Überlassung von Arbeitskleidung unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage

Die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999, wenn sie durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. Februar 2008 XI R 50/07, BFH/NV 2008, 1086).

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 29.5.2008, V R 12/07

Begründung:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in den Urteilen vom 29. Mai 2008 V R 12/07 und vom 27. Februar 2008 XI R 50/07 zur Umsatzsteuer bei verbilligter Überlassung von Arbeitskleidung entschieden.

Der Ansatz einer Mindestbemessungsgrundlage ist u.a. nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz geboten bei Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal aufgrund des Dienstverhältnisses ausführt, wenn das vom Arbeitnehmer tatsächlich entrichtete Entgelt hinter den Ausgaben des Arbeitgebers zurückbleibt.
Der BFH entschied: Die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage, wenn sie – wie in den Streitfällen – durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
Ein Metzger und ein Metallbauunternehmer hatten ihren Arbeitnehmern die im Betrieb zu tragende einheitliche, mit Schriftzug versehene Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt. Die private Nutzung war ausgeschlossen. Um die Arbeitnehmer zum sorgsamen Umgang mit der Arbeitskleidung anzuhalten und wegen ersparter Bekleidungsaufwendungen, wurden sie mit einem Monatsbetrag an den Gesamtkosten (Leasing und Reinigung der Arbeitskleidung) beteiligt. Die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers waren wesentlich höher. Das Finanzamt hatte deshalb – zu Unrecht – die Mindestbemessungsgrundlage angesetzt.

Berufshaftpflichtbeiträge

Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn, weil diese gemäß § 51 BRAO zum Abschluss der Versicherung verpflichtet ist und deshalb ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheidet.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 26.7.2007, VI R 64/06

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juli 2007 VI R 64/06 führt die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Die Beitragszahlung erfolgt in erster Linie im Interesse der Arbeitnehmerin. Ein mögliches eigenbetriebliches Interesse auch des Arbeitgebers ist nicht ausschlaggebend. Denn der Anwalt ist nach der Bundesrechtsanwaltsordnung gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht wird mit der Nichtzulassung zum Beruf oder der Entfernung aus diesem sanktioniert. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist damit unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines Rechtanwalts.

Im Streitfall bezog die Klägerin als angestellte Rechtsanwältin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Abdeckung von Vermögensschäden schloss sie eine Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte ab. Die Versicherungsbeiträge trug der Arbeitgeber, ohne sie der Lohnsteuer zu unterwerfen. Das Finanzamt erhöhte die Einnahmen der Klägerin um die Versicherungsbeiträge, ließ diese aber anstelle des Arbeitnehmer-Pauschbetrags als Werbungskosten zum Abzug zu. Der BFH gab wie zuvor das Finanzgericht dem Finanzamt Recht.

Anrechnung der Zahlung zum Nutzungsentgelt bei 1%

Bei der 1 v.H.-Regelung zur Ermittlung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs handelt es sich um eine zwingende Bewertungsregelung, die nicht durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden kann, selbst wenn dieses als angemessen anzusehen ist. Die vereinbarungsgemäß gezahlten Nutzungsvergütungen sind von den nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG ermittelten Werten in Abzug zu bringen.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 7.11.2006, VI R 95/04

Mit Urteil v. 7. 11. 2006 – VI R 95/04 hat der BFH über die Bewertung geldwerter Vorteile bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer auch für dessen Privatfahrten entschieden. Ein solcher geldwerter Vorteil ist als Arbeitslohn vom Arbeitnehmer zu versteuern.

Die Bewertung des geldwerten Vorteils wegen der Nutzung eines Dienstwagens für private Zwecke ist in § 8 Abs. 2 Sätze 2 ff. EStG geregelt und nur in Form der 1 % – Regelung oder des Einzelnachweises mit Fahrtenbuch möglich. Die zwingend vorgeschriebene Anwendung der Vorschrift kann auch nicht dadurch vermieden werden, dass der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber zahlt, selbst wenn sich dieses an Durchschnittssätzen orientiert. Die vom Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlte nach der tatsächlichen Nutzung oder pauschal ermittelte Vergütung ist allerdings von dem mittels der 1 % – Methode ermittelten Wert abzuziehen. Insoweit liegt kein Arbeitslohn vor

Bewertung geldwerter Vorteil bei Jahreswagen

Erhält ein Arbeitnehmer verbilligt Waren (z.B. Jahreswagen), die sein Arbeitgeber herstellt oder vertreibt, kann die Höhe des geldwerten Vorteils nach der Regelung des § 8 Abs. 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag, oder mit diesem nach der Regelung des § 8 Abs. 3 EStG ermittelt werden (Bewertungswahlrecht).

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 5.9.2006, VI R 41/02

Ausgangspunkt der besonderen Rabattbewertung des § 8 Abs. 3 EStG ist der Endpreis, zu dem die betreffende Ware fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird. Was die Grundsätze betrifft, nach denen dieser Preis zu bestimmen ist, wird auf das BFH-Urteil in BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687 verwiesen.

