Berücksichtigung von Bürgschaftsaufwendungen

Bei der Berücksichtigung von Bürgschaftsaufwendungen eines wesentlich beteiligten Gesellschafters an einer GmbH ist nicht die Zahlung maßgebend, sondern die Auflösung der Gesellschaft.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.09.2001, 10 K 680/01, rechtskräftig EFG 2002 S.18).

In dem vorliegenden Besprechungsfall ist die Frage aufgetreten, in welchem Jahr der Auflösungsverlust des wesentlich beteiligten Gesellschafters zu berücksichtigen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhof setzt zum Entstehen eines Auflösungsverlustes die zivilrechtliche Auflösung der Gesellschaft voraus. Bei einer Auflösung mit anschließender Liquidation ist dabei regelmäßig der Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation maßgebend.

Ein Ausnahmetatbestand liegt dann vor, wenn keine ordentliche Liquidation sondern ein Insolvenzverfahren vorliegt. Hier kann schon die Bürgschaftszahlung anerkannt werden, wenn das Verfahren mangels Masse eingestellt wird oder die Gesellschaft bereits zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses ohne Vermögen war.

Der Bundesfinanzhof hat in einer neueren Entscheidung bereits am 12.12.2000, VIII R 36/97, BFHNV 2001, Seite 761, einen neuen Ausnahmetatbestand hinzugefügt. Danach kommt eine Berücksichtigung des Auflösungsverlustes auch dann in Frage, wenn aufgrund des Inventars und der Insolvenzeröffnungsbilanz der Insolvenzverwalter ohne weitere Ermittlung zu dem Schluss kommt das mit Sicherheit das Vermögen der Gesellschaft die Schulden nicht mehr deckt und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen ist.

Hierbei ist aber zu beachten, dass der Auflösungsverlust Stichtagsbezogen nur auf einen Zeitpunkt zu ermitteln ist. Eine Auswahl des günstigsten Zeitpunkt ist nicht möglich. Bei Bürgschaft ist weiter darauf zu achten, dass erst bei der Inanspruchnahme und Zahlung der Verlust entstanden ist.

Angemessenheit des Gehalt eines Gesellschaftergeschäftsführers.

Im Geschäftsführeranstellungsvertrag eines Gesellschafters muss zur Vermeidung von verdeckten Gewinnausschüttungen eine angemessene Gehaltsobergrenze vereinbart werden. Das gilt insbesondere dann, wenn im Zeitpunkt der Tantiemezusage die GmbH hohe Ertrage erzielt und dadurch ein sehr hohes Geschäftsführergehalt zu erwarten ist, das einem Fremdvergleich nicht standhält.

Es kommt entscheidend darauf an, ob die Gesamtausstattung des Gesellschaftergeschäftsführers als angemessen beurteilt werden kann. Die vom. Bundesfinanzhof festgelegten Grenzen des Festgehalts von 75 % und der Tantieme von 25 % sind nicht allgemein gültig. Die Finanzverwaltung darf für die Gehälter von Gesellschaftergeschäftsführern keine absolute Obergrenze festlegen, ohne den Einzelfall zu berücksichtigen. Ist der Geschäftsführer bei mehreren Gesellschaften tätig, ist die Angemessenheit der Vergütung im Hinblick auf jede GmbH getrennt zu beurteilen. Eine Zusammenrechnung der Leistungen des Gesellschaftergeschäftsführers ist nicht zulässig.

(Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2001,6 K 131/98, Revision eingelegt, DStRE 2001 S. 1098).

Das Gericht führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass eine Tantiemevereinbarung mit einem Gesellschaftergeschäftsführer auch dann steuerlich anzuerkennen ist, wenn die Tantieme voraussichtlichen die 25% der Jahresgesamtbezüge übersteigen wird. Die Frage ob eine vertragliche Begrenzung der Tantieme eines Gesellschaftergeschäftsführers für den Fall eines sehr hohen Jahresergebnis erforderlich ist, hat der Bundesfinanzhof bisher offen gelassen ( BFH vom 19.12.1999, 1 B 42/98, BFHNV 1999, Seite 974).

