Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG für Umsätze als “Untervermittler

Die Steuerfreiheit für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter nach § 4 Nr. 11 UStG 1999 setzt voraus, dass die Leistungen des Unternehmers die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung erfüllen, nämlich die am Abschluss der Versicherung interessierten Personen zusammen zu führen.

Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmer einem Versicherungsmakler am Abschluss eines Versicherungsvertrages potentiell interessierte Personen nachweist und hierfür eine sog. "Zuführungsprovision" erhält.

BFH Urteil vom 28. Mai 2009 V R 7/08

Erläuterungen:

Die Steuerfreiheit für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter nach § 4 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Leistungen des Unternehmers die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung – die am Abschluss der Versicherung interessierten Personen zusammenzuführen – erfüllen. Mit Urteil vom 28. Mai 2008 V R 7/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass diese Voraussetzungen auch erfüllt sind, wenn ein Unternehmer dem Versicherungsvertreter am Abschluss von Versicherungen interessierte Kunden benennt und bei Abschluss des Versicherungsvertrages mit dem benannten Kunden eine sog. "Zuführungsprovision" erhält.

Im Streitfall hatte die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit häufig Kontakt mit Kunden, die an einem speziellen Versicherungsmodell interessiert waren. Solche Interessenten benannte sie einem selbständigen Versicherungsmakler und erhielt vereinbarungsgemäß bei Abschluss der Versicherung mit einem der benannten Kunden eine sog. Zuführungsprovision in Höhe von 80% der Provision des Versicherungsmaklers.

Finanzamt und Finanzgericht waren der Auffassung, dies reiche für die Bejahung der Steuerbefreiung nicht aus, weil die Klägerin lediglich einen Ausschnitt aus der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters erbracht habe und über die Akquisition von Kunden hinaus weder Vertragsabschlüsse vorbereitet noch bei der Erfüllung oder Verwaltung von Versicherungsverträgen mitgewirkt habe.

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg: Der BFH entschied, für die erforderliche Verbindung zwischen dem Versicherungsvermittler und den Vertragsparteien genüge eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen – hier den Versicherungsmakler -, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien stehe.

Festschreibung der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos

Die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos wird nur dann gemäß § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG 2002 festgeschrieben, wenn mindestens einem Anteilseigner eine Bescheinigung i.S. von § 27 Abs. 3 KStG 2002 ausgehändigt wurde. Eine Festschreibung tritt nicht ein, wenn den Anteilseignern solche Bescheinigungen nicht erteilt wurden, weil die Kapitalgesellschaft irrtümlich davon ausging, es sei ausreichender ausschüttbarer Gewinn vorhanden.

BFH  Urteil vom 10. Juni 2009 I R 10/09

Begründung:

Das steuerliche Einlagekonto der Klägerin war zum 31. Juli 2002 mit 974 821 € festgestellt worden. Das Eigenkapital laut Steuerbilanz zu diesem Stichtag betrug 3 617 864 €, so dass abzüglich des Nennkapitals von 2,5 Mio. € und dem Stand des Einlagekontos in Höhe von 974 821 € ein ausschüttbarer Gewinn von 143 043 € vorhanden war. Da die Klägerin 862 000 € an ihre Anteilseigner ausgeschüttet hat, ergibt sich hieraus eine Verwendung des steuerlichen Einlagekontos in Höhe von 718 957 €, so dass nur in Höhe von 143 043 € kapitalertragsteuerpflichtige Einnahmen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 2002 vorliegen.

Eine Festschreibung der Verwendungsreihenfolge tritt jedoch nicht ein, wenn den Anteilseignern keine Bescheinigungen i.S. des § 27 Abs. 3 KStG 2002 ausgehändigt wurden.

Behaltefrist und Auflösungsverlust i.S. von § 17 EStG

Ein Auflösungsverlust i.S. von § 17 Abs. 2, 4 EStG ist auch zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erwirbt, die Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Auflösung der Gesellschaft aber auf einen Prozentsatz unterhalb der Grenze des § 17 Abs. 1 EStG abgesenkt wird.

BFH Urteil vom 1. April 2009 IX R 31/08

Anfechtbarkeit einer dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft

Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) stellt nicht nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstätten-FA darüber dar, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sie ist vielmehr feststellender Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO, mit dem sich das FA selbst bindet.

