Ungeklärte Geldmittel bei Ehegatten in der Betriebsprüfung

Bei Mitbenutzung eines privaten Kontos des Ehegatten für betriebliche Zahlungen ist entscheidend, aus welchen Gründen dies geschieht. Ergibt sich, dass der Betriebsinhaber dafür die Veranlassung gibt, dass Betriebseinnahmen auf dem privaten Konto eingehen, liegt es in seinem Risiko- und Verantwortungsbereich die Herkunft dort eingehender Mittelzuflüsse zu erläutern. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Betriebsinhaber das private Konto seines Ehegatten “mitnutzt”.

BFH Urteil vom 28.01.2009 – X R 20/05 BFH NV 2009 S. 912 ff.

 Begründung:

Das Finanzgericht (FG)G hat eine eigene Schätzungsbefugnis. Ein ungeklärter Geldzuwachs im Privatvermögen oder eine ungeklärte Einlage in das Betriebsvermögen rechtfertigen unter weiteren Voraussetzungen auch bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung die Annahme, dass höhere Betriebseinnahmen erzielt und höhere Privatentnahmen getätigt als gebucht wurden.

Zeigt sich, dass höhere Einkünfte erzielt worden sind, ist die Buchführung sachlich unrichtig, so dass ein eigenständiger Schätzungsgrund und ein ausreichend sicherer Anhalt für die Höhe der Zuschätzung gegeben sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. für ungeklärte Zuflüsse auf Privatkonten, ungeklärte Einlagen in das Betriebsvermögen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH führen Einzahlungen auf betriebliche Bankkonten aus dem Privatvermögen, die als Einlagen verbucht werden, zu einer verstärkten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, weil dieser durch die Mittelzuführung selbst eine Verbindung zwischen seinem Privat- und Betriebsvermögen herstellt.

 Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten, bleibt die Mittelherkunft ungeklärt und kann das FA höhere Betriebseinnahmen nicht nachweisen, führt dies nicht zwangsläufig dazu, nach Beweislastgrundsätzen zu Lasten des FA zu entscheiden. Vielmehr wird im finanzgerichtlichen Verfahren dann, wenn der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt werden kann, weil der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, nach den Umständen des Einzelfalls die Sachaufklärungspflicht begrenzt und das Beweismaß für die vom FA nachzuweisenden steuerbegründenden Tatsachen gemindert. Das Finanzgericht kann den Sachverhalt dahin würdigen, dass unklare Einlagen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen, ohne dass es weiterer Verprobungsmethoden wie einer Geldverkehrsrechnung bedarf.

 Ungeklärte Mittelzuflüsse auf einem privaten Konto des Steuerpflichtigen widerlegen die sachliche Richtigkeit einer formell ordnungsgemäßen Buchführung hingegen noch nicht vollständig. Ein Steuerpflichtiger muss für seine privaten Sparkonten weder eine Buchführung einrichten noch einen Nämlichkeitsnachweis führen, weshalb nicht angenommen werden kann, dass alle Einzahlungen, für die kein Buch- oder Nämlichkeitsnachweis erbracht wird, aus einkommensteuerpflichtigen Einkunftsquellen stammen. 

 Kann die Herkunft bestimmten Vermögens eines Steuerpflichtigen nicht aufgeklärt werden, so ist, wenn die Buchführung des Steuerpflichtigen ordnungsmäßig ist, nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast (Feststellungslast) darüber zu befinden, wer den Nachteil der Unaufklärbarkeit des Sachverhaltes zu tragen hat. Ein Geldzuwachs kann in der Regel dann den steuerpflichtigen Einkünften zugerechnet werden, wenn mit einer dem Einzelfall angepassten Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung ein ungeklärter Vermögenszuwachs oder Ausgabenüberschuss aufgedeckt wird, mithin feststeht, dass die auf einem Privatkonto eingezahlten Beträge nicht aus den sog. ungebundenen Entnahmen oder aus anderen versteuerten oder steuerfreien Einkunftsquellen stammen können.