Zum Verhältnis der Bewertung nach § 8 Abs. 2 gegenüber der nach Abs. 3 des § 8 EStG gilt Folgendes:

Grundnorm ist § 8 Abs. 2 EStG, der, in Übereinstimmung mit dem Lohnbegriff, Rabatte des Arbeitgebers erst dann bzw. in der Höhe als geldwerten Vorteil erfasst, als der Preis unterschritten wird, der für das gleiche Produkt am Markt von fremden Dritten zu entrichten ist. Vergleichspreis ist dabei grundsätzlich der günstigste Preis am Markt.

Abweichend hiervon geht § 8 Abs. 3 EStG als Spezialnorm grundsätzlich von einem unabhängig von Rabattgewährungen anzugebenden bzw. auszuzeichnenden Vergleichspreis aus, wobei die Vorschrift deswegen tendenziell begünstigenden Charakter hat, weil noch ein Bewertungsabschlag von 4 % und ein Rabattfreibetrag von 1.080 € im Kalenderjahr abgezogen werden kann.
Die beabsichtigte Vorteilhaftigkeit der Norm kann aber verfehlt werden, wenn der auszuzeichnende Preis und der günstigste Preis am Markt so stark voneinander abweichen, dass trotz des Bewertungsabschlags und des Rabattfreibetrags ein geldwerter Vorteil erfasst wird, der nach dem Maßstab der Grundnorm tatsächlich nicht vorliegt.

In diesem Fall hat der Arbeitnehmer jedenfalls im Rahmen seiner Veranlagung die Wahl, die Höhe des geldwerten Vorteils entweder nach der Regelung des § 8 Abs. 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag, oder mit diesen nach der des § 8 Abs. 3 EStG bewerten zu lassen.

Berufskleidung

Auch bei der Gestellung einheitlicher, während der Arbeitszeit zu tragender bürgerlicher Kleidungsstücke kann das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund stehen bzw. ein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers zu verneinen sein.

BFH Urteil vom 22. Juni 2006 VI R 21/05

Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zufließen, die “für” seine Arbeitsleistung gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Diesem Tatbestandsmerkmal ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden.
Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen.
Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht.
In diesem Fall des “ganz überwiegend” eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Die danach erforderliche, in erster Linie vom FG als Tatsacheninstanz vorzunehmende Gesamtwürdigung hat insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen
Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers.
Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer zählt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse.

Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Ist aber –neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers– ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zu Lohnzuwendung

Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das FG ausgegangen. Es gelangte bei Berücksichtigung der den Streitfall prägenden Gesamtumstände in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Wertung, die Gestellung der Kleidungsstücke sei in erster Linie durch das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst; der geldwerte Vorteil für die Arbeitnehmer sei gering bzw. zu vernachlässigen.
Dabei hat das FG bei seiner Gesamtwürdigung maßgeblich darauf abgestellt, dass den Mitarbeitern keine Individualbekleidung entsprechend deren speziellen Wünschen zur Verfügung gestellt worden sei. Die Mitarbeiter hätten vielmehr eine Gemeinschaftsausstattung erhalten, die aufgrund ihrer Standardisierung den individuellen Neigungen der Mitarbeiter ohnehin nur beschränkt zugänglich gewesen sei. Die Gestellung dieser Kleidungsstücke sei im Zusammenwirken mit dem Betriebsrat erfolgt, um ein einheitliches Erscheinungsbild aller Mitarbeiter zu gewährleisten.

Sowohl nach innen im Sinne eines Zusammengehörigkeitsgefühls und der Kollegialität innerhalb der Belegschaft als auch nach außen gegenüber der Öffentlichkeit (Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner) habe das Erscheinungsbild des Unternehmens (sog. corporate identity) verbessert werden sollen. Diese Zwecksetzung habe auch die Bediensteten der X-Shops mit eingeschlossen. Diese Würdigung des FG ist nicht zu beanstanden.

Dies gilt auch für die Ausführungen des FG, der Wert der jeweiligen Ausstattung sei nicht so bemessen gewesen, dass die ausschließlich betriebliche Veranlassung der Aufwendungen in Frage stehe. Die in gewisser Weise uniformähnlichen, auch aus hygienischen Gründen angeschafften Kleidungsstücke seien weder besonders exklusiv noch teuer gewesen. Die jeweils zur Verfügung gestellte Anzahl gleichartiger Stücke sei nicht über das hinausgegangen, was für eine Arbeit, bei der ein höheres Verschmutzungsrisiko auch für Leitungskräfte bestehe, erforderlich sei. Ähnliche Überlegungen würden auch für die Mitarbeiter der X-Shops gelten. Es sei ferner nicht gerechtfertigt, den Lohnsteueranspruch insoweit davon abhängig zu machen, dass auf den Kleidungsstücken ein Firmenlogo angebracht werden müsse.