Die Vorschrift des § 42e EStG gibt dem Arbeitgeber nicht nur ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags. Sie berechtigt ihn auch, eine ihm erteilte Anrufungsauskunft erforderlichenfalls im Klagewege inhaltlich überprüfen zu lassen.

Leitsätze 1 und 2: Änderung der Rechtsprechung

BFH Urteil  vom 30. April 2009 VI R 54/07

Erläuterung:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil mit 30. April 2009 VI R 54/07 seine Rechtsprechung zur Rechtsnatur einer Anrufungsauskunft (§ 42e des Einkommensteuergesetzes – EStG -) geändert. Der Arbeitgeber kann danach eine ihm erteilte Anrufungsauskunft jetzt auch durch das Finanzgericht inhaltlich überprüfen lassen. Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft stellt nicht nur eine Wissenserklärung des Finanzamts (FA) darüber dar, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sie ist vielmehr ein feststellender Verwaltungsakt.

In dem vom BFH entschiedenen Streitfall hatte die Klägerin, ein Unternehmen, vom FA Auskunft darüber verlangt, ob ihre Mitarbeiter als Arbeitnehmer oder als Selbständige zu beurteilen seien. Das FA hatte nach Prüfung einschlägiger Unterlagen mehrfach die Auskunft erteilt, es handele sich um selbständig Tätige. Unter Änderung seiner Rechtsauffassung widerrief das FA diese Anrufungsauskunft; die Mitarbeiter seien Arbeitnehmer. Im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des BFH vertraten sowohl das FA als auch die Vorinstanz die Auffassung, gegen den Widerruf sei kein Rechtsbehelf gegeben. Eine gerichtliche Entscheidung in der Sache könne nur im Steuerfestsetzungs- oder im Haftungsverfahren herbeigeführt werden.

Diese Rechtsprechung hat der BFH aufgegeben. Er vertritt nunmehr die Auffassung, die Anrufungsauskunft stelle – ebenso wie die neu geregelte verbindliche Auskunft (Zusage) nach § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung – einen Verwaltungsakt dar, gegen den Einspruch und Klage gegeben sei. § 42e EStG ziele darauf ab, präventiv Konflikte zwischen dem Arbeitgeber und dem FA zu vermeiden und auftretende lohnsteuerliche Fragen, die häufig auch die wirtschaftliche Dispositionen des Arbeitgebers berühren, in einem besonderen Verfahren zeitnah einer Klärung zuzuführen. Es sei mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nicht vereinbar, dem vom Fiskus in die Pflicht genommenen Arbeitgeber, der mit einer Anrufungsauskunft nicht einverstanden sei, anheim zu stellen, die Lohnsteuer zunächst (ggf. rechtswidrig) einzuhalten und abzuführen, Rechtsschutz jedoch erst durch Anfechtung der Lohnsteuer- bzw. Haftungsbescheide zu gewähren.

Leistungen einer Praxisausfallversicherung nach einem Unfall sind nicht zu versteuern

Eine sogenannte Praxisausfallversicherung, durch die im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Steuerpflichtigen die fortlaufenden Kosten seines Betriebes ersetzt werden, gehört dessen Lebensführungsbereich an. Die Beiträge zu dieser Versicherung stellen daher keine Betriebsausgaben dar, die Versicherungsleistung ist nicht steuerbar.

Wird neben dem privaten Risiko der Erkrankung zugleich das betriebliche Risiko der Quarantäne, also der ordnungsbehördlich verfügten Schließung der Praxis, versichert, so steht § 12 Nr. 1 EStG dem Abzug der hierauf entfallenden Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben nicht entgegen.

