Haftung des Geschäftsführers für Steuerausfälle auch in der Krise der GmbH

Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer.

Sind im Zeitpunkt der Lohnsteuer-Fälligkeit noch liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu deren Abführung so lange, bis ihm durch Bestellung eines (starken) Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis entzogen wird.

Die Haftung ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die dreiwöchige Schonfrist fällt, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG eingeräumt ist (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 14. Mai 2007 II ZR 48/06, DStR 2007, 1174, HFR 2007, 1242).

BFH Urteil vom 23. September 2008 VII R 27/07

Erläuterung:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23. September 2008 VII R 27/07 entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH persönlich für die Abführung der Lohnsteuer auch bei Insolvenzreife der GmbH einstehen muss. Das Urteil bedeutet eine Fortentwicklung der bisherigen BFH-Rechtsprechung in Anlehnung an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), nach der sich aus der Abführung der Lohnsteuer keine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ergibt.
Für Gesellschaften in der wirtschaftlichen Krise stellt die Abführung der von ihren Arbeitnehmern einbehaltenen Lohnsteuern an das Finanzamt (FA) häufig ein existenzielles Problem dar. Zwar wird von einem Geschäftsführer erwartet, dass er den Lohnanteil, der auf die Steuer entfällt, bis zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt bereithält und dann abführt. In der Praxis aber gerät diese Steuerzahlung im Zuge sich verschärfender Liquiditätsengpässe häufig gegenüber den zum Überleben des Betriebes vermeintlich vordringlichen Zahlungen ins Hintertreffen. Der Geschäftsführer gerät mit einer solchen Taktik allerdings in die Gefahr, vom FA für die beim Unternehmen nicht mehr realisierbare Steuer in Haftung genommen zu werden. Voraussetzung für die Haftung des Geschäftsführers ist allerdings, dass ihm die Verletzung seiner Pflicht zur pünktlichen Lohnsteuerabführung zum Vorwurf gemacht werden kann.
In dem Urteil vom 23. September 2008 hatte der BFH darüber zu befinden, ob einem Geschäftsführer der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden kann, der in einer plötzlichen, unvorhersehbaren Krise seiner GmbH am Fälligkeitstag der Lohnsteuer die dafür noch ausreichenden Mittel nicht an das FA abführt, sondern in der Annahme, damit der Steuerzahlung enthoben zu sein, beim Amtsgericht Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Die Botschaft des BFH ist eindeutig: Solange und soweit liquide Mittel zur Lohnsteuerzahlung vorhanden sind, muss der Geschäftsführer abführen. Erst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. die Bestellung eines Insolvenzverwalters enthebt ihn dieser Pflicht.

Dieser Fall bot dem obersten deutschen Steuergericht u.a. Gelegenheit, seine Rechtsprechung an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung des Geschäftsführers gegenüber seiner GmbH wegen Zahlungen – auch Steuerzahlungen – in insolvenzreifer Zeit anzupassen.
Die scheinbar unausweichliche Haftung des Geschäftsführers einer insolvenzreifen GmbH, der einerseits steuerrechtlich verpflichtet ist, die Lohnsteuer – auch in der Krise – abzuführen, andererseits aber im Falle der Zahlung in der Krise gegen das gesellschaftsrechtliche Gebot der Massesicherung verstößt, hatte der BFH zwischenzeitlich dadurch entschärft, dass er für den 3-Wochen-Zeitraum zwischen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Geschäftsführer eine Pflichtenkollision attestierte, die ihm vom Vorwurf der grob fahrlässigen Nichtabführung der Lohnsteuern und damit von der Haftung nach der Abgabenordnung befreite. Nachdem der BGH nun allerdings erkannt hat, dass die Lohnsteuerzahlung auch in insolvenzreifer Zeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar ist und damit nicht mehr zur Haftung gegenüber der GmbH führt, die ein Insolvenzverwalter gegebenenfalls durchsetzen würde, sieht der BFH keine Pflichtenkollision mehr.

Erdienbarkeit bei nachträglicher Änderung der Pensionszusage

Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, nach dem sich der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen Pensionsanspruch regelmäßig nur erdienen kann, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand noch ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt, gilt sowohl für Erstzusagen einer Versorgungsanwartschaft als auch für nachträgliche Erhöhungen einer bereits erteilten Zusage.

