Zur Steuerbarkeit der in einem Freihafen zu behandelnden Umsätze innerhalb eines Organkreises

Leitsatz
§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG bewirkt nicht, dass eine im Freihafen ansässige Organgesellschaft als im Inland ansässig gilt.
Die Beschränkung der Wirkungen der Organschaft auf das Inland verstößt weder gegen Unionsrecht noch gegen Verfassungsrecht.
BFH v. 22.2.2017 – XI R 13/15, BFH/NV 2017,1001

Sachverhalt:
Der BFH sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie die Umsätze in einem Freihafen bei einer bestehenden Organschaft zu beurteilen sind. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war eine
Holding-Gesellschaft, die im Streitjahr 2007 sowohl unmittelbar als auch mittelbar Beteiligungen an diversen Produktions- und Vertriebsgesellschaften hielt. Zu den Tochtergesellschaften
der Klägerin gehörte auch eine im Hamburger Freihafen ansässige Gesellschaft.

Der Freihafen in Hamburg wurde zwischenzeitlich mit Wirkung zum 1.1.2013 aufgehoben.

Begründung:

Die Tochtergesellschaft erbrachte im Streit jahr vornehmlich Theaterleistungen i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG. Den Vertrieb der Eintrittskarten übernahmen Gesellschaften, die eben-
falls dem Organkreis der Klägerin angehörten. Sie handelten dabei im fremden Namen und auf fremde Rechnung. Die Klägerin behandelte die Leistungen gegenüber der im Hamburger Freihafen ansässigen Gesellschaft als nicht steuerbare Umsätze im Rahmen des Organkreises.

Nach Ansicht des BFH sind die Leistungen gegenüber der im Freihafen ansässigen Tochtergesellschaft steuerbar und steuerpflichtig. Es handelt sich nicht um steuerbare Innenumsätze innerhalb eines Organkreises. Der Ort der durch die Klägerin erbrachten sonstigen Leistungen liegt gemäß § 3a Abs. 3 Satz 1 UStG a. F. bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 i.V. m. Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG
a. F. im Freihafen. Damit sind die Umsätze grundsätzlich nicht steuerbar, da der Freihafen nicht zum umsatzsteuerlichen Inland gehörte.

Allerdings sieht § 1 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG davon eine Ausnahme vor. Die Umsätze sind “wie Umsätze im Inland” zu behandeln, wenn die Eingangsleistungen ausschließlich oder
zumindest zum Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 steuerfreie (vorsteuerschädliche) Tätigkeit verwendet werden. Da hier die Leistungen für steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 20 UStG verwendet wurden, verlagert sich der Ort der Eingangsleistungen in das Inland. Damit liegen aufgrund dieser Fiktion im Inland steuerbare Umsätze der Klägerin vor, die auch nicht umsatzsteuerfrei
sind.

Darüber hinaus liegen aber auch nicht die Voraussetzungen für eine Organschaft gegenüber der Tochtergesellschaft im Freihafen vor. Zwar war die Tochter unstreitig finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich in das Unternehmen der Klägerin eingegliedert, jedoch beschränken sich die Auswirkungen der Organschaft auf das Inland (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG).

Für die Beurteilung der Organschaft liegt hier nach Auffassung des BFH kein im Inland gelegener Unternehmensteil vor. Der BFH wendet hier somit zwei unterschiedliche Inlandsbegriffe an. Für die Frage des Ortes der erbrachten sonstigen Leistungen liegt der Freihafen fiktiv im Inland.
In Bezug auf die umsatzsteuerrechtliche Organschaft liegt der Freihafen jedoch im Drittland, so dass die Wirkungen der Organschaft nicht durchgreifen können.

Umsatzsteuerlichen Organschaft in der Insolvenz

Mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Organträgers endet die Organschaft.

Unabhängig von den Verhältnissen beim Organträger endet die Organschaft jedenfalls mit der Insolvenzeröffnung bei der Organgesellschaft.
Die Bestellung eines Sachwalters im Rahmen der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO in den Insolvenzverfahren des bisherigen Organträgers und der bisherigen Organgesellschaft ändert hieran nichts.