 Von einem (gemischten) betrieblichen Konto im Sinne der vorstehenden Grundsätze statt von einem Privatkonto ist bei einem Steuerpflichtigen auszugehen, der ein nicht in der betrieblichen Buchführung erfasstes Konto nutzt, um neben privaten auch betriebliche Geschäftsvorfälle abzuwickeln. Er führt dann nicht nur eine Vermischung zwischen privatem und betrieblichem Bereich herbei, sondern verfügt als Kontoinhaber über die notwendigen Kenntnisse, die es ihm erlauben, Bewegungen auf diesem Konto erläutern zu können. Es ist dann sachgerecht, von ihm hinsichtlich des gemischtgenutzten Kontos eine verstärkte Mitwirkung zu verlangen.

Umgekehrt kann nicht jede Überweisung von Geldbeträgen eines solchen Kontos auf ein betriebliches Bankkonto dazu führen, dass nunmehr auch das private Bankkonto des Steuerpflichtigen als betriebliches Konto behandelt wird und deshalb verstärkte Darlegungspflichten des Betriebsinhabers bestehen.

 Entscheidend ist, aus welchen   Gründen   betriebliche Vorgänge im Einzelfall über ein privates Konto abgewickelt werden. Stellt sich heraus, dass hierfür nachvollziehbare Gründe existieren oder versehentliche Zahlungseingänge vorliegen, kann der Vorwurf entkräftet sein, der Betriebsinhaber vermische betriebliche und private Sphäre. Ergibt sich demgegenüber, dass der Betriebsinhaber dafür die Veranlassung gibt, dass Betriebseinnahmen auf dem privaten Konto eingehen, liegt es in seinem Risiko- und Verantwortungsbereich, die Herkunft dort eingehender Mittelzuflüsse zu erläutern.

 Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Betriebsinhaber das private Konto seines Ehegatten "mitnutzt". Es ist anhand der Umstände des Einzelfalls vom FG zu würdigen, welche Gründe für die Kontenvermischung maßgeblich sind. Kann der Betriebsinhaber keine nachvollziehbaren und belegbaren Gründe für die Vermischung anführen, trifft ihn eine erhöhte Mitwirkungspflicht, ungeklärte Zahlungseingänge auch auf dem Konto des Ehegatten aufzuklären, weil dann Kontobewegungen beim Ehegatten in seine Risikosphäre fallen. Diese erhöhte Mitwirkungspflicht ist sowohl gegeben, wenn –wie im Streitfall– einzelne Zahlungseingänge des Betriebsinhabers auf dem Konto des Ehegatten anschließend als Betriebseinnahmen verbucht werden und sich daneben unaufklärbare Mittelzuflüsse finden, als auch in Fällen, in denen die ungeklärten Mittelzuflüsse auf dem Ehegattenkonto auf das betriebliche Konto überwiesen und als Einlagen verbucht werden.

 Hat der Betriebsinhaber-Ehegatte hingegen nachvollziehbare Gründe für die Kontomitbenutzung, trifft ihn die erhöhte Mitwirkungspflicht nicht und das FA hat die ungeklärten Mittelzuflüsse als solche des Kontoinhaber-Ehegatten zu behandeln. Ob und in welchem Umfang Mitwirkungspflichten des Betriebsinhabers zur Aufklärung der Herkunft von Geldmitteln auf dem Konto des Ehegatten im Einzelfall durch Zumutbarkeitserwägungen zu begrenzen sind, bedarf im Streitfall keiner weiteren Konkretisierung.

Anordnung einer Außenprüfung

Eine Außenprüfung ist nach § 193 Abs. 1 AO zulässig beim Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind.

Die Bestimmung des Steuerpflichtigen wie auch der sachliche und zeitliche Umfang der Außenprüfung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde.

BFH Beschluss vom 03.02.2009 – VIII B 114/08 BFH NV 2009 S. 887 f.

Überlassung von Strom als unselbständige Nebenleistung zur steuerfreien langfristigen Vermietung von Stellflächen an Dauercamper

Die langfristige Vermietung von Grundstücken, die als Campingplätze genutzt werden, ist nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a i.V.m. Satz 2 UStG steuerfrei.