BFH Urteil vom 23. September 2008 I R 62/07

Erläuterung:
Die Pensionszusage einer Kapitalgesellschaft zu Gunsten ihres Geschäftsführers kann wegen § 8 Abs. 1 KStG nur insoweit zur Minderung des steuerlichen Gewinns führen, als die Voraussetzungen des § 6a des Einkommensteuergesetzes (EStG) eingehalten sind.

Die Zuführung zu einer Pensionsrückstellung kann jedoch aus steuerlicher Sicht eine vGA sein, die gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG das Einkommen der verpflichteten Gesellschaft nicht mindern darf. Sie ist dann, soweit sie sich in der Steuerbilanz ausgewirkt und dem gemäß den Unterschiedsbetrag gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG gemindert hat, dem Gewinn der Gesellschaft außerhalb der Bilanz hinzuzurechnen.

Voraussetzung für das Vorliegen einer vGA ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass die Pensionsverpflichtung nicht (ausschließlich) durch das Dienstverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Begünstigten, sondern (zumindest u.a.) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Das ist anzunehmen, wenn die Gesellschaft einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Umständen keine entsprechende Zusage erteilt hätte.

Ob eine Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mit veranlasst ist, muss geprüft werden, ob die begünstigte Person während der ihr voraussichtlich verbleibenden Dienstzeit den Versorgungsanspruch noch erdienen kann. Das ist im Allgemeinen nicht anzunehmen, wenn die Zusage einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt wurde und dieser im Zusagezeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hatte oder wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand nur noch eine kurze Zeitspanne liegt, in der der Versorgungsanspruch vom Begünstigten nicht mehr erdient werden kann. In solchen Fällen ist prinzipiell davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Interesse der Gesellschaft von der Erteilung einer Pensionszusage abgesehen hätte. Es liegt dann regelmäßig eine vGA vor.
Ein Versorgungsanspruch ist nach ständiger Senatsrechtsprechung von einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich nur dann erdienbar, wenn zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt. Allerdings kann diese Frist mangels eindeutiger gesetzlicher Vorgaben nicht im Sinne einer allgemein gültigen zwingenden Voraussetzung verstanden werden. Ist aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalles anderweitig sichergestellt, dass mit der Zusage die künftige Arbeitsleistung des Geschäftsführers abgegolten werden soll, ist dies deshalb auch dann anzunehmen, wenn die besagten Zeiträume nicht erreicht werden.

Beschränkter Abzug von Unterhaltsansprüchen des geschiedenen Ehegatten

Aufwendungen für den typischen Unterhaltsbedarf einer dem Steuerpflichtigen gegenüber unterhaltsberechtigten Person können nur nach § 33a Abs. 1 EStG abgezogen werden; Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird wie z.B. Krankheits- oder Pflegekosten dagegen nach § 33 EStG.
Die Abgrenzung der typischen von den untypischen Unterhaltsaufwendungen richtet sich nach deren Anlass und Zweckbestimmung, nicht nach deren Zahlungsweise. Die Abfindung der Unterhaltsansprüche des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten fällt daher auch dann unter § 33a Abs. 1 EStG, wenn der Steuerpflichtige dazu verpflichtet ist.

