die Frage der Rechnungserteilung das zivilrechtliche Verhältnis zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger betrifft. Die Pflichten über die Erteilung von Rechnungen beeinflussen nicht die Bestimmung des Anwendungsbereichs der materiell-rechtlichen Befreiungstatbestände.

Aus diesem Grund ist es für den Streitfall auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung,

– ob „§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 UStG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG einer Verwaltungspraxis entgegen[steht], wonach beim Betrieb von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit der Kasseninhalt des Geräts nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird” und

– ob „Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 UStG dahin auszulegen [ist], dass ein Mitgliedstaat die Umsätze aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit von der Mehrwertsteuer zu befreien hat, wenn nationale Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats einer Verwaltungspraxis entgegenstehen, wonach beim Betrieb von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit der Kasseninhalt des Geräts nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird”.

Als grundsätzlich bedeutsam sieht die Klägerin auch an, ob „Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Art. 73 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie dahin auszulegen [sind], dass sie einer nationalen Vorschrift oder Praxis entgegenstehen, wonach beim Betrieb von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, deren Einnahmen nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften begrenzt sind, der Kasseninhalt des Geräts nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird”.

Wie die Klägerin selbst ausführt, hat der EuGH diese Frage in Bezug auf die im Streitfall gegebene Fallgestaltung, dass Einnahmen durch zwingende gesetzliche Vorschriften begrenzt sind, beantwortet (EuGH-Urteil Metropol, EU:C:2013:687, Rz 42). Nicht im Streitfall klärungsfähig ist demgegenüber die bei der Klägerin nicht verwirklichte Fallgestaltung, dass derart zwingende gesetzliche Vorschriften fehlen. Auch wenn entsprechend dem Vortrag der Klägerin diese Fallgestaltung von Spielbanken verwirklicht wird, ergibt sich hieraus für den Streitfall keine Klärungsfähigkeit. Dies gilt auch unter Beachtung des Grundsatzes der Neutralität, der es nicht ermöglicht, über die steuerlichen Verhältnisse bei nicht beteiligten Personen zu entscheiden.

Anforderungen an die Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs

Der Abzug der in einer Rechnung oder Gutschrift ausgewiesenen Umsatzsteuer ist grundsätzlich nur zulässig, wenn Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind.

Ein „Strohmann” kann leistender Unternehmer sein. Dem „Strohmann” können deshalb Leistungen zuzurechnen sein, die der „Hintermann” berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat. Unbeachtlich ist das Strohmanngeschäft, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird.

BFH Urteil von 10.09.2015 – V R 17/14 BFHNV 2016 S. 80

Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die in Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer für Schrottlieferungen verschiedener Unternehmen in den Streitjahren (2007 und 2008) als Vorsteuer abziehbar ist.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betrieb in den Streitjahren einen Entsorgungsfachbetrieb (Schrotthandel). Langjähriger Lieferant der Klägerin war H. Dieser trat ihr gegenüber bei Verkäufen von Schrott in den Jahren 2002 bis 2006 stets als Gesellschafter-Geschäftsführer unterschiedlicher Gesellschaften auf.

Im Laufe des Jahres 2006 teilte H der Klägerin mit, dass er Schrotte –wegen eines angestrebten Insolvenzverfahrens über sein Vermögen– künftig nur noch als Vermittler anderer Unternehmer anzubieten beabsichtige. Entsprechend trat er bei Schrottlieferungen an die Klägerin –mit Ausnahme des Monats Februar 2007– ab Mitte 2006 für eine bestimmte Gesellschaft (A-Ltd.) und ab Januar 2007 für den Geschäftsinhaber PK, ab Ende März 2007 für den Geschäftsinhaber MD und ab August 2007 für die W-GmbH auf. Die tatsächlichen Lieferungen führte H durch einen LKW aus, der die Aufschrift einer jener Gesellschaften trug, deren Gesellschafter-Geschäftsführer er war.

Die geschäftliche und tatsächliche Abwicklung zwischen H und der Klägerin folgte dabei einem gleichbleibenden Muster: Jeweils vor der ersten Schrottlieferung stellte H einem Angestellten der Klägerin einen Geschäftsführer oder den Geschäftsinhaber der jeweiligen Unternehmen (PK, MD und W-GmbH) persönlich vor, für die H künftig in fremdem Namen auftreten wollte. Die Klägerin prüfte in diesem Zusammenhang verschiedene Unterlagen dieser Personen und Unternehmen (z.B. Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung, Personalausweise, Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, etc.). Zugleich wurde vereinbart, dass die Klägerin für die Schrottlieferungen gegenüber den jeweiligen Lieferanten (PK, MD und W-GmbH) Gutschriften erteilen sollte. Das jeweilige Gutschriftendokument, den in der Gutschrift ausgewiesenen Geldbetrag in bar sowie die Durchschrift einer dafür ausgestellten Empfangsquittung übergab die Klägerin stets dem H. Für Zwecke der Ausstellung der Empfangsquittung erhielt die Klägerin von den jeweiligen Geschäftsführern oder Geschäftsinhabern im Vorfeld (am Tag der Vorstellung) mehrere unterschriebene Blankoquittungen, die sie bei Übergabe des Bargelds an H entsprechend –um den Barbetrag ergänzend– ausfüllte. Die Originale der Empfangsquittungen verblieben bei der Klägerin.