Das Gericht hat entschieden, dass die Überlassung der Standplätze das wesentliche Element der Leistungen der Klägerin an die Camper sei und die darüber hinaus erbrachten Leistungen der Klägerin Nebenleistungen seien, weil nach heutigen Maßstäben eine Vermietung eines Campingplatzes ohne Stromanschluss nicht mehr möglich sei.

Der BFH folgt somit nicht der gegenteiligen Regelung der Finanzverwaltung in Abschn. 78 Abs. 3 Satz 7 i.V.m. Abschn. 76 Abs. 6 Satz 1 UStR, wonach die Lieferung von Strom durch die Campingplatzunternehmer nicht als Nebenleistung zur Grundstücksüberlassung anzusehen ist. In dem in Abschn. 76 Abs. 6 Satz 1 UStR zur Begründung angeführten Urteil des RFH in RStBl 1931, 166 ist ausgeführt, unter die Steuerbefreiung für Verpachtungen und Vermietungen von Grundstücken falle nicht die Lieferung von elektrischem Strom, weil es sich dabei um die Lieferung beweglicher Sachen handele. Diese Sichtweise entspricht nicht den heute geltenden Kriterien für die Annahme einer einheitlichen Leistung und insbesondere den Voraussetzungen für die Annahme von Haupt- und Nebenleistung.

 

Sammelauskunftsersuchen an eine Bank wegen der Ausgabe von Bonusaktien der Telekom in den Jahren 2000 und 2002 sind unzulässig

Die allgemeine, nach der Lebenserfahrung gerechtfertigte Vermutung, dass Steuern nicht selten verkürzt und steuerpflichtige Einnahmen nicht erklärt werden, genügt nicht, um Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung als "hinreichend veranlasst" und nicht als Ausforschung "ins Blaue hinein" erscheinen zu lassen. Hierfür bedarf es vielmehr der Darlegung einer über die bloße allgemeine Lebenserfahrung hinausgehenden, erhöhten Wahrscheinlichkeit, unbekannte Steuerfälle zu entdecken.

 Sind die durch den Bezug von Bonusaktien der Deutschen Telekom AG erzielten Einkünfte in der von der Bank ihren Kunden übersandten Erträgnisaufstellung nicht erfasst worden, die Kunden aber durch ein Anschreiben klar und unmissverständlich dahin informiert worden, dass diese Einkünfte nach Auffassung der Finanzverwaltung einkommensteuerpflichtig sind, stellt dies keine für eine Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung dar, die etwa mehr als bei Kapitaleinkünften aus bei Banken gehaltenen Wertpapierdepots sonst dazu herausfordert, solche Einkünfte dem Finanzamt zu verschweigen.

 BFH Urteil vom 16. Januar 2009 VII R 25/08

Erläuterungen:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. Januar 2009 (Az. VII R 25/08) ein an eine Bank gerichtetes Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung für unzulässig erklärt. Das Ersuchen betraf die Ausgabe von sog. Bonusaktien (Treueaktien), die den Inhabern der Aktien der Deutschen Telekom AG im Jahr 2000 bei Erfüllung einer bestimmten Haltefrist zugeteilt worden waren. Deren Bezug führt nach dem Urteil des BFH vom 7. Dezember 2004 VIII R 70/02 zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften. Auch eine weitere Zuteilung von Treueaktien, die im Jahr 2002 vorgenommen wurde, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung einkommensteuerpflichtig. Um die ordnungsgemäße Versteuerung dieser Einkünfte zu überprüfen, hat die Fahndungsstelle eines Finanzamts (FA), nachdem sie bei einem Kunden eines Kreditinstituts festgestellt hatte, dass dieser Einkünfte aus fünf Treueaktien nicht in seiner Steuererklärung angegeben hatte, an dieses Kreditinstitut ein Sammelauskunftsersuchen gerichtet; sie möchte wissen, welchen Kunden in welcher Zahl Treueaktien zugeteilt worden sind. Auf die Klage der betreffenden Bank hatte jedoch das Finanzgericht dieses Ersuchen aufgehoben. Der BFH hat mit Urteil vom 16. Januar 2009 die dagegen von der Finanzverwaltung eingelegte Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung seien nicht schon dann zulässig, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Steuern nicht selten verkürzt und insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht erklärt werden, das Auskunftsersuchen möglicherweise zur Aufdeckung bisher unbekannter Steuerfälle führen könnte. Es bedürfe vielmehr eines hinreichenden Anlasses für die Prognose, dass eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, unbekannte Steuerfälle zu entdecken.