BFH Urteil vom 19. Juni 2008 III R 57/05

Erläuterungen:
Vereinbaren Ehegatten im Zusammenhang mit einer Scheidung statt laufender Unterhaltszahlungen eine einmalige Abfindung, kann der unterhaltsverpflichtete Ehegatte den Abfindungsbetrag nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Juni 2008 III R 57/05 nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG), sondern nur betragsmäßig begrenzt nach § 33a EStG oder im Wege des Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abziehen.
Beim Realsplitting können Unterhaltszahlungen mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers bis zu 13 805 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben berücksichtigt werden; der Empfänger hat die Unterhaltszahlungen aber als sonstige Einkünfte zu versteuern. Stattdessen können Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehepartner bis zu 7 680 € im Kalenderjahr nach § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Eine Zustimmung des unterhaltenen Ehegatten ist hierfür nicht erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass er über ein nur geringes Vermögen verfügt; seine Einkünfte und Bezüge mindern den abziehbaren Höchstbetrag. Nur Leistungen, mit denen kein typischer Unterhaltsbedarf, sondern ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird (z.B. Krankheits- oder Heimpflegekosten), können ohne betragsmäßige Beschränkung nach § 33 EStG abgezogen werden, soweit sie die – nach einem Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte berechnete – zumutbare Belastung überschreiten.
Die Entscheidung, ob beschränkt abziehbare typische Unterhaltsleistungen oder der Höhe nach unbeschränkt zu berücksichtigende Zahlungen zur Deckung eines außergewöhnlichen Bedarfs vorliegen, richtet sich nach dem o.g. Urteil des BFH nur nach dem Anlass und der Zweckbestimmung der Leistungen und nicht danach, ob laufend gezahlt wird oder die Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten in einer Summe abgefunden werden.
Im Streitfall hatte der Kläger im Zusammenhang mit der Scheidung an seine Ehefrau fast 1,5 Mio. DM gezahlt. Er machte geltend, in dieser Höhe zur Abfindung ihrer Unterhaltsansprüche verpflichtet gewesen zu sein, und wollte den gesamten Betrag (vermindert um eine zumutbare Belastung) bei der Ermittlung seines zu versteuernden Einkommens abziehen. Dies lehnte der BFH ab, weil die Abfindungszahlung für den typischen Unterhaltsbedarf der ehemaligen Ehefrau geleistet worden war.

Verlorenes Sanierungsdarlehen erhöht Anschaffungskosten einer GmbH-Beteiligung

Das Sanierungsprivileg des § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG schließt den Ansatz von Darlehensverlusten als nachträgliche Anschaffungskosten i.S. des § 17 Abs. 2 EStG nicht aus.

BFH Urteil vom 19. August 2008 IX R 63/05

Erläuterung:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19. August 2008 IX R 63/05 entschieden, dass auch ein vom Gesellschafter zur Sanierung einer GmbH gegebenes Darlehen zu den Anschaffungskosten der Beteiligung gehört. Wird das Darlehen später nicht zurückgezahlt, kann der Verlust einkommensteuerlich berücksichtigt werden.
Nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegt die Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen der Besteuerung. Aufwendungen auf die Beteiligung sind bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns abziehbar, wenn sie Anschaffungskosten darstellen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehören zu den Anschaffungskosten auch sog. eigenkapitalersetzende Darlehen nach den – soeben durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) abgeschafften – Regelungen in §§ 32a, 32b des GmbH-Gesetzes (GmbHG). Danach ersetzt z. B. ein vom Gesellschafter gegebenes Darlehen Eigenkapital, wenn es zu einem Zeitpunkt gewährt wird, in dem er als ordentlicher Kaufmann Eigenkapital zugeführt hätte (Krise der Gesellschaft).
Im Streitfall hatte sich der Kläger zugleich mit seiner Aufnahme in eine GmbH verpflichtet, dieser im Hinblick auf ihre schlechte Liquiditätslage ein Darlehen (150.000 DM) zu gewähren. Gleichwohl geriet die GmbH weiter in die Krise. Der Kläger gewährte ihr ein weiteres zinsloses Kurzfristdarlehen. Später schloss er mit der GmbH eine Rangrücktrittsvereinbarung hinsichtlich der Darlehen. Die Insolvenz der Gesellschaft konnte jedoch nur durch Übernahme aller Anteile durch einen Dritten vermieden werden, im Zuge derer der Kläger seine Anteile für 1 DM veräußerte und auf die Rückzahlung seines Darlehens wie auch die Zinsen verzichtete.
Den Ausfall der Darlehen beurteilte der BFH als nachträgliche Anschaffungskosten des Klägers. Dabei sah er es als unerheblich an, dass der Kläger als Sanierungsgesellschafter gem. § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbH (sog. Sanierungsprivileg) nicht den Beschränkungen des Eigenkapitalersatzrechts (Auszahlungssperre, Nachrangigkeit seiner Forderungen) unterlag.
Denn Zweck des Sanierungsprivilegs sei es, Anreize für die Bereitstellung von Risikokapital zu bieten und sich an Sanierungen zu beteiligen. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn der Sanierungskapital gebende Gesellschafter gegenüber anderen Gesellschaftern steuerrechtlich benachteiligt würde.