BFH v. 15.12.2016 – V R 14/16, BStBl. II 2017, 600

Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine GmbH, die insolvent wurde. Sie war unmittelbar bzw. über ihre Tochtergesellschaft als Alleingesellschafter an mehreren anderen GmbHs beteiligt. Die Klägerin war unternehmerisch im Sinne des § 2 UStG tätig. Sie wurde durch drei jeweils alleinvertretungs- berechtigte Geschäftsführer (A, Bund C) vertreten.
Die GmbH war als Alleingesellschafter im Einzelnen an den folgenden GmbHs beteiligt: E-GmbH, F-GmbH, G-GmbH, H-GmbH, I-GmbH sowie J-GmbH. A war bei allen diesen Gesellschafter – mit Ausnahme der J-GmbH – alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Bei der J-GmbH waren C sowie eine Person, die zugleich bei der Klägerin in leitender Funktion tätig war, die Geschäftsführer.

Bis zum 12.5.2012 gingen die Klägerin und das zuständige Finanzamt übereinstimmend von einer umsatzsteuerlichen Organschaft in Bezug auf die genannten sechs Tochtergesellschaften aus. Aufgrund eines Insolvenzantrages durch die Klägerin selbst bestellte das zuständige Amtsgericht noch am Tag der Antragsstellung einen vorläufigen Sachwalter und setzte Gläubigerausschüsse ein. Die Kläger hatte beim Amtsgericht die Eigenverwaltung beantragt. Diesem Antrag
ist das Gericht grundsätzlich gefolgt, so dass die Klägerin auch weiterhin berechtigt war, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen zu Verwaltung und ggf. darüber zu verfügen.

Im weiteren Verlauf eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin sowie zeitgleich über die sechs Tochtergesellschaften. Das Insolvenzgericht ordnete die Eigenverwaltung im Sinne des § 270 Abs.1 lnsO an. Der vorläufige Sachwalter wurde zum Sachwalter im eröffneten Insolvenzverfahren bestellt. Außerdem wurden Gläubigerausschüsse ein- gerichtet. In allen Eröffnungsbeschlüssen ordnete das Gericht an, dass die Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis bei der jeweiligen Schuldnerin verbleibe. Schuldbefreiende Leistungen sollten nur an diese erfolgen.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die Organschaft auch in der Insolvenz der Klägerin weiter- hin bestünde. Demgegenüber vertrat die Klägerin die Auffassung, dass die Organschaft mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet war.

Begründung:

Mit der Insolvenzverfahrenseröffnung über das Vermögen des Organträgers endet hier die Organschaft. Die durch den Gesetzgeber vorgesehen Zusammenfassung der Unternehmen inner- halb eines Organkreises wird der Organträger – hier die Klägerin – zum Steuerschuldner der Umsatzsteuer für alle Leistungen der Organgesellschaften. Der Organträger übernimmt beispielsweise auch die strafrechtliche Verantwortung gemäß § 370 AO für die Umsatztätigkeit der Organgesellschaften. Die eigentlich rechtlich selbständigen Unternehmensteile werden zusammengefasst. So sind die von der Organgesellschaft gegenüber Dritten ausgeführten Umsätze dem Organträger zuzurechnen. Leistungsbezüge der Organgesellschaft von Dritten werden dem Organträger gleichfalls zugerechnet und berechtigen diesen zum Vorsteuerabzug.

Die Zusammenfassung, die die Vorschriften der Organschaft vorsehen, übernimmt allerdings das Insolvenzrecht nicht. Es gibt dort keine Regelungen für den Fall einer Konzerninsolvenz. Die InsO sieht kein einheitliches Insolvenzverfahren für mehrere Konzerngesellschaften vor.

Der BFH geht davon aus, dass der Steueranspruch für Umsatztätigkeiten nach Insolvenzeröffnung nur insoweit durch Steuerbescheid gegen den Organträger festgesetzt werden kann, als es sich um eine Masseverbindlichkeit des Unternehmers – hier des Organträgers – handelt. Zwar ist der Umsatzsteueranspruch für eine Umsatztätigkeit der Insolvenzmasse nach Insolvenzeröffnung Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs.1 Nr.1 InsO, da es sich um eine durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründete Verbindlichkeit handelt. Dies trifft aber nur auf eigenen Umsatztätigkeit des bisherigen Organträgers zu. So- weit die Umsätze der Organgesellschaft betroffen sind, liegen keine Masseverbindlichkeiten vor. Denn die Umsatzsteuer für die Umsatztätigkeit dieser Organgesellschaft gehört nicht zur Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse. Zur Insolvenzmasse des Organträgers gehört daher nur seine Beteiligung an der Organgesellschaft, nicht aber auch das Vermögen der Organgesellschaft.

