Vom Nießbraucher übernommene Tilgungs- und Zinsleistungen mindern Wert des Nießbrauchs

Bei der Wertermittlung eines Nießbrauchs für Zwecke der Schenkungsteuer ist die vom Nießbraucher übernommene Verpflichtung zur Zahlung von Tilgungen und Schuldzinsen mindernd zu berücksichtigen.

FG Münster , Urteil vom 26.11.2015 – 3 K 2711/13

Begründung:

Das FG wies die Klage ab und gab der Finanzverwaltung recht. Zu den bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs abzuziehenden Verbindlichkeiten gehören auch die aus einem Vorbehaltsnießbrauch erwachsende Belastung des Erwerbers in Form von Zinsen. Die Bewertung eines lebenslänglichen Nießbrauchs richte sich nach dessen Kapitalwert, der wiederum nach den Nettoerträgen zu bemessen sei.

Dies bedeute bei Nießbrauchsrechten an Grundstücken, dass von den Mieteinnahmen auch die vom Nießbraucher zu zahlenden Zinsen abzuziehen sind. Diese Berechnung sei auch für die Ermittlung des Werts beim Nießbrauchsberechtigten maßgeblich. Eine unterschiedliche Ermittlung beim Berechtigten und beim Verpflichteten komme nicht in Betracht.

 

Beteiligungsverlust als Werbungskosten des Arbeitnehmers absetzbar

Wer versucht, sich durch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft einen Vorstandsposten zu sichern, kann die entstandenen Kosten als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen.

Finanzgericht Köln Urteil vom 21.10.2015 ,14 K 2767/12

Leitsatz

Das Finanzgericht gab der Klage statt und erkannte die vergeblichen Aufwendungen des Klägers als vorweggenommene Werbungskosten an. Es sah einen engen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für den fehlgeschlagenen Beteiligungserwerb und den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Dem Kläger sei es im Wesentlichen darum gegangen, eine entsprechende nichtselbstständige Arbeit zu finden und ein regelmäßiges Gehalt zu bekommen. Die geplante Kapitalbeteiligung an der AG tritt nach Auffassung des Finanzgerichts dahinter zurück.

Körperschaftsteuerliche Verlustvorträge entfallen auch bei unentgeltlicher vorweggenommener Erbfolge

Körperschaftsteuerliche Verlustvorträge entfallen auch dann gemäß § 8c KStG, wenn Anteile im Weg der vorweggenommenen unentgeltlichen Erbfolge übergehen.

Finanzgericht Münster Urteil vom 04.11.2015, 9 K 3478/13 F

Begründung:

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Auslegung des § 8 c KStG führt das Finanzgericht aus, das der Wortlaut der Vorschrift, wonach der Verlustabzug ausgeschlossen sei, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50% des gezeichneten Kapitals an einen Erwerber übertragen werden, auch Übertragungen im Weg einer vorweggenommenen unentgeltlichen Erbfolge erfasse.

Eine Gleichbehandlung von Erbfall und vorweggenommener Erbfolge sei jedoch nicht zwingend.

Kein Betriebsausgabenabzug für Studienkosten der eigenen Kinder

Die Kosten des Studiums der eigenen Kinder können selbst dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im elterlichen Unternehmen zu arbeiten.

Finanzgericht Münster mit Urteil vom 15.01.2016, 4 K 2091/13 E.

Begründung:

Die Klage hatte in Bezug auf die Kosten des Studiums keinen Erfolg. Das Finanzgericht führte aus, dass Ausbildungskosten der eigenen Kinder keine Betriebsausgaben darstellten.

Der Kläger sei unterhaltsrechtlich zur Übernahme der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung seiner Kinder verpflichtet, sodass eine private Motivation vorgelegen habe. Die daneben bestehenden betrieblichen Erwägungen könnten allenfalls zu einer gemischten Veranlassung der Aufwendungen führen. Eine Trennung nach objektiven und scharfen Maßstäben sei jedoch nicht möglich, sodass es beim Abzugsverbot bleibe. Vor dem Hintergrund der unterhaltsrechtlichen Verpflichtung könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Vereinbarungen nahezu ausschließlich betriebliche Erwägungen zugrunde gelegen hätten. Vielmehr sei die private Sphäre derart intensiv berührt, dass eine lediglich unbedeutende private Mitveranlassung ausscheide. Zudem sei der vertraglich vereinbarte Rückzahlungsanspruch im Zweifel zivilrechtlich gar nicht durchsetzbar gewesen.

Umsatzsteuersatz bei Personenbeförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr durch Taxen

Für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist es unbeachtlich, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt.