Im Streitfall falle ins Gewicht, dass die Kunden bei der Übersendung der Erträgnisaufstellung von ihrer Bank klar und unmissverständlich auf die (mutmaßliche) Einkommensteuerpflichtigkeit des Aktienbezugs hingewiesen worden seien und überdies wegen Ablaufs der regulären Festsetzungsfrist eine Steuernacherhebung ohnehin nur in Fällen der vorsätzlichen Steuerhinterziehung in Betracht käme. Es gebe aber keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Prognose, dass Einkünfte aus dem Bezug der Treueaktien gerade von Kunden dieser Bank hinterzogen worden seien. Die Handhabung der Bank, die Bonusaktien in der Erträgnisaufstellung nicht zu berücksichtigen und nur in dem Anschreiben auf eine mögliche Einkommensteuerpflicht hinzuweisen, stelle auch keine für eine Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung dar, die etwa mehr als bei Kapitaleinkünften aus bei Banken gehaltenen Wertpapierdepots sonst dazu herausfordert, solche Einkünfte dem FA zu verschweigen.

Keine Schätzung nach § 64 Abs. 5 AO für Überschüsse aus Pfennigbasar

Überschüsse eines gemeinnützigen Vereins aus der Veranstaltung eines Pfennigbasars, auf dem von den Mitgliedern gesammelte gebrauchte Gegenstände verkauft werden, können nicht nach § 64 Abs. 5 AO geschätzt werden.

BFH Urteil vom 11. Februar 2009 I R 73/08

Begründung:

Gemäß § 64 Abs. 5 AO können Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle, die der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen, in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden. Die Anwendung des § 64 Abs. 5 AO setzt voraus, dass die Überschüsse in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer Körperschaft anfallen.

Bei dem vom Kläger veranstalteten Pfennigbasar handelt es sich um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO). Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) wurden auf dem jährlich durchgeführten Pfennigbasar gebrauchte Gegenstände verkauft, die zuvor von den Mitgliedern des Klägers gesammelt worden waren. Mit der Sammlung und Weiterveräußerung dieser Gegenstände übte der Kläger eine selbständige nachhaltige Tätigkeit aus, durch die er Einnahmen und andere wirtschaftliche Vorteile erzielte und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausging.

Der Pfennigbasar diente in seiner Gesamtrichtung nicht der Verwirklichung der satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke des Klägers, sondern der Beschaffung zusätzlicher Mittel für die hierauf gerichtete Tätigkeit des Klägers. Die Sammlung und Weiterveräußerung der gebrauchten Gegenstände begründet damit keinen Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO.

Das FG hat zutreffend angenommen, dass § 64 Abs. 5 AO auf den Pfennigbasar des Klägers nicht anwendbar ist. Im Streitfall hat der Kläger nach den Feststellungen des FG auf dem Pfennigbasar gebrauchte Gegenstände aller Art verkauft, zu denen unter anderem Kleidung, Bücher und Haushaltsgeräte gehörten. Eine Verwertung von Altmaterial liegt nicht vor, wenn es im Rahmen eines Basars oder Flohmarkts zu einem Einzelverkauf gebrauchter Sachen kommt.

Die enge Auslegung des § 64 Abs. 5 AO wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt, aus denen sich eindeutig ergibt, dass der Gesetzgeber die Schätzung nach § 64 Abs. 5 AO nur auf Überschüsse aus Altmaterialsammlungen, nicht aber auf den Einzelverkauf gebrauchter Sachen auf Basaren und Flohmärkten erstrecken wollte

 

 

 

 

Anordnung einer Außenprüfung bei einer aufgelösten Personengesellschaft

Eine aufgelöste zbd zivilrechtlich beemdete Personengesellschaft besteht steuerlich fort bis zur Abwicklung aller Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Finanzamt.

