Erneute doppelte Haushaltsführung am früheren Beschäftigungsort bedingt keinen Wohnungswechsel

Wurde eine doppelte Haushaltsführung beendet, kann sie am früheren Beschäftigungsort auch in der dazu schon früher genutzten Wohnung erneut begründet werden .

Eine doppelte Haushaltsführung ist regelmäßig dann beendet, wenn der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort nicht mehr geführt wird.

BFH Urteil vom 8.7.2010, VI R 15/09

Begründung:

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Beschäftigungsort i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ist der Ort der regelmäßigen, dauerhaften Arbeitsstätte. Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung pauschal und beschränkt auf die ersten drei Monate an derselben Tätigkeitsstätte zum Abzug zugelassen werden.

Von der Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung ist deren Beendigung abzugrenzen. Erst mit Beendigung der doppelten Haushaltsführung scheidet der Werbungskostenabzug aus. Eine doppelte Haushaltsführung ist regelmäßig dann beendet, wenn der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort nicht mehr geführt wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung an den Beschäftigungsort oder in dessen Einzugsbereich verlagert und seinen dort geführten zweiten Haushalt aufgibt oder wenn er den Zweithaushalt nicht mehr führt, weil er seine regelmäßige Arbeitsstätte aufgibt und an einem anderen Ort tätig wird. Nach Beendigung einer doppelten Haushaltsführung kann der Steuerpflichtige unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG erneut eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass, gegebenenfalls auch am früheren Beschäftigungsort und in der Wohnung, in der er bereits früher einen Zweithaushalt errichtet hatte, begründen.

Nach diesen Grundsätzen beendete der Kläger nach den Feststellungen des FG die 2002 begründete doppelte Haushaltsführung in A im Herbst 2005. Die regelmäßige Arbeitsstätte befand sich ab Oktober 2005 in B; der Zweithaushalt am früheren Beschäftigungsort in A wurde nicht mehr fortgeführt. Mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit in A ab 1. August 2006 begründete der Kläger dort erneut eine doppelte Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG. Dies berechtigte den Kläger, die notwendigen Mehraufwendungen als Werbungskosten in Abzug zu bringen. Dies gilt unter Beachtung der Dreimonatsfrist auch für die Mehraufwendungen für die Verpflegung.

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger seine Eigentumswohnung in A während seines Aufenthalts in B nicht veräußert, sondern im Hinblick auf die Rückkehr an seine frühere Arbeitsstätte beibehalten hat. Denn die erneute Begründung einer doppelten Haushaltsführung am früheren Beschäftigungsort setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer dort eine neue Wohnung nimmt. Es kommt auch nicht darauf an, dass dem Kläger die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort bekannt war. Denn der Abzug von Mehraufwendungen für die Verpflegung während der Dreimonatsfrist ist generell von der konkreten Verpflegungssituation unabhängig.

 

Doppelte Haushaltsführung setzt nicht zwingend das Tragen sämtlicher Kosten für zwei Haushalte voraus

Die Frage, ob ein alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG unterhält, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung. Dabei ist der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung im Sinne einer conditio sine qua non .

BFH Urteil vom 21.4.2010, VI R 26/09

Erläuterungen:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21. April 2010 VI R 26/09 entschieden, dass der für eine doppelte Haushaltsführung bislang von den Finanzgerichten (FG) herangezogene Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Streitfall machte der ledige und nichtselbständig tätige Kläger geltend, am Arbeitsort eine 64 qm große Dreizimmerwohnung als Wohnung am Beschäftigungsort zu unterhalten und seinen Haupthausstand im Haus seiner Eltern zu führen. Dort hatte er im Dachgeschoss einen Schlafraum und einen Wohnraum mit einer Fläche von insgesamt 45 qm für sich, nutzte aber Küche, Bad und WC gemeinsam mit seinen Eltern. Der Kläger machte die Aufwendungen für die Dreizimmerwohnung als Kosten der doppelten Haushaltsführung zunächst erfolglos einkommensteuerlich geltend. Das FG wies die Klage ab, weil der Kläger bei seinen Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten habe. Insbesondere habe er nicht nachweisen können, dass er sich dort finanziell am Unterhalt eines Hausstands beteilige, was jedoch Voraussetzung für die Annahme eines eigenen Hausstands sei.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies das Verfahren an das FG zurück. Grundsätzlich könne auch ein alleinstehender Arbeitnehmer neben seinem Haupthausstand einen weiteren Haushalt berufsbedingt am Beschäftigungsort unterhalten, also einen doppelten Haushalt führen. Nutze der Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich, müsse sorgfältig geprüft werden, ob die Wohnung als eine eigene oder als die des Überlassenden, z. B. der Eltern, zu behandeln sei. Im Rahmen dieser Prüfung sei der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkomme, zwar ein besonders gewichtiges Indiz für das Unterhalten eines eigenen Haushalts aber keine zwingende Voraussetzung. Das FG wird nun den Sachverhalt im zweiten Rechtsgang unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze zu würdigen haben.