Die Eigenverwaltung ist ohne Bedeutung, da sie nichts an der Trennung im Insolvenzverfahren ändert. Außerdem endet bei der Insolvenz der Organgesellschaft die finanzielle Eingliederung. Der Organträger muss finanziell in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt sein, dass er seinen Willen durch Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung durchsetzen kann. Bei der Bestellung eines Insolvenzverwalters endet ohnehin die finanzielle Eingliederung. Sie entfällt aber auch, wenn das Insolvenzgericht Eigenverwaltung nach §§ 270ff. InsO anordnet.

Zwar ist der Schuldner und damit die Organgesellschaft gem. § 270 Abs.1 Satz 1 InsO berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen. Die für die Organschaft erforderliche Eingliederung mit Durchgriffsmöglichkeit entfällt aber trotzdem.

Merke:
Die Organschaft bleibt spannend. Was eigentlich als Vereinfachungsregelung gedacht war, führt in der Praxis immer wieder zu größeren Problemen und vor allem zur Rechtsunsicherheit.

In diesem Zusammenhang ist dieses Urteil positiv zu sehen. Denn der BFH hat mit der Beendigung der Organschaft in diesen Insolvenzfällen eine klare Regelung getroffen. Im Rahmen einer komplexen Konzerninsolvenz aber auch aber auch bei weniger komplexen Strukturen – wie im in diesen Sachverhalt – verkomplizieren die Organschaftsregelungen die Insolvenzverwaltung nicht unnötig.

Steuerbarkeit einer Abmahnung durch Mitbewerber

Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, sind umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Wettbewerbern –und nicht als nicht steuerbare Schadensersatzzahlungen– zu qualifizieren.

BFH v. 21.12.2016 – XI R 27/14, BFH/NV 2017, 866

Sachverhalt:
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine GmbH, die mit Hard- und Software handelt. Außerdem übernahm sie für Kunden die Einrichtung und Wartung von Netzwerken sowie die Beratung, Schulung und Gutachtenerstellung in Fragen der elektronischen Datenverarbeitung. In den Streitjahren 2006 sowie 2007 mahnte sie mehrfach Mitbewerber wegen fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen ab. Sie beauftragte hierfür einen Rechtsanwalt, der in ihrem Namen die Mitbewerber aufforderte, eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie die durch seine Einschaltung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entstandenen Kosten zu erstatten. Umsatzsteuer war in den geltend gemachten Aufwendungen nicht enthalten.

Begründung:
Die abgemahnten Mitbewerber zahlten den geltend gemachten Aufwendungsersatz auf ein Konto des Rechtsanwalts, der der Klägerin seine Leistungen zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung stellte.
Sein Vergütungsanspruch wurde mit den Zahlungen der abgemahnten Mitbewerber verrechnet, so dass die Klägerin lediglich noch die auf die Leistungen des Rechtsanwalts entfallende Umsatzsteuer zu entrichten hatte, die sie mit ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre als Vorsteuerbeträge abzog.

Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung ging die Finanzverwaltung davon aus, dass die Klägerin durch die Abmahnung ihrer Mitbewerber umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht habe. Sie änderte daher entsprechend die Umsatzsteuerfestsetzungen. .
Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig (§ 3 UWG).

Wer dem § 3 UWG vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 9 Satz 1 UWG). Wer dem § 3 UWG zuwider- handelt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 8 Abs.1 Satz 1 UWG). Diese Ansprüche stehen gem. § 8 Abs.3 Nr.1 bis 4 UWG jedem Mitbewerber (Nr.1), bestimmten rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen (Nr. 2), bestimmten qualifizierten Einrichtungen
(Nr. 3) sowie den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern r.4) zu.
Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen (§ 12 Abs.1 Satz 1 UWG). Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz
der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden (§ 12 Abs.1 Satz 2 UWG).

Der BFH hat mit seinem Urteil in BFHE 201, 339, BStBl1i 2003, 732 zu einem sog. Abmahnverein entschieden, dass dieser an den abgemahnten Unternehmer eine Leistung gegen Entgelt i. S. d.§ 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG erbringt, soweit er für diesen als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig wird; zwischen der Geschäftsführungsleistung und dem Aufwendungsersatz, der dem Abmahn-
verein zusteht, bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang, der Aufwendungsersatz ist der Gegenwert für die Abmahnleistung des Vereins. Auch die Klägerin als Mitbewerberin i. S. d. § 8 Abs.3 Nr.1 UWG hat mit ihren Abmahnungen gegenüber Mitbewerbern steuerbare und steuer-pflichtige Leistungen erbracht.

Mit den Abmahnungen hat die Klägerin ihren Mitbewerbern einen Weg gewiesen, sie als Gläubigerin ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen.

