Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und verdeckter Gewinnausschüttung

Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Fahrzeug privat auf Grundlage einer im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassenen Nutzungsgestattung, liegt keine vGA, sondern ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil vor.

Eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht stets als Arbeitslohn zu qualifizieren (Senatsbeschluss vom 15. November 2007 VI  ER-S 4/07).

BFH Beschluss vom 23. April 2009 VI B 118/08

Begründung:

Im finanzgerichtlichen Ausgangsverfahren war im Rahmen der Überprüfung eines Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheids streitig, ob für die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu versteuern ist.

Grundlage war die Feststellung, dass der Geschäftsführer der Klägerin einen Dienstwagen zur Verfügung hatte, dessen private Nutzung bisher nicht versteuert worden war. Der Geschäftsführervertrag sah insoweit vor: "Der Geschäftsführer kann für die Dauer des Dienstverhältnisses einen Firmenwagen beanspruchen, der auch zu privaten Zwecken benutzt werden darf."

Der VI. Senat des BFH hatte auf Anfrage des I. Senats mitgeteilt, nicht mehr an seinen Beschlüssen festzuhalten, dass die vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer stets als Arbeitslohn zu qualifizieren sei (Senats-Beschluss vom 15. November 2007 VI ER-S 4/07).

In Übereinstimmung damit hatte der I. Senat sodann auch entschieden, dass eine vertragswidrige private PKW-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft in Höhe der Vorteilsgewährung eine vGA darstelle und der Vorteil nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 % des Listenpreises, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags zu bewerten sei.

Nach den Feststellungen des Gerichts liegt indessen im Streitfall keine vertragswidrige Nutzung eines Firmenfahrzeugs vor. Denn unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen, nach denen der Geschäftsführer für die Dauer des Dienstverhältnisses einen Firmenwagen beanspruchen kann, der auch zu privaten Zwecken benutzt werden darf, konnte das Gericht zu der nahe liegenden tatsächlichen Würdigung gelangen, dass im Streitfall die private Fahrzeugbenutzung durch den Geschäftsführervertrag ausdrücklich gestattet worden war.

Auf dieser Grundlage konnte es eine vGA ausschließen und Arbeitslohn annehmen.

 

 

Vorabgewinnanteile bei Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags einer Mitunternehmerschaft

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass Vorabgewinnanteile für die Bemessung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nicht zu berücksichtigen sind.

BFH Beschluss vom 7. April 2009 IV B 109/08

Begründung:

Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG eichtet sich der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels. Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.

Bereits der Wortlaut des 2. Halbsatzes der Vorschriften lässt keinen Zweifel daran, dass Vorabgewinnanteile nicht berücksichtigt werden dürfen. Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich außerdem erkennen, dass der Wortlaut den Willen des historischen Gesetzgebers richtig wiedergibt. Denn der Gesetzentwurf zu § 35 EStG hatte zunächst vorgesehen, dass sich der anteilige Gewerbesteuermessbetrag aus dem "Verhältnis des dem Mitunternehmer zuzurechnenden Gewinnanteils zuzüglich der von ihm erzielten Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zur Summe aller Gewinnanteile und aller Vergütungen der Mitunternehmerschaft" ergeben sollte

Die später Gesetz gewordene und für die Entscheidung dieses Rechtsstreits maßgebliche Fassung des § 35 EStG beruht auf einem Vorschlag des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags. Zur Begründung der Änderung hieß es, der Gesetzentwurf werde u.a. in folgendem Punkt geändert: "Die Festlegung, dass bei Mitunternehmerschaften für die Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags der Gewinnverteilungsschlüssel (ohne Berücksichtigung [von] gesellschaftsvertraglich vereinbarter Vorabgewinne) maßgebend ist."