Das FA versagte den Vorsteuerabzug aus diesen Lieferungen und erließ einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2007 sowie einen geänderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Januar 2008, in denen es die Vorsteuerbeträge entsprechend minderte. Leistender sei H, nicht hingegen diejenigen Unternehmen (PK, MD und W-GmbH), in deren Namen H im Rahmen der tatsächlichen Leistungsausführung aufgetreten sei. Insofern wiesen die erteilten Gutschriften nicht den Leistenden aus.

Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1914 veröffentlichte Urteil insoweit statt, als für den Besteuerungszeitraum 2007 weitere Vorsteuerbeträge aus den Gutschriften bis Ende Januar 2007 zu berücksichtigen seien. Im Übrigen wies es die Klage wegen Umsatzsteuer 2007 und 2008 ab.

Begründung:

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

Das FG hat den Vorsteuerabzug aus den von der Klägerin für PK, MD und die W-GmbH ausgestellten Gutschriften zu Recht versagt. Es fehlt jeweils an einer zur Ausübung des Vorsteuerabzugs berechtigenden Gutschrift des Leistenden.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG kann eine Rechnung auch von einem Leistungsempfänger, der Unternehmer ist, für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift).

Die ausgestellte Rechnung muss den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechen insbesondere Angaben über den leistenden Unternehmer enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG).

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Abzug der in einer Rechnung oder Gutschrift ausgewiesenen Umsatzsteuer grundsätzlich nur zulässig, wenn Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind

Unionsrechtliche Grundlage sind Art. 167 und Art. 178 Buchst. a der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Nach Art. 167 MwStSystRL entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss der Steuerpflichtige nach Art. 178 Buchst. a MwStSystRL u.a. eine ausgestellte Rechnung besitzen. Diese muss für Mehrwertsteuerzwecke gemäß Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL u.a. den vollständigen Namen des Steuerpflichtigen enthalten.

Das FG hat den Vorsteuerabzug aus den von der Klägerin für PK ausgestellten Gutschriften ab Februar 2007 zu Recht versagt. Die Klägerin hätte ab diesem Zeitpunkt erkennen müssen, dass eine Leistungsbeziehung zwischen ihr und PK nicht bestanden hat, mit der Folge, dass Leistender und die in den Gutschriften als Leistende ausgewiesenen Personen nicht identisch sind. Nach den unbestrittenen Feststellungen des FG war in den von der Klägerin erstellten Gutschriften PK als leistender Unternehmer ausgewiesen. PK war jedenfalls ab Februar 2007 nicht leistender Unternehmer, sondern für die Klägerin erkennbar vorgeschobener Strohmann.

Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist.

Leistender kann auch ein Strohmann sein. Tritt jemand im Rechtsverkehr (als sog. „Strohmann”) im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen auf, der –aus welchen Gründen auch immer– nicht selbst als berechtigter oder verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will (sog. „Hintermann”), ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der „Strohmann” aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet. Dementsprechend sind dem „Strohmann” Leistungen zuzurechnen, die der „Hintermann” berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat.

Unbeachtlich ist das „vorgeschobene” Strohmanngeschäft nach § 41 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) aber, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, d.h. wenn die Vertragsparteien –der „Strohmann” und der Leistungsempfänger– einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem „Hintermann” eintreten sollen  Letzteres ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen will und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will.

Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Indizien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Dies obliegt in erster Linie den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz und ist vom Revisionsgericht nur begrenzt überprüfbar

Ausgehend von diesen Maßstäben sind die Feststellungen des FG nicht zu beanstanden, wonach PK als ein von H zum Abschluss von Scheingeschäften vorgeschobener Strohmann anzusehen ist.

 

Abgabe einer Steuererklärung durch Übergabe eines Datenträgers (USB-Stick oder CD)

Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln und nur ausnahmsweise in Härtefällen auf Antrag des Steuerpflichtigen in Papierform abzugeben.

Eine Datenübermittlung durch Übergabe eines Datenträgers (z.B. CD oder USB-Stick) ist nicht zulässig, weil die Steuergesetze diese Form der Datenübertragung nicht vorsehen. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet die Zulassung dieses alternativen Übertragungswegs nicht.

BFH Beschluss vom 17.08.2015 I B 133/14 BFH/NV 2016, 72

Sachverhalt:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, reichte ihre Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen für das Streitjahr 2012 in Papierform beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt –FA–) ein.

Dieses forderte die Klägerin daraufhin auf, die Erklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch zu ermitteln. Dem kam die Klägerin nicht nach. Sie hielt die Datenübertragung über das Medium Internet im Allgemeinen und über das von der Finanzverwaltung eingerichtete Elster-System im Besonderen im Hinblick auf Hackerangriffe und Datenspionage für zu unsicher. Die Klägerin war allerdings bereit, die elektronisch auf einem Datenträger, z.B. einer CD oder einem USB-Stick, gespeicherten Daten durch Überbringung des Datenträgers zu übermitteln.