Es liegt daher auch in dem vorliegenden Fall eine steuerbare Leistung der Klägerin an die Abgemahnten Unternehmen vor. Die Rechtslage ist vergleichbar mit einem Abmahnungsverein. Das durch Direktbrechung der Zivilgerichte entwickelte Institut der außergerichtlichen Abmahnung wurde in § 12 Abs.1 UWG nachvollzogen. Nach dieser Rechtsprechung dient die durch eine Verletzungshandlung veranlasste Abmahnung im Regelfall dem wohlverstandenen Interesse beider Parteien, da sie das Streitverhältnis auf einfache, kostengünstige Weise vorprozessual beenden.und einen Rechtsstreit vermeiden soll. Dementsprechend wird die Abmahnung in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich als Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung . in Wettbewerbssachen bezeichnet, durch das der größte Teil der Wettbewerbsstreitigkeiten erledigt werde.

Zusammenfassung:
Auch zwischen Mitbewerbern kommt diese Regelung zum Tragen. Mit den Abmahnungen hat die Klägerin ihren Mitbewerbern einen Weg gewiesen, sie als Gläubigerin ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen.

Verpflichtung zur Eingehung eines Mietverhältnisses

§ 4 Nr. 8 Buchst. g UStG sieht die Umsatzsteuerbefreiung für die Übernahme von Verbindlichkei¬ten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze vor. Sys¬tematisch ist die Vorschrift bei den Finanzdienstleistungsumsätzen angesiedelt. Der BFH wen¬det die Norm in einer aktuellen Entscheidung allerdings auf die Verpflichtung zur Eingehung eines Mietverhältnisses an. Dabei betrachtet der BFH den Sachverhalt wirtschaftlich. Letztlich kann es nach Auffassung des BFH keinen Unterschied machen, ob der Mieter gegen Entgelt ein Mietverhältnis begründet oder sich entgeltlich verpflichtet, in ein bestehendes Mietverhältnis einzutreten.
BFH Urteil vom 30.11. 2016 — V R 18/16

Sachverhalt:
Eine KG (Klägerin) war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich ein Gewerbegebäude be¬fand. Das Grundstück war teilweise vermietet und stand im Übrigen leer. Die KG beabsichtigte, das Grundstück zu veräußern. Allerdings wollte der Kaufinteressent das Objekt nur erwerben, wenn ein bestimmter Anteil der Leerstandsfläche zusätzlich für einen Zeitraum von fünf Jahren vermietet wurde.

Um diese Bedingung zu erfüllen, schloss die KG mit der Klägerin (eine Immobilienverwaltungs¬gesellschaft mbH) am 19.2.2007 einen Mietvertrag ab. Das Mietverhältnis sollte zum 1.4.2007 beginnen und auf fünf Jahre befristet sein. Die vereinbarte Monatsmiete betrug 15 000 € zzgl. Umsatzsteuer. Der Gesamtmietzins für den Monat betrug ca. 23 000 € einschließlich Betriebs-und Nebenkostenvorauszahlungen sowie Umsatzsteuer.
Zusätzlich vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin „unmittelbar gegenüber dem Käufer des Grundstücks” Mieterverpflichtungen gemäß dem Entwurf eines Mietvertrages übernehmen sollte. Für die Übernahme dieser Mieterverpflichtung sollte die Klägerin von der KG eine ein¬malige Vergütung i. H.v. 900 000 € erhalten. Dieser Betrag war an die Klägerin nach Eingang des Grundstückskaufpreises bei der KG zu zahlen.
Die KG veräußerte das Grundstück durch notariellen Vertrag v. 19.2.2007 an den Erwerber. Die¬ser trat in das zwischen der Klägerin und der KG begründete Mietverhältnis ein. Die KG zahlte im Streitjahr 2007 die mit der Klägerin vereinbarte Vergütung von 900 000 €. Die Klägerin legte den Betrag als Festgeld bei einer Bank an, die eine vertraglich vorgesehene Bürgschaft zuguns¬ten des Vermieters erteilte.
Die Finanzverwaltung ging davon aus, dass die 900 000€ für eine steuerbare und steuerpflichti¬ge Leistung der Klägerin gezahlt wurden. Es unterwarf daher den von der KG an die Klägerin bezahlten Geldbetrag der Umsatzsteuer.
Begründung:
Zunächst einmal hat der BFH Zweifel, ob die durch die Klägerin erbrachte Leistung überhaupt steuerbar ist. Im Ergebnis nimmt er jedoch eine gem. § 4 Nr.8 Buchst. g UStG steuerfreie Leis¬tung an. Danach ist die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Si¬cherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze steuerfrei.