Daraus erhellt zudem, dass sämtliche Vorabgewinne, also nicht nur steuerrechtliche Sondervergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, sondern auch gesellschaftsrechtlich vereinbarte Vorabgewinne unberücksichtigt bleiben sollten. Dies findet im Wortlaut der Regelung dadurch Niederschlag, dass der "allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel" maßgebend sein soll. Die Auffassung der Finanzverwaltung, gewinnabhängige Vorabgewinnanteile seien Bestandteil des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels (BMF-Schreiben in BStBl I 2007, 701, Rz 21), deckt sich insoweit nicht mit dem gesetzgeberischen Willen.

 

 

Mehraufwand für Verpflegung auch hinsichtlich der Personalkosten für Küchenbetrieb bei einem Lotsen

Die Pauschsätze in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG gelten den Mehraufwand für Verpflegung auch hinsichtlich der Personalkosten ab, der für die Bereitstellung der Verpflegung anteilig vom Steuerpflichtigen zu tragen ist.

Dies gilt selbst dann, wenn dieser Personalkostenaufwand anteilig im Wege der Umlage (im Streitfall von Lotsen einer Lotsenbrüderschaft für einen gemeinschaftlich unterhaltenen Kantinenbetrieb) unabhängig davon zu tragen ist, ob der Steuerpflichtige die unter Einsatz dieses Aufwandes bereitgestellte Verpflegung in Anspruch genommen hat.

BFH Urteil vom 17. Februar 2009 VIII R 21/08

Begründung:

Zu Unrecht hat das FG die streitigen Aufwendungen des Klägers für den auf ihn entfallenden Anteil der Personalkosten des Kantinenbetriebs als Mehraufwand für seine Verpflegung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG bei den Betriebsausgaben seiner Einkünfte aus selbständiger Lotsentätigkeit berücksichtigt.

Nach dieser Vorschrift kann ein Steuerpflichtiger Verpflegungsmehraufwendungen nur dann als Betriebsausgaben abziehen, wenn er vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig ist (Satz 2 der Vorschrift) oder –wie im Streitfall nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG– eine sog. Einsatzwechseltätigkeit ausübt. In beiden Fällen ist nach Satz 5 der Vorschrift ein Ansatz des Verpflegungsmehraufwandes auf die dort bestimmten Pauschsätze begrenzt.

Mit den Pauschbeträgen soll der Mehraufwand des Steuerpflichtigen für auswärtige Verpflegung abgegolten werden, der durch die fehlende Gelegenheit entsteht, sich so günstig wie zu Hause zu verpflegen. Dabei kommt es für die Gewährung der Pauschbeträge weder darauf an, wie sich die konkrete Verpflegungssituation am Einsatzort darstellt, noch darauf, ob überhaupt ein berufsbedingter Verpflegungsmehrbedarf eintritt.

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Abzug der auf ihn umgelegten Personalkosten des Kantinenbetriebs, soweit dieser Personalkostenanteil die Pauschbeträge des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG übersteigt.

Aufteilung der Anschaffungskosten bei gemischt genutztem Grundstück

Nimmt der Steuerpflichtige Darlehen zur Finanzierung je unterschiedlicher Grundstücksteile auf, die eigenständige Wirtschaftsgüter bilden, scheitert der Zuordnungszusammenhang zu einzelnen Grundstücksteilen aber, weil die Valuten sämtlicher Darlehen auf ein Girokonto fließen, von dem dann der Steuerpflichtige den gesamten Kaufpreis an den Verkäufer überweist, so sind die entstandenen Schuldzinsen grundsätzlich nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen aufzuteilen.

Dies gilt nicht, wenn die Parteien des Kaufvertrags den Kaufpreis in anderer Weise auf die erworbenen Wirtschaftsgüter aufgeteilt haben und dieser Maßstab auch steuerrechtlich bindend. In diesem Fall ist der Kaufpreis nach dem Verhältnis des auf den vermieteten Grundstücksteil entfallenden Kaufpreises zum Gesamtkaufpreis aufzuteilen und die entstandenen Schuldzinsen in Höhe des hiernach auf den vermieteten Grundstücksteil entfallenden Anteils abzuziehen.

