Annahme eines Leistungsaustausches bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen

Bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen kann es an einem Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein, aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen dient und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber ist.

Bei Leistungen, zu denen sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor.

Für die Steuerbarkeit einer Leistung ist nicht entscheidend, ob sie letztlich im öffentlichen Interesse liegt. Ein Interesse der Allgemeinheit, das dem Handeln jeder öffentlich-rechtlichen Körperschaft innewohnt, schließt die Identifizierbarkeit des Leistungsempfängers nicht aus. Entscheidend ist nur, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen konkreten Vorteil zieht.

BFH Urteil vom 18. Dezember 2008 V R 38/06

Begründung:

Sowohl bei den "Zuschüssen für das Stadtfest" als auch bei den "Zuschüssen für den Kläger als Institution" hat es sich um Entgelte für steuerpflichtige Leistungen des Klägers gehandelt, weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Zahlungen der Stadt S und den Leistungen des Klägers bestand.

Die Stadt S hat für die Zahlungen als identifizierbarer Leistungsempfänger einen Vorteil erhalten. Bei der Ausrichtung eines Stadtfestes handelt es sich um eine konkrete Aufgabe, die mit einer Vielzahl logistischer und organisatorischer Aufgabenstellungen einhergeht. Hätte die Stadt S die Zahlungen nicht an den Kläger geleistet, sondern die Durchführung von Stadtfesten bei einem anderen mit der Organisation von Großveranstaltungen befassten gewerblichen Unternehmer eingekauft, wäre hierin eine der Stadt S als identifizierbarem Leistungsempfänger zurechenbare Organisationsleistung zu sehen.

Unerheblich ist, dass die Durchführung der Feste im Einzelnen dem Kläger oblegen hat und er inhaltlich keinen Bindungen unterworfen gewesen ist. Denn nach den Umständen des Einzelfalles kann es gerade zum Wesen einer konkreten Leistung gehören, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer neben der Umsetzung eigener Vorstellungen auch in der Wahl der einzusetzenden Mittel freie Hand lässt und das Entgelt gerade auch für das Entwickeln eigener Ideen gezahlt wird.

Für die Steuerbarkeit einer Leistung ist weiter nicht entscheidend, ob sie letztlich im öffentlichen Interesse liegt. Ein Interesse der Allgemeinheit, das dem Handeln jeder Körperschaft innewohnt, schließt die Identifizierbarkeit des Leistungsempfängers nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, dass ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen konkreten Vorteil zieht.

Die Leistungen des Klägers beruhen auch auf einem Rechtsverhältnis, nämlich dem jeweiligen Zuwendungsbescheid der Stadt S. Dass dieses Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur war, ist unerheblich. Nicht entscheidend ist, ob die Zahlung auf einen Haushaltsbeschluss der Stadt S zurückzuführen ist. Denn für die Frage, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, ist ohne Bedeutung, dass die öffentlich-rechtliche Körperschaft die Mittel nicht frei oder nur auf der Grundlage eines entsprechenden Haushaltsbeschlusses vergeben darf. Durch Letzteren wird lediglich die interne Befugnis zur Mittelverwendung geregelt. Ob die durch einen Haushaltsbeschluss gedeckte Ausgabe mit einer steuerbaren Gegenleistung in Zusammenhang steht, ergibt sich nicht aus der haushaltsrechtlichen Erlaubnis zur Ausgabe, sondern aus dem Grund der Zahlung. Soweit in Abschn. 150 Abs. 8 der Umsatzsteuer-Richtlinien geregelt ist, dass in Zuwendungen aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts vergeben werden, "grundsätzlich echte Zuschüsse" zu sehen seien, schließt sich der Senat dem nicht an

 

Recht zur Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als vereinfachte Gewinnermittlung kann auch noch nachträglich ausgeübt werden

Das Recht zur Wahl einer Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung entfällt erst mit der Erstellung eines Abschlusses und nicht bereits mit der Einrichtung einer Buchführung oder der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz.

BFH Urteil vom 19. März 2009 IV R 57/07

 Erläuterung:

Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19. März 2009 IV R 57/07 die Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als Methode zur Ermittlung des Gewinns von Gewerbetreibenden auch noch nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums zugelassen.

