Regelmäßige Arbeitsstätte

Für die Beurteilung, ob eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG vorliegt, gelten die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a. F. auf den Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte anzuwendenden Grundsätze.

BFH Beschluss vom 17.07.2008 — VI B15/428 BFH NV 2008 S. 1674 f. Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil V. 23.1.2008, 9 K 2960/05 L,H(L)

Begründung:
Danach gelten für die Beurteilung, ob eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i. 5. des 5 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegt, die nach 5 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 4 EStG a. F. auf den Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte anzuwendenden Grundsätze.

Regelmäßige Arbeitsstätte ist danach jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht, ohne dass es dabei auf die Intensität und Dauer der dort ausgeübten beruflichen Tätigkeit ankommt.
Entscheidend ist vielmehr, ob der Betriebssitz durch das wiederholte Anfahren des Arbeitnehmers eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten erlangt. Eine regelmäßige Arbeitsstätte liegt hierbei nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer den Betriebssitz des Arbeitgebers täglich aufsucht, um dort Aufträge entgegenzunehmen, abzurechnen und Bericht zu erstatten, sondern schon dann, wenn er die Fahrten zum Betriebssitz des Arbeitgebers regelmäßig an einem Tag in der Woche durchführt.

Regelmäßige Arbeitsstätte bei einem Kunden

Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. bzw. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG. Die Vorschriften kommen demnach auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist.

BFH Urteil vom 10. Juli 2008 VI R 21/07
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 13. September 2006 3 K 1343/05

Begründung:
Regelmäßige Arbeitsstätte ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb.

Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Vorschriften kommen demnach auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist
Kunden

Arbeitslohn bei geringfügiger Beschäftigung

Ob ein nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfreies Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielt wird, beurteilt sich ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben.

Die Geringfügigkeitsgrenze ist auch unter Einbeziehung tariflich geschuldeter, aber tatsächlich nicht ausgezahlter Löhne zu bestimmen (sozialversicherungsrechtliches „Entstehungsprinzip”).
Der ESt unterliegt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung nur der tatsächlich zugeflossene Arbeitslohn („Zuflussprinzip”).

BFH, Urteil vom 29.05.2008, VI R 57/05 BFH – PR 2008 S. 421 f

Begründung:
In ständiger Rechtsprechung hat das BSG die Ansicht vertreten, dass entsprechend dem „Entstehungsprinzip” es für die Bemessung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags allein auf das tariflich geschuldete Arbeitsentgelt ankommt. Erst 2003 erfolgte eine entsprechende Gesetzesänderung (Beseitigung des „Phantomlohns“).
Beitragsansprüche der Versicherungsträger für Sonderzahlungen entstehen nur noch dann, wenn das Arbeitsentgelt „ausgezahlt worden” und damit zugeflossen ist.
Das bis 2003 für Sonderzuwendungen geltende sozialversicherungsrechtliche Entstehungsprinzip führe dazu, dass das nur geschuldete, aber nicht ausgezahlte Urlaubsgeld bei der Arbeitsentgeltgrenze zu berücksichtigen sei. Dies führe zum Verlust der Steuerfreiheit für geringfügig Beschäftigte. Bei der Berechnung der LSt sei aber nur der tatsächlich zugeflossene Arbeitslohn anzusetzen.

Verfügbarkeit mehrerer betrieblicher Kfz zur privaten Nutzung

Sind dem Betrieb eines Stpfl. mehrere von ihm selbst auch privat genutzte Kfz mit unterschiedlichen Eigenschaften zugeordnet, unterliegen sämtliche dieser Fahrzeuge der 1 %.- Regelung des 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, und zwar unabhängig von der Anzahl der zur Privatsphäre des Stpfl. gehörenden potentiellen Mitbenutzer.

Finanzgericht Münster, Urteil vorn 29. April 2008 6 K 2405/07 E, U – Rev. eingelegt (Az. des BFH: VIII R 24/08) EFG 2008 S. 1275

Begründung:
Gehören bei einem Einzelunternehmen gleichzeitig mehrere Kfz zum Betriebsvermögen, die vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen auch für Privatfahrten genutzt werden, ist die pauschale Nutzungswertbesteuerung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nach 1%-Regelung grundsätzlich für jedes Fahrzeug durchzuführen.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll dies aber nicht gelten, wenn der Unternehmer glaubhaft machen kann, dass die betrieblichen Kfz durch Personen die zu seiner Privatsphäre gehören, tatsächlich nicht genutzt werden. Dann soll nach Ansicht der Verwaltung der pauschalen Nutzungswertbesteuerung aus allem vom Unternehmer privat mit genutzten Kfz nur das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zu Grunde gelegt, werden. Diese Auffassung widerspricht nach Auffassung des FG Münster dem Gesetz und entfaltet somit keine Selbstbindung der Verwaltung.

Kleine Mängel im Fahrtenbuch

Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für, ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1%-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.

BFH Urteil vom 1O.04.2008 — VI R 38/06 BFH NV 2008 S.1382 f
Vorinstanz: FG Köln V. 27 4.2006, 10 K 4600/04 (EEG 2006,1664)

Begründung:
Das FG hat im Streitfall die Ordnungsmäßigkeit der Fahrtenbücher
daraus abgeleitet, dass die Aufzeichnungen in einem Jahr nur einen bzw. wenige Mängel im Folgejahr aufweisen.
Nach den bindenden Feststellungen. des FG ist eine vorgenommene Fahrt, für die eine Tankrechnung vorliegt, nicht aufgezeichnet worden. Nach Auffassung des Gerichts ist es unverhältnismäßig, wegen dieses Mangels die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs zu versagen.
Im Folgejahr haben in zwei Fällen die Kilometerangaben lt. Fahrtenbuch und Werkstattrechnungen keine genaue Übereinstimmung ergeben. Das FG führt hierzu aus, dass die Angaben über die Kilometerstände in Werkstattrechnungen erfahrungsgemäß häufig ungenau seien. Der Abweichung in den Angaben zwischen Werkstattrechnungen und Fahrtenbuch könne deshalb nur indizielle Bedeutung zukommen. Das FG hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass der Steuerpflichtige nicht verpflichtet sei, die laut Routenplaner vorgegebene kürzeste Strecke zu wählen bzw. bei Abweichung besonderen Aufzeichnungsaufwand zu betreiben.
Entgegen der vom FA vertretenen Auffassung kommt die 1% Regelung nicht schon deshalb zur Anwendung, weil die Klägerin die auf den jeweils zur Nutzung überlassenen Dienstwagen entfallenden Kosten nicht getrennt aufgezeichnet hat. Voraussetzung für die Bewertung des geldwerten Vorteils mit den anteiligen Kraftfahrzeugkosten ist u. a., dass die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege nachgewiesen werden. Das FG weist zu Recht darauf hin, dass die Vorschrift eine getrennte Aufzeichnung der Kosten nicht verlangt. Allerdings kann die Einrichtung eines gesonderten Aufwandskontos den Nachweis erleichtern und zweckmäßig sein.

Keine neue regelmäßigen Arbeitsstätte bei längerfristiger beruflicher Bildungsmaßnahmen

Führt ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durch, so wird der Veranstaltungsort im Allgemeinen nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte i. S. des §9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 EStG a. F. Die Fahrtkosten des Arbeitnehmers zu der Bildungseinrichtung sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.

BFH Urteil vom 10.04.2008 – VI R 66/05 BFH NV 2008 S.1243
Vorinstanz: Hessisches FG V. 23.9.2005,1 K1313/05 (EFG 2006,101)

Begründung:
Denn liegt eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, so kann sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Dies kann etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. durch eine entsprechende Wohnsitznahme geschehen.
Liegt jedoch keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, auf die sich der Arbeitnehmer typischerweise in der aufgezeigten Weise einstellen kann, ist eine Durchbrechung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten gemäß § 9 Abs.1 Satz 1 EStG sachlich nicht gerechtfertigt.
Dies gilt nicht nur für Auswärtstätigkeiten, sondern u. a. auch dann, wenn ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer mit regelmäßiger Arbeitsstätte eine, zeitlich befristete bzw. nicht auf Dauer angelegte, Bildungseinrichtung an einem anderen Ort aufsucht. Ein solcher Arbeitnehmer hat typischerweise nicht die Möglichkeiten, seine Wegekosten gering zu halten.

Nach diesen Grundsätzen und den im Streitfall vorliegenden Umständen ist die Berufliche Schule in X nicht als weitere regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen.
Die in der Freizeit ausgeübte (Fort-)Bildungsmaßnahme des Klägers erstreckte sich zwar über vier Jahre und war damit längerfristig; sie war indessen vorüber-gehend und nicht auf Dauer angelegt.

Ein Arbeitnehmer ist nicht am Tätigkeitsmittelpunkt (regelmäßige Arbeitsstätte), sondern auch dann auswärts beschäftigt, wenn er einer “längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte” nachgeht

Mit dieser Entscheidung setzt sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch zu seinem früheren Urteilen. Bei Erwerbsaufwendungen für eine Bildungsmaßnahme (Vollstudium) können die an eine regelmäßige Arbeitsstätte anknüpfenden Rechtsfolgen zum Zuge kommen. Dies ist jedoch dann anders, wenn ein Arbeitnehmer, wie hier, neben seiner Vollbeschäftigung mit regelmäßiger Arbeitsstätte eine zeitlich befristete Bildungsmaßnahme an einem anderen Ort absolviert.

Abfindung gemäß § 3 Nr. 9 EStG: Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei Übernahme im Rahmen ei

Keine Abfindungszahlung bei Übernahme eines Arbeitsverhältnisses zu fast gleichen Bedingungen.

BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 30.1.2008, IX B 245/07

Im Streitfall bestand zwischen alter und neuer Arbeitgeberin zwar keine gesellschafts- bzw. konzernrechtliche Verbundenheit, wohl aber seit Längerem eine “bewährte Geschäftsbeziehung” (in Gestalt eines Dienstleistungsvertrages), in deren Folge die Übernahme eines internen Büros der alten Arbeitgeberin einschließlich u.a. auch der Klägerin als Mitarbeiterin durch die neue Arbeitgeberin als Ergänzung zum bestehenden Vertrag vereinbart wurde. Hier wie dort ist entscheidend, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses dessen endgültige Beendigung erfordert; wird daher das bestehende Arbeitsverhältnis nach den Feststellungen des FG vorliegend zwar mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen fortgeführt, so ist ein die Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG rechtfertigender Arbeitsplatzverlust nicht gegeben. Auch ist mit den von der Klägerin in Kauf genommenen teilweise schlechteren Arbeitsbedingungen nach zutreffender Auffassung des FG keine vergleichbare Härte wie bei einer endgültigen Auflösung des Dienstverhältnisses verbunden.

Nutzung Dienstwagen nur für die tatsächlich gefahrenen Teilstrecke

Der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG bei Überlassung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte an einen Arbeitnehmer anzusetzende Zuschlag bildet einen Korrekturposten zur Entfernungspauschale.
Für die Ermittlung des Zuschlags kommt es ebenso wie bei der Entfernungspauschale auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an. Wird der Dienstwagen auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur auf einer Teilstrecke eingesetzt, beschränkt sich der Zuschlag auf diese Teilstrecke.

Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen, besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass er den Dienstwagen für die Gesamtstrecke nutzt. Der Anscheinsbeweis ist bereits dann entkräftet, wenn für eine Teilstrecke eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird.

BFH Urteil vom 04.04.2008— VI R 68/05 BFH NV 2008 S. 1240 ff
Vorinstanz: FG München v.15.4.2005, 8 K2890/03 (EFG 2006, 958)

Der Zuschlag zur 1 % Regelung hängt von der tatsächlichen Nutzung des Dienstwagen ab

Der Zuschlag nach §8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03 %-Regelung) kommt nur zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch für diese Fahrten überlassen, so besteht ein Anscheinsbeweis für eine entsprechende Nutzung. Die Entkräftung des Anscheinsbeweises ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte arbeitsrechtlich untersagt ist.

Wird der Dienstwagen einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, so hängt der Zuschlag nach § 8 Abs. z Satz 3 EStG von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Zur Ermittlung des Zuschlags ist eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002% des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen.

BFH Urteil vom 04.04.2008 — VI R 85/04 BFH NV 2008 S. 1237 ff
Vorinstanz: FG Münster v. 28.4.2004,1 K 3214/01 E (EFG 2005, 775)

Anmerkung: BMF hat dieses Urteil mit einem Nichtanwendungserlass belegt.

Nachweis der tatsächlichen Arbeitsleistung bei Aushilfstätigkeiten

Wird zwischen Eltern und Kindern für Aushilfstätigkeiten eine pauschale monatliche Vergütung vereinbart, so hält diese Vereinbarung einem Fremdvergleich grundsätzlich auch ohne Nachweis der Erbringung einer ent-sprechenden Arbeitsleistung stand.
Auf den Nachweis der erbrachten Arbeitsleistung (Stundenzettel) kann allerdings nicht verzichtet werden, wenn die gezahlte Pauschalvergütung nicht nur geringfügig ist und der zeitliche Umfang der geleisteten Arbeit nicht anhand objektiver Kriterien schätzbar ist.

Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 3. April 2008 VI 140/2006 – rechtskräftig EFG 2008 S. 1013ff

Begründung:
Ein Arbeitsvertrag liegt vor, wenn sich die Vertragsbeteiligten über die für diesen Vertragstyp wesentlichen Rechte und Pflichten einig sind. Das sind die Arbeitsbedingungen, d. h. die zeitliche Dauer der Arbeitsleistung (tägliche, wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit) und das für diese Arbeitsleistung geschuldete Entgelt.

Ist die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung im Vertrag nicht im Einzelnen festgelegt, so steht dies der steuerlichen Anerkennung des Vertrags dann nicht entgegen, wenn die Leistung bestimmbar ist, insbesondere wenn der Stpfl. sie gegenüber der Finanzbehörde näher erläutert. Die Zulässigkeit mündlicher Absprachen zum Einsatz des Arbeitnehmers im Falle fehlender schriftlicher Fixierung der Modalitäten des Arbeitseinsatzes folgt daraus, dass ein Arbeitsvertrag weder unter fremden Dritten noch unter Angehörigen schriftlich abgeschlossen werden muss, um wirksam zu sein, bzw. anerkannt zu werden; die Schriftform ist lediglich zwecks leichteren Nachweises des Vertragsinhalts empfehlenswert (keine Schriftformerfordernis).
Dies entspricht auch der Rechtslage im Arbeitsrecht, wonach der Arbeitsvertrag grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden kann und für seinen Abschluss schon die Einigung über die entgeltliche Verwendung des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers ausreicht.
Die näheren Arbeitspflichten können vom Arbeitgeber in diesem Fall mittels seines Direktionsrechts festgelegt werden.
So erkennt die Rspr. es z. B. an, dass eine Unklarheit bei der Wochenarbeitszeit eines vom Stpfl, beschäftigten Angehörigen für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses nicht schädlich ist, wenn die Arbeitszeit von den betrieblichen oder beruflichen Erfordernissen des Stpfl, abhängt, deshalb letztlich unbestimmt und nur in Schätzwerten anzugeben ist. Die Unklarheit ist in einem solchen Fall auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen
und nicht auf eine unübliche Gestaltung.

Gerade bei einem Arbeitsverhältnis, das nur eine Teilzeitbeschäftigung zum Gegenstand hat, werden das Aufgabengebiet und der zeitliche Einsatz des Arbeitnehmers auch in Arbeitsverträgen unter fremden Dritten nicht stets in allen Einzelheiten festgelegt, sondern der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers überlassen. Zum Nachweis der vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung können dann aber Belege (z. B. Stundenzettel) üblich sein.

Generell gilt, dass Umstände des Einzelfalls zwar die Besonderheiten bei der Gestaltung und Durchführung des Arbeitsvertrags erklären können und sogar, bei vergleichbarer Sachlage, unter fremden Dritten denkbar sein mögen.
Solche besonderen Umstände machen jedoch bei Rechtsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen, aus den eingangs dargelegten Gründen, nicht den Nachweis entbehrlich, dass die Vertragsparteien die geschuldeten Leistungen vereinbarungsgemäß erbracht haben und diesen Leistungen tatsächlich der angegebene Rechtsgrund zu Grunde liegt.

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der „pauschalierte Arbeitslohn” in der geltend gemachten Höhe gezahlt wurde, dass zwischen der Klin. und ihrem Sohn eine mündliche Vereinbarung geschlossen worden war, wonach der Sohn in seiner Freizeit verschiedene Arbeiten in der Praxis erledigen sollte (putzen, Telefondienst, Terminsverwaltung) und, dass der Sohn auf Grund dieser Vereinbarung tatsächlich Putzleistungen erbracht, Telefondienst geleistet und Behandlungstermine mit Patienten vereinbart hat. Eine Zeugenbefragung hierzu erübrigt sich deshalb.

Allein das Fehlen von Regelungen zur Art der vom Sohn der Kl. zu erbringenden Arbeitsleistungen und konkreter Angaben zu den Arbeitszeiten (Verteilung der Arbeitsstunden auf die einzelnen Wochentage) rechtfertigt ohne weitere Feststellungen zur tatsächlichen Durchführung des Vertrags noch nicht den Schluss, dass die strittigen Zahlungen nicht betrieblich veranlasst sind.
Ein Vertrag ohne diese Regelungen ist insbesondere bei Aushilfstätigkeiten unter Fremden nicht unüblich. Solche Verträge werden häufig nur mündlich geschlossen. Die inhaltliche Ausgestaltung obliegt weitgehend dem Weisungsrecht des Arbeitgebers.