Abfindung der Pensionsanwartschaft eines Gesellschaftergeschäftsführers

„Die Beendigung des Dienstverhältnisses des Gesellschafter-Geschäftsführer im Zusammenhang mit den gesellschafts-rechtlichen Veränderungen wie Liquidation, Umwandlung oder Veräußerung der Anteile stellt einen beachtlichen betrieblichen Anlass für die Abfindung einer Pensionsanwartschaft dar.“

(Finanzgerichts Köln, Urteil vom 17.03.2005, 13 K 1531/03, DStRE 2005 Seite 708, ff. Revision eingelegt).

„Gibt der Gesellschaftergeschäftführer einer GmbH seine Geschäftsführertätigkeit auf und steht er weiterhin als Arbeitnehmer im Dienst der Gesellschaft, können die Parteien den Zeitraum der Unternehmereigenschaft in die vertraglich bestimmte Unverfallbarkeitsfrist einbeziehen. „

„Die Einschränkung der Vertragsfreiheit durch das gesetzliche Abfindungsverbot des § 3 Abs. 1 BetrAVG bezieht sich nur auf gesetzliche, unverfallbare Anwartschaften. Eine Abfindung ist damit möglich, wenn die Anwartschaft auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung für unverfallbar erklärt worden ist.“

„Basiert die Abfindungszahlung auf einem wirksamen, klaren und im Voraus abgeschlossenen Abfindungsvertrag und erhält der Gesellschafter nicht mehr als er auf Grund der erworbenen Pensionsanwartschaften beanspruchen kann, liegt kein Verstoß gegen das Nachzahlungsverbot vor. „

Pensionszusage bei einem Geschäftsführer einer GmbH & Co KG

Sagt die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG ihrem gesellschaftsfremden Geschäftsführer eine Pension zu und kann sie nach dem Gesellschaftsvertrag von der KG Ersatz der Versorgungsleistungen verlangen, so ist die bei der GmbH zu bildende Pensionsrückstellung durch einen Aufwendungsersatzanspruch zu neutralisieren. Bei der KG ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, deren Höhe sich nach § 6a EStG bestimmt.

War der betreffende Geschäftsführer zuvor bei einem Einzelunternehmen angestellt, das in die GmbH & Co. KG eingebracht worden ist, so ist die Beschäftigungszeit beim Einzelunternehmen in die Berechnung der Höhe der Pensionsrückstellung einzubeziehen.
( BFH Urteil vom 7. Februar 2002 IV R 62/00).

Angemessenheit des Gehalt eines Gesellschaftergeschäftsführers.

Im Geschäftsführeranstellungsvertrag eines Gesellschafters muss zur Vermeidung von verdeckten Gewinnausschüttungen eine angemessene Gehaltsobergrenze vereinbart werden. Das gilt insbesondere dann, wenn im Zeitpunkt der Tantiemezusage die GmbH hohe Ertrage erzielt und dadurch ein sehr hohes Geschäftsführergehalt zu erwarten ist, das einem Fremdvergleich nicht standhält.

Es kommt entscheidend darauf an, ob die Gesamtausstattung des Gesellschaftergeschäftsführers als angemessen beurteilt werden kann. Die vom. Bundesfinanzhof festgelegten Grenzen des Festgehalts von 75 % und der Tantieme von 25 % sind nicht allgemein gültig. Die Finanzverwaltung darf für die Gehälter von Gesellschaftergeschäftsführern keine absolute Obergrenze festlegen, ohne den Einzelfall zu berücksichtigen. Ist der Geschäftsführer bei mehreren Gesellschaften tätig, ist die Angemessenheit der Vergütung im Hinblick auf jede GmbH getrennt zu beurteilen. Eine Zusammenrechnung der Leistungen des Gesellschaftergeschäftsführers ist nicht zulässig.

(Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2001,6 K 131/98, Revision eingelegt, DStRE 2001 S. 1098).

Das Gericht führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass eine Tantiemevereinbarung mit einem Gesellschaftergeschäftsführer auch dann steuerlich anzuerkennen ist, wenn die Tantieme voraussichtlichen die 25% der Jahresgesamtbezüge übersteigen wird. Die Frage ob eine vertragliche Begrenzung der Tantieme eines Gesellschaftergeschäftsführers für den Fall eines sehr hohen Jahresergebnis erforderlich ist, hat der Bundesfinanzhof bisher offen gelassen ( BFH vom 19.12.1999, 1 B 42/98, BFHNV 1999, Seite 974).

Das besondere an dieser Entscheidung ist, dass der Gerichtssenat an der Aufteilung Festgehalt 75%, Tantieme 25% nicht festhalten möchte. Es bleibt abzuwarten wie der Bundesfinanzhof wohl auf diese Vorlage reagiert