BFH Urteil vom 20. Mai 2009 VIII R 6/07

Erläuterungen:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. Mai 2009 VIII R 6/07 entschieden, dass eine sogenannte Praxisausfallversicherung, die fortlaufende Betriebskosten im Falle einer Erkrankung des Betriebsinhabers erstattet, eine private Versicherung darstellt. Die Versicherungsleistung ist nicht zu versteuern. Umgekehrt sind insoweit die an die Versicherung gezahlten Beiträge nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Bei der Praxis- oder Kanzleiausfallversicherung, die vor allem von Freiberuflern und Einzelgewerbetreibenden im Anspruch genommen wird, ersetzt die Versicherungsgesellschaft die fortlaufenden Praxis- oder Kanzleikosten (Miete, Leasingraten, Personalkosten u.s.w.) im Falle einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Betriebsinhabers, im Falle einer gesundheitspolizeilich verfügten Quarantänemaßnahme oder, je nach individueller Vereinbarung, auch bei einer durch Brand, Wasser, Einbruch ausgelösten Betriebsunterbrechung.

Im Streitfall hatte eine Ärztin eine solche Versicherung abgeschlossen. Nach einem Sturz war sie längere Zeit krank geschrieben. Die Versicherung erstattete ihr die fortlaufenden Betriebskosten.

Der BFH entschied, dass die Zahlungen der Versicherung keine Betriebseinnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin darstellen. Denn die Praxisausfallversicherung ist, soweit das Krankheitsrisiko abgedeckt wird, keine betriebliche Versicherung. Entscheidend für die Zuordnung ist die Art des versicherten Risikos. Krankheit ist aber, von Sonderfällen wie der Berufskrankheit abgesehen, grundsätzlich kein betriebliches, sondern ein privates Risiko.

Anders ist das ebenfalls mitversicherte Risiko der Quarantäne zu beurteilen. Es hängt mit dem Betrieb zusammen. Entsprechende Leistungen der Versicherung sind damit Betriebseinnahmen, die Versicherungsbeiträge können insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Lieferung von Kontaktlisten zu ermäßigten Steuersätzen

Umsätze aus dem Verkauf von Listen mit persönlichen Angaben von kontaktsuchenden Personen (sog. Kontaktlisten), die für eine unbestimmte Anzahl von Interessenten hergestellt werden, unterliegen als Lieferungen von Druckerzeugnissen dem ermäßigten Steuersatz.

BFH Urteil vom 13. Mai 2009 XI R 75/07

Erläuterungen:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. Mai 2009 XI R 75/07 über die Höhe des Steuersatzes für Umsätze aus dem Verkauf von Listen mit persönlichen Angaben von kontaktsuchenden Personen (sog. Kontaktlisten) entschieden. Sofern diese Listen für eine unbestimmte Anzahl von Interessenten hergestellt werden, handelt es sich um Lieferungen von Druckerzeugnissen, die lediglich dem ermäßigten Steuersatz (7%) unterliegen.

In dem vom BFH entschiedenen Streitfall bot eine Gesellschaft für Partnervermittlung mittels Zeitungsannoncen eine für Damen kostenlose Partnervermittlung an. Diese trugen in einen Aufnahmebogen ihre Adresse und Telefonnummer sowie Angaben zur Person (Alter, Größe, Figur, Haarfarbe, Augenfarbe, Familienstand, Kinder) ein und konkretisierten ihre Wünsche hinsichtlich der gesuchten Herren. Nachdem die Partnervermittlung die angegebene Telefonnummer überprüft und Bewerbungen mit finanziellen Interessen oder unseriösen Angaben aussortiert hatte, bereitete sie die aus den Aufnahmebögen gewonnenen Informationen drucktechnisch auf und erstellte hieraus eine immer wieder aktualisierte Kontaktliste. Das Finanzamt und das Finanzgericht gingen davon aus, dass der wirtschaftliche Gehalt der Leistung in der Verschaffung von Kontaktmöglichkeiten bestehe und die aus dem Verkauf erzielten Umsätze daher dem Regelsteuersatz unterliegen.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und entschied, dass es sich um die Lieferung von Druckerzeugnissen handelt, für die der ermäßigte Steuersatz gilt. Entscheidungserheblich war dabei, dass die Kontaktlisten (nach Postleitzahlen geordnet) Adressen, Telefonnummern und persönliche Angaben von kontaktwilligen Damen aus dem gesamten Bundesgebiet enthielten und somit nicht auf die individuellen Wünsche des jeweiligen Interessenten zugeschnitten waren.

Wirksamkeit eines Beschlusses über die Ausschüttung eines tatsächlich nicht vorhandenen Gewinns

Eine Gewinnausschüttung kann nur insoweit "für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr" i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG 1999 erfolgen, als sich aus dem Jahresabschluss für das betreffende Wirtschaftsjahr ein verteilungsfähiger Gewinn ergibt. Daran fehlt es, soweit in dem Jahresabschluss eine Rücklage für eigene Anteile gebildet worden ist, die nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften in jenem Wirtschaftsjahr nicht aufgelöst werden durfte.

BFH Urteil vom 29. April 2009 I R 44/08

Spielerleihe im Sport

Einnahmen eines ausländischen Sportvereins aus einer Transfervereinbarung mit einem inländischen Verein in der Form der sog. Spielerleihe sind keine –eine beschränkte Steuerpflicht auslösenden– Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung durch die zeitlich begrenzte Überlassung eines Rechts. Eine Steuerabzugspflicht des inländischen Vereins nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG 1990 besteht nicht.

BFH Urteil vom 27. Mai 2009 I R 86/07

Erläuterungen:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27. Mai 2009 I R 86/07 entschieden, dass Zahlungen, die ein inländischer Fußballverein an einen ausländischen Verein im Rahmen einer Vereinbarung über eine zeitlich begrenzte "Spielerleihe" leistet, in Deutschland nicht steuerpflichtig sind und deshalb nicht dem inländischen Steuerabzug unterliegen.

Nach § 49 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können im Ausland ansässige Personen in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sein, wenn und soweit sie im Inland bestimmte Einkünfte erzielen. Die Besteuerung erfolgt hierbei häufig durch einen abgeltenden sog. Steuerabzug. Dazu wird der (inländische) Vergütungsschuldner verpflichtet, bei der Zahlung zu Lasten des (ausländischen) Vergütungsgläubigers einen Pauschalsteuersatz einzubehalten, beim inländischen Finanzamt anzumelden und an dieses abzuführen. Kommt ein Vergütungsschuldner dieser Pflicht nicht nach, kann er für diese Schuld in Haftung genommen werden.

Im Streitfall hatte ein inländischer Bundesliga-Fußballverein von einem spanischen und einem portugiesischen Verein einen Spieler "ausgeliehen" und sich in diesem Zusammenhang zur Zahlung einer Vergütung an die ausleihenden Vereine verpflichtet. Das versetzte den entleihenden Verein in die Lage, mit dem Spieler einen Arbeitsvertrag abzuschließen und auf dieser Grundlage beim Deutschen Fußball-Bund eine Spielerlizenz zu beantragen.

Das Finanzamt hatte den inländischen Verein für den unterlassenen Steuerabzug bei den Zahlungen an die ausländischen Vereine in Haftung genommen, da die Überlassung eines Rechts in Gestalt der Spielerlaubnis vorliege, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sei. Dem ist der BFH entgegengetreten. Von einer Überlassung eines Rechts könne nicht die Rede sein, da die (frühere) Spielerlaubnis nicht zur Nutzung überlassen worden sei, vielmehr vom entleihenden Verein eine eigenständige (neue) Spielerlaubnis erlangt worden sei. Das Leihentgelt sei daher nicht in Deutschland steuerabzugspflichtig; eine Besteuerung erfolge ausschließlich im Ausland.

Hofladen als Gewerbebetrieb

Eine auf dem Hof befindliche Verkaufsstelle oder ein auf dem Hof befindliches Handelsgeschäft (Hofladen) und ebenso das räumlich getrennte Handelsgeschäft sind Bestandteile des landwirtschaftlichen Betriebs, wenn darin ausschließlich Eigenprodukte vertrieben werden.

Werden in dem Hofladen oder dem Handelsgeschäft zugekaufte Produkte abgesetzt, entsteht neben dem landwirtschaftlichen Betrieb ein selbständiger Gewerbebetrieb, wenn der Nettoumsatzanteil aus den zugekauften Produkten ein Drittel des Nettogesamtumsatzes des Hofladens bzw. des Handelsgeschäfts oder 51 500 € nachhaltig übersteigt.

Fremdprodukte, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses verwendet werden, sind nicht in die Ermittlung der schädlichen Zukaufsgrenze einzubeziehen.

Die nachhaltige Überschreitung der Zukaufsgrenzen führt nur zur Umqualifizierung sämtlicher im Hofladen oder Handelsgeschäft getätigter Umsätze.

