Rücknahme von Umzugskartons gegen Entgelt

Bietet ein (Umzugs-)Unternehmen seinen Kunden an, von ihm verkaufte Umzugskartons in verwertbarem Zustand gegen ein bestimmtes Entgelt zurückzunehmen, und machen die Kunden davon Gebrauch, ist die Bemessungsgrundlage für die ursprüngliche Lieferung nicht zu berichtigen. Vielmehr liegt eine selbständige sog. Rücklieferung vor.

BFH Urteil vom 12. November 2008 XI R 46/07

Erläuterung:
Der Verkauf der Umzugs-/Bücherkartons ist eine “Lieferung”. Nach § 3 Abs. 1 UStG sind Lieferungen Leistungen, durch die der Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

Die Klägerin hat dem jeweiligen Erwerber die Verfügungsmacht über die Kartons verschafft. Die Käufer konnten über die Kartons nach eigenem Belieben verfügen. Eine Pflicht zur Rückgabe bestand weder aufgrund des Kaufvertrages noch aufgrund der Verpackungsverordnung.

Bemessungsgrundlage für diese Lieferung ist das Entgelt. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG). Dies ist hier der Preis, den die Erwerber der Kartons beim Kauf gezahlt haben und der unstreitig ist.

Durch die Rückgabe der Umzugskartons wurde deren ursprüngliche Lieferung durch die Klägerin nicht i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG rückgängig gemacht. Die Rückgabe eines gelieferten Gegenstandes durch den Käufer kann den zugrunde liegenden Leistungsaustausch

berühren (Rückgängigmachung) oder aber auf einem neuen, also weiteren Leistungsaustausch beruhen.. Ob eine Rückgängigmachung einer Lieferung oder eine selbständige Rücklieferung vorliegt, ist aus der Sicht des Empfängers und nicht aus der Sicht des ursprünglichen Lieferers zu beurteilen. Eine Rückgängigmachung ist anzunehmen, wenn der Liefernde oder der Lieferungsempfänger das der Hinlieferung zugrunde liegende Umsatzgeschäft beseitigt oder sich auf dessen Unwirksamkeit beruft, die zuvor begründete Erwartung des Lieferers auf ein Entgelt dadurch entfällt und der Lieferungsempfänger den empfangenen Gegenstand in Rückabwicklung des Umsatzgeschäftes zurückgibt. Dagegen liegt eine einen selbständigen Umsatz auslösende Rücklieferung vor, wenn die Beteiligten ein neues Umsatzgeschäft eingehen und der Empfänger der Hinlieferung dieses dadurch erfüllt, dass er dem ursprünglichen Lieferer die Verfügungsmacht an dem gelieferten Gegenstand in Erwartung einer Gegenleistung überträgt.
Bei der Rückgängigmachung liegt typischerweise eine Vertragsstörung im weiten Sinne vor. Sie ist zudem dadurch gekennzeichnet, dass das ursprüngliche Entgelt zurückzuzahlen ist. Der Beseitigung eines Leistungsaustauschs ist ein anderer Kaufpreis als der ursprünglich vereinbarte fremd.

Anteilsrotationsverfahren bei einer GmbH ist kein Gestaltungsmissbrauch

Eine Anteilsrotation bei den Anteilen einer GmbH begründen in der Person des Erwerbers der veräußerten Geschäftsanteile nicht schon deshalb einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, weil der Erwerber die Gesellschaft anschießend liquidiert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Veräußerer der Gesellschaftsanteile auf den Erwerber keinen beherrschenden Einfluss ausüben können.

(BFH-Urteil vom 18.07.2001, I R 48/97, GmbH-Rundschau 2001, Seite 1056 ff.)

Bei dem Anteilsrotationsverfahren handelt es sich um die Möglichkeit in einer Kapitalgesellschaft Gewinne stehen zu lassen und diese durch den zum damaligen Zeitpunkt wahrscheinlich günstigen Veräußerungserlös zu besteuern. Dieses ist aber durch die Gesetzesänderungen mittlerweile nur noch bei Anteilen unter einem Prozent möglich.

