§ 25 UStG bei Reiseleistungen im eigenen Namen auf fremde Rechnung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 26.6.2008, V B 42/07
Begründung.
Es ist die Frage durch die Rechtsprechung bereits mehrfach, auch nach Ergehen der anders lautenden Verwaltungsauffassung in Abschn. 32 Abs. 4 Satz 5 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 dahingehend entschieden, dass § 25 UStG auch bei der Ausführung von Reiseleistungen im eigenen Namen auf fremde Rechnung vorliegen kann (BFH-Urteile vom 7. Oktober 1999 V R 79, 80/98, BFHE 190, 235, BStBl II 2004, 308; vom 2. März 2006 V R 25/03, BFHE 213, 134, BStBl II 2006, 788, unter II. 2. c).
Auch die Frage, ob ein “Handeln ohne Vertriebsrisiko nur gegen Provision als Handeln für eigene Rechnung” angesehen werden kann, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Da ein Handeln für eigene Rechnung aus den o.g. Gründen nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 UStG zählt, ist die Frage nicht entscheidungserheblich.

Arbeitslohn bei geringfügiger Beschäftigung

Ob ein nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfreies Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielt wird, beurteilt sich ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben.

Die Geringfügigkeitsgrenze ist auch unter Einbeziehung tariflich geschuldeter, aber tatsächlich nicht ausgezahlter Löhne zu bestimmen (sozialversicherungsrechtliches „Entstehungsprinzip”).
Der ESt unterliegt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung nur der tatsächlich zugeflossene Arbeitslohn („Zuflussprinzip”).

BFH, Urteil vom 29.05.2008, VI R 57/05 BFH – PR 2008 S. 421 f

Begründung:
In ständiger Rechtsprechung hat das BSG die Ansicht vertreten, dass entsprechend dem „Entstehungsprinzip” es für die Bemessung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags allein auf das tariflich geschuldete Arbeitsentgelt ankommt. Erst 2003 erfolgte eine entsprechende Gesetzesänderung (Beseitigung des „Phantomlohns“).
Beitragsansprüche der Versicherungsträger für Sonderzahlungen entstehen nur noch dann, wenn das Arbeitsentgelt „ausgezahlt worden” und damit zugeflossen ist.
Das bis 2003 für Sonderzuwendungen geltende sozialversicherungsrechtliche Entstehungsprinzip führe dazu, dass das nur geschuldete, aber nicht ausgezahlte Urlaubsgeld bei der Arbeitsentgeltgrenze zu berücksichtigen sei. Dies führe zum Verlust der Steuerfreiheit für geringfügig Beschäftigte. Bei der Berechnung der LSt sei aber nur der tatsächlich zugeflossene Arbeitslohn anzusetzen.

Vorsteuervergütungsverfahren – Bindungswirkung der Unternehmerbescheinigung –

Die von einem anderen Mitgliedstaat für das Vorsteuervergütungsverfahren erteilte Unternehmerbescheinigung begründet die Vermutung, dass das betreffende Unternehmen in dem Mitgliedstaat, dessen Steuerverwaltung ihm die Bescheinigung ausgestellt hat, steuerpflichtig und ansässig ist. Die inländische Steuerverwaltung ist grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die Angaben dieser Bescheinigung gebunden (EuGH-Urteil vom 28. Juni 2007 Rs. C-73/06 –Planzer Luxembourg Sarl–, Slg. 2007, I-5655) .
Die Bindungswirkung der Unternehmerbescheinigung entfällt, wenn die inländische Steuerverwaltung bei Zweifeln an deren Richtigkeit aufgrund von Aufklärungsmaßnahmen (z.B. eigene Auskünfte des Steuerpflichtigen, Amtshilfe) Informationen erhält, aus denen hervorgeht, dass die in der Bescheinigung angegebene Anschrift weder dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen entspricht noch die einer festen Niederlassung ist, von der aus der Steuerpflichtige seine Umsätze tätigt .

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 14.5.2008, XI R 58/06

Steuerbefreiung von Glücksspielen mit Geldeinsatz

Ein “Glücksspiel mit Geldeinsatz” i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG erfordert die Einräumung einer Gewinnchance an den Leistungsempfänger (Spieler) und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos durch den Leistenden (Geräteaufsteller), die Gewinne auszahlen zu müssen .
Die Gewinnchance muss in der Chance auf einen Geldgewinn bestehen .
Spiele, die dem Spieler lediglich die Möglichkeit einräumen, seinen Geldeinsatz wiederzuerlangen (sog. “Fun-Games”), erfüllen diese Voraussetzungen nicht .