Übertragung eines Unternehmen im Ganzen

Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfrage, “ob bei mehreren zeitlich versetzten Kausalgeschäften über sämtliche wesentliche Betriebsgrundlagen an verschiedene Erwerber eine Betriebsveräußerung im Ganzen ausgeschlossen ist, wenn zwischen den Kausalgeschäften ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht”, kommt auf der Grundlage des vom Finanzgericht (FG) festgestellten Sachverhalts und der zu § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ergangenen Rechtsprechung keine grundsätzliche Bedeutung zu.

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 18.8.2008, XI B 192/07

Sachverhalt:
Vor dem FG war streitig, ob es sich bei dem Erwerb von vier Beschriftungslasern durch die Klägerin um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gehandelt hat und der Klägerin deshalb gemäß § 1 Abs. 1a UStG kein Recht zum Vorsteuerabzug zusteht.

Das FG ist zu dem Ergebnis gelangt, die die Maschinen veräußernde KG habe mit dem Verkauf ihren Geschäftsbetrieb auf die Klägerin übertragen und diese habe an Stelle der KG die Geschäftstätigkeit aufgenommen. Den Umstand, dass eine von ursprünglich fünf Beschriftungsmaschinen nicht von der Klägerin übernommen wurde, sondern kurz zuvor an die X-GmbH verkauft worden war, hat das FG als für die Frage einer Geschäftsfortführung nicht maßgeblich angesehen, weil eine Geschäftsfortführung auch mit den vier Geräten möglich gewesen sei.

Begründung:
Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Die Vorschrift erfasst daher die Übertragung der Geschäftsbetriebe und der selbständigen Unternehmensteile, die jeweils materielle und immaterielle Bestandteile umfassen, die zusammengenommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann. Der Erwerber muss darüber hinaus die Absicht haben, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben.

Im Hinblick auf die nach der EuGH-Rechtsprechung erforderliche Absicht des Erwerbers, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben, kommt es maßgeblich darauf an, ob die übertragenen Vermögensgegenstände ein hinreichendes Ganzes bilden, um die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit zu ermöglichen, und der Übernehmer diese Tätigkeit ausübt. Um dies zu ermitteln, sind der Vorgang und seine Begleitumstände einer Gesamtbewertung zu unterziehen, bei der insbesondere die Art der übertragenen Vermögensgegenstände und der Grad der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit zwischen den vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten zu berücksichtigen sind.

Danach steht es der Annahme einer Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG nicht entgegen, wenn im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Geschäftsaufgabe durch den Veräußerer und der Fortführung der Geschäftstätigkeit durch den Erwerber einzelne Betriebsgrundlagen nicht mit übertragen werden.

Vorlage für den EuGH „Unterschrift auf dem Vergütungsanspruch“

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist der Begriff der “Unterschrift”, der in dem Muster lt. Anhang A der Richtlinie 79/1072/EWG zur Stellung eines Antrags auf Vergütung der Umsatzsteuer gemäß Art. 3 Buchst. a dieser Richtlinie verwendet wird, ein einheitlich auszulegender gemeinschaftsrechtlicher Begriff?

Falls die Frage zu 1. bejaht wird:
Ist der Begriff der “Unterschrift” dahin zu verstehen, dass der Vergütungsantrag zwingend von dem Steuerpflichtigen persönlich oder bei einer juristischen Person von dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden muss, oder genügt die Unterschrift eines Bevollmächtigten (z.B. eines steuerlichen Vertreters oder Arbeitnehmers des Steuerpflichtigen)?

BFH Beschluss vom 13. August 2008 XI R 19/08

Sachverhalt:
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine in den Niederlanden ansässige Gesellschaft (BV). Sie beantragte am 30. Juni 2006 eine Vergütung der Vorsteuerbeträge für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2005 auf dem dafür in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen amtlichen Vordruck.
Dieser Vordruck sieht in Feld 9 die “Eigenhändige Unterschrift und Firmenstempel” vor. In einem Begleitschreiben wiesen die in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Rechtsanwälte der Klägerin, die in dem Vordruck auch als Zustellungsvertreter benannt sind, darauf hin, dass der Vergütungsantrag von ihnen im Auftrag der Mandantin unterzeichnet worden sei.
Dem Schreiben war als Anlage eine von dem Vertretungsberechtigten der Klägerin ausgestellte “Vollmacht für das Vorsteuervergütungsverfahren” beigefügt. Die Rechtsanwälte sind darin bevollmächtigt, die Klägerin in anhängigen und anhängig werdenden Vorsteuervergütungsverfahren rechtsverbindlich zu vertreten.