Weder das FA noch das später angerufene Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) gingen darauf ein. Die Revision gegen sein klageabweisendes Urteil vom 6. November 2014 1 K 184/13 ließ das FG nicht zu. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.

Begründung:

Die Beschwerde ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Gemessen daran fehlt es im Streitfall an der Klärungsbedürftigkeit der folgenden von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage: „Bedingt der mit Verfassungsrang ausgestattete Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass die Ermessensentscheidung im Rahmen des § 31 Abs. 1a Satz 2 KStG, § 14a Satz 2 GewStG, auf Null zu reduzieren ist, dass dem Steuerpflichtigen statt der Datenfernübertragung via Internet die tatsächliche Übergabe eines elektronischen Datenträgers (Stick oder CD) zur Weiterverarbeitung in der Steuerverwaltung zu gestatten

Der BFH hat zu der mit § 31 Abs. 1a Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 14a GewStG (jeweils i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens –Steuerbürokratieabbaugesetz– vom 20. Dezember 2008, BGBl I 2008, 2850 –KStG 2002 n.F., GewStG 2002 n.F.–) vergleichbaren Verpflichtung, Umsatzsteuer-Voranmeldungen grundsätzlich elektronisch und in Härtefällen ausnahmsweise in Papierform abzugeben (§ 18 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes i.V.m. § 150 Abs. 7 und 8 der Abgabenordnung –AO–), entschieden, dass diese Regelung innerhalb des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers liegt und insbesondere die Verhältnismäßigkeit wahrt. Damit ist aber auch zugleich geklärt, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz es nicht gebietet, eine alternative bzw. aus Sicht der Klägerin risikoärmere Form der Datenübermittlung, etwa durch Übergabe einer CD oder eines USB-Sticks, zuzulassen.

Selbst wenn man zugunsten der Beschwerde von verbleibenden „Restzweifeln” ausgehen wollte, müsste die Antwort auf die Frage nach der Zulässigkeit einer Datenübermittlung per CD oder USB-Stick so ausfallen wie in der angegriffenen Entscheidung.

Das Gesetz sieht eindeutig nur zwei alternative Formen der Körperschaft- oder Gewerbesteuererklärung vor. Diese Erklärungen sind danach entweder nach einzelsteuergesetzlicher Anordnung nach amtlichem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln oder sie sind –bei von vornherein fehlender Pflicht zur elektronischen Übermittlung bzw. bei Befreiung von der elektronischen Übermittlungspflicht (vgl. § 150 Abs. 8 AO i.V.m. dem jeweiligen Einzelsteuergesetz)– nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, also in Papierform, abzugeben  oder sie sind kraft gesetzlicher Zulassung mündlich abzugeben (§ 150 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 AO). Eine solche Zulassung ist für Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen aber nicht gegeben.

Für eine „Zwischenform”, wie sie der von der Klägerin ins Spiel gebrachte Weg der Datenübermittlung per Aushändigung eines Datenträgers darstellt, ist damit kein Raum. Diese Form der Datenübermittlung ist allein im Anwendungsbereich des § 150 Abs. 6 AO abstrakt vorgesehen. Dies geht aus dem Wortlaut der genannten Vorschrift eindeutig hervor „Daten ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt werden können”). Auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 150 Abs. 6 AO, die lediglich Steuererklärungen betrifft, die nicht zwingend elektronisch abzugeben sind und folglich für die streitgegenständlichen Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen nicht gilt, ist die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) vom 28. Januar 2003 (BGBl I 2003, 139) erlassen worden. Dort wird der Übertragungsweg „Übergabe eines Datenträgers” nicht angesprochen, d.h. der Verordnungsgeber hat von der Möglichkeit, die Datenträgerübergabe als Form der Steuererklärung zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht.

Damit stellt sich die Rechtslage zusammenfassend so dar, dass nach den Steuergesetzen die Datenübermittlung per Datenträgerübergabe nicht zulässig ist und der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Zulassung dieses Übertragungswegs nicht gebietet.

Zur umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage bei steuerpflichtiger Lieferung eines Grundstücks durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung

Erwirbt ein zur Befriedigung aus einem Grundstück Berechtigter im Zwangsversteigerungsverfahren das Grundstück (umsatzsteuerpflichtig) durch Zuschlag zu einem Gebot, welches hinter 7/10 des Grundstückswerts zurückbleibt, so gehört zur umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage der Grundstückslieferung neben dem Meistgebot auch der Anspruch des Berechtigten auf Befriedigung, soweit dieser Anspruch durch das abgegebene Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot zum Betrag der 7/10-Grenze gedeckt sein würde.

BFH Beschluss vom 09.09.2015 – XI B 87/14BFH NV 2016 S. 78

Sachverhalt:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GbR, erwarb im Vorfeld einer empfangenen Grundstückslieferung, deren umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage vorliegend streitig ist, eine durch eine Buchgrundschuld am betreffenden Grundstück abgesicherte Kreditforderung gegen den Grundstückseigentümer in Höhe von … EUR zum Kaufpreis von … EUR. Diese Forderung einschließlich der Sicherheiten trat sie aufgrund Forderungskaufvertrags an eine KG ab und vereinbarte mit dieser, dass sie, die Klägerin, das Grundstück treuhänderisch für die KG erwerben werde. Die Gesellschafter der Klägerin beantragten die Zwangsversteigerung des Grundstücks, dessen Verkehrswert aufgrund eines von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachtens mit … EUR ermittelt und vom Vollstreckungsgericht nach Anhörung der Gläubiger rechtskräftig auf diesen Betrag festgesetzt wurde.