Wohnungsüberlassung nach Mietspiegel

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines geldwerten Vorteils durch verbilligte Wohnraumüberlassung aus.

BFH Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05

Aus betrieblichen Gründen übernommene Verwarnungsgelder sind kein Arbeitslohn

„Übernimmt der Arbeitgeber, der einen Paketzustelldienst betreibt, aus ganz überwiegenden, eigenbetrieblichen Interessen die Zahlung von Verwarnungsgeldern die gegen die bei ihm angestellten Fahrer, wegen Verletzung des Halteverbotes, verhängt worden sind, so handelt es sich hierbei nicht um Arbeitslohn.“

(BFH Urteil vom 07.07.2004, VI R 29/00, DB 2005, Seite 536 ff.).

Der Senat sah in dem vorliegenden Fall die Besonderheit, dass die Übernahme der Verwarnungsgelder im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgte.

Dieses ergibt sich zunächst aus der Anlass der Zahlung. Die Verwarnungsgelder sind zwar durch das individuelle Fehlverhalten der betroffenen Fahrer veranlasst worden, diese hatten aber tatsächlich eine konkrete betriebliche Entscheidung des Arbeitgebers als Hintergrund.

Im vorliegenden Fall ging es in erster Linie darum eine zügige Paketzustellung zu gewährleisten. Hier wurden vom Arbeitgeber Verwarnungsgelder billigend in Kauf genommen.

Geldwerter Vorteil bei Überlassung von Wertpapieren

Überlässt der Arbeitgeber Wertpapiere an seine Arbeitnehmer gegen einen fest und unabänderlich bezifferten Preisnachlass, so bemisst sich der geldwerte Vorteil nach diesem im Überlassungsangebot bezifferten Preisnachlass. § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG findet in diesem Fall keine Anwendung.

Der § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG greift nach dem Regelungszweck nur dann ein, wenn der aus der verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung von Wertpapieren dem Arbeitnehmer erwachsende geldwerte Vorteile zwischen dem Tag des Überlassungsbeschlusses und dem Tag der Überlassung an den Arbeitnehmer Veränderungen unterliegt.

Die Voraussetzung für die Anwendung des § 19 a Abs. 8 EStG ist dann gegeben, wenn dem Arbeitgeber im Zeitpunkt des Überlassungsbeschlusses der dem Arbeitnehmer aus der verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung von Wertpapieren der tatsächliche Vorteil im Zeitpunkt der Überlassung noch nicht bekannt ist. In diesem Fall ist auf den Kurswert des Wertpapiers im Zeitpunkt des Überlassungsbeschlusses des Arbeitgebers abzustellen ist.

Gibt der Arbeitgeber in seinem an den Arbeitnehmer gerichteten Überlassungsangebot einen festen Betrag an, zu dem der Arbeitnehmer das Wertpapier verbilligt erwerben kann, so wird der geldwerte Vorteil entsprechend dem Überlassungsangebot bezifferten Preisvorteil bewertet.

(BFH Urteil vom 4. April 2001-VI R 96/00 BFHNV 2001 S.1639).

Insbesondere bei der Bewertung von Wertpapieren an Arbeitnehmer greift die Finanzverwaltung gerne auf die Vorschrift des § 19 a Abs.8 Satz 2 EStG zurück, da diese auf den Kurs im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschaft und nicht auf den tatsächlichen Börsenkursus abstellt. Wenn man nunmehr bedenkt, dass viele Firmen mit Ihren Kursen an der Börse eingebrochen sind ist das Verhalten der Finanzverwaltung verständlich.

Behandlung von Restaurantschecks an Mitarbeiter und deren lohnsteuermäßige Erfassung.

Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Restaurantschecks im Wert zwischen DM 15,00 und DM 20,00 täglich liegt kein Sachbezug sondern Arbeitslohn vor (Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 11.01.2001, 11 K 513/97, rechtskräftig. DStRE 2001 S. 1220).

Die Ausgabe von Restaurantschecks führen beim Mitarbeiter nicht zur Anwendung des Sachbezugs. Da diese Restaurantschecks auch im Supermärkten eingelöst werden können, kann die Einnahme von Mahlzeit nicht kontrolliert werden. Vielmehr ist der persönliche Einkauf von Zigaretten, Getränke, Zeitschriften etc. möglich.

Daneben hat das Gericht darauf hingewiesen, dass zwischen dem Barwert der Restaurantschecks und den gültigen Sachbezugswerten für Mittagessen doch erhebliche finanzielle Differenzen bestehen, die eine Anerkennung von Sachbezügen unmöglich machen. Insgesamt sind somit diese Beträge als Arbeitslohn zu erfassen und der Arbeitgeber haftet in dem Fall für die Lohnsteuer.