Die Vorschrift umfasst nach der Rechtsprechung des BFH auch beispielsweise die entgeltliche Übernahme einer Ausbietungsgarantie. Ebenso ist der steuerbare Verzicht auf eine Mietgarantie umsatzsteuerfrei, wenn die Einräumung der Mietgarantie nach § 4 Nr.8 Buchst. g UStG steuerfrei ist.
Zusammenfassung:
Der BFH geht hier davon aus, dass die Klägerin sich gegen Entgelt verpflichtet hat, ein Mietverhältnis einzugehen. Diese Leistung, sofern sie überhaupt steuerbar ist, ist nach Ansicht des BFH jedenfalls nach § 4 Nr.8 Buchst. g UStG steuerfrei. Gegenstand des Vertrages v. 19.02.2007 war die Eingehung eines Mietverhältnisses als Mieter durch die Klägerin. Gemäß § 535 Abs. 2 BGB war die Klägerin als Mieter verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. Mit dieser Leistung gegen Entgelt hat die Klägerin somit i.S.v. §4 Nr.8 Buchst.g UStG eine Verbindlichkeit begründet und eine Geldverbindlichkeit übernommen.
Eine Einschränkung in der Weise, dass es sich um die Leistung an eine Person handeln muss, zu deren Lasten bereits eine Verpflichtung besteht, ist auch bei enger Auslegung des Befreiungstatbestands nicht erforderlich und würde zu einem Verstoß gegen das Neutralitätsprinzip führen. Somit macht es keinen Unterschied, ob die Klägerin die Verpflichtungen aus einem bereits zuvor abgeschlossenen Mietvertrag von einem Mieter übernimmt oder sich selbst unmittelbar zum Eingehen eines Mietverhältnisses verpflichtet. Die Leistung der Klägerin ist daher ebenso steuerfrei wie wenn der Grundstückseigentümer den Mietvertrag zunächst mit einem Dritten geschlossen hätte und sich die Klägerin zur Vertragsübernahme gegen Entgelt verpflichtet hätte. Das Ergebnis des BFH überrascht zunächst. Bei näherer Betrachtung ist es jedoch einleuchtend. Die Zahlung erfolgte für die Eingehung des Mietverhältnisses. Im Ergebnis wurde wirtschaftlich betrachtet jedoch die Mietgarantie durch die Klägerin übernommen. Damit liegt die Übernahme einer Verbindlichkeit bzw. einer Sicherheit vor.

Unionsrechtskonformität des §4 Nr.28 UStG

Leitsatz
§ 4 Nr.28 UStG steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Der Zweck des § 4 Nr.28 UStG gebietet es, Veräußerungsumsätze steuerfrei zu behandeln, wenn der Abzug der Vorsteuer aus der Anschaffung der veräußerten Gegenstände ausgeschlossen war.
BFH Urteil v. 21.9.2016 — V R 43/15

Sachverhalt:
Die Klägerin, eine Klinik, erwarb mehrere medizinische Geräte und eine Telefonanlage. Einen Vorsteuerabzug aus dem Erwerb machte sie nicht geltend. Später veräußerte die Klägerin im Rahmen eines sale-and-lease-back-Geschäfts die Geräte an eine GmbH und wies in den Rechnungen Umsatzsteuer gesondert aus. Später leaste die Klägerin die medizinischen Geräte und die Telefonanlage von der GmbH zurück. Zwei ältere medizinische Geräte, aus deren Erwerb sie ebenfalls keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte, veräußerte die Klägerin zudem ebenfalls mit offenem Umsatzsteuerausweis.

in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr behandelte die Klägerin die Veräußerungen der im Jahr zuvor erworbenen medizinischen Geräte und der beiden Altgeräte sowie der Telefonanlage als steuerpflichtige Umsätze und nahm gleichzeitig eine Vorsteuerberichtigung zu ihren Gunsten gem. § 15a UStG vor, weil sich durch die Veräußerung die umsatzsteuerlichen Verhältnisse geändert hätten.
Sowohl Finanzamt als auch Finanzgericht und BFH folgten der Auffassung der Klägerin größten¬teils nicht.