BFH Urteil vom 23.9.2015, V R 4/15

Sachverhalt:

Streitig ist, ob die von einem Mietwagenunternehmen im eigenen Namen, aber mit Taxen (Kraftdroschken) eines Subunternehmers erbrachten Personenbeförderungsleistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Begründung:

Der im nationalen Recht vorgesehene ermäßigte Steuersatz für Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr durch Taxen ist unionsrechtskonform und gilt grundsätzlich nicht für entsprechende von Mietwagenunternehmern erbrachte Leistungen. § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG setzt die “Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen” (Beförderungsart) und eine bestimmte Beförderungsstrecke voraus.

Die hier zu beurteilenden Umsätze bewegten sich –wovon beide Beteiligten ausgehen– hinsichtlich der Beförderungstrecke innerhalb der Grenzen des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG. Es handelt sich um Beförderungen von Personen im Taxiverkehr. Darunter versteht § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG in der im Streitjahr geltenden Fassung vom 8. August 1990 (BGBl I 1990, 1690) das (entgeltliche) Befördern von Personen mit Personenkraftwagen, die an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden und mit denen der Unternehmer Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.

Entgegen der Auffassung des FA ist es für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unbeachtlich, dass die Klägerin die Personenbeförderungsleistungen nicht selbst, sondern durch einen Subunternehmer hat durchführen lassen und nur dieses Unternehmen Inhaberin von Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen

Vorlage an das BVerfG durch den BFH der die Zinsschranke für verfassungswidrig hält

Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 4h EStG 2002 i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 8a KStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

BFH Entscheidung vom 14.10.2015, I R 20/15

Begründung:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die sog. Zinsschranke aufgrund eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist (Beschluss vom 14. Oktober 2015 I R 20/15).

Betrieblich veranlasste Zinsaufwendungen sind entsprechend dem sog. Nettoprinzip grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar. Hiervon abweichend ordnet § 4h des Einkommensteuergesetzes (bei Körperschaften i.V.m. § 8a des Körperschaftsteuergesetzes) eine Abzugsbeschränkung für Zinsaufwendungen an, die den Zinsertrag übersteigen.

Dieser sog. negative Zinssaldo ist nicht abziehbar, soweit er 30 % des „operativen“ Gewinns (heute: verrechenbares EBITDA) übersteigt (sog. Zinsschranke). Der nichtabziehbare Aufwand ist in die folgenden Wirtschaftsjahre regelmäßig vorzutragen. Die Zinsschranke steht dem Betriebsausgabenabzug allerdings nicht entgegen, wenn der negative Zinssaldo des Unternehmens weniger als drei Millionen Euro beträgt oder die Eigenkapitalquote des konzernangehörigen Unternehmens diejenige des Konzerns um nicht mehr als 2 % unterschreitet (sog. Eigenkapital-Escape) oder bei Kapitalgesellschaften keine sog. schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt.

Den Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes begründet der BFH damit, dass die Zinsschranke das Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des Ertragsteuerrechts nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen verletzt. Sie missachte das objektive Nettoprinzip, da nicht mehr das Nettoeinkommen der Besteuerung zugrunde gelegt werde. Das Abzugsverbot rechtfertige sich mangels folgerichtiger Umsetzung auch weder durch den vom historischen Gesetzgeber angeführten Zweck der Eigenkapitalstärkung noch durch das Ziel der Sicherung des deutschen Steuersubstrats. Gleiches gelte für das Anliegen, unkalkulierbare Steuerausfälle zu vermeiden.

 

Im Streitfall wurde die Zinsschranke bei der zu einem inländischen Konzern gehörenden Kapitalgesellschaft, die in der Immobilienbranche tätig ist, angewandt und der Betriebsausgabenabzug nach Maßgabe der Zinsschranke begrenzt; der zum Ende des ersten Streitjahres festgestellte Zinsvortrag entfiel darüber hinaus im Folgejahr infolge einer betriebsbezogenen Umstrukturierung. Die Steuerbelastung in diesem “reinen Inlandsfall” (keine Finanzierung aus dem Ausland) wertet der BFH aus den vorgenannten Gründen als gleichheitswidrigen Eingriff in den Kernbereich des ertragsteuerrechtlichen Nettoprinzips, der auch nicht durch den Aspekt der Missbrauchsverhinderung gerechtfertigt werden könne.

 

Bereits in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2013 I B 85/13 hatte der BFH in einem summarischen Verfahren Zweifel an der Verfassungskonformität der Zinsschranke geäußert. Dazu hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 13. November 2014 einen sog. Nichtanwendungserlass angeordnet. Das BMF begründete dies insbesondere mit den “Gefahren für die öffentlichen Haushalte”

Vereinbarkeit der Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG mit dem Unionsrecht

Die Regelung des § 6 InvStG unterfällt nicht der Stillhalteklausel des Art. 64 Abs. 1 AEUV.