Verlust aus Veräußerung der Beteiligung am Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ein Veräußerungsverlust aus einer Kapitalbeteiligung am Arbeitgeber führt nicht allein deshalb zu Werbungskosten oder negativen Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Beteiligung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses veräußert wurde.

Erforderlich ist vielmehr, dass ein solcher Verlust in einem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht und nicht auf der Nutzung der Beteiligung als Kapitalertragsquelle beruht.

BFH Urteil vom 17. September 2009 VI R 24/08

Begründung:

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG alle Vermögensabflüsse in Geld oder Geldeswert, die der Steuerpflichtige zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aufwendet. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zählen zu den Werbungskosten alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind.  Erforderlich ist danach, dass objektiv ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit –bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit mit dem Beruf– besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit getragen werden. Auch Aufwendungen, die der Arbeitnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Zusammenhang mit demselben erbringen muss, sowie Aufwendungen des Arbeitnehmers, die er anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses an den Arbeitgeber zu leisten hat, sind als Werbungskosten abzugsfähig.

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist ein möglicher Verlust des Klägers aus der Veräußerung der Anteile an der D nicht als Werbungskosten abzugsfähig, weil dieser nicht in einem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht, sondern auf der Nutzung der Beteiligung als Kapitalertragsquelle beruht.

 

Umsatzsteuer beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen und Versicherungen

§ 4 Nr. 8 Buchst. f UStG enthält keine allgemeine Steuerbefreiung für Leistungen beim Vertrieb von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen, sondern erfasst nur die Vermittlung von Umsätzen mit derartigen Anteilen. Die steuerfreie Vermittlung muss sich auf einzelne Geschäftsabschlüsse beziehen.

Die Steuerfreiheit der Betreuung, Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern nach § 4 Nr. 11 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer, der diese Leistungen übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots zumindest mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann, wobei auf die Möglichkeit, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen, abzustellen ist. Die einmalige Prüfung und Genehmigung von Standardverträgen und standardisierten Vorgängen reicht entgegen dem BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2008 (BStBl I 2008, 948) nicht aus.

BFH Urteil vom 30. Oktober 2008 V R 44/07

Erläuterungen:
Mit Urteil vom 30. Oktober 2008 (V R 44/07) hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu den Umsatzsteuerbefreiungen beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen und von Versicherungen Stellung genommen und sich dabei wesentlichen Grundsätzen eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 6. Oktober 2008 nicht angeschlossen.
Der BFH hatte zu entscheiden, ob Betreuung, Schulung und Überwachung von nach geordneten Vermittlern beim Vertrieb von Fondsanteilen als Vermittlung von Gesellschaftsanteilen umsatzsteuerfrei ist. Der BFH verneinte dies, da das Umsatzsteuergesetz (UStG) keine allgemeine Steuerbefreiung für Leistungen beim Vertrieb von Gesellschaftsanteilen enthält. Es liege auch keine nach dem UStG steuerfreie Vermittlung vor, da sich diese auf einzelne Geschäftsabschlüsse beziehen müsse.
Da sich der Kläger im Revisionsverfahren darauf berief, dass die von ihm erbrachten Leistungen nach einem jüngst ergangenen BMF-Schreiben steuerfrei wären, wenn er nicht Fondsanteile, sondern Versicherungen vermittelt hätte, hatte sich der BFH hierzu zu äußern und stellte dabei klar, dass Leistungen auch beim Vertrieb von Versicherungen nur steuerfrei sind, wenn ein Bezug zu einzelnen Geschäftsabschlüssen vorliegt. Leistungen, die sich darauf beschränken, nachgeordnete Versicherungsvertreter zu betreuen, zu schulen und zu überwachen, sind daher entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis umsatzsteuerpflichtig. Dem Urteil dürfte erhebliche Bedeutung für den Fonds- und Versicherungsvertrieb zukommen.