Bei der Veräußerung der medizinischen Geräte handele es sich um steuerfreie Lie-ferungen i.5. d. § 4 Nr.28 UStG. Damit liegen die Voraussetzungen einer Vorsteuerberichtigung i. S. d. § 15a UStG nicht vor. Dieses Ergebnis hat zur Folge, dass die bisher durch die Klägerin als steuerpflichtig abgerechneten Lieferungen zu einem unrichtigen Steuerausweis i. 5. d. § 14c Abs.1 UStG führten. Die Klägerin rügte, dass sie bei einer solchen Betrachtungsweise doppelt mit Umsatzsteuer belastet werde, nämlich beim Kauf der Geräte und beim Leasing. Dies versto¬ße gegen das Grundrecht und zudem entspreche die deutsche Fassung der Vorschrift des § 4 Nr.28 UStG nicht dem Unionsrecht.
Der BFH folgt der Auffassung der Klägerin nicht. § 4 Nr.28 UStG verstoße nicht gegen Unions¬recht, sondern setze Art.136 MwStSystRL zutreffend um, wonach die Mitgliedstaaten u. a. die Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine aufgrund dieses Artikels oder des Art.28 Abs. 3 Buchst. b von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren, wenn für diese Gegen¬stände kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte, von der Steuer befreien.
Hinsichtlich der Telefonanlage läge im Übrigen eine Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 15a Abs.1 UStG vor, weil die Klägerin diese im Zeitpunkt des Erwerbs zur Ausführung sowohl steu¬erfreier als auch steuerpflichtiger Umsätze zu verwenden beabsichtigte, während der Verkauf in vollem Umfang steuerpflichtig war.
Praxistipp:

Gemäß § 4 Nr.28 UStG ist u. a. die Lieferung von Gegenständen von der Umsatzsteuer befreit, die ein Unternehmer ausschließlich für steuerfreie Tätigkeiten 1.5.d, § 4 Nr.8 bis 27 UStG ge¬nutzt hat. Ein Wahlrecht zu Inanspruchnahme der Steuerbefreiung besteht nicht. Häufig gerät die Steuerbefreiung des § 4 Nr.28 in Vergessenheit und birgt sodann die Gefahr eines unrichtigen Steuerausweises.
Das Tatbestandsmerkmal des § 4 Nr. 28 UStG „ausschließlich” wird von der Finanzverwaltung so ausgelegt, dass die Steuerbefreiung auch dann noch in Anspruch genommen werden kann, wenn der Unternehmer die Gegenstände im geringfügigen Umfang (höchstens 5 %) für Tätig¬keiten verwendet hat, die nicht nach § 4 Nr.8 bis 27 UStG befreit sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Unternehmer für diese Gegenstände keinen anteiligen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.

Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der förmlichen Zustellungen von Postsendungen

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln –§ 33 Absatz 1 des Postgesetzes–) eine Post-Universaldienstleistung nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG vom 15. Dezember 1997 (Post-Richtlinie)?
Sollte die Frage zu bejahen sein:

Ist ein Unternehmer, der die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchführt, ein “Anbieter von Universaldienstleistungen” im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Richtlinie 97/67/EG vom 15. Dezember 1997, der die Leistungen des postalischen Universaldienstes ganz oder teilweise erbringt, und sind diese Leistungen nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem steuerfrei?

BFH Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 31.5.2017, V R 8/16

Begründung (BFH):

Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Umsatzsteuerpflicht der förmlichen Zustellung von Postsendungen und hat hierzu zwei Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet (BFH-Beschlüsse vom 31. Mai 2017 V R 8/16 und V R 30/15).
§ 4 Nr. 11b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ordnet in seiner heute geltenden Fassung unter Bezugnahme auf das unionsrechtlich harmonisierte Postrecht eine Umsatzsteuerfreiheit sog. Post-Universaldienstleistungen an.

Mit der Vorlage im ersten Fall (V R 8/16) soll geklärt werden, ob es sich bei der förmlichen Zustellung von Schriftstücken nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze über die Verwaltungszustellung nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes um eine Post-Universaldienstleistung handelt und ob diese Leistung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem als unionsrechtlicher Grundlage von § 4 Nr. 11b UStG steuerfrei ist. Die Vorlage im zweiten Fall (V R 30/15) bezieht sich auf eine frühere Gesetzesfassung von § 4 Nr. 11b UStG. Die Finanzverwaltung sieht derartige Leistungen allgemein als umsatzsteuerpflichtig an.
Die Umsatzsteuerfreiheit bezieht sich nach bisheriger Rechtsprechung auf postalische Dienstleistungen, die den grundlegenden Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen und die damit den gesamten Universalpostdienst in einem Mitgliedstaat oder einem Teil davon gewährleisten.
Für eine Steuerfreiheit auf dieser Grundlage spricht aus Sicht des BFH, dass förmliche Zustellungen wie im behördlichen Postverkehr der nachprüfbaren Zustellung von amtlichen Schreiben dienen. Sie ermöglichen die nachprüfbare Zustellung von Klage- und Antragsschriften oder die Zustellung von gerichtlichen Entscheidungen, wodurch Rechtsmittelfristen in Lauf gesetzt werden. Förmliche Zustellungen sind unabdingbar für ein geordnetes Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren und tragen damit zu einer verlässlichen und ordnungsgemäßen Rechtspflege bei.
Gleichwohl hat der BFH Zweifel an der zutreffenden Auslegung des Unionsrechts, so dass eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen war.