Haupthausstand am Wohnsitz der Eltern im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

Haupthausstand am Wohnsitz der Eltern im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

BFH Beschluss vom 4.5.2010, VI B 156/09

Begründung:

Wenn der Kläger sinngemäß die Rechtsfrage formuliert, ob aus der Unentgeltlichkeit des Hausstandes bzw. aus dem fehlenden finanziellen Beitrag des Klägers sowie dem Fehlen einer Küche geschlossen werden kann, dass der Kläger über keinen eigenen Hausstand verfügt, ist diese Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig. Denn die Antwort ergibt sich aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach ist beispielsweise die finanzielle Beteiligung bei der Unterhaltung des Haupthausstandes keine unabdingbare Voraussetzung im Sinne eines Tatbestandsmerkmals (conditio sine qua non), sondern lediglich ein gewichtiges Indiz bei der Würdigung der gesamten Umstände des Falles. Gleiches gilt für die fehlende Kochgelegenheit. Continue reading

Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung eines Selbstständigen

Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung eines Selbstständigen

BFH Urteil vom 16.3.2010, VIII R 48/07

Begründung:                                                                                                

Betriebsausgaben sind die durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen (§ 4 Abs. 4 EStG). Zu den Betriebsausgaben gehören auch die Kosten einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung des Unternehmers oder Mitunternehmers. Eine doppelte Haushaltsführung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Ort der beruflichen Tätigkeit wohnt.

Abziehbar sind nur die notwendigen Aufwendungen, die wegen der doppelten Haushaltsführung entstehen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG. Die Vorschrift betrifft ihrem Wortlaut und ihrer Stellung im Gesetz nach zwar nur Werbungskosten. Sie ist jedoch im Streitjahr jedenfalls gemäß § 52 Abs. 12 Satz 4 EStG unmittelbar auch auf den Abzug von Betriebsausgaben anwendbar.

Damit ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG jedenfalls im Streitjahr unmittelbar auf die betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuwenden und beschränkt den Abzug von Betriebsausgaben insoweit auf die berufsbedingten notwendigen Mehraufwendungen.

Das FG hat den danach als Betriebsausgabe abzugsfähigen Aufwand zutreffend bestimmt. Zu den notwendigen Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung gehören insbesondere Kosten der Wohnung am Arbeitsort. Zu Recht ist das FG im Streitfall davon ausgegangen, dass sich der notwendige Aufwand insoweit auf die Anmietung einer Wohnung von 60 m² mit einem Durchschnittsmietzins beschränkt.

Als Unterkunftskosten am Beschäftigungsort sind grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Aufwendungen als Erwerbsaufwand anzusetzen. Die Ermittlung fiktiver (Miet-)Kosten ist allerdings dann geboten, wenn die tatsächlichen Kosten so hoch sind, dass es sich beim Gesamtbetrag nach objektiven Maßstäben nicht mehr um notwendige Mehraufwendungen für die Unterkunft i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG handelt.

Da im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur die zu den Wohnungsaufwendungen des Familienhausstands hinzukommenden Wohnkosten abziehbar sind, hat sich das Merkmal "notwendig" am Abzugszweck der Berücksichtigung eines zusätzlichen Wohnbedarfs des Steuerpflichtigen am Beschäftigungsort zu orientieren. Es geht also darum, welcher Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson objektiv angemessen ist, der von dort seiner Arbeit nachgeht, aber an einem anderen Ort seinen Haupthausstand beibehalten hat.