Ausnahme hiervon stellen Vereinbarungen zum Schein oder missbräuchliche Gestaltungen dar.

BFH Urteil vom 1. April 2009 IX R 35/08

 

Versagung der Entfernungspauschale für Familienheimflüge ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Der Umstand, dass der Gesetzgeber Flugstrecken nicht in die Entfernungspauschale einbezogen hat, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 Mit dem Abzug der tatsächlichen Flugkosten wahrt der Gesetzgeber das objektive Nettoprinzip in besonderer Weise und trägt folgerichtig dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung.

 Soweit die Entfernungspauschale als entfernungsabhängige Subvention und damit als Lenkungsnorm wirkt, ist es gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber aus verkehrs- und umweltpolitischen Motiven Flugstrecken nicht in die Entfernungspauschale einbezogen hat.

BFH Urteil vom 26. März 2009 VI R 42/07

Begründung:

 Das FG hat die Vorschriften über die steuerrechtliche Berücksichtigung von Familienheimfahrten zutreffend angewendet. Auf der Grundlage der einfachgesetzlichen Rechtslage sind Aufwendungen für Flüge zwischen Beschäftigungs- und Wohnort im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch dann nur in Höhe der tatsächlichen Kosten dem Werbungskostenabzug zugänglich, wenn sich bei Anwendung der Entfernungspauschale ein höherer Abzugsbetrag ergäbe.

 Der Umstand, dass der Gesetzgeber Flugstrecken nicht in die Entfernungspauschale einbezogen hat, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Diesen verfassungs- wie einfachrechtlichen Maßstäben wird die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG gerecht. Schließlich lässt der Gesetzgeber Aufwendungen für Flüge zwischen Beschäftigungs- und Wohnort im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in Höhe der tatsächlichen Kosten und nicht nur beschränkt durch die Entfernungspauschale zum Werbungskostenabzug zu. Damit wahrt der Gesetzgeber das objektive Nettoprinzip in besonderer Weise und trägt folgerichtig dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung.

Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhrlieferungen

Nach § 6a Abs. 4 UStG ist eine Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.

 Eine Ausfuhrlieferung ist unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steuerfrei, wenn der Unternehmen einen Vertrauensschutz auf die Echtheit eines Zollstempels geltend macht, weil er keinen Anlass hatte dessen Gültigkeit zu zweifeln.

Finanzgericht München Urteil vom 24. April 2008 14 K 4628/05- EFG 2009 S. 523ff

 Anmerkung:

In diesem Fall wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt.

 

Forderung mit Besserungsabrede

 Tritt die Besserung ein und hat der Gläubiger in der Zwischenzeit die Forderung freigebig einem Dritten zugewendet, stellt sich schenkungsteuerrechtlich die Frage, wann die Schenkung ausgeführt ist. Dazu entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21. April 2009 II R 57/07, dass dies erst mit Eintritt der Besserung der Fall ist. Zu dem Ergebnis gelangte er unabhängig davon, wie die Besserungsabreden zivilrechtlich zu beurteilen sind, indem er die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes auch bei Schenkungen für anwendbar hielt.

Nachwuchsförderpreis als Arbeitslohn

Der einem Arbeitnehmer von einem Dritten verliehene Nachwuchsförderpreis führt zu Arbeitslohn, wenn die Preisverleihung nicht vor allem eine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers darstellt, sondern wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat.

BFH Urteil vom 23. April 2009 VI R 39/08

Erläuterung:

Mit Urteil vom 23. April 2009 VI R 39/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch ein dem Arbeitnehmer verliehener Nachwuchsförderpreis zu Arbeitslohn führt, wenn der Preis für die fachlichen Leistungen und nicht für die Persönlichkeit des Arbeitnehmers vergeben worden ist.