Umsatzsteuerfreiheit medizinischer Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik zweifelhaft

Beurteilt sich die Steuerfreiheit von Heilbehandlungen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik im Bereich der Humanmedizin unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL oder nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL?
Setzt die Anwendbarkeit von Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL –falls diese Bestimmung anwendbar ist– ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Arzt und der behandelten Person voraus?

BFH Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 11.10.2017, XI R 23/15

Begründung (BFH):

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel, ob von einem Laborarzt an ein Laborunternehmen ausgeführte medizinische Analysen, die der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung von Patienten dienen, von der Umsatzsteuer befreit sind. Er hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 XI R 23/15 den Gerichtshof der Europäischen Union diesbezüglich um Klärung gebeten.
Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden, steuerfrei; dem entspricht § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL regelt demgegenüber die Steuerbefreiung von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder in sozialer Hinsicht vergleichbaren anderen anerkannten Einrichtungen bewirkt werden. Dies soll durch § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG umgesetzt werden, der die Steuerbefreiung an weitere Voraussetzungen knüpft; nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (BTDrucks 16/10189, S. 75) können medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen von Laborärzten oder klinischen Chemikern sowie Praxiskliniken unter diese Vorschrift fallen.

Im Streitfall fertigte der Kläger für ein in privatrechtlicher Form organisiertes Labor medizinische Analysen, die außerhalb der Praxisräume des sie anordnenden praktischen Arztes durchgeführt wurden.

Der BFH vertritt in dem Vorlagebeschluss die Auffassung, dass diese Leistungen als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt durchgeführt wurden, den Tatbestand der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL erfüllen.
Mit dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH soll geklärt werden, ob die Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL durch Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL ausgeschlossen ist, d.h. solche Leistungen nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit sind.
Ferner stellt sich -falls Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL anwendbar ist- die Frage, ob die betreffende Steuerbefreiung -wie das Finanzamt meint- ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Behandelndem voraussetzt.

Rechtsanwälte müssen mandatsbezogene Daten zu Umsatzsteuerzwecken angeben

Ein Rechtsanwalt, der Beratungsleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer erbracht hat, die ihm ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt haben, kann die u.a. für diese Fälle vorgeschriebene Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung mit den darin geforderten Angaben (u.a. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mandanten, Gesamtbetrag der Beratungsleistungen an den Mandanten) nicht unter Berufung auf seine Schweigepflicht verweigern.

BFH Urteil vom 27.9.2017, XI R 15/15

Begründung:
Ist ein Rechtsanwalt beratend für Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten tätig, muss er dem Bundeszentralamt für Steuern Zusammenfassende Meldungen übermitteln, in denen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) jedes Leistungsempfängers anzugeben ist. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 27. September 2017 XI R 15/15 entschieden hat, dürfen Rechtsanwälte die Abgabe dieser Meldungen mit den darin geforderten Angaben nicht unter Berufung auf ihre anwaltliche Schweigepflicht verweigern.
Im Urteilsfall erbrachte die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, Leistungen aus anwaltlicher Tätigkeit an Unternehmer, die in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind. Der Ort der Leistungen lag somit nicht im Inland. Zudem waren die Leistungsempfänger in ihrem Ansässigkeitsstaat Steuerschuldner für die von der Klägerin bezogenen Leistungen. Dementsprechend erteilte die Klägerin Rechnungen ohne deutsche Umsatzsteuer. Die dann erforderliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung mit Angabe der USt-IdNrn ihrer Mandanten verweigerte die Rechtsanwaltsgesellschaft allerdings unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht.