Inländischen Anteilsscheininhabern eines Investmentfonds mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika steht zur Vermeidung der pauschalen Ermittlung der Kapitalerträge gemäß §§ 2, 6 InvStG die Möglichkeit zu, die Besteuerungsgrundlagen des ausländischen Investmentvermögens gemäß § 5 Abs. 1 InvStG nachzuweisen (entgegen BMF-Schreiben vom 28. Juli 2015, BStBl I 2015, 610).

BFH Urteil vom 17.11.2015, VIII R 27/12

Begründung (BFH)

In Deutschland ansässige Anleger, die in Investmentfonds mit Sitz in den USA investiert haben, können eine pauschale Ermittlung der steuerpflichtigen Kapitalerträge aus diesen Fonds nach § 6 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) vermeiden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. November 2015 VIII R 27/12 entschieden hat.

In- und ausländische Investmentfonds haben gemäß § 5 Abs. 1 InvStG gesetzlich vorgegebene Pflichtangaben zu veröffentlichen. Kommt der Fonds dem nicht nach, muss der inländische Anleger seine steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Fonds nach § 6 InvStG pauschal ermitteln. Er hat dann grundsätzlich die Ausschüttungen auf die Investmentanteile und einen Zwischengewinn sowie 70 % des Mehrbetrags anzusetzen, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis eines Investmentanteils ergibt. Mindestens muss der Anleger Erträge in Höhe von 6 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises für den Investmentanteil ansetzen.

Der VIII. Senat des BFH sah in seiner Entscheidung die Voraussetzungen für eine pauschale Ermittlung der Erträge gemäß § 6 InvStG aus den US-Investmentfonds der Revisionsklägerin nicht als erfüllt an. Grundlage ist hierfür das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache van Caster und van Caster vom 9. Oktober 2014 C 326/12 (EU:C:2014:2269). Danach darf ein inländischer Anleger mit Investmentanteilen an einem Fonds mit Sitz im EU-/EWR-Ausland die Pflichtangaben gemäß § 5 Abs. 1 InvStG selbst machen, um die Pauschalbesteuerung seiner Erträge gemäß § 6 InvStG abzuwehren.

Nach dem Urteil des BFH gilt dies nun auch –entgegen einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28. Juli 2015 (BStBl I 2015, 610)– für inländische Anleger, die Investmentanteile an einem Investmentfonds mit Sitz in den USA halten. Der VIII. Senat hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und den Streitfall an diese zurückverwiesen, damit die Revisionsklägerin die Gelegenheit hat, die gesetzlichen Pflichtangaben selbst vorzulegen. Für inländische Anleger, die Investmentanteile an einem Fonds mit Sitz in einem Drittstaat halten, kann die Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG nunmehr durch eine individuelle Nachweisführung vermieden werden, wenn der inländischen Finanzverwaltung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens Deutschlands mit dem Sitzstaat des Fonds oder aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage ein Auskunftsanspruch gegen die ausländische Finanzverwaltung zusteht, der es ermöglicht, die Angaben des Steuerpflichtigen zu den Besteuerungsgrundlagen des ausländischen Fonds zu verifizieren.

Der VIII. Senat hat schließlich bestätigt, dass der Nachweis zu den Pflichtangaben gemäß § 5 Abs. 1 InvStG durch den inländischen Anleger so zu führen ist, wie die Finanzverwaltung es im BMF-Schreiben 28. Juli 2015 (BStBl I 2015, 610) vorgegeben hat. Erleichterungen zu Gunsten der Steuerpflichtigen in Form einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen des Fonds sind nur in einem engen Rahmen zulässig.

Kein ermäßigter Steuersatz bei der “Online-Ausleihe”

Digitale oder elektronische Sprachwerke (E-Books) sind keine Bücher i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr. 49 Buchst. a zum UStG.

Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG), erfassen nicht “elektronisch erbrachte Dienstleistungen”.

BFH  Urteil vom 3.12.2015, V R 43/13

Begründung:

Umsätze mit digitalen oder elektronischen Sprachwerken (wie z.B. E-Books) unterliegen bei der Umsatzsteuer nicht dem ermäßigten Steuersatz, wie der Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 3. Dezember 2015 V R 43/13 entschieden hat. Die Steuersatzermäßigung gilt nur für Bücher auf physischen Trägern. Handelt es sich demgegenüber um eine “elektronisch erbrachte Dienstleistung”, ist der Regelsteuersatz anzuwenden.

Der vom BFH entschiedene Streitfall betrifft die sog. “Online-Ausleihe” digitalisierter Sprachwerke (E-Books). Die Klägerin räumte den Bibliotheken Nutzungsrechte an digitalisierten Sprachwerken ein. Dies ermöglichte den Bibliotheksnutzern, die lizenzierten Sprachwerke über das Internet von den Servern der Klägerin abzurufen. Finanzamt und Finanzgericht unterwarfen die Leistungen der Klägerin an die Bibliotheken dem Regelsteuersatz.