Unternehmer, die nicht nach den Vorschriften des Handelsrechts buchführungspflichtig sind und deren Betriebe auch bestimmte steuerliche Grenzwerte (z.B. in Bezug auf den Umsatz) nicht überschreiten, können ihren Gewinn entweder aufgrund freiwillig geführter Bücher und Bilanzen oder aber vereinfacht durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben (sog. Einnahmen-Überschussrechnung) ermitteln. Bisher gingen Rechtsprechung und Finanzverwaltung davon aus, dass die Entscheidung zugunsten der Gewinnermittlung durch Bilanzierung bereits gefallen ist, wenn der Unternehmer zu Beginn des Jahres eine Eröffnungsbilanz aufstellt und eine laufende Buchführung einrichtet. Mit dem Urteil vom 19. März 2009 gestattet der BFH nun weitergehend, dass auch noch nach Ablauf des Jahres zwischen Bilanzierung und Einnahmen-Überschussrechnung gewählt wird. Stellt der Unternehmer einen Jahresabschluss auf, entscheidet er sich erst dadurch für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung.

Im entschiedenen Fall hatte eine aus zwei Personen bestehende GbR ein zunächst drei Jahre lang vermietetes Grundstück an die Mieterin veräußert. Das Finanzamt (FA) beurteilte die Tätigkeit später als gewerblichen Grundstückshandel; dies war vom BFH nicht mehr zu prüfen. Er hatte nur darüber zu entscheiden, nach welchem Gewinnermittlungsverfahren der Gewinn im Wege einer Schätzung zu ermitteln war: auf der Basis einer bilanziellen Gewinnermittlung, wie das FA meinte, oder auf der Basis einer Einnahmen-Überschussrechnung. Der BFH entschied, dass beide Gewinnermittlungsarten gleichwertig seien und die Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung noch nachträglich erfolgen könne, auch noch im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen den Steuerbescheid auf der Grundlage eines geschätzten Gewinns. Voraussetzung dafür seien nur ausreichende Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben. Zur Klärung der von der GbR gefertigten Aufzeichnungen verwies der BFH das Streitverfahren an das Finanzgericht zurück.

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutztem Dachgeschossausbau

Für die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG sind Ausbauflächen eines Dachgeschosses als eigenständiges Aufteilungsobjekt anzusehen, wenn die Ausbauflächen eigenständig genutzt werden.

Erfolgt die Verwendung der Dachgeschossflächen demgegenüber nur im Zusammenhang mit den Altflächen, kommt es für die Vorsteueraufteilung aus den Ausbaukosten auf die hinsichtlich des gesamten Gebäudes bestehende Verwendung (Verwendungsabsicht) an.

BFH Urteil vom 25. März 2009 V R 9/08

Begründung:

Bei Baumaßnahmen ist zwischen der Herstellung eines neuen Gebäudes und anschaffungsnahem Aufwand einerseits und Erhaltungsaufwendungen andererseits zu differenzieren. Bei Herstellungskosten und anschaffungsnahem Aufwand ist für den Vorsteuerabzug unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 4 UStG auf die Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes abzustellen. Für den Vorsteuerabzug aus Erhaltungsaufwendungen kommt es demgegenüber darauf an, wie der Gebäudeteil genutzt wird, für den die Erhaltungsaufwendungen entstehen. Nur wenn Erhaltungsaufwand wie z.B. bei einer Dachreparatur dem gesamten Gebäude zuzurechnen ist, richtet sich der Vorsteuerabzug nach der Verwendung des gesamten Gebäudes.

 Die im Streitfall zu beurteilenden Vorsteuerbeträge betreffen den Ausbau eines Dachgeschosses an einem bereits bestehenden Gebäude. Ausbauflächen eines Dachgeschosses sind für die Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG nur dann als eigenständiges Aufteilungsobjekt anzusehen, wenn sie eigenständig genutzt werden.