Aufwendungen für NLP- und Supervisionskurse können zu Werbungskosten führen

Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen für Kurse zum Neuro-Linguistischen Programmieren (NLP-Kurse) zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit wird insbesondere dadurch indiziert, dass die Kurse von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist.

Private Anwendungsmöglichkeiten der in den NLP-Kursen vermittelten Lehrinhalte sind unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben.

Ein homogener Teilnehmerkreis liegt auch dann vor, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben.

BFH Urteil vom 28. August 2008 VI R 44/04

Erläuterungen:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 28. August 2008 VI R 44/04 und VI R 35/05 seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werbungskosten und nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung bei Bildungsaufwendungen fortentwickelt. In beiden Streitfällen hatten leitende Angestellte zur Förderung und Verbesserung der beruflichen Kommunikation an Kursen zum „Neuro-Linguistischen Programmieren“ (NLP-Kurse) und an Supervisionskursen teilgenommen. Der BFH entschied, dass solche Kurse zu Erwerbsaufwand (Werbungskosten) führen können. Er hat hierbei berücksichtigt, dass die erwähnten Beratungsmethoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität beruflicher Arbeit eingesetzt werden und die angestrebten Fähigkeiten (z.B. Kommunikationsfähigkeit) als Bestandteil der Sozialkompetenz („soft skills“) Schlüsselqualifikationen darstellen, die bei der Wahrnehmung von Führungspositionen im Wirtschaftsleben erforderlich sind.
Für eine berufliche Veranlassung derartiger Kurse spricht insbesondere, dass sie von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sind private Anwendungsmöglichkeiten der vermittelten Lehrinhalte unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben. Nach Auffassung des BFH liegt ein homogener Teilnehmerkreis auch dann vor, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit (hier: Führungspositionen) gleichgerichtete Interessen haben.

Übernahme von nicht passivierten Verpflichtungen

Bei der Berechnung des Gewinns aus einer Betriebsveräußerung sind vom Erwerber übernommene betriebliche Verbindlichkeiten, die aufgrund von Rückstellungsverboten (hier: für Jubiläumszuwendungen und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften) in der Steuerbilanz nicht passiviert worden sind, nicht gewinnerhöhend zum Veräußerungspreis hinzuzurechnen.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 17. Oktober 2007 I R 61/06

Leistungsbeschreibung in der Rechnung

Die Leistungsbeschreibung “für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996” reicht nicht dazu aus, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus ggf. in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt.

BFH Urteil vom 8. Oktober 2008 V R 59/07

Erläuterung:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 8. Oktober 2008 V R 59/07 entschieden, dass die Leistungsbeschreibung “für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996” in einer Rechnung nicht ausreicht, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus ggf. in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt. Daher berechtigte im Streitfall diese Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug.
Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG 1993) die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG 1993 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH muss das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahin gehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist.
Diesen Anforderungen genügt nach Auffassung des BFH nicht, dass eine Holding bzw. deren Niederlassung ohne Angabe ihres Geschäftsgegenstands mit der nichtssagenden Formulierung über “technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996” abgerechnet hat. Das Attribut “technisch” – so der BFH – bezeichne eine unbestimmte Vielzahl unterschiedlicher Leistungen.
Ferner sei eine hinreichende Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht nicht möglich, weil in der Rechnung für das gesamte Kalenderjahr 1996 abgerechnet worden sei. Im finanzgerichtlichen Verfahren eingereichte Unterlagen könnten zur Ergänzung der Leistungsbeschreibung nicht herangezogen werden, weil auf sie in der Rechnung nicht Bezug genommen worden sei. Schließlich habe die Klägerin vorgetragen, die mit der Rechnung abgerechneten Leistungen zunächst selbst verwechselt zu haben.