Der BFH bestätigte dies: Zwar ist auf die Vermietung der in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz genannten Bücher der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Digitale Sprechwerke sind aber keine Bücher im Sinne dieser Anlage 2. Das folgt insbesondere aus dem Unionsrecht, das dem nationalen Umsatzsteuerrecht zugrunde liegt. Danach ist eine Steuersatzermäßigung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen –wie das Überlassen oder die Vermietung digitalisierter Bücher– ausdrücklich ausgeschlossen. Der BFH verneinte auch eine steuersatzermäßigte Einräumung von Rechten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.

Auf der Grundlage des BFH-Urteils dürfte davon auszugehen sein, dass auch die Lieferung von E-Books dem Regelsteuersatz unterliegt. Im konkreten Streitfall hatte der BFH hierüber allerdings nicht zu entscheiden.

Die Regierungskoalition hatte zu Beginn der Legislaturperiode im Koalitionsvertrag vereinbart, die Steuersatzermäßigung auch auf “E-Books, E-Paper und andere elektronische Informationsmedien” auszuweiten. Dies erfordert allerdings eine Änderung im europäischen Mehrwertsteuerrecht, zu der es noch nicht gekommen ist.

Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an inaktive ausländische Domizilgesellschaften

Ein Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an inaktive ausländische Domizilgesellschaften für Bauleistungen ist trotz fehlender Empfängerbenennung möglich.

FG Niedersachsen , Urteil vom 13.01.2016 – 9 K 95/13

Begründung:

Die Vorschrift des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG gewährt Empfängern von Bauleistungen auch bei fehlender Benennung der Zahlungsempfänger den vollen Betriebsausgabenabzug, wenn der Bauleistungsempfänger seiner Verpflichtung aus dem Gesetz (§ 48 Abs. 1 EStG) nachkommt, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15% für Rechnung des Leistenden vornimmt (sogenannte Bauabzugssteuer), diesen Steuerabzugsbetrag anmeldet und an das zuständige Finanzamt abführt.

 

Keine Organschaft mit Nichtunternehmern als Hoheitsträger

Die Organschaft setzt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG die Eingliederung in das Unternehmen des Organträgers voraus.

BFH  Urteil vom 2.12.2015, V R 67/14

Begründung:

Mit mehreren Urteilen vom 2. Dezember 2015 hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Reihe von Zweifelsfragen zur Konzernbesteuerung im Umsatzsteuerrecht (Organschaft) geklärt.

Die Organschaft führt zu einer Zusammenfassung von herrschendem Organträger und abhängiger Organgesellschaft. Der Organträger ist allein für den gesamten Organkreis steuerpflichtig. Die Organschaft ist von großer Bedeutung für Unternehmensgruppen ohne Recht auf Vorsteuerabzug, wie etwa im Bank-, Versicherungs-, Krankenhaus- oder Pflegebereich. Aufgrund der Organschaft ist es Unternehmen in diesen Bereichen möglich, untereinander Leistungen zu erbringen, die nicht steuerpflichtig sind und damit nicht zur Entstehung von Vorsteuerbeträgen führen, die wegen des fehlenden Rechts auf Vorsteuerabzug nicht abziehbar wären.

Entgegen einer aus dem Unionsrecht abgeleiteten Sichtweise hält der BFH daran fest, dass der Organträger Unternehmer sein muss. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht unternehmerisch tätig ist, kann daher die Vorteile der Organschaft durch eine Nichtbesteuerung der von den Tochtergesellschaften bezogenen Leistungen nicht in Anspruch nehmen (V R 67/14).

Im Streitfall hatte eine juristische Person des öffentlichen Rechts bislang bei sich beschäftigtes Personal auf eine neu gegründete Tochtergesellschaft (GmbH) ausgelagert. Die GmbH stellte ihrer Gesellschafterin sodann das Personal gegen Aufwendungsersatz zur Verfügung. Beide gingen von einer Nichtsteuerbarkeit der Personalgestellung aufgrund einer zwischen ihnen bestehenden Organschaft aus.

Der BFH verneinte die Organschaft. Bei der Organschaft handelt es sich um eine Vereinfachungsmaßnahme, die eine eigene Unternehmerstellung des Organträgers voraussetzt. Dies ist zur Verhinderung missbräuchlicher Praktiken unionsrechtlich geboten. Mangels eigener Unternehmerstellung ist die juristische Person des öffentlichen Rechts nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn ihr Personal gestellt wird. Wäre die Bildung einer Organschaft auch ohne eigene Unternehmerstellung möglich, käme es zu einer Umgehung dieses Abzugsverbots.