Im Versteigerungstermin verzichtete der Insolvenzverwalter des Grundstückseigentümers auf die Steuerbefreiung.

Begründung:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit die Klägerin Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügend dargetan hat, liegen solche nicht vor.

Nach Auffassung der Klägerin wirft der Streitfall die Rechtsfrage auf, „ob die Einbeziehung der – um das Bargebot und die bestehenden Rechte geminderte – Befriedigungsfiktion des § 114a ZVG in den Entgeltbegriff des § 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG vom Entgeltbegriff des Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der [Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG)] gedeckt wird oder ihm widerspricht”.

Das Gesetz stelle für die Bemessungsgrundlage einer entgeltlichen Leistung darauf ab, was der Leistende erhält; maßgeblich sei nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Campsa Estaciones de Servicio vom 9. Juni 2011 C-285/10 (EU:C:2011:381, Umsatzsteuer-Rundschau –UR– 2012, 440, Rz 28) die tatsächlich für die Leistung erhaltene Gegenleistung, also der subjektive, nämlich tatsächlich erhaltene und nicht ein nach objektiven Kriterien geschätzter Wert. Da im Streitfall dem Grundstückseigentümer ein wesentlich niedrigerer Betrag als die Befriedigungsfiktion zugewandt worden sei, stelle diese kein Entgelt i.S. des Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG dar. Eine Ermächtigung nach Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, wonach die Bundesrepublik Deutschland bei der Ermittlung des umsatzsteuerrechtlichen Entgelts Ausnahmen in Gestalt der Anwendung einer Fiktion anwenden könne, liege nicht vor.

Es sei überdies fraglich, ob die im Hinblick auf § 114a ZVG zur Bemessungsgrundlage der –unionsrechtlich nicht harmonisierten– Grunderwerbsteuer ergangene BFH-Rechtsprechung auf die Bemessungsgrundlage der –unionsrechtlich harmonisierten– Umsatzsteuer übertragen werden könne.

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer für Lieferungen ist das vereinbarte Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG).

  1. d) Es ist durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung eines Gegenstands oder die Erbringung einer Dienstleistung die tatsächlich dafür erhaltene Gegenleistung und nicht ein nach objektiven Kriterien geschätzter Wert ist Gegenleistung in diesem Sinn ist das, was der Leistungsempfänger tatsächlich aufwendet

Davon ausgehend ist nicht ersichtlich –jedenfalls nicht hinreichend von der Klägerin dargetan–, dass die Rechtsfrage abweichend vom FG zu beantworten ist oder dass der EuGH im Streitfall zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre als das FG.

Die Klägerin hat für die Ersteigerung des betreffenden Grundstücks neben dem Erbringen des Meistgebots und der Übernahme der in Abt. II bestehen bleibenden Rechte auch die durch Grundpfandrechte gesicherte Forderung gegen den Grundstückseigentümer hingegeben, soweit diese zivilrechtlich –aufgrund von § 114a ZVG angeordneter Rechtsfolge– in Höhe von X EUR tatsächlich erloschen ist; hierbei handelt es sich mithin nicht um einen (lediglich) geschätzten Wert im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des EuGH.

Wegfall der Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung wegen eines offensichtlich unzutreffenden Ergebnisses

Eine tatsächliche Verständigung ist nicht bindend, wenn sie zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.

Enthalten die Grundannahmen oder das Rechenwerk einer tatsächlichen Verständigung logische Fehler, die die Annahme eines offensichtlich unzutreffenden Ergebnisses rechtfertigen, ist Rechtsfolge der Wegfall der Bindungswirkung dieser tatsächlichen Verständigung und damit ihre Unbeachtlichkeit, nicht aber ihre Umdeutung in eine – weiterhin bindende – Vereinbarung, die nun den Inhalt hat, der sich bei isolierter Korrektur der logischen Fehler ergibt.

BFH Beschluss vom 21.09.2015 X B 58/15 BFH/NV 2016, S. 48

Sachverhalt:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte in den Streitjahren 2006 bis 2010 aus einer Bäckerei Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Rahmen einer Fahndungsprüfung wurde am 20. September 2011 seine Wohnung durchsucht. Dabei wurden zwei Tafelkalender für das Jahr 2011 aufgefunden. Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen, dass in einem dieser Tafelkalender „dreispaltiger Tafelkalender”) die tatsächlich erzielten Bruttoerlöse aufgeführt sind und der Kläger in seinen Steuererklärungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen geringere Beträge angegeben hat.

Am 22. September 2011 kam es in den Räumen des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) zu einer tatsächlichen Verständigung zwischen den Beteiligten, bei der der Kläger nicht durch einen rechtlichen oder steuerlichen Berater begleitet wurde.

Begründung:.