Doppelte Haushaltsführung: sog. Wegverlegungsfälle

Doppelte Haushaltsführung: sog. Wegverlegungsfälle

BFH Urteil vom 10.3.2010, VI R 47/09

Begründung:

Der erkennende Senat hat seine Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes) in sog. Wegverlegungsfällen geändert (s. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Dezember 2009 IV C 5-S 2352/0, 2009/0813056, BStBl I 2009, 1599).

Nach neuerer Rechtsprechung des erkennenden Senats kann eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können. Zur Begründung im Einzelnen verweist der Senat auf die Urteilsgründe in den beiden angeführten Entscheidungen.

 

 

 

Ein eigener Hausstand im Rahmen doppelter Haushaltsführung setzt nicht zwingend eine eigene Küche voraus

Ein eigener Hausstand im Rahmen doppelter Haushaltsführung ist nicht schon deshalb zwingend ausgeschlossen, weil die am Lebensmittelpunkt genutzten Räume nicht über eine eigene Küche verfügen.

BFH Urteil vom 28.10.2009 VIII R 13/09 BFH NV 2010 S. 411

Erläuterungen

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Auch ein Alleinstehender kann einen doppelten Haushalt führen.

Hausstand im Sinne der Vorschrift ist der Haushalt, den der Steuerpflichtige am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Ein eigener Hausstand erfordert, dass er vom Steuerpflichtigen aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt wird. Sofern der Steuerpflichtige nicht alleiniger Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist, muss anhand einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Falles untersucht werden, ob der Hausstand jedenfalls auch ihm als eigener zugerechnet werden kann. Wesentlich ist, dass das Verbleiben des Steuerpflichtigen in der Wohnung sichergestellt ist. Nutzt er sie nicht allein, muss er sie zumindest gleichberechtigt mitbenutzen können.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige den eigenen Hausstand unterhält. Unterhalten bedeutet das Führen eines Haushalts. Dazu gehört auch, dass der Steuerpflichtige für die Kosten des Haushalts aufkommt. Im Übrigen kommt es darauf an, dass der Steuerpflichtige sich in dem Haushalt aufhält, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeitsbedingte Abwesenheit und ggf. Urlaubsfahrten. Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist nicht als Unterhalten eines Hausstandes zu werten. Ein eigener Hausstand wird auch nicht unterhalten, wenn der Steuerpflichtige die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmt, sondern in einen fremden Haushalt (zum Beispiel in den der Eltern) eingegliedert ist, so dass von einer eigenen Haushaltsführung nicht gesprochen werden kann.

Für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung kommt es auch nicht darauf an, ob die dem Steuerpflichtigen zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden. So hat es der BFH für unerheblich angesehen, dass sich ein Steuerpflichtiger in der ihm von seinen Eltern überlassenen Wohnung die Sanitäreinrichtungen mit seiner Schwester teilen musste, weil ihm die übrigen Räumlichkeiten eine eigenständige Haushaltsführung ermöglichten,

Die Entscheidung des FG entspricht diesen Grundsätzen nicht. Der Auffassung, eine eigene Haushaltsführung der Klägerin in den ihr im Haus der Eltern zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten sei mangels einer eigenen Küche ausgeschlossen, kann nicht gefolgt werden.

Lebensmittelpunkt bei doppelte Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung ist nicht gegeben, wenn der Beschäftigungsort der Lebensmittelpunkt ist. Ob der Hausstand der Wohnung am Beschäftigungsort der Lebensmittelpunkt ist, erfordert eine Abwägung und Bewertung aller Umstände des Einzelfalls. BFH Beschluss vom 27.05.2009 VI B 162/08 BFHNV 2009 S. 1435 ff

Begründung:

Nach dem Gesetz gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Eine doppelte Haushaltsführung kann auch ohne Wechsel der Arbeitsstätte vorliegen. Der Hausstand den der Arbeitnehmer am Mittelpunkt seiner Lebensinteressen führt, also sein Haupt- bzw. bei Ehegatten der Ehegatten- oder Familienhausstand. Eine doppelte Haushaltsführung ist nicht gegeben, wenn der Beschäftigungsort der Lebensmittelpunkt ist.