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 29.5.2008, V R 7/06

Begründung:
Der Betrieb von Unterhaltungsgeräten, die dem Spieler keine Chance auf einen Geldgewinn, sondern lediglich die Möglichkeit einräumen, seinen Geldeinsatz wiederzuerlangen (sog. “Fun-Games”), ist nicht umsatzsteuerfrei. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 29. Mai 2008 V R 7/06.
Die Klägerin betrieb in Spielhallen Unterhaltungsgeräte, mit denen gegen Entgelt sog. “Tokenspiele” gespielt werden konnten. Das Tokenspiel ermöglicht dem Spieler, entweder seinen Einsatz zurückzugewinnen oder eine Weiterspielmöglichkeit zu erhalten. Der Spieler hat aber keine Möglichkeit, einen Gewinn zu erzielen, der seinen Einsatz übersteigt.
Der BFH führte u.a. aus, die Umsätze der Klägerin aus dem Tokenspiel seien nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. b Umsatzsteuergesetz 1999 steuerfrei. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien nicht erfüllt, da die streitigen Umsätze zum einen nicht unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fielen und die Klägerin zum anderen auch keine öffentliche Spielbank betreibe.

Die Umsätze der Klägerin aus dem Tokenspiel seien auch nicht nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG steuerbefreit. Denn ein “Glücksspiel mit Geldeinsatz” i.S. dieser Bestimmung erfordere die Einräumung einer Gewinnchance an den Leistungsempfänger (Spieler) und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos durch den Leistenden (Geräteaufsteller), die Gewinne auszahlen zu müssen; die Gewinnchance müsse in der Chance auf einen Geldgewinn bestehen. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Denn die durch das Tokenspiel eingeräumte Möglichkeit, (lediglich) seinen Geldeinsatz wiederzuerlangen, eröffne dem Spieler nach Beendigung des Spiels maximal den Verbleib eines ungeschmälerten Vermögens und damit die Verhinderung eines Verlustes. Das Tokenspiel biete daher nicht die Chance, einen Gewinn im Sinne einer Vermögensmehrung zu erzielen.

Überlassung von Arbeitskleidung unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage

Die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999, wenn sie durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. Februar 2008 XI R 50/07, BFH/NV 2008, 1086).

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 29.5.2008, V R 12/07

Begründung:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in den Urteilen vom 29. Mai 2008 V R 12/07 und vom 27. Februar 2008 XI R 50/07 zur Umsatzsteuer bei verbilligter Überlassung von Arbeitskleidung entschieden.

Der Ansatz einer Mindestbemessungsgrundlage ist u.a. nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz geboten bei Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal aufgrund des Dienstverhältnisses ausführt, wenn das vom Arbeitnehmer tatsächlich entrichtete Entgelt hinter den Ausgaben des Arbeitgebers zurückbleibt.
Der BFH entschied: Die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage, wenn sie – wie in den Streitfällen – durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
Ein Metzger und ein Metallbauunternehmer hatten ihren Arbeitnehmern die im Betrieb zu tragende einheitliche, mit Schriftzug versehene Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt. Die private Nutzung war ausgeschlossen. Um die Arbeitnehmer zum sorgsamen Umgang mit der Arbeitskleidung anzuhalten und wegen ersparter Bekleidungsaufwendungen, wurden sie mit einem Monatsbetrag an den Gesamtkosten (Leasing und Reinigung der Arbeitskleidung) beteiligt. Die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers waren wesentlich höher. Das Finanzamt hatte deshalb – zu Unrecht – die Mindestbemessungsgrundlage angesetzt.

