Private Pkw Nutzung

Die nachhaltige "vertragswidrige" private Nutzung eines betrieblichen PKW durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht stets als vGA zu beurteilen .

Unterbindet die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung (vGA oder Arbeitslohn) bedarf der wertenden Betrachtung im Einzelfall (Anschluss an BFH-Urteil vom 23. April 2009 VI R 81/06, BFHE 225, 33).

BFH Urteil vom 11.2.2010, VI R 43/09

Begründung:

Sachlohn und damit ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil ist immer dann anzusetzen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer das betriebliche Fahrzeug nicht vertragswidrig privat nutzt, sondern sich auf eine im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassene Nutzungsgestattung stützen kann.

Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer hingegen den Betriebs-PKW ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke, liegt eine vGA und kein Arbeitslohn vor. Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen PKW hat keinen Lohncharakter. Denn ein Vorteil, den der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt, wird nicht "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt und zählt damit nicht zum Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG. Vielmehr ist die ohne Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung erfolgende oder darüber hinausgehende, aber auch die einem ausdrücklichen Verbot widersprechende Nutzung durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mit veranlasst (BFH-Urteil in BFHE 225, 33).

Allerdings ist in einem solchen Fall der Nutzungsvorteil nicht stets als vGA zu beurteilen. Bei einer nachhaltigen "vertragswidrigen" privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer liegt der Schluss nahe, dass Nutzungsbeschränkung oder -verbot nicht ernstlich, sondern lediglich formal vereinbart sind, da üblicherweise der Arbeitgeber eine unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer nicht duldet. Unterbindet der Arbeitgeber (Kapitalgesellschaft) die unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer (Gesellschafter-Geschäftsführer) nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung bedarf dann der wertenden Betrachtung aller Gesamtumstände des Einzelfalls, bei der immer auch zu berücksichtigen ist, dass die "vertragswidrige" Privatnutzung auf einer vom schriftlich Vereinbarten abweichenden, mündlich oder konkludent getroffenen Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung beruhen und damit im Arbeitsverhältnis wurzeln kann.

 

 

 

Privatnutzung des Dienstwagens; Erschütterung des Anscheinsbeweises

Der Anscheinsbeweis, dass ein Dienstwagen auch privat genutzt wird, kann durch die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs entkräftet oder erschüttert werden. Dieser muss jedoch zur vollen Überzeugung des Gerichts vorgetragen werden.

Die Frage, ob der Anscheinsbeweis durch den Gegenbeweis erschüttert worden ist, ist grundsätzlich nicht revisibel.

BFH Beschluss vom 20.10.2009 VI B 74/08 BFH NV 2010 s. 197 f

Begründung:

In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das Finanzgericht (FG) unter Würdigung der Umstände des Streitfalles entschieden, die Klägerin habe den Beweis des ersten Anscheins nicht erschüttert, der für eine private Nutzung der –dem Gesellschafter-Geschäftsführer überlassenen– Dienstwagen spreche.

Sollte das FG allerdings auch die Auffassung vertreten haben, dass ein Steuerpflichtiger den Gegenbeweis allein durch Beweise, die in ihrer Gesamtheit wie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Auskunft über die tatsächliche Nutzung geben, führen kann, hat der Senat Zweifel, ob er sich dem anschließen könnte. Im vorliegenden Verfahren kommt es hierauf jedoch nicht an, da anders als von der Klägerin angeführt das FG seine Entscheidung nicht darauf gestützt hat, dass der Gegenbeweis nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden kann. Es hat vielmehr im Ergebnis entscheidend darauf abgestellt, dass die Tatsachen, aus denen die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs abgeleitet werden kann, nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts vorgetragen worden sind. In seiner Gesamtbeurteilung hat das FG die vorgelegten Aufzeichnungen, u.a. weil sie nicht zeitnah erstellt worden sind, nicht als so wesentlich angesehen, um eine Entkräftung des Anscheinsbeweises bejahen zu können

Keine sonstige Leistung bei ernsthaften Verbot der privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge

Das ernsthaft gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochene Verbot ein zur Verfügung gestelltes Fahrzeug privat zu nutzen kann eine sonstige Leistung in Form einer Nutzungsüberlassung für private Zwecke ausschließen.

 BFH Urteil vom 08.10.2008 – XI R 66/07 BFHNV 2009 S. 616 f.

 Bemerkungen:

Ob ein solches Verbot ernsthaft ist, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere anhand der Kontrollen der Einhaltung des Verbots durch den Arbeitgeber festzustellen

Flüssiggasanlage eines Kfz als Sonderausstattung

Eine nachträglich eingebaute Flüssiggasanlage gehört zur Sonderausstattung eine Kfz und erhöht bei Überlassung des Kfz an Arbeitnehmer die Bemessungsgrundlage für den Sachbezug auf Grund der privaten Mitbenutzung des Kfz durch den Arbeitnehmer.

Ein konkreter zusätzlicher Vorteil des Arbeitnehmers aus dem Einbau der Flüssiggasanlage ist hierfür auf Grund der vereinfachenden und typisierenden Regelung des Gesetzes nicht erforderlich.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 23. Januar 2009 10 K 1666/07 L  EFG 2009 S. 659

Anmerkung:

Gegen diese Entscheidung ist Revision eingelegt worden.

Private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschättung

„ Ist in einem Dienstvertrag dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nur gestattet, den dienstlichen Pkw für private Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benutzen, sind die darüber hinausgehenden privaten Nutzungsanteile als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen.
Der gesellschaftsrechtlich veranlasste Vorteil ist nach der 1 v.H.- Regel zu berechnen, wenn das Fahrtenbuch keine Angaben zum Reiseziel und den aufgesuchten Personen enthält.“

(Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 09.12.2003,

6 K 138/02, DStRE 2005, Seite 161 ff. Revision eingelegt).

Der Senat führt aus, dass die private Pkw-Nutzung in diesem Fall als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kfzs für jeden Kalendermonat mit einem Prozent von Hundert des inländischen Listenpreises in Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich er Umsatzsteuer anzusetzen. Davon abweichend kann die private Nutzung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 mit den auf die Privatfahrten entfallenen tatsächlich entfallenen Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten und der übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.