Bei Beauftragung mit einer Außenprüfung  hat das beauftragte Finanzamt über den gegen die Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch zu entscheiden, wenn auch die Prüfungsanordnung von ihm erlassen wurde.

BFH Urteil vom 18.11.2008 – VIII R 40/07 BFHNV 2009 S. 705 ff

 

Langfristige Vermietung eines Turnhallengebäudes an einen Verein







Die Umsätze aus der langfristigen Vermietung eines Turnhallengebäudes an einen Verein, der steuerfreie Leistungen ausführt, sind gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG 1999 steuerfrei, wenn abgesehen von der Überlassung von Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen ausgeführt werden.

BFH Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 23/08

 

Ergänzungs- bzw. Erweiterungsprüfungsanordnung

Eine wirksame Prüfungsanordnung kann sachlich sich auch auf neue Steuerarten erstrecken oder zeitlich sich auf weitere Besteuerungsabschnitte ausdehnen. Die sog. Ergänzungs- bzw. Erweiterungsprüfungsanordnung ist ein selbständiger Verwaltungsakt und somit eine selbständige Prüfungsanordnung, die nach den für die Prüfungsanordnung geltenden Regeln zu beurteilen ist.

BFH Urteil vom 02.09.2008 – X R 9/08 BFHNV 2009 S. 3 f

Begründung:

Ergänzungsanordnung, die eine Prüfungsanordnung sachlich oder zeitlich ergänze, sei ein selbständiger Verwaltungsakt, der allein für sich nach den für die Prüfungsanordnung als solche geltenden Regeln zu beurteilen sei. Dies ergebe sich auch aus § 5 Abs. 2 Satz 5 BpO 2000. Dort sei im Falle einer Prüfungserweiterung von einer (zusätzlichen) ergänzenden Prüfungsanordnung und nicht von einer Aufhebung der alten und dem Erlass einer neuen, umfänglicheren Anordnung die Rede.

Im Übrigen sei eine Prüfungsanordnung stets und ausschließlich ein belastender Verwaltungsakt. Nach § 121 Abs. 1 AO ist ein schriftlicher Verwaltungsakt zu begründen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung genügt bei routinemäßigen Außenprüfungen der bloße Hinweis auf die Rechtsgrundlage in § 193 Abs. 1 AO.

Will das FA den Prüfungszeitraum über die für Mittelbetriebe regelmäßig vorgesehene Zeitgrenze hinaus verlängern, so muss die Anordnung so begründet werden, dass das FG in der Lage ist, seiner gerichtlichen Ermessenskontrolle nachzukommen. Wird die Ausdehnung des Prüfungszeitraums im Hinblick auf die Erwartung nicht unerheblicher Steuernachforderungen vorgenommen, so muss die erforderliche Zukunftsprognose auf Tatsachen gestützt werden. Diese Gesichtspunkte bestimmen und begrenzen die Anforderungen an den Begründungszwang des FA.

Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuch trotz kleiner Mängel

Rechenfehler führen nicht zwingend dazu, dass ein Fahrtenbuch nicht mehr ordnungsgemäß ist. Dasselbe gilt für Differenzen aus einem Vergleich zwischen Fahrtenbuch einerseits und Routenplaner andererseits, wenn diese Differenzen auf ein Jahr bezogen geringfügig sind (1,5 % der jährlichen Gesamtleistung).

Wegen der Probleme unterschiedlichen Verkehrsaufkommens und wegen etwaiger Baustellen kann es angebracht sein, auf die von einem Routenplaner empfohlene längste Strecke noch einen Zuschlag von 20 % vorzunehmen, innerhalb einer Großstadt können sich noch höhere Zuschläge anbieten.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 07. November 2008 12 K 4479/07 E- rechtskräftig EFG 2009 S. 324ff.

Abzinsung bei Gesellschafterdarlehen

Auch eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen sind abzuzinsen.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2008 6 V 6154/08-rechtskräftig EFG 2009 S. 323 f.

Begründung:

Nach Auffassung des Gerichts kann auf die Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht deshalb verzichtet werden, wei es sich bei den streitigen Verbindlichkeiten um eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen handelt.