Der Kläger rügt sinngemäß, das FG hätte sich mit dem Rechenwerk des FA sowie den vom Kläger aufgezeigten –tatsächlich bestehenden– Widersprüchen in diesem Rechenwerk befassen müssen. Hätte es dies getan, hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die tatsächliche Verständigung zwar binde, aber in der Weise anzuwenden sei, dass von einem hinterzogenen Betrag in Höhe von 11 % der erklärten Erlöse auszugehen sei.

Mit diesem Begehren kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Das FG ist in rechtlicher Hinsicht –insoweit zutreffend– von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgegangen, wonach eine tatsächliche Verständigung nicht bindend ist, wenn sie zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Hätte das FG die erheblichen Unstimmigkeiten in den vom FA angenommenen Grundlagen der tatsächlichen Verständigung erkannt, hätten dem FG auf der Basis seiner eigenen Rechtsauffassung daher nur zwei Möglichkeiten zur Verfügung gestanden: Entweder hätte es die Unstimmigkeiten dahingehend gewürdigt, dass sie sich noch nicht im Bereich „offensichtlich unzutreffender Ergebnisse” bewegen; dann wäre es bei der Bindungswirkung der vom Kläger unterzeichneten tatsächlichen Verständigung geblieben. Oder das FG hätte ein „offensichtlich unzutreffendes Ergebnis” bejaht; dann wäre die tatsächliche Verständigung nicht etwa mit einem anderen als dem vereinbarten Inhalt bindend und wirksam, sondern insgesamt unwirksam. In der Folge hätte das FG in Ausübung seiner eigenen Schätzungsbefugnis den Hinzuschätzungsbetrag ermitteln müssen. Das vom Kläger begehrte Ergebnis, die tatsächliche Verständigung einerseits als bindend anzusehen, ihr andererseits aber einen anderen Inhalt als den schriftlich niedergelegten zu geben, ist rechtlich nicht möglich.

Das FG hat die tatsächliche Verständigung dahingehend interpretiert, dass zur Ermittlung des „Hinterziehungs-Prozentsatzes” die im dreispaltigen Tafelkalender enthaltenen Aufzeichnungen mit denen des zweispaltigen Tafelkalenders zu vergleichen seien und tatsächlich auch verglichen worden sind. Auf dieser Grundlage war es für das FG nicht von Bedeutung, welche Beträge der Kläger in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen tatsächlich erklärt hatte.

Dieses Verständnis des FG war zwar insofern fehlerhaft, als ungeachtet der Frage, welchen Vergleichsmaßstab die Beteiligten mit der tatsächlichen Verständigung haben wählen wollen, das FA jedenfalls tatsächlich die Zahlen des dreispaltigen Tafelkalenders mit den wirklich vorangemeldeten Zahlen verglichen hat, diese zudem für divergierende Zeiträume. Der darin liegende materiell-rechtliche Fehler des FG kann aber mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt werden; gleichwohl ist für die Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, das –wenn auch fehlerhafte– materiell-rechtliche Verständnis des FG zugrunde zu legen.

Abgeltungswirkung der Lohnsteuerpauschalierung

Nur eine tatsächlich vorgenommene und dem Gesetz entsprechende Lohnsteuerpauschalierung hat Abgeltungswirkung mit der Folge, dass der pauschal besteuerte Arbeitslohn nicht in die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers einzubeziehen ist.

BFH Beschluss vom 07.10.2015 – VI B 49/15 BFH NV 2016 S. 38

Begründung:

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung der Kläger nicht. Die Kläger halten die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob ein geringfügig Beschäftigter bei Ausstellung einer DEÜV-Meldung darauf vertrauen könne, dass die pauschale Lohnsteuer vom Arbeitgeber abgeführt wurde. Stelle ein Arbeitgeber eine DEÜV-Meldung dem Arbeitnehmer zur Verfügung, mit der er eine geringfügige Beschäftigung gemeldet habe, bringe er auch zum Ausdruck, dass er sich verpflichtet habe, die pauschale Lohnsteuer als gesetzliche Schuldübernahme abzuführen.

Die Kläger legen aber nicht dar, aus welchem Grund die von ihnen herausgestellte Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sei. Dies ist auch nicht der Fall.

Nach der Grundregelung der Lohnsteuerpauschalierung in § 40 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die über die Verweisung in § 40a Abs. 5 EStG auch für den (vermeintlichen) Pauschalierungsfall des Streitfalls gemäß § 40a Abs. 2 EStG gilt, hat der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen und ist deren Schuldner (§ 40 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG). Es handelt sich zwar um eine vom Arbeitnehmer abgeleitete Steuer, welche durch die Tatbestandsverwirklichung durch den Arbeitnehmer entsteht, gleichwohl wird sie vom Arbeitgeber übernommen und verfahrenstechnisch vom Arbeitgeber erhoben; der Arbeitgeber ist in formeller Hinsicht alleiniger Steuerschuldner und auch nicht etwa Gesamtschuldner neben dem Arbeitnehmer. Dementsprechend bleiben nach § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bei einer Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz.

Diese Rechtsfolgen des § 40 Abs. 3 EStG treten indes nur ein, wenn die Pauschalierung tatsächlich vorgenommen wurde und dem Gesetz entsprochen hat. Nur wenn der Lohn dem Gesetz entsprechend pauschal besteuert worden ist, bleiben Arbeitslohn und pauschale Lohnsteuer bei einer Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz. Selbst im Fall einer sog. fehlgeschlagenen Pauschalierung hat die pauschale Lohnsteuer keine Abgeltungswirkung, so dass der dem Arbeitnehmer ausgezahlte Arbeitslohn in dessen Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen ist.