Im Streitfall war der Kläger als angestellter Marktleiter eines Lebensmitteleinzelhandels tätig. Ein Verband, dem mittelbar auch der Arbeitgeber des Klägers angehörte, verlieh dem Kläger im Streitjahr (2000) einen mit 10 000 DM dotierten Nachwuchsförderpreis in der Kategorie Marktleiter. Die Würdigung des Finanzgerichts, dass es sich hierbei um Arbeitslohn handele, wurde vom BFH nicht beanstandet.

Der BFH war der Auffassung, dass auch ein von einem Dritten einem Arbeitnehmer verliehener Preis zu Arbeitslohn führen könne, wenn sich die Zuwendung als Frucht der Arbeit darstelle und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehe. Dies sei der Fall, wenn der Preis wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts habe. Nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst seien hingegen Preise, die für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen verliehen werden. Ob einer Preisverleihung ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zugrunde liege, sei aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Dies obliege in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht.

Keine Meistbegünstigung für stark Behinderte beim Abzug berufsbedingter Wegekosten

Steuerpflichtige mit einer entsprechenden Behinderung können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen in Abzug bringen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EStG).

Behinderte haben jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nur die Wahl, die Wegekosten entweder einheitlich nach den Entfernungspauschalen oder einheitlich nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bemessen. Eine Kombination von Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei der Bemessung der Wegekosten ist mit § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht vereinbar.

BFH Beschluss vom 5. Mai 2009 VI R 77/06

Erläuterungen

Stark behinderte Menschen können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschale gegebenenfalls die höheren tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten abziehen. Eine Kombination von Entfernungspauschalen und tatsächlichen Aufwendungen bei der Bemessung der Wegekosten ist nicht zulässig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 5. Mai 2009 entschieden. § 9 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verlange eine einheitliche Ausübung des Wahlrechts.

Im Streitfall suchte die Klägerin, deren Grad der Behinderung 90 v. H. beträgt, an 195 Tagen ihre 99 km entfernte Arbeitstätte auf. Hierzu fuhr sie zunächst mit dem PKW von ihrer Wohnung 17 km bis zum Bahnhof. Die verbleibenden 82 km legte sie mit der Bahn zurück. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte die Kosten für die Fahrten mit dem PKW zum Bahnhof nicht in Höhe der Pauschale (1.248 €) sondern mit den höheren tatsächlichen Kosten (1.989 €) anzusetzen. Für die Fahrten mit der Bahn wollte sie weiter die günstigere Entfernungspauschale (5.112 €) und nicht die tatsächlichen Kosten (1.682 €) berücksichtigt wissen. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Der BFH hat nun entschieden, dass die von der Klägerin begehrte Kombination von Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei der Bemessung der Wegekosten mit § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht vereinbar sei. Menschen mit einer entsprechenden Behinderung hätten nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur die Wahl, die Wegekosten entweder einheitlich nach den Entfernungspauschalen oder einheitlich nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bemessen. Eine andere Wahlmöglichkeit biete die Regelung nicht. § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG ermögliche Behinderten aus sozialen Gründen Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe abzuziehen. Der Gesetzgeber trage damit vor dem Hintergrund nicht kostendeckender Pauschalen insbesondere bei der Nutzung eines PKW, typisierend dem Umstand Rechnung, dass erheblich gehbehinderte Personen nur eingeschränkt auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen könnten. Eine "Meistbegünstigung" –wie von der Klägerin begehrt– sei hierzu nicht erforderlich, der Abzug der tatsächlichen Kosten vielmehr ausreichend.

 

 

Ende der Organschaft bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis des Organträgers bleibt trotz der gemäß § 283 StGB strafbewehrten Verbote und Einschränkungen bestehen.

Die Inanspruchnahme des Organträgers als Schuldner der Umsatzsteuer führt nicht zu einer Benachteiligung der Gläubiger der Organgesellschaft.

BFH Beschluss vom 10.03. 2009  – XI B 66/08 BFH NV 2009 S. 977