Das besondere an dieser Entscheidung ist, dass der Gerichtssenat an der Aufteilung Festgehalt 75%, Tantieme 25% nicht festhalten möchte. Es bleibt abzuwarten wie der Bundesfinanzhof wohl auf diese Vorlage reagiert

Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsrückstellung

Bei der Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsrückstellung ist eine Begrenzung der Dynamisierung von laufenden Rentenleistungen auf die jährliche Steigerungsrate von 3% nicht zu beanstanden.

(FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.04.2001, 6 K 3280/98, rechtskräftig, DStRE 2001, Seite 1014).

Bei der Anerkennung von Pensionsrückstellung für Gesellschaftergeschäftsführer kann auch eine Dynamisierung der Rentenleistungen vereinbart werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass diese insgesamt die Angemessenheit sowohl der Gesamtbezüge als auch der späteren Rentenbezüge berücksichtigen. Das so erzielte Einkommen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bei Gewährung der Altersversorgung muss im Verhältnis zum letzten Nettolohn stehen. 75% des letzten steuerlich anzuerkennenden Arbeitslohns gilt bisher als Obergrenze (BFH Urteil vom 26.10.1982 _ VIII R 50/80 BStBl. II 1983, S.209).

Vorwegabzug beim Gesellschaftergeschäftsführer bei verdeckter Gewinnausschüttung.

Liegt bei einem Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht vor und schließt die GmbH aus diesem Grund eine Pensionszusage ab, so ist beim Gesellschaftergeschäftsführer in der Einkommensteuererklärung Vorwegabzug zu kürzen, auch wenn auf Gesellschafterebene eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

(Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 22.03.2001, 2 K 158/00, EFG 2001 Seite 1123, nicht rechtskräftig).

Die Entscheidung des Finanzgerichts bedeutet, das eine Pensionszusage die als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wird beim Geschäftsführer im Zeitpunkt der Auszahlung als Kapitaleinkünfte zu behandeln ist, hingegen in der Ansparungsphase ist der Vorwegabzug wie bei einer steuerlich anerkannten Pensionszusage zu behandeln.

Grundsatz zur Pensionszusage einer GmbH

Eine Pensionszusage an dem beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer ist nicht anzuerkennen, wenn zwischen der Zusage und dem Eintritt in den Ruhestand weniger als 10 Jahr liegen, Das ist zumindest dann der Fall, wenn kein Anhaltspunkt vorliegt, der eine Unterscheidung diese Zeitraum rechtfertigen können.

Eine Pensionszusage ist steuerlich auch nicht anzuerkennen, wenn die Zusage erfolgt ohne das die Gesellschaftergeschäftsführer zuvor über einen Zeitraum von 5 Jahren auf seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung als Geschäftsführer geprüft wurde.

(Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 30.08.2000,2 K 2190/98 K, rechtskräftig, Deutsches Steuerrecht E 2001, Seite 1234).

Pensionszusagen insgesamt müssen erdienbar sein. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang eine Frist von 10 Jahren als ausreichen angesehen.

Eine Unterschreitung dieser Frist führt unweigerlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn nicht Anhaltspunkte vorhanden die dieses rechtfertigen.

Daneben ist bei Geschäftsführern insgesamt darauf zu achten, dass sie ihre Befähigung zu dieser Position nachweisen können. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, so ist eine Wartefrist von bis zu 5 Jahren einzuhalten. (BFH vom 15.10.1997 R 42/97, Bundessteuerblatt II 1999, Seite 316 ff.). Eine branchenerfahrener Geschäftsführer ist nach einer Dienstzeit von 18 Monaten ausreichend erprobt (FG Berlin v. 15.9.1997 (8534/96, EFG 1998 S.137).

Die Finanzverwaltung geht bei Neugründungen von einer Wartefrist von 5 Jahren und bei bestehenden Gesellschaften von einer Frist von 2-3 Jahren aus (BMF Schreiben vom 14.5.1999-IV C 6 –S2742-)/99 BStBl. I 1999, 512).