Ob der Hausstand gegenüber der Wohnung am Beschäftigungsort der Lebensmittelpunkt bzw. der Ort ist, an dem die Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, erfordert eine Abwägung und Bewertung aller Umstände des Einzelfalls. Indizien können sich aus einem Vergleich von Größe und Ausstattung der Wohnungen sowie aus Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte in den Wohnungen ergeben

Versagung der Entfernungspauschale für Familienheimflüge ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Der Umstand, dass der Gesetzgeber Flugstrecken nicht in die Entfernungspauschale einbezogen hat, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 Mit dem Abzug der tatsächlichen Flugkosten wahrt der Gesetzgeber das objektive Nettoprinzip in besonderer Weise und trägt folgerichtig dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung.

 Soweit die Entfernungspauschale als entfernungsabhängige Subvention und damit als Lenkungsnorm wirkt, ist es gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber aus verkehrs- und umweltpolitischen Motiven Flugstrecken nicht in die Entfernungspauschale einbezogen hat.

BFH Urteil vom 26. März 2009 VI R 42/07

Begründung:

 Das FG hat die Vorschriften über die steuerrechtliche Berücksichtigung von Familienheimfahrten zutreffend angewendet. Auf der Grundlage der einfachgesetzlichen Rechtslage sind Aufwendungen für Flüge zwischen Beschäftigungs- und Wohnort im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch dann nur in Höhe der tatsächlichen Kosten dem Werbungskostenabzug zugänglich, wenn sich bei Anwendung der Entfernungspauschale ein höherer Abzugsbetrag ergäbe.

 Der Umstand, dass der Gesetzgeber Flugstrecken nicht in die Entfernungspauschale einbezogen hat, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Diesen verfassungs- wie einfachrechtlichen Maßstäben wird die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG gerecht. Schließlich lässt der Gesetzgeber Aufwendungen für Flüge zwischen Beschäftigungs- und Wohnort im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in Höhe der tatsächlichen Kosten und nicht nur beschränkt durch die Entfernungspauschale zum Werbungskostenabzug zu. Damit wahrt der Gesetzgeber das objektive Nettoprinzip in besonderer Weise und trägt folgerichtig dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung.

Abgrenzung zwischen einer bloßen Aufnahme in einem fremden Haushalt und dem Unterhalten eines eigenen Hausstands im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

Zur Unterhaltung des eigenen Hausstandes ist es erforderlich, dass sich der Arbeitnehmer sowohl persönlich als auch finanziell an der Führung dieses Hausstandes maßgeblich beteiligt.

Ein „eigener Hausstand“ des ledigen Arbeitnehmers kann auch in einer von der Lebenspartnerin angemieteten Wohnung unterhalten werden. In einem solchen Fall muss sich der Arbeitnehmer jedoch in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligen, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann.

Finanziell muss sich ein lediger Arbeitnehmer zwar nicht zwangsläufig an den Mietkosten der Wohnung beteiligen. Notwendig ist jedoch zumindest, dass sich der ledige Arbeitnehmer an den Übrigen Kosten der Haushaltsführung maßgeblich beteiligt.

BFH Beschluss vom 18.11.2008 – VI B 37/08 BFHNV 2009 S. 563 f.

Haupthausstand bei doppelter Haushaltsführung

Der Tatbestand der doppelten Haushaltsführung setzt eine Aufsplittung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte voraus. Kriterien für die Frage des Haupthausstands sind etwa die Größe und Ausstattung der Unterkunft am Beschäftigungsort, die Dauer des Arbeitsverhältnisses, sowie die Zahl der Heimfahrten. Liegt einer größere Entfernung vor, kann auch einer geringere Anzahl an Heimfahrten ausreichen (weniger als einmal die Woche).

Bei Eheleuten, die den gleichen Beschäftigungsort haben und dort wohnen, ist in aller Regel von einem Haupthausstand am Beschäftigungsort auszugehen.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 16 Oktober 2008 10 K 4005/05 – rechtskräftig EFG 2009 S. 328 ff.