Der BFH folgte dem nicht. Zwar stehe Rechtsanwälten im Besteuerungsverfahren gemäß § 102 der Abgabenordnung ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, das sowohl die Identität des Mandanten als auch die Tatsache seiner Beratung umfasse. Allerdings hätten die im EU-Ausland ansässigen Mandanten durch die Mitteilung der USt-IdNr gegenüber der Klägerin in deren Offenlegung in Zusammenfassenden Meldungen eingewilligt. Dies ergebe sich aus dem EU-weit harmonisierten –und daher auch ausländischen Unternehmern als Leistungsempfängern bekannten– System der Besteuerung innergemeinschaftlicher Dienstleistungen. Ob § 18a des Umsatzsteuergesetzes nicht ohnehin die anwaltliche Schweigepflicht zulässigerweise einschränkt, konnte deshalb offenbleiben.

Umsatzsteuer im Begräbniswald

Die Einräumung von Liegerechten zur Einbringung von Urnen ist keine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstücksvermietung, wenn dabei nicht räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzellen zur Nutzung unter Ausschluss Dritter überlassen werden.

BFH Urteil vom 21.6.2017, V R 4/17

Begründung:

Das Einräumen von Liegerechten zur Einbringung von Urnen unter Begräbnisbäumen kann als Grundstücksvermietung umsatzsteuerfrei sein. Erforderlich ist hierfür nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juni 2017 V R 3/17 und V R 4/17, dass räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzellen überlassen werden, so dass Dritte von einer Nutzung der Parzelle ausgeschlossen sind.
In der Sache V R 3/17 hatte der Kläger als Betreiber eines Urnenbegräbniswaldes, der einer gemeindlichen Friedhofssatzung unterlag, Interessenten sog. Liegerechte (Nutzungsrechte zur Beisetzung der Asche) an Familien- oder Gruppenbäumen für Zeiträume von 20 bis 99 Jahren eingeräumt. Der BFH bestätigte die vom Finanzgericht (FG) angenommene Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes, weil der Kläger geographisch eingemessene, räumlich abgrenzbare und mit einer Nummerierung individualisierte Parzellen überlassen habe. Weitere Leistungsbestandteile wie die Information über freie Grabstätten, die Instandhaltung des Waldes und der Wege und die Bereitstellung von Bänken sah der BFH nur als Nebenleistungen zur steuerfreien Vermietung an.

Im Verfahren V R 4/17 genügte es dem FG für die Steuerfreiheit, dass Leistungsgegenstand “konkret vermessene Baumgrabstätten” waren. Unklar war aber, ob den Kunden damit räumlich abgegrenzte Teile der Erdoberfläche überlassen wurden oder ob sie lediglich das Recht zur Beisetzung einer Urne im Wurzelbereich eines bestimmten Baums erlangt hatten. Der BFH hob daher das klagestattgebende Urteil des FG auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück.

Umsatzsteuerpflicht im Begräbniswald

Die Einräumung von Liegerechten zur Einbringung von Urnen ist keine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstücksvermietung, wenn dabei nicht räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzellen zur Nutzung unter Ausschluss Dritter überlassen werden.

BFH Urteil vom 21.6.2017, V R 4/17

Begründung:

Das Einräumen von Liegerechten zur Einbringung von Urnen unter Begräbnisbäumen kann als Grundstücksvermietung umsatzsteuerfrei sein. Erforderlich ist hierfür nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juni 2017 V R 3/17 und V R 4/17, dass räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzellen überlassen werden, so dass Dritte von einer Nutzung der Parzelle ausgeschlossen sind.
In der Sache V R 3/17 hatte der Kläger als Betreiber eines Urnenbegräbniswaldes, der einer gemeindlichen Friedhofssatzung unterlag, Interessenten sog. Liegerechte (Nutzungsrechte zur Beisetzung der Asche) an Familien- oder Gruppenbäumen für Zeiträume von 20 bis 99 Jahren eingeräumt. Der BFH bestätigte die vom Finanzgericht (FG) angenommene Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes, weil der Kläger geographisch eingemessene, räumlich abgrenzbare und mit einer Nummerierung individualisierte Parzellen überlassen habe. Weitere Leistungsbestandteile wie die Information über freie Grabstätten, die Instandhaltung des Waldes und der Wege und die Bereitstellung von Bänken sah der BFH nur als Nebenleistungen zur steuerfreien Vermietung an.
Im Verfahren V R 4/17 genügte es dem FG für die Steuerfreiheit, dass Leistungsgegenstand “konkret vermessene Baumgrabstätten” waren. Unklar war aber, ob den Kunden damit räumlich abgegrenzte Teile der Erdoberfläche überlassen wurden oder ob sie lediglich das Recht zur Beisetzung einer Urne im Wurzelbereich eines bestimmten Baums erlangt hatten. Der BFH hob daher das klagestattgebende Urteil des FG auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück.