Kürzung Vorwegabzug

Bei einem Steuerpflichtigen, der als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH tätig ist und der von dieser eine Pensionszusage erhalten hat, ist der Vorwegabzug dann nicht gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zu kürzen, wenn der Aufwand, welcher der GmbH auf Dauer gesehen für diese Pensionsverpflichtung entsteht, im Vergleich zu ihrem Aufwand für die Pensionsansprüche der anderen Gesellschafter-Geschäftsführer die Beteiligungsquote des Steuerpflichtigen an dieser Gesellschaft nicht überschreitet. Hinsichtlich der Versorgungsanwartschaften und der Beteiligungsquote ist auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum gegebenen Verhältnisse abzustellen.

BFH Urteil vom 24.06.2009 –  X R 54/08 BFH NV 2010 S. 22