Eine eigenständige Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG setzt aber voraus, dass der Unternehmer das Objekt auch eigenständig nutzt. Führen demgegenüber nachträgliche Herstellungskosten zur Erweiterung eines Gebäudebereichs, dessen Nutzung ausschließlich im Zusammenhang mit dem erweiterten Gebäude, den "Altflächen", erfolgt, ist es für die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG sachgerecht, auf die Verwendung des gesamten Gebäudes abzustellen. Denn in diesem Fall würde eine isolierte umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Verwendungsverhältnisse der "Erweiterung" die zwischen den Ausbau- und den Altflächen bestehenden Zusammenhänge unberücksichtigt lassen und damit zu einer den tatsächlichen Verwendungsverhältnissen nicht entsprechenden und somit nicht sachgerechten Vorsteueraufteilung führen.

Das Gericht hat zu berücksichtigt, dass sich die Nutzung der Dachgeschossflächen für die steuerfreie Praxistätigkeit aufgrund der infolge der Ausbaumaßnahme zu erwartenden Erhöhung der steuerfreien Praxisumsätze auf den Umsatzschlüssel auswirken und damit zu einer Verminderung des steuerpflichtigen Umsatzanteils führen dürfte, falls nicht auch andere Umstände zu einer Erhöhung des steuerpflichtigen Umsatzanteils führen. Da es für den Vorsteuerabzug nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des BFH auf die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs bestehenden Verwendungsabsichten ankommt, ist für den Vorsteuerabzug und die Vorsteueraufteilung aus den Ausbaukosten auf den Umsatzschlüssel im Jahr des Ausbaus, sondern auf den sich aufgrund der Ausbaumaßnahmen ergebenden, neuen Umsatzschlüssel abzustellen.

Entgegen der vom Finanzamt vertretenen Auffassung steht der Vorsteueraufteilung nach einem Umsatzschlüssel nicht entgegen, dass im Streitjahr der Ausbau noch nicht verwendet worden ist. Der Flächenschlüssel ist auch dann nicht als einzig sachgerechter Aufteilungsmaßstab anzusehen, wenn im Zeitpunkt des Leistungsbezugs mit dem betreffenden Gebäude(teil) noch keine Umsätze ausgeführt worden sind.

Umfang der Bindungswirkung einer Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG bei einem neuerrichteten Gebäude, dessen historische Kellerwände erhalten bleibt

Enthält die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach § 7h Abs. 2 EStG den Hinweis, die Bescheinigung sei nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung, obliegt die Prüfung der Voraussetzungen des Fördertatbestandes (insbesondere die Prüfung der steuerrechtlichen Zuordnung der Aufwendungen) der Finanzbehörde.

BFH Urteil vom 2. September 2008 X R 7/07

Eintragung in das Handelsregister als Voraussetzung für die Beurteilung einer GmbH

Eine in Gründung befindliche GmbH & Co. KG, an der eine natürliche Person beteiligt ist und die kein Handelsgewerbe betreibt, kann bei der Anwendung des § 13a ErbStG nicht vor ihrer Eintragung in das Handelsregister als gewerblich geprägte Personengesellschaft beurteilt werden.,

BFH Urteil vom 4. Februar 2009 II R 41/07,

Begründung:

Als Gewerbebetrieb gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG in vollem Umfang auch die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft). Ist an einer Personengesellschaft auch eine natürliche Person beteiligt, die für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, d.h. nicht nur mit ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen bzw. bis zur Höhe der vereinbarten Einlage, sondern auch mit ihrem übrigen Vermögen haftet, liegt keine gewerblich geprägte Personengesellschaft vor.

Die M GmbH & Co. KG war bei der mit dem Tode der Erblasserin eingetretenen Entstehung der Steuer (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) als dem maßgeblichen Stichtag (§ 11 ErbStG) keine gewerblich geprägte Personengesellschaft, da zu diesem Zeitpunkt sowohl die GmbH als auch die KG noch nicht in das Handelsregister eingetragen waren und deshalb die Erblasserin für die Verbindlichkeiten der KG persönlich haftete.

Umsatzsteuer bei entgeltlicher Schülerverpflegung durch einen privaten Förderverein

Die Umsätze aus der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern einer Ganztagesschule durch einen privaten Förderverein sind weder nach dem UStG noch nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei.