Begründung:
Nach nationalem Recht hat die Klägerin im Streitfall keinen wirksamen Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge gestellt. Denn der am letzten Tag der Ausschlussfrist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG eingegangene Antrag war nicht “eigenhändig” i.S. des § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG unterschrieben.

Zwar gilt als eigenhändige Unterschrift i.S. des § 126 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten. Diese Vorschrift gilt aber nicht für Steuererklärungen. Hier bestimmt § 150 Abs. 3 AO, dass dann, wenn die Steuergesetze anordnen, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat, die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur zulässig ist, wenn der Steuerpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist.

Bei dem der Richtlinie 79/1072/EWG als Anhang A beigefügten Muster handelt es sich um ein Formular für eine Steuererklärung i.S. des § 150 AO. Dafür spricht, dass der Unternehmer in Feld 9 des Musters verschiedene, für die Festsetzung der Steuervergütung erforderliche Erklärungen abzugeben hat. Dass das Ziel dieser Erklärungen nicht eine Steuerfestsetzung, sondern eine Steuervergütung (§§ 37, 43 AO) ist, steht einer Qualifizierung als Steuererklärung nicht entgegen. Denn nach § 155 Abs. 4 AO sind die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.

Der Senat hat Zweifel, ob diese nationale Rechtslage im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht steht. Nach der Richtlinie 79/1072/EWG lautet es:
“Um die Erstattung zu erhalten, muß ein in Artikel 2 genannter Steuerpflichtiger, der im Inland keine Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt, a) bei der in Artikel 9 bezeichneten zuständigen Behörde nach dem in Anhang A aufgeführten Muster einen Antrag stellen, dem die Originale der Rechnungen oder Einfuhrdokumente beizufügen sind.
Die Mitgliedstaaten stellen den Antragstellern eine Erläuterung zur Verfügung, die auf jeden Fall die Mindestinformationen laut Anhang C enthalten muß; …”

Art. 6 der Richtlinie 79/1072/EWG bestimmt:
“Die Mitgliedstaaten dürfen den in Artikel 2 genannten Steuerpflichtigen außer den Pflichten nach den Artikeln 3 und 4 keine anderen Pflichten auferlegen als die, in Sonderfällen die Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob der Erstattungsantrag begründet ist.”

Würdigung:
Wenn eine Richtlinie für einen bestimmten Antrag ausdrücklich ein bestimmtes Muster vorsieht, wie es in Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 79/1072/EWG in Verbindung mit dem Anhang A geschehen ist, dann kann der mit der Richtlinie verfolgte Zweck der Harmonisierung des Verfahrens nur erreicht werden, wenn die in dem Muster verwendeten Begriffe in den Mitgliedstaaten dieselbe Bedeutung haben.

Folgt man dieser Auffassung, kommt es nicht mehr darauf an, ob darin, dass in § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG die Eigenhändigkeit der Unterschrift gefordert wird, möglicherweise auch ein Verstoß gegen Art. 6 der Richtlinie 79/1072/EWG liegen könnte. Der in dem Muster des Anhangs A der Richtlinie 79/1072/EWG verwendete Begriff der “Unterschrift” enthält nicht den Zusatz der “Eigenhändigkeit”. Bis zur Änderung des § 18 Abs. 9 UStG durch das Jahressteuergesetz 1996 hat dementsprechend auch die deutsche Finanzverwaltung nicht zwingend die Eigenhändigkeit der Unterschrift i.S. des § 150 Abs. 3 AO verlangt, sondern die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten, der zur Hilfeleistung in Steuersachen zugelassen war, als ausreichend erachtet

Mitglieder des allgemeinen Studentenausschusses (AStA) sind Arbeitnehmer

Der Vorsitzende und die Referenten des AStA sind Arbeitnehmer im Sinne des Einkommensteuerrechts. Die an sie gezahlten Aufwandsentschädigungen sind als einkommensteuerpflichtiger Lohn zu behandeln.