Bestimmung des Leistungsempfängers bei einer GbR

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 30.5.2008, V B 161/07
Sachverhalt:
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), machte in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2003 (Streitjahr) einen Vorsteuerabzug in Höhe von 5 937,94 EUR aus der Anschaffung eines PKW geltend. Die Klägerin hatte den PKW am 24. Juni 2003 in ihrem Namen bei einem Autohändler bestellt. Die Auftragsbestätigung vom 24. September 2003 sowie die Rechnung vom 30. Dezember 2003 sind ebenfalls an die Klägerin adressiert.
Den Kaufpreis des PKW überwies der Gesellschafter E teilweise, nämlich in Höhe von 34 000 EUR, von seinem Privatkonto; im Übrigen gab er seinen gebrauchten PKW für 9 000 EUR in Zahlung. Das Fahrzeug wurde auf den Gesellschafter E zugelassen. Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein wurden auf seinen Namen ausgestellt.
Begründung:
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, der PKW sei nicht an die Klägerin, sondern an deren Gesellschafter E geliefert worden. Von einer Lieferung des PKW an die Klägerin könne schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Gesellschafter E im Fahrzeugbrief eingetragen worden sei. Unabhängig davon habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass ihr tatsächlich die Verfügungsmacht an dem PKW verschafft worden sei und sie damit den PKW für ihr Unternehmen bezogen habe. Die Umstände der Finanzierung, Nutzung und Unterhaltung des PKW sprächen dagegen.
Diese Ausführungen sind bereits deshalb nicht schlüssig, weil ausweislich der von der Klägerin hierzu vorgelegten Bescheinigung des Straßenverkehrsamts (Zulassungsstelle) zwar die Zulassung eines PKW auf eine GbR nicht möglich ist, aber die Zustimmung “in solchen Fällen auf den Namen eines Gesellschafters mit dem Zusatz u.a., Firmenanschrift” erfolgt. Daraus ergibt sich, dass im Rahmen der Zulassung eines PKW durchaus kenntlich gemacht werden kann, ob der PKW zulassungsrechtlich der Gesellschaft oder deren Gesellschafter zugeordnet werden soll.

Erdienungszeitraum für eine Pension bei beherrschenden Geschäftsführern

Die von der BFH-Rspr. entwickelten Mindestdienstzeiten finden bei der Prüfung der Erdienbarkeit von Pensionszusagen auch dann Anwendung, wenn die Mindestdienstzeiten um wenige Monate unterschritten werden.

Finanzgericht Bremen, Urteil vom 8. Mai 2008 1 K 63/07 (1) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: I B 111/08). EFG 2008 S. 1324

Begründung:
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Pensionszusage nicht allein durch das Geschäftsführeranstellungsverhältnis zur Kapitalgesellschaft, sondern auch durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dies ist anhand des sog. Fremdvergleichs danach zu entscheiden, ob die Kapitalgesellschaft unter sonst gleichen Verhältnissen auch einem Nichtgesellschafter eine entsprechende Pensionszusage erteilt hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kommt es im Rahmen des anzustellenden Fremdvergleichs insbesondere darauf an, ob die zugesagte Pension in der verbleibenden Dienstzeit des Geschäftsführers noch erdient werden kann. Bei beherrschenden Gesellschaftern kann nach ständiger Rechtsprechung eine Pension grundsätzlich nur dann erdient werden, wenn zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt.

Auch das Unterschreiten der Mindestdienstzeit von 10 Jahren um nur wenige Monate ist beachtlich
• FG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 1997 8290/96, EFG 1998, 595 bei Fehlen von rund sechs Monaten;
• FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. September 2000 3 (1) K 162/98, EFG 2002, 1478 bei Fehlen von weniger als zwei Monaten

Denn der vom BFH verfolgte Zweck, im Interesse der Rechtssicherheit klare Fremdvergleichsmaßstäbe aufzustellen, erfordert es, auch geringfügige Abweichungen als schädlich anzusehen, wenn nicht auf Grund der Gegebenheiten des Einzelfalls anderweitig sichergestellt ist, dass mit der Zusage die künftige Arbeitsleistung des Geschäftsführers abgegolten werden soll.

Pensionszusagen gleichgerichteter Interessen

Erteilt eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschafter-Geschäftsführern, die zwar nicht einzeln, aber zusammen über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen, am selben Tag gleich lautende Pensionszusagen, so sind diese nach den Grundsätzen über Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter zu beurteilen, mit der Folge, dass bei einem Zeitraum von weniger als zehn Jahren zwischen Erteilung der Pensionszusage und Eintritt des Versorgungsfalles regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen ist.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2008 12 K 8065/06 B – Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: I B 108/08) EFG 2008 S. 1408 ff.

