Rechtswidrigkeit von Prüfungsanordnungen und der Bestimmung des Prüfungsbeginns

Die Prüfungsanordnung und die Bestimmung des Prüfungsbeginns sind zwei selbständige Verwaltungsakte. Eine Prüfungsanordnung kann rechtswidrig werden, soweit für den Prüfungszeitraum Festsetzungsverjährung eintritt.
Ein Beginn der Außenprüfung im Sinne des § 171 Abs. 4 AO kann bereits in sachverhaltsbezogenen Anfragen und der Aufforderung seitens der Betriebsprüfer zur Vorlage von Unterlagen zu sehen sein.

Ein vom Steuerpflichtigen gegenüber den Betriebsprüfern ausgesprochenes „Hausverbot” und damit verbunden eine faktische Verhinderung der Aufnahme von Prüfungshandlungen beim Steuerpflichtigen steht der Annahme eines „Beginns der Außenprüfung im Sinne des § 171 Abs. 4 AO nicht entgegen.

Die Frage, von wem eine Unterbrechung einer Außenprüfung im Sinne des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO zu vertreten ist, richtet sich danach, wessen Verantwortungsbereich die Gründe für die Unterbrechung zuzurechnen sind.
Der Vortrag der Befangenheit eines in der Prüfungsanordnung benannten Betriebsprüfers ist grundsätzlich weder selbständig anfechtbar noch im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Prüfungsanforderung zu prüfen.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 2008 4 K 87/07 – Rev. eingelegt (Az. des BFH: I R 58/08) EFG 2008 S. 1264ff.