Abgrenzung zwischen einer bloßen Aufnahme in einem fremden Haushalt und dem Unterhalten eines eigenen Hausstands im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

Zur Unterhaltung des eigenen Hausstandes ist es erforderlich, dass sich der Arbeitnehmer sowohl persönlich als auch finanziell an der Führung dieses Hausstandes maßgeblich beteiligt.

Ein „eigener Hausstand“ des ledigen Arbeitnehmers kann auch in einer von der Lebenspartnerin angemieteten Wohnung unterhalten werden. In einem solchen Fall muss sich der Arbeitnehmer jedoch in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligen, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann.

Finanziell muss sich ein lediger Arbeitnehmer zwar nicht zwangsläufig an den Mietkosten der Wohnung beteiligen. Notwendig ist jedoch zumindest, dass sich der ledige Arbeitnehmer an den Übrigen Kosten der Haushaltsführung maßgeblich beteiligt.

BFH Beschluss vom 18.11.2008 – VI B 37/08 BFHNV 2009 S. 563 f.

Zusammenballung von Einkünften

Eine Zusammenballung von Einkünften ist nur gegeben, wenn der Steuerpflichtige unter Einschluss der Entschädigung infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalen Verlauf der Dinge erhalten hätte.

BFH Urteil vom 09.10.2008 – IX R 85/07 BFH NV 2009 S. 558 f.

 

Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei widerrufener Dauerfristverlängerung

Wird die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen widerrufen und die Sondervorauszahlung auf die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum, für den die Fristverlängerung gilt, angerechnet, ist der insoweit nicht verbrauchte Betrag der Sondervorauszahlung nicht zu erstatten, sondern mit der Jahressteuer zu verrechnen. Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Verrechnung nicht verbraucht ist, entsteht ein Erstattungsanspruch.

 BFH Urteil vom 16. Dezember 2008 VII R 17/08

 

Ableitung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft aus einem nach dem Bewertungsstichtag geminderten Kaufpreis

Bei der Ableitung des gemeinen Werts aus stichtagsnahen Verkäufen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BewG) ist ein nach dem Bewertungsstichtag geminderter Kaufpreis maßgebend, wenn bereits am Bewertungsstichtag die Voraussetzungen eines Minderungsrechts objektiv vorhanden waren und die Minderung auch später tatsächlich vollzogen worden ist.

BFH Urteil vom 22. Januar 2009 II R 43/07

Begründung:

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG sind Anteile an Kapitalgesellschaften mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Nach Satz 2 (1. Alternative) der Vorschrift ist der gemeine Wert in erster Linie aus Verkaufsfällen abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Die Ermittlung des gemeinen Werts aufgrund von Verkäufen hat Vorrang vor der Schätzung (Stuttgarterverfahrens).

Der Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG besteht darin, dieses Rangverhältnis der beiden Methoden der Ermittlung des gemeinen Werts im Sinne des Vorrangs der Ableitung des gemeinen Werts aus der Wertbestätigung am Markt zu regeln. Maßgebend ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2  BewG der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr  tatsächlich erzielt wurde. Gewöhnlicher Geschäftsverkehr i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG ist der Handel, der sich nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not, sondern freiwillig in Wahrung seiner eigenen Interessen zu handeln in der Lage ist. Der gemeine Wert kann auch aus einem einzigen Verkauf abgeleitet werden, wenn Gegenstand des Verkaufs nicht nur ein Zwerganteil ist. Bei der Ableitung des Werts nicht notierter Anteile aus Verkäufen müssen grundsätzlich Verkäufe nach dem Stichtag außer Betracht bleiben. Eine Ausnahme ist nur für Sachverhalte zuzulassen, bei denen zwar der eigentliche Vertragsabschluss kurz (d.h. innerhalb einer nach Wochen zu bemessenden Zeitspanne) nach dem Bewertungsstichtag stattfand, die Einigung über den Kaufpreis aber bereits vorher herbeigeführt war.

Da § 11 Abs. 2 Satz 2  BewG die Ermittlung des Werts nicht notierter Anteile an der Wertbestätigung am Markt ausrichtet, ist bei der Ableitung des gemeinen Werts aus stichtagsnahen Verkäufen eine nach Abschluss des Kaufvertrags noch im Jahr vor dem Stichtag eingetretene, d.h. vollzogene Kaufpreisminderung zu berücksichtigen. Die Minderung des Kaufpreises führt, bei Fortbestand des Kaufvertrags mit allen Rechten und Pflichten, zu einer Herabsetzung des vereinbarten Kaufpreises auf den Betrag, um den der Mangel den Wert des Kaufgegenstands mindert. Damit ist erst der geminderte Kaufpreis derjenige, aus dem eine endgültige Wertbestätigung am Markt entnommen werden kann.