BFH Urteil vom 22. Juli 2008 VI R 51/05

Erläuterung:
Mit Urteil vom 22. Juli 2008 VI R 51/05 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine ständige Rechtsprechung zur Unterscheidung selbständiger von nichtselbständiger Arbeit ein weiteres Mal bestätigt. Anlass war diesmal die Frage, ob die nach dem einschlägigen Hochschulrecht als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts behandelte Studentenschaft einer Universität Arbeitgeber und die für sie tätigen Organe, der Allgemeine Studentenausschuss (AStA) sowie die dafür handelnden Personen – Vorsitzende und Referenten des AStA – Arbeitnehmer sein können.
Im Streitfall zahlte die Klägerin, die Studentenschaft, an die Vorsitzenden und Referenten des AStA für deren Tätigkeit monatliche Aufwandsentschädigungen, ohne hierfür Lohnsteuer einzubehalten. Das Finanzamt sah die an die AStA-Mitglieder gezahlten Aufwandsentschädigungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn an und nahm die Klägerin für die Lohnsteuer in Haftung. Das Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung an und der BFH bestätigte diese Entscheidung in seinem Urteil vom 22. Juli 2008.
Der BFH zog zur Begründung seine ständige Rechtsprechung heran, nach der sich der steuerliche Arbeitnehmerbegriff nur typisierend durch eine größere und unbestimmte Zahl von Merkmalen beschreiben lässt. Ob jemand Arbeitnehmer ist, beurteilt sich deshalb jeweils im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Danach seien die AStA-Mitglieder Arbeitnehmer der Studentenschaft. Der BFH sah es insbesondere als entscheidend an, dass die AStA Mitglieder als Teil des Organs AStA die Studentenschaft nach außen vertreten und vom Studentenparlament gewählt seien. Der AStA führe die Beschlüsse des Studentenparlaments aus und sei ihm gegenüber in allen grundlegenden Fragen weisungsgebunden und verantwortlich. Als Exekutivorgan der Studentenschaft sei der AStA durchaus mit der Bundesregierung oder einer Landesregierung vergleichbar, in deren Bereich es etwa für Bundeskanzler, Ministerpräsidenten und Minister auch unbestritten sei, dass sie steuerrechtlich als Arbeitnehmer gelten. Dieser Beurteilung stand auch eine frühere Entscheidung des BFH vom 26. Januar 1998 (VI R 47/97) nicht entgegen: Danach kam zwar der AStA selbst als Arbeitgeber und Schuldner von Lohnsteuer nicht in Betracht; die Frage, ob die Studentenschaft Arbeitgeberin der AStA-Mitglieder sein kann, blieb aber ausdrücklich offen.

Übernahme von Geldbußen durch den Arbeitgeber

Übernimmt ein Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung einer Geldbuße und einer Geldauflage, die gegen einen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer wegen Verstößen gegen das Lebensmittelrecht verhängt worden sind, so handelt es sich hierbei um Arbeitslohn.

Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht (Bestätigung der Rechtsprechung).
Geldbußen i.S. von § 17 OWiG können nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Der Werbungskostenabzug von Geldauflagen i.S. des § 153a StPO scheidet nach § 12 Nr. 4 EStG aus, soweit die Auflagen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.

BFH Urteil vom 22. Juli 2008 VI R 47/06

Erläuterung:
Übernimmt der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer verhängte Bußgelder oder strafrechtliche Geldauflagen, ist darin Arbeitslohn zu sehen, wenn der Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22. Juli 2008 VI R 47/06 in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse liegt nur vor, wenn nach einer Gesamtwürdigung der Begleitumstände der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers an der Übernahme von Geldbuße bzw. -auflage durch den Arbeitgeber überlagert.
Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH die Zahlung eines Bußgelds und einer Geldauflage übernommen, die gegen ihren Geschäftsführer verhängt worden waren. Dem Geschäftsführer war vorgeworfen worden, gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts durch Umetikettieren von Waren verstoßen zu haben. Ihm war deshalb ein Bußgeld von insgesamt ca. 17.000 DM auferlegt worden. Außerdem war ein Strafverfahren gegen ihn gegen Auflage einer Zahlung von 62.000 DM eingestellt worden. Der Geschäftsführer muss die von der GmbH übernommenen Beträge danach als Arbeitslohn versteuern.
Er kann auch nicht zugleich einen Abzug der Buße als Werbungskosten erreichen. Der BFH hat darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer Bußgeld oder Geldauflage nicht als Werbungskosten abziehen kann, selbst wenn die Zahlungsverpflichtung Folge schuldhafter Handlungen ist, die im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung des Arbeitnehmers liegen.