BFH Urteil vom 12. Februar 2009 V R 47/07

Erläuterung:

Der Bundesfinanzhof hat über die Frage zu entscheiden, ob ein privater Förderverein, der –um eine Ganztagesschule zu ermöglichen– Schüler und Lehrer gegen Entgelt mit Speisen und Getränken versorgte, die Steuerfreiheit seiner Umsätze beanspruchen kann. Das hat der BFH verneint.

Im Streitfall greife die Regelung des § 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht ein, weil der Verein keine Jugendlichen zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken "bei sich aufgenommen" habe.

Nach Auffassung des Gerichts konnte die Steuerbefreiung auch nicht aus europarechtlichen Normen entnommen werden. Zwar kann man sich unmittelbar auf eine einschlägige Mehrwertsteuer-Richtlinie der EG berufen, wenn eine dort vorgesehene Steuerbefreiung nicht hinreichend umgesetzt worden ist. Danach sind befreit u.a. der Schulunterricht und die damit "eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung". Im Streitfall fehlte es nach Auffassung des BFH jedoch an der Anerkennung durch den Mitgliedsstaat als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung. Auch wenn eine "Anerkennung" nicht zwingend eine ausdrückliche (steuer-)gesetzliche Regelung voraussetze, reiche aber die Bescheinigung des Schulträgers, der Verein sei in seinem Interesse tätig, nicht aus.

Die neue Arbeitszimmerregelung ist verfassungsgemäß

Die Neuregelung des Einkommensteuergesetz 2007 zur Behandlung von Aufwendungen für Arbeitszimmer  ist nicht verfassungswidrig

Finanzgericht Rheinland Pfalz Urteil vom 17. Februar 2009 (Aktenzeichen 3 K 1132/07)

 Sachverhalt:

Die Kläger sind beide Lehrer und nutzen in ihrem Einfamilienhaus jeweils ein Arbeitszimmer. In den Vorjahren hatte das Finanzamt ( FA–)die von den Klägern insoweit geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.

Im Jahre 2006 beantragten die Kläger bei dem FA für das Jahr 2007 jeweils einen Freibetrag für ein häusliches AZ in Höhe von je 1.250.- € auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Das wurde mit der Begründung abgelehnt, dass nach dem Steueränderungsgesetz 2007 ab dem Veranlagungszeitraum 2007 eine Abzugsfähigkeit nur gegeben sei, wenn das AZ den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstelle. Diese Voraussetzungen seien bei den Klägern aufgrund ihrer Tätigkeit in der Schule nicht erfüllt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – stelle das häusliche AZ eines vollzeitbeschäftigten Lehrers an einer Schule nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit dar.

Begründung:

Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass die Nichteintragung eines Freibetrages für ein AZ in Höhe von jeweils 1.250.- € auf den Lohnsteuerkarten 2007 nicht rechtswidrig gewesen sei. Nach der gesetzlichen Neuregelung seien Aufwendungen für ein häusliches AZ nur noch dann berücksichtigungsfähig, wenn das AZ den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde. Das FG folge der ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach das häusliche AZ eines in Vollzeit beschäftigten Lehrers in aller Regel nicht den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstelle. Es bestünden zwar gewisse Zweifel, ob das Steueränderungsgesetz 2007 mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz vereinbar sei.

Nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz hält sich die entsprechende Gesetzesänderung gerade noch im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsspielraums, denn im Bereich des Steuerrechts habe der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum. Hinsichtlich der Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisierung sei zu sehen, dass jede gesetzliche Regelung verallgemeinern müsse. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen sei der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergebe. Auf dieser Grundlage dürfe er typisierende pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die Neuregelung werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerade noch gerecht.