Auch soweit der vereinbarte Kaufpreis nach dem Bewertungsstichtag gemindert wird, kann der geminderte Kaufpreis zur Ableitung des gemeinen Werts gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2  BewG heranzuziehen sein. Voraussetzung hierfür ist, dass bereits am Bewertungsstichtag die Voraussetzungen eines Minderungsrechts objektiv vorhanden waren und die Minderung auch tatsächlich später vollzogen wurde. Insoweit kann daher nicht auf den Erkenntnisstand des Erwerbers abgestellt werden.

Der Erwerber trägt die Feststellungslast für die das objektive Vorhandensein eines Minderungsrechts am Bewertungsstichtag begründenden Tatsachen sowie den tatsächlichen Vollzug der Minderung. Soweit dieser Nachweis nicht gelingt, verbleibt es bei der Ableitung des gemeinen Werts aus dem vereinbarten Kaufpreis.

 

 

Gewerblicher Grundstückshandel bei Nichtüberschreiten der Drei-Objekt-Grenze mit unbedingte Veräußerungsabsicht

Bei Nichtüberschreiten der Drei-Objekt-Grenze wird in Fällen der Grundstücksbebauung der Bereich der privaten Vermögensverwaltung nur überschritten, wenn der (unbedingte) Entschluss zur Grundstücksveräußerung spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses der auf die Bebauung gerichteten Verträge gefasst worden ist.

BFH Urteil vom 17. Dezember 2008 IV R 77/06

Begründung:

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt.

Zur Konkretisierung dieser Unterscheidung im Bereich des gewerblichen Grundstückshandels hat der BFH die sogenannte Drei-Objekt-Grenze eingeführt. Sie besagt, dass grundsätzlich kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sofern weniger als vier Objekte veräußert werden. Je geringer der Umfang von Anschaffungen und Veräußerungen sei, desto weniger sei anzunehmen, dass der Zweck der Vermögensmehrung durch Umschichtung (Ausnutzung substantieller Vermögenswerte) im Vordergrund stehe. Eine zahlenmäßige Begrenzung auf drei Wohneinheiten trage der gebotenen Vereinfachung Rechnung.

Der Drei-Objekt-Grenze kommt allerdings nur Indizwirkung zu. Daher können auch bei der Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen. Das ist nach Auffassung des BFH beispielsweise dann der Fall, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder wenn ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung oder nach den Wünschen des Erwerbers bebaut wird. Der Drei-Objekt-Grenze bedarf es mithin nicht, wenn aufgrund objektiver Umstände zweifelsfrei feststeht, dass die maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung) in unbedingter Veräußerungsabsicht ausgeübt worden sind. In derartigen Fällen wird der Veräußerer, sofern er das Grundstück für den Erwerber bebaut, also wie ein Bauunternehmer, Generalübernehmer oder Baubetreuer und damit gewerblich tätig. Vorausgesetzt ist hierbei allerdings, dass der Entschluss zur Veräußerung nicht erst während der eigentlichen Bautätigkeit, sondern spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses der auf die Bebauung gerichteten Verträge gefasst worden ist.

Gelangt das Gericht bei der tatrichterlichen Würdigung schließlich zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige erst nach Erteilung des Bauauftrags für das Bürogebäude zur Grundstücksveräußerung entschlossen hat, so ist dies mangels eines Handelns in unbedingter Veräußerungsabsicht nicht als gewerbliche Grundstückshandel zu sehen.

Sammelauskunftsersuchen an eine Bank wegen der Ausgabe von Bonusaktien der Telekom in den Jahren 2000 und 2002 sind unzulässig

Die allgemeine, nach der Lebenserfahrung gerechtfertigte Vermutung, dass Steuern nicht selten verkürzt und steuerpflichtige Einnahmen nicht erklärt werden, genügt nicht, um Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung als "hinreichend veranlasst" und nicht als Ausforschung "ins Blaue hinein" erscheinen zu lassen. Hierfür bedarf es vielmehr der Darlegung einer über die bloße allgemeine Lebenserfahrung hinausgehenden, erhöhten Wahrscheinlichkeit, unbekannte Steuerfälle zu entdecken.

 Sind die durch den Bezug von Bonusaktien der Deutschen Telekom AG erzielten Einkünfte in der von der