Denn nach ausdrücklicher Regelung im Einkommensteuergesetz sind die von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland festgesetzten Geldbußen nicht als Werbungskosten abziehbar. Auch ein Werbungskostenabzug von Geldauflagen i.S. des § 153a der Strafprozessordnung scheidet aus, soweit diese Auflagen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.

Regelmäßige Arbeitsstätte

Für die Beurteilung, ob eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG vorliegt, gelten die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a. F. auf den Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte anzuwendenden Grundsätze.

BFH Beschluss vom 17.07.2008 — VI B15/428 BFH NV 2008 S. 1674 f. Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil V. 23.1.2008, 9 K 2960/05 L,H(L)

Begründung:
Danach gelten für die Beurteilung, ob eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i. 5. des 5 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegt, die nach 5 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 4 EStG a. F. auf den Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte anzuwendenden Grundsätze.

Regelmäßige Arbeitsstätte ist danach jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht, ohne dass es dabei auf die Intensität und Dauer der dort ausgeübten beruflichen Tätigkeit ankommt.
Entscheidend ist vielmehr, ob der Betriebssitz durch das wiederholte Anfahren des Arbeitnehmers eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten erlangt. Eine regelmäßige Arbeitsstätte liegt hierbei nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer den Betriebssitz des Arbeitgebers täglich aufsucht, um dort Aufträge entgegenzunehmen, abzurechnen und Bericht zu erstatten, sondern schon dann, wenn er die Fahrten zum Betriebssitz des Arbeitgebers regelmäßig an einem Tag in der Woche durchführt.

Die Meldung des ausbildungsuchenden Kindes als Nachweis

Die Meldung eines ausbildungsuchenden volljährigen Kindes bei der Ausbildungsvermittlung des Arbeitsamtes (jetzt: Agentur für Arbeit) dient regelmäßig als Nachweis dafür, dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Die Meldung wirkt jedoch nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Ausbildungsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt.

BFH Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05

Erläuterung:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteile vom 19. Juni 2008 III R 66/05 und III R 68/05 geklärt, unter welchen Voraussetzungen Kindergeld zu gewähren ist für Kinder, die einen Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz suchen.
Für ein volljähriges, beschäftigungsloses Kind, welches das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es “bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist”. Auch wenn kein Arbeitsplatz vermittelt worden ist, stellt die Agentur für Arbeit in der Regel nach drei Monaten die Arbeitsvermittlung ein und streicht das Kind aus der Meldeliste. Das Kind kann aber die Arbeitsvermittlung erneut in Anspruch nehmen. Nach dem Urteil des BFH vom 19. Juni 2008 III R 68/05 reicht für die Gewährung von Kindergeld eine einmalige Meldung bei der Agentur für Arbeit nicht aus. Die Streichung aus der Meldeliste wirkt sich vielmehr auch auf die Kindergeldberechtigung aus. Stellt die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung nach drei Monaten ein, entfällt ab dem Folgemonat der Kindergeldanspruch, sofern sich das Kind nicht erneut als “Arbeitsuchender” meldet.
Für ein volljähriges Kind, welches das 27. Lebensjahr (ab 2007 das 25. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen. Das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann unter anderem durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden, dass das Kind als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle oder für eine Bildungsmaßnahme registriert ist. Nach dem BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 gilt die Registrierung als Bewerber aber nicht zeitlich unbeschränkt als Nachweis. Entsprechend der Regelung bei der Meldung als Arbeitsuchender muss das Kind zumindest alle drei Monate gegenüber der Agentur für Arbeit sein Interesse an einer weiteren Vermittlung von Ausbildungsstellen kundtun. Anders als beim arbeitsuchenden Kind, bei dem der Kindergeldanspruch von der Meldung bei der Agentur für Arbeit abhängt, kann beim ausbildungsuchenden Kind das Bemühen um einen Ausbildungsplatz – außer durch Meldung bei der Agentur für Arbeit – auch durch Bewerbungen, Suchanzeigen oder ähnliche Aktivitäten glaubhaft gemacht werden.