Zurechnung von GmbH Anteilen vor notarieller Beurkundung

Es ist zweifelhaft, ob der Erwerber eines GmbH-Anteiles bereits als wirtschaftlicher Eigentümer dann angesehen werden kann, wenn der Erwerber auf Grund der fehlenden notarielle Beurkundung zunächst über keine gesicherte Rechtsposition verfugt.
Der Erwerber eines GmbH-Anteils kann allerdings auch vor der notariellen Beurkundung der Abtretung gemäß § 41 Abs. 1 AO wie ein wirtschaftlicher Eigentümer zu behandeln sein, wenn die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis des zunächst formwidrigen Kaufvertrags bereits vor der notariellen Beurkundung eintreten und bestehen lassen.

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO ist für die Besteuerung unerheblich, ob ein Rechtsgeschäft unwirksam ist, so weit und so lange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen.

Im Streitfall unterliegt es keinem Zweifel und wird von den Beteiligten ausdrücklich bestätigt, dass das wirtschaftliche Ergebnis der Abtretung des Geschäftsanteils bereits vorher eingetreten ist. So wurde der Erwerber bereits am Gewinn der GmbH beteiligt und nahm auch an wichtigen Besprechungen und Abstimmungen teil. Des Weiteren war bereits der Kaufpreis gezahlt worden. Damit liegen die Voraussetzungen für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums vor.
(FG Köln, Urt. V. 22.3.2001, 10 K 5696/97, Rev.eingelegt.)

Nach der Rechtsauffassung des Finanzgerichts Köln kann bereist steuerlich das wirtschaftliche Eigentum an einem GmbH-Anteil vor dem notariellen Beurkundung erfolgen.

Es bleibt in diesem Zusammenhang abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof diese Rechtsauffassung bewertet.

Abfindungszahlungen an angestellte Ehefrauen

Abfindungszahlungen an die im Betrieb des Steuerpflichtigen angestellte Ehefrau wegen Beendigung des Arbeitsverhältnis sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit der Veräußerung des Betriebes, durch den Ehemann erfolgt.

Dies gilt umso mehr, wenn wegen Erreichung der Altersgrenze, die Aufgabe der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit einer gemeinsam veränderten Lebensplanung entspricht

(Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10.11.2000, 14 K 537/99, rechtskräftig, Deutsche Steuerrecht E 2001, Seite 1073 ff.).

Insbesondere bei Familienangehörigen ist darauf zu achten, dass der Firmenvergleich einem Arbeitsverhältnis stand hält. In diesem Falle haben andere Gründe nach Auffassung des Finanzgerichts zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses geführt. Hier war es die Veräußerung des Betriebes und der Rückzug ins Privatleben. Eine Anerkennung der Abfindung hätte nur erreicht werden können, wenn dieses unabhängig von dem Veräußerungsvorgang, d. h. zeitlich getrennt, geschehen wäre.

Steuerberatungskosten für Erklärungen nach dem StraBEG nicht abziehbar

Steuerberatungskosten für die Abgabe von Erklärungen nach dem StraBEG können weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abgezogen werden. 

BFH Urteil vom 20.11.2012, VIII R 29/10 

Begründung:

Aufwendungen für Steuerberatung können Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein, wenn sie durch die Ermittlung dieser Einkünfte veranlasst und nicht Entgelt für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung sind. Im Streitfall scheidet nach diesem Maßstab eine Berücksichtigung als Werbungskosten von vornherein aus, soweit die Gebühren nach dem eigenen Vortrag der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BFH zum überwiegenden Teil nicht wegen der Ermittlung der Einnahmen, sondern wegen der Erstellung der steuerlichen Erklärungen angefallen sind.

Sind die geltend gemachten Aufwendungen weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben im Rahmen der regulären Einkommensbesteuerung absetzbar, besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt noch Raum für eine Aufteilung der Beratungskosten, die zu einer Teilstattgabe der Klage führen würde, wie sie von den Klägern mit einer Hilfsargumentation begehrt wird. Zudem würde der mit dem StraBEG verfolgte Vereinfachungszweck unterlaufen, wenn Überlegungen erforderlich würden, ob und gegebenenfalls nach welchen Kriterien und Maßstäben Beratungsaufwendungen in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Anteile aufgeteilt werden müssten, zumal, wenn das Beratungshonorar frei vereinbart wurde.