Das Vorliegen einer nachhaltigen Überschreitung der Zukaufsgrenzen beurteilt sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Strukturwandel im Bereich der Landwirtschaft .

BFH Urteil vom 25. März 2009 IV R 21/06

Erläuterungen:

Mit Urteil vom 25. März 2009 IV R 21/06 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Hofladen als selbständiger Gewerbebetrieb zu beurteilen sein kann, wenn über den Laden neben eigenerzeugten Produkten auch Fremdprodukte abgesetzt werden.

Landwirte gehen immer häufiger dazu über, die von ihnen erzeugten Produkte direkt an den Endverbraucher zu vermarkten. Dies geschieht üblicherweise über Marktstand, Verkaufswagen oder Hofladen. Um die Attraktivität der Absatzstellen für den Endverbraucher zu erhöhen, verbreitern die Landwirte ihr Warensortiment um zugekaufte Waren unterschiedlichster Art. Damit verhalten sie sich aber händlertypisch und damit gewerblich. Es stellte sich damit die Frage, ob überhaupt und wenn ja, ab wann die Handelstätigkeit die landwirtschaftliche Tätigkeit infiziert und dort zu einer Umqualifizierung der landwirtschaftlichen Einkünfte führt.

Im Streitfall führte der Kläger einen Hofladen, in dem er auch zugekaufte Waren absetzte. Der BFH nahm den Fall zum Anlass, seine bisherige Rechtsprechung teilweise zu korrigieren und neue Grenzen für die Annahme eines Gewerbebetriebs festzulegen. Danach ist ein Hofladen dann als gewerblich anzusehen, wenn der darin getätigte Nettoumsatz mit Fremdprodukten aller Art nachhaltig ein Drittel des Nettogesamtumsatzes oder den Höchstbetrag von 51.500,- € übersteigt. Wird eine dieser Grenzen drei Jahre in Folge überschritten, führt die gesamte Verkaufstätigkeit im Hofladen einschließlich des Verkaufs von Eigenprodukten ab dem vierten Jahr zu gewerblichen Einkünften. Daneben verbleibt es aber bei landwirtschaftlichen Einkünften, soweit der Landwirt eigenerzeugte Produkte ab Hof in nicht eigens hergerichteten Räumen an Dritte verkauft. Der bisherige landwirtschaftliche Betrieb spaltet sich durch die Handelstätigkeit damit in zwei Betriebe auf, einen landwirtschaftlichen und einen gewerblichen.

Im Streitfall wurden die schädlichen Grenzen nicht überschritten, so dass die gesamte Verkaufstätigkeit im Hofladen noch zu landwirtschaftlichen Einkünften führte.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Popkorn und Nachos im Kino

Die Aufbereitung von Lebensmitteln zu einem bestimmten Zeitpunkt in einen verzehrfertigen Gegenstand ist nicht notwendig mit ihrer Vermarktung verbunden und deshalb bei der für die Abgrenzung von Dienstleistungen und Lieferungen erforderlichen Gesamtbetrachtung dem Dienstleistungsbereich zuzurechnen.

Ein qualitatives Überwiegen der Dienstleistungen setzt über die Aufbereitung von Lebensmitteln hinaus wenigstens ein weiteres Dienstleistungselement,wie z.B. das Zurverfügungstellen von Verzehrmöglichkeiten, voraus.

BFH Urteil vom 18. Februar 2009 V R 90/07

Erläuterungen:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Februar 2009 V R 90/07 betraf die Frage, ob die Abgabe von zuvor für die Kinobesuche erwärmten Popcorn und Nachos als eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung (vgl. § 3 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes UStG ) zu beurteilen ist, oder ob es sich lediglich um eine Lieferung von Nahrungsmitteln handelt, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit der auf bestimmte Positionen des Zolltarifs verweisenden Anlage hierzu dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Die Revision des Finanzamts hatte keinen Erfolg. Allein das Erwärmen der Speisen erlaube noch nicht die Beurteilung als sonstige Leistung, wenn keine zusätzlichen Dienstleistungselemente wie z.B. das Zurverfügungstellen von Verzehrmöglichkeiten hinzukämen.