Damit ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass nur eine tatsächlich vorgenommene und dem Gesetz entsprechende Lohnsteuerpauschalierung Abgeltungswirkung hat mit der Folge, dass der pauschal besteuerte Arbeitslohn nicht in die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers einzubeziehen ist. Folglich ist auch geklärt, dass es für die Abgeltungswirkung ohne Bedeutung ist, ob ein geringfügig Beschäftigter bei Ausstellung einer DEÜV-Meldung darauf vertrauen kann, dass die pauschale Lohnsteuer vom Arbeitgeber abgeführt wurde.

Einkommensteuernachzahlung bei Nettolohnvereinbarung

Leistet der Arbeitgeber bei einer Nettolohnvereinbarung für den Arbeitnehmer eine Einkommensteuernachzahlung für einen vorangegangenen Veranlagungszeitraum, wendet er dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zu, der dem Arbeitnehmer als sonstiger Bezug im Zeitpunkt der Zahlung zufließt.

Der in der Tilgung der persönlichen Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber liegende Vorteil unterliegt der Einkommensteuer. Er ist deshalb auf einen Bruttobetrag hochzurechnen.

BFH Urteil vom 03.09.2015 – VI R 1/14 BFH/NV 2016, 110

Sachverhalt:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind japanische Staatsangehörige. Sie wurden für das Streitjahr (2008) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.Der Kläger war aufgrund einer Entsendungsvereinbarung seit dem Jahr 2004 als Angestellter für die … (Arbeitgeberin) im Inland tätig. Die Arbeitgeberin zahlte dem Kläger nach Maßgabe einer Nettolohnvereinbarung den vereinbarten Nettolohn und übernahm die auf den Nettolohn entfallenden Steuern. Kam es im Rahmen von Einkommensteuerveranlagungen der Kläger zur Erstattung von Einkommensteuer, führte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) die Erstattungsbeträge an die Arbeitgeberin ab. Kam es hingegen zur Nachzahlung von Einkommensteuer, zahlte die Arbeitgeberin die Nachzahlungsbeträge an das FA.

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage mit denveröffentlichten Gründen statt. Die Einkommensteuernachzahlung für 2004 erhöhe den Arbeitslohn des Klägers nur um den von der Arbeitgeberin gezahlten Betrag von 1.219,58 EUR. Das FA habe diesen Betrag zu Unrecht auf einen Bruttolohn hochgerechnet. Bei einer Nettolohnvereinbarung sei es nicht zulässig, auf die vom Arbeitgeber getragene Lohnsteuer nochmals eine Steuer zu berechnen, da diese bereits Teil des Bruttolohns sei.

Entscheidung:

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass es sich bei der von der Arbeitgeberin im Streitjahr geleisteten Nachzahlung zur Einkommensteuer der Kläger für 2004 nicht um steuerpflichtigen Nettoarbeitslohn handelte, der auf einen Bruttolohn hochzurechnen war.

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sämtliche Bezüge und Vorteile, die dem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Für die Qualifizierung eines Vorteils als Arbeitslohn ist nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, ob der Vorteil durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst ist, insbesondere ob ihm Entlohnungscharakter zukommt. Dieser Arbeitslohnbegriff ist auch im Fall einer Nettolohnvereinbarung zugrunde zu.

Unter einer Nettolohnvereinbarung ist eine Abrede zwischen den Parteien eines Arbeitsverhältnisses des Inhalts zu verstehen, dass der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt als Nettolohn zahlt, der Arbeitnehmer also den als Nettolohn vereinbarten Betrag ungekürzt durch sämtliche oder bestimmte gesetzliche Abgaben erhält, während sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Beträge für den Arbeitnehmer zu tragen.

Bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers führt die Nettolohnvereinbarung insbesondere dazu, dass bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben dem Nettolohn diejenigen Vorteile zu erfassen sind, die in der Übernahme von Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber liegen. Deshalb hat der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung nicht lediglich den Nettolohn, sondern den durch Hochrechnung ermittelten Bruttolohn zu deklarieren. Denn der Arbeitnehmer bleibt auch bei Abschluss einer Nettolohnvereinbarung Schuldner der Lohnsteuer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG) und seiner persönlichen Einkommensteuer.

Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen im Zeitpunkt ihres Zuflusses (§ 11 EStG) der Einkommensteuer, wobei gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 EStG die Vorschriften der §§ 38a Abs. 1 Sätze 2 und 3, 40 Abs. 3 Satz 2 EStG gelten. Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird hiernach in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt.

Nach diesen Maßstäben hat das FA die im Streitjahr geleistete Zahlung der Arbeitgeberin auf die Einkommensteuerschuld der Kläger für 2004 zu Recht als im Streitjahr zugeflossenen Arbeitslohn (sonstigen Bezug) behandelt und diesen Bezug im Hinblick auf die zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin bestehende Nettolohnvereinbarung auf einen Bruttobetrag hochgerechnet.