Reinigung von Kundentoiletten

Reinigung von Kundentoiletten gegen Überlassung der von Nutzern freiwillig gezahlten Beträge als tauschähnlicher Umsatz steuerpflichtig – Aussetzung der Vollziehung – Ermittlungspflicht des Bundesfinanzhofs im Beschwerdeverfahren

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 30.9.2008, XI B 74/08

Begründung:
Im Streitfall hat das FA die Umsatzsteuer bei summarischer Prüfung im Ergebnis zu Recht festgesetzt. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass ein Leistungsaustausch zwischen dem Antragsteller und den Betreibern der Kaufhäuser stattgefunden hat und die Bewirtschaftung und Reinigung der Toiletten durch den Antragsteller gegen die Einräumung der Möglichkeit, in den Toilettenräumen die freiwillig gezahlten Nutzungsentgelte oder “Trinkgelder” zu vereinnahmen, ein tauschähnlicher Umsatz ist. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Verträge als “Pachtvertrag” bezeichnet sind.

Nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.
Aus allen vorgelegten Verträgen geht hervor, dass der Antragsteller sich zur Reinigung der Toiletten verpflichtet hat, weil die jeweiligen Betreiber der Kaufhäuser ein eigenes Interesse daran haben, ihren Kunden saubere Toiletten zur Verfügung zu stellen. Deshalb hat der Antragsteller mit der Bewirtschaftung und Reinigung der Toiletten gegenüber dem Betreiber des Kaufhauses eine sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG) erbracht und die Toiletten nicht nur im eigenen Interesse gereinigt, um höhere “Trinkgelder” oder freiwillige Nutzungsentgelte zu erzielen. Als Gegenleistung hat ihm der jeweilige Betreiber des Kaufhauses die Möglichkeit eingeräumt, die von den Kunden gezahlten “Trinkgelder” oder freiwillig gezahlten Nutzungsentgelte zu vereinnahmen (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 30. Mai 2008 2 U 26/08, juris).

Bemessungsgrundlage für die Reinigungsleistungen des Antragstellers sind die von ihm vereinnahmten freiwilligen Nutzungsentgelte oder “Trinkgelder”. Denn bei tauschähnlichen Umsätzen gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG). Als Entgelt für die Reinigungsleistung des Antragstellers ist danach der Wert der ihm eingeräumten Möglichkeit, die freiwilligen Zahlungen der Toilettennutzer zu vereinnahmen, anzusetzen. Dieser Wert entspricht den tatsächlichen Zahlungen der Toilettennutzer.

Preise aus betrieblichen Losveranstaltung als Betriebseinnahmen

Der Gewinn aus Losen, die Vertriebsmitarbeiter für die Erzielung bestimmter Umsätze erhalten, ist betrieblich veranlasst.

BFH Urteil vom 2. September 2008 X R 25/07

Erläuterungen:
Mit zwei Urteilen vom 2. September 2008 hat der X. Senat entschieden, wie in Zusammenhang mit betrieblichen Losveranstaltungen erzielte Preise einkommensteuerrechtlich einzuordnen sind.
In der Sache X R 8/06 war der Kläger selbständiger Bezirksleiter einer Bausparkasse.
Die Bausparkasse führte eine “Wettbewerbsauslosung für akquirierende Außendienstmitarbeiter” durch. Nach den Spielregeln wurde für jeden vermittelten Bausparvertrag 1 DM für die Auslosung einbehalten. Anfang 1997 gewann der Kläger einen BMW Z3, den er noch im Jahr 1997 für 51.000 DM veräußerte. Das Finanzamt erfasste den Verkaufserlös von 51.000 DM als Gewinn. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Revision statt; die Möglichkeit, bereits verdientes Geld im Rahmen einer betrieblichen Losveranstaltung einzusetzen, führe nicht zu Betriebseinnahmen.
In der Sache X R 25/07 betrieb die Klägerin eine Handelsvertretung mit Kosmetik des Kosmetikherstellers X. X verloste im Kalenderjahr 2001 ein Einfamilienhaus. Teilnahmeberechtigt an dem Wettbewerb waren alle selbständig tätigen Vertriebsmitarbeiter der X. Die Höchstzahl der Lose war begrenzt auf 8 Stück je Teilnehmer. Jeweils ein Los erhielt, wer in den beiden Monaten Januar und Februar 2001 Umsätze mit X in Höhe von jeweils 250 DM erzielte. X garantierte jedem Teilnehmer einen Gewinn. Am 25. August 2001 gewann die Klägerin das als Hauptgewinn ausgelobte “Traumhaus” im Wert von 500.000 DM. Nach einer Außenprüfung erfasste das Finanzamt die Auszahlungen von X als betriebliche Einnahmen. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Revision hatte in diesem Fall keinen Erfolg. Der Gewinn aus Losen, die Vertriebsmitarbeiter für die Erzielung bestimmter Umsätze erhielten, sei betrieblich veranlasst, weil die Entstehung der Erträge im betrieblichen Bereich angelegt sei.
Während im ersten Fall X R 8/06 bereits erwirtschaftete Einnahmen (quasi im Nachhinein) bei einer Losveranstaltung verwendet wurden, stellte sich der Losgewinn in der zweiten Sache X R 25/07 als eine zusätzliche Vergütung dar.