Vorschriftswidrig verbrachte Waren aus einem Drittland

Werden Waren, die aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft vorschriftswidrig verbracht wurden, in die Bundesrepublik Deutschland weitertransportiert und hier entdeckt, gilt unter den Voraussetzungen des Art. 215 Abs. 4 ZK nicht nur die Zollschuld, sondern auch die Einfuhrumsatzsteuerschuld als in der Bundesrepublik Deutschland entstanden.

BFH Urteil vom 6. Mai 2008 VII R 30/07

Sachverhalt:
Bei einer polizeilichen Kontrolle im Mai 2005 wurden in einem PKW mehrere Stangen unverzollte und unversteuerte Zigaretten gefunden. Der Beifahrer gab an, die Zigaretten zusammen mit zwei polnischen Staatsangehörigen –darunter der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger)–, die sich in einem anderen PKW auf einem Parkplatz aufhielten, von Polen nach Deutschland geschmuggelt zu haben. Bei der anschließenden polizeilichen Durchsuchung auch dieses PKW wurden weitere unverzollte und unversteuerte Zigaretten gefunden.

Begründung:
Der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt nach §1 Abs. 1 Nr. 4 UStG die Einfuhr von Gegenständen in das Inland. Daraus folgt für den Streitfall dass die Zigaretten nicht aus einem Drittland nach Deutschland eingeführt worden sind. Das FG ist zur Feststellung gelangt ist, dass die Zigaretten aus einem Drittland nach Polen vorschriftswidrig verbracht worden sind. Danach sind die Zigaretten nach den Feststellungen im Ermittlungsverfahren von Polen aus nach Deutschland verbracht worden, weshalb alles dafür spricht, dass der Grenzübertritt der Zigaretten aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft jedenfalls nicht nach Deutschland erfolgt ist.

Nach Art. 10 Abs. 3 Unterabs. 2 RL77/388/EWG treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch bei Gegenständen, die Zöllen oder anderen gemeinschaftlichen Abgaben unterliegen, zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Tatbestand und der Anspruch dieser gemeinschaftlichen Abgaben entstehen. Da die Einfuhrzollschuld im Fall des vorschriftswidrigen Verbringens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird, entsteht in diesem Zeitpunkt auch die Umsatzsteuer bei der Einfuhr. Aus den genannten Regelungen folgt jedoch entgegen der Ansicht des FG nicht, dass die wegen des vorschriftswidrigen Verbringens aus einem Drittland in einen zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Mitgliedstaat entstandene Umsatzsteuer bei der Einfuhr nur von den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats erhoben werden darf. Vielmehr folgt die Befugnis zur Erhebung der Steuer grundsätzlich der Befugnis zur Zollerhebung.

Verfügbarkeit mehrerer betrieblicher Kfz zur privaten Nutzung

Sind dem Betrieb eines Stpfl. mehrere von ihm selbst auch privat genutzte Kfz mit unterschiedlichen Eigenschaften zugeordnet, unterliegen sämtliche dieser Fahrzeuge der 1 %.- Regelung des 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, und zwar unabhängig von der Anzahl der zur Privatsphäre des Stpfl. gehörenden potentiellen Mitbenutzer.

Finanzgericht Münster, Urteil vorn 29. April 2008 6 K 2405/07 E, U – Rev. eingelegt (Az. des BFH: VIII R 24/08) EFG 2008 S. 1275

Begründung:
Gehören bei einem Einzelunternehmen gleichzeitig mehrere Kfz zum Betriebsvermögen, die vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen auch für Privatfahrten genutzt werden, ist die pauschale Nutzungswertbesteuerung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nach 1%-Regelung grundsätzlich für jedes Fahrzeug durchzuführen.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll dies aber nicht gelten, wenn der Unternehmer glaubhaft machen kann, dass die betrieblichen Kfz durch Personen die zu seiner Privatsphäre gehören, tatsächlich nicht genutzt werden. Dann soll nach Ansicht der Verwaltung der pauschalen Nutzungswertbesteuerung aus allem vom Unternehmer privat mit genutzten Kfz nur das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zu Grunde gelegt, werden. Diese Auffassung widerspricht nach Auffassung des FG Münster dem Gesetz und entfaltet somit keine Selbstbindung der Verwaltung.