Die Übernahme der persönlichen Einkommensteuernachzahlung, die darauf beruhte, dass der Kläger im Jahr 2004 in Japan weitere, zuvor nicht erklärte, dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte erzielt hatte, stellt Arbeitslohn dar. Dieser Arbeitslohn floss dem Kläger erst mit der Nachzahlung der Einkommensteuer für 2004 durch die Arbeitgeberin im Streitjahr zu, wie das FG zutreffend erkannt hat. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten –zu Recht– auch kein Streit.

Mit der Übernahme der vorgenannten persönlichen Einkommensteuerschuld in Höhe von 1.219 EUR hat die Arbeitgeberin dem Kläger Arbeitslohn zugewandt. Denn sie hat, durch das Arbeitsverhältnis des Klägers veranlasst, eine private Schuld des Klägers beglichen. Dieser in der Tilgung einer privaten Schuld liegende Vorteil in Höhe von 1.219 EUR unterliegt damit seinerseits der Einkommensteuer. Er ist deshalb –entgegen der Auffassung der Vorinstanz– auf einen Bruttobetrag hochzurechnen.

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass es sich bei der privaten Schuld, die die Arbeitgeberin des Klägers im Streitfall getilgt hat, um eine Einkommensteuerschuld handelte. Auch insoweit hat die Hochrechnung auf einen Bruttobetrag nach den allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen. Denn dies entspricht dem Regelfall bei der Nettolohnvereinbarung, die nämlich dazu führt, dass im wirtschaftlichen Ergebnis Einkommensteuer auf Einkommensteuer zu entrichten ist. Auch die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer übernommene Lohn- bzw. Einkommensteuer ist bei einer Nettolohnvereinbarung ihrerseits Teil des Arbeitslohns. Der Arbeitnehmer ist durch die Übernahme seiner persönlichen Lohn- bzw. Einkommensteuer durch den Arbeitgeber bereichert; er erhält einen durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Vorteil.

An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, dass durch die Nachzahlung im Streitjahr eine Einkommensteuererstattung für 2004, die im Jahr 2006 erfolgte, teilweise rückgängig gemacht wurde. Denn die Einkommensteuererstattung für 2004, bei der es sich um die Rückzahlung überzahlten Arbeitslohns handelte, und die in der Übernahme der persönlichen Einkommensteuerschuld liegende Lohnzahlung im Streitjahr sind verschiedene Zahlungsvorgänge, die daher auch getrennt nach den jeweils dafür geltenden Maßstäben zu beurteilen sind. Zwischen Einnahmen und Ausgaben (negativen Einnahmen) gibt es kein generelles Korrespondenzprinzip; eine Gesamtbetrachtung ist im Einkommensteuergesetz im Allgemeinen und zur Beurteilung von Arbeitslohn im Besonderen nicht möglich. Die Rückzahlung überzahlten Arbeitslohns ist kein mit der Lohnzahlung vergleichbarer Sachverhalt.

Die Hochrechnung der Einkommensteuernachzahlung auf einen Bruttolohn führt auch nicht dazu, dass die Arbeitgeberin dem Kläger einen höheren Arbeitslohn als vertraglich geschuldet zuwendet. Aufgrund der Nettolohnvereinbarung war die Arbeitgeberin gegenüber dem Kläger zu einer ungekürzten Auszahlung des gleichbleibenden Monatsnettolohns verpflichtet. Gesetzliche Abgaben, insbesondere die persönliche Einkommensteuer des Arbeitnehmers, sollen bei einer Nettolohnvereinbarung –grundsätzlich unabhängig von ihrer Höhe– nicht zu Lasten des Arbeitnehmers, sondern insgesamt zu Lasten des Arbeitgebers gehen. Durch die Einkommensteuernachzahlung wird also nicht der laufende Nettoarbeitslohn korrigiert, sondern eine in der Nettolohnvereinbarung strukturell angelegte und deshalb arbeitsvertraglich geschuldete Gehaltsnachzahlung in einem späteren Veranlagungszeitraum (dem Streitjahr) als sonstiger Bezug geleistet.

Die hiernach gebotene Hochrechnung des Nettoarbeitslohns von 1.219 EUR auf einen Bruttobetrag ergibt rechnerisch den vom FA in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid angesetzten Betrag von 2.189,60 EUR. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

Der Arbeitslohn aus der Übernahme der persönlichen Einkommensteuerschuld für 2004 ist dem Kläger als sonstiger Bezug im Zeitpunkt der Tilgung der Steuerschuld durch seine Arbeitgeberin im Streitjahr zugeflossen (§ 11 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG).

Betriebssitz des Arbeitgebers eines Außendienstmitarbeiters ist regelmäßige Arbeitsstätte

Sucht ein Außendienstmonteur arbeitstäglich den Betriebssitz seines Arbeitgebers auf und fährt von dort aus mit einem Firmenfahrzeug die Einsatzorte an, stellt der Betriebssitz seine regelmäßige Arbeitsstätte dar mit der Folge, dass die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig sind.

Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 17. Februar 2016, 11 K 3235/14 E

Sachverhalt:

Der Kläger ist als Außendienstmonteur beschäftigt. Im Streitjahr 2013 fuhr er arbeitstäglich zunächst mit seinem privaten Pkw zum Betrieb seines Arbeitgebers. Von dort aus steuerte er mit einem dienstlichen PKW die einzelnen Einsatzorte an und brachte das Fahrzeug erst kurz vor Feierabend wieder zum Betriebsgelände zurück. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger 0,30 EUR für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer an.

Der Kläger trug zur Begründung seiner Klage vor, keine regelmäßige Arbeitsstätte zu haben. Insbesondere könne der Betriebssitz seines Arbeitgebers nicht als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden, weil der Kläger nur einen geringen Teil seiner täglichen Arbeitszeit dort verbringe.

Begründung:

Die Klage blieb erfolglos. Der Senat erkannte einen Werbungskostenabzug  –

ebenso wie das Finanzamt lediglich in Höhe der Entfernungspauschale an. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur bis einschließlich 2013 geltenden Rechtslage könne ein Arbeitnehmer nur noch eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte haben. Hierfür sei entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers befinde. Bei verschiedenen Tätigkeitsstätten sei maßgeblich, welches konkrete Gewicht den einzelnen Tätigkeiten zukomme. Beim Kläger liege dieser qualitative Mittelpunkt seiner Arbeitstätigkeit zwar nicht am Betriebssitz seines Arbeitgebers, sondern in den einzelnen Einsatzorten. Allerdings könne sich der Kläger genauso wie seine Arbeitskollegen, die Bürotätigkeiten am Betriebssitz errichten, auf die täglichen Fahrten zur Betriebsstätte einrichten und so seine Wegekosten minimieren. Insoweit sei die neuere Rechtsprechung für Fälle wie den Streitfall zu modifizieren. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Altersentlastungsbetrag stellt keine Diskriminierung Jüngerer dar

Der Umstand, dass der Altersentlastungsbetrag erst ab einem Alter von 64 Jahren gewährt wird, ist keine unzulässige Ungleichbehandlung jüngerer Steuerpflichtiger. s

Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 24. Februar 2016, 10 K 1979/15 E

Sachverhalt:

Der 1952 geborene Kläger und die 1966 geborene Klägerin beantragten beim Finanzamt, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2013 für beide Ehegatten einen Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen. Die Anknüpfung an das Alter sei eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Diskriminierung. Beim Finanzamt hatte der Antrag keinen Erfolg.

Begründung:

Das Gericht wies die hiergegen erhobene Klage ab. Die Kläger erfüllten nicht die Altersvoraussetzungen des § 24a EStG. Das AGG als einfachgesetzliche Norm sei nicht geeignet, Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu verdrängen. Darüber hinaus falle die Regelung zum Altersentlastungsbetrag nicht in den Anwendungsbereich des AGG, da es sich nicht um eine Sozialleistung, sondern um eine steuerliche Belastungsregelung handele. Der Altersentlastungsbetrag verfolge den Zweck, für andere Einkünfte als Leibrenten und Versorgungsbezüge, die typischerweise im Alter bezogen werden und einer begünstigten Versteuerung unterliegen (Ertragsanteil bzw. Versorgungsfreibetrag), eine vergleichbare Entlastung herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund liege auch kein Verstoß gegen europarechtliche Diskriminierungsverbote und den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs.1 GG vor.

Kommunale Rettungsdienst-GmbH kann gemeinnützig sein

Steuerbegünstigung einer kommunalen Eigengesellschaft (Rettungsdienst) als gemeinnützig – Steuerbefreiungen für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege – Anwendbarkeit der Gemeinnützigkeitsbestimmungen auf die öffentliche Hand

BFH  Urteil vom 27.11.2013, I R 17/12

Begründung (BFH)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27. November 2013 I R 17/12 entschieden, dass eine kommunale GmbH, die den Rettungsdienst bei medizinischen Notfällen durchführt, gemeinnützig und damit steuerbegünstigt sein kann.

Bislang war ungeklärt, ob die öffentliche Hand, wenn sie sich über eine Kapitalgesellschaft – eine sog. Eigengesellschaft – privatwirtschaftlich betätigt, gemeinnützigkeitsfähig ist, insbesondere wenn die Eigengesellschaft in die Erfüllung hoheitlicher Pflichtaufgaben ihres Trägers eingebunden ist. Der BFH hat die Gemeinnützigkeitsfähigkeit solcher Gesellschaften nun im Grundsatz bejaht.

Allerdings untersagt das Gemeinnützigkeitsrecht Zuwendungen der begünstigten Gesellschaft an ihren Träger. Für die Leistungen, die sie diesem gegenüber erbringt, muss die Eigengesellschaft deshalb angemessen bezahlt werden. Dazu gehört ein voller Aufwendungsersatz ebenso wie ein marktüblicher Gewinnaufschlag. Für die öffentliche Hand gelten schon aus Wettbewerbsgründen keine anderen Regeln als für „private“ Körperschaften. Fehlt eine angemessene Vergütung durch den Träger, scheitert die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft.

In dem entschiedenen Fall ging es um die Rettungsdienst-GmbH, die ein brandenburgischer Landkreis errichtet hatte. Der BFH hat dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg aufgegeben, die Angemessenheit der Vergütungen zu prüfen.