Die Norm weiche zwar von dem nach dem Nettoprinzip maßgeblichen Veranlassungsprinzip ab. Verfassungsrechtlich hinreichende sachliche Gründe für diese Abweichung ergäben sich aber aus den gesetzgeberischen Typisierungsbefugnissen unter dem Aspekt gemischt veranlasster Aufwendungen. Zwar seien Lehrer arbeits- oder dienstrechtlich verpflichtet, ihren Unterricht vor- und nachzubereiten, wobei es sich dabei um Tätigkeiten handele, die ein Lehrer im häuslichen Bereich verrichten müsse, wenn ihm in der Schule kein entsprechender Raum zur Verfügung stehe. Dafür lasse sich aber für den Regelfall nicht ohne Weiteres der Schluss ziehen, dass hierfür zwangsläufig pflichtbestimmte Aufwendungen für ein vom privaten Bereich getrenntes AZ anfallen würden, weil die Tätigkeiten ausschließlich nur in einem solchen Raum ausgeübt werden könnten. Sie könnten vielmehr auch in sonstigen Räumen oder einer „Arbeitsecke“ verrichtet werden. Andererseits führe ein zusätzlicher Raum eines AZ insgesamt zu einer Steigerung der Wohnqualität, die hierfür getätigten Aufwendungen stellten – anders als etwa die Fahrten zur Arbeitsstätte – keine unausweichlichen Ausgaben dar.

Digitale Betriebsprüfung in der Gastronomie

Eine Buchführung ist formell ordnungsgemäß, auch wenn neben den täglichen Aufzeichnungen und den Z-Bons keine weiteren Registrierkassenstreifen aufbewahrt werden.

Eine Aufzeichnung der Trinkgelder ist nicht erforderlich.

Es liegt keine schädliche Aufzeichnung vor, wenn die täglich geführten Kassenaufzeichnungen durch den Eigentümer erst nach dem Urlaub erfolgen.

Ein von dem Finanzamt durchgeführte wöchentlichen Zeitreihenvergleich rechtfertigt keine Zuschätzung wenn die Buchführung ordnungsgemäß ist.

 Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 27.1.2009 (6 K 3954/07).

Erläuterungen:

Wer seine Geschäfte ordentlich führt und korrekt verbucht, hat auch im Rahmen der sog. digitalen Betriebsprüfung vom Finanzamt wenig zu befürchten. Zu diesem Ergebnis kommt der  6. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 27.1.2009 (6 K 3954/07). Das Finanzamt hatte bei der Prüfung einer Gaststätte im Rahmen eines sog. „Zeitreihenvergleiches“ die Ein- und Verkäufe aller Speisen und Getränke wochenweise gegenübergestellt und Schwankungen beim Rohgewinnaufschlagsatz festgestellt. Es nahm dies neben kleineren Beanstandungen der Kassenführung zum Anlass, die Buchführung der Gaststätte zu verwerfen und deren Einnahmen zu schätzen. Das führte für die drei Streitjahre zu einer Steuernachforderung in Höhe von rund 89.000 €. Der Senat hat der Klage des Gastwirts in vollem Umfang stattgegeben. Er wies darauf hin, dass nach dem Gesetz eine formell ordnungsmäßige Buchführung die Vermutung der Richtigkeit für sich habe und das Finanzamt diese Vermutung erst erschüttern müsse, bevor es Steuern im Schätzungswege festsetzen dürfe. Die einzelnen Beanstandungen bei der Kassenführung hielt er im Urteilsfall für unwesentlich. Durch den Zeitreihenvergleich sah es der Senat nicht als erwiesen an, dass die Buchführung unrichtig sei.

Der 6. Senat hat die Revision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH in München die Entscheidung des Finanzgerichts Köln bestätigt und den Beweiswert eines Zeitreihenvergleiches entsprechend beurteilt.