Arbeitslohn durch Umwandlung einer Anleihe in verbilligte Aktien

Bei einem Aktienerwerb fließt dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil in dem Zeitpunkt zu, in dem der Anspruch auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien erfüllt wird.
Dem Zufluss steht es nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Sperr- bzw. Haltefrist die Aktien für eine bestimmte Zeit nicht veräußern kann. Der Erwerber ist rechtlich und wirtschaftlich bereits von dem Augenblick an Inhaber der Aktie, in dem sie auf ihn übertragen oder auf seinen Namen im Depot einer Bank hinterlegt wird.
Der geldwerte Vorteil fließt dem Arbeitnehmer auch dann mit der Verschaffung der Verfügungsmacht zu, wenn die Aktien unter der auflösenden Bedingung einer Rückzahlungsverpflichtung (§ 158 Abs. 2 BGB) überlassen werden und diese Bedingung eintritt (sog. Istprinzip).

BFH Urteil vom 30. September 2008 VI R 67/05

Erläuterungen:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30. September 2008 VI R 67/05 entschieden, dass durch Umwandlung einer vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eingeräumten Wandelschuldverschreibung in Aktien steuerpflichtiger Arbeitslohn zufließt, und zwar unabhängig davon, dass der Arbeitnehmer die Aktien aufgrund einer Sperrfrist nicht veräußern kann oder zur Rückübertragung verpflichtet ist, wenn das Arbeitsverhältnis während der Sperrfrist aufgelöst wird.
Im Streitfall nahm der Kläger als Arbeitnehmer an einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm seines Unternehmens teil. Er erhielt von seinem Arbeitgeber eine bestimmte Anzahl von Wandelschuldverschreibungen, die ihn zum verbilligten Erwerb von Aktien berechtigten. Aufgrund einer Verfallklausel war der Arbeitnehmer für den Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Rückübertragung bereits gewandelter Aktien verpflichtet.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde aufgelöst, das Unternehmen verzichtete aber zugunsten des Klägers auf Rückübertragung eines Teils der Aktien.

Das Finanzamt nahm den Zufluss des geldwerten Vorteils in dem Zeitpunkt an, in dem der Arbeitgeber des Klägers auf die Rückübertragung der Aktien verzichtete. Dagegen bestand der Kläger auf einer Besteuerung in dem früheren Zeitpunkt der Wandlung der Anleihen in Aktien zu einem weitaus geringeren Wert.
Der BFH ging (in Übereinstimmung mit der Vorinstanz) vom Zufluss des geldwerten Vorteils im Streitjahr der Umwandlung der Anleihen in Aktien aus. Nach Auffassung des BFH führt auch die durch Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgelöste Verpflichtung zur Rückübertragung der Aktien nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) nachträglich zum Wegfall der Vermögensmehrung im Zeitpunkt der Ausübung des Wandlungsrechts.