Seit einigen Jahren führt die Finanzverwaltung die Betriebsprüfung „digital“ durch. Die Betriebsprüfer können über die IT eines Unternehmens unmittelbar Einsicht in die Buchführung ab dem Jahr 2002 nehmen und die gewonnenen Daten mit moderner Hard- und Software noch vor Ort auf ihre Plausibilität hin analysieren. Davon ist vor allem die Gastronomiebranche betroffen, in der die Einnahmen ganz überwiegend in bar erzielt werden. Beim Zeitreihenvergleich werden die Ein- und Verkäufe aller Speisen und Getränke wochenweise gegenübergestellt und Schwankungen beim Rohgewinnaufschlagsatz sichtbar. Mit dem Chi-Quadrat-Test wird die Verteilung der Ziffern 0 bis 9 in einem großen Zahlenwerk – hier in den Aufzeichnungen aller Kasseneinnahmen in drei Jahren – geprüft und festgestellt, ob das Ergebnis mathematisch-statistisch signifikant ist oder nicht. Dazu kann es bei manipulierten Aufzeichnungen kommen, wenn unbewusst eine „Lieblingszahl“ häufiger eingegeben wird als andere. Dieses Verfahren hatte im entschiedenen Fall keine Auffälligkeiten gezeigt.



Bewirtungskosten Bereichsleiter

Bewirtungskosten eines Bereichsleiters für Jahresabschlussfeier seiner Abteilung steuerlich abzugsfähig

Finanzgericht Rheinland Pfalz  Urteil  vom 19. Februar 2009 (Az.: 5 K 1666/08)

Sachverhalt:

Im Streitfall hatte der Kläger beim Finanzamt (FA) in seiner Steuerklärung 2006 mit dem Hinweis „Jahresabschlussveranstaltung mit eigener Abteilung“ die Berücksichtigung von rd. 260.- € bei seinen WK geltend gemacht und hinzugefügt, dass es sich nicht um ein „persönliches Ereignis“ handele, bei den Teilnehmern habe es sich ausschließlich um Firmenangehörige seiner Abteilung gehandelt. Dieses Begehren wurde vom FA mit der Begründung abgelehnt, dass aus der Rechnung nicht die Namen und die Anschriften der bewirteten Personen hervorgingen, ebenso fehlten Angaben zum Anlass der Bewirtung. Darauf hin legte der Kläger Einspruch ein, die betreffende Originalrechnung wurde ihm auf seine Bitte zurückgegeben und nach Vornahme der entsprechenden Ergänzungen erneut beim FA eingereicht.

Begründung:

Die dagegen angestrengte Klage war jedoch vollumfänglich erfolgreich. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, ein gewichtiges Indiz für die berufliche Veranlassung sei der Anlass der Feier. Die Arbeitgeberin des Klägers habe sinngemäß erklärt, dass die Durchführung der Jahresabschlussveranstaltungen im gesamten Unternehmen auf die Abteilungs- bzw. Bereichsleiter „abgewälzt“ werde. Bei den Gästen habe es sich ausschließlich um Kollegen, bzw. Mitarbeiter des Klägers gehandelt. Der Umstand, dass der Kläger einen Tag später Geburtstag gehabt habe, spreche nicht für eine private Veranlassung, da der Kläger die Veranstaltung schon vor Mitternacht verlassen habe. Ein weiteres Indiz für die berufliche Veranlassung sah das FG Rheinland-Pfalz darin, dass der Kläger auch variable, von der beruflichen Leistung abhängige, Bezüge erhalten habe. Ob eine Bewirtung ausdrücklich als Belohnung für diejenigen Mitarbeiter in Aussicht gestellt werde, die sich nachweisbar durch besondere Leistungen ausgezeichnet hätten, sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dabei nicht entscheidend. Trotz der vom FA beanstandeten Mängel der Aufzeichnungen seien die Bewirtungskosten in voller Höhe abzugsfähig, da die entsprechende Abzugsbeschränkung im Einkommensteuergesetz bei fehlenden Nachweisen nach der Rechtsprechung des BFH nicht greife, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trage.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unter dem Teilwert

Legt ein Gesellschafter Anteile an einer Kapitalgesellschaft verdeckt in eine andere Kapitalgesellschaft ein, hat diese die Anteile mit dem Teilwert zu bewerten. Auch wenn die aufnehmende Kapitalgesellschaft die Anteile in ihren Bilanzen fehlerhaft mit einem geringeren Wert als dem Teilwert ansetzt, liegt kein Erwerb unter dem Teilwert i.S. des § 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KStG 2002 vor. Ein Gewinn der aufnehmenden Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung der Anteile ist daher steuerfrei.

BFH Urteil vom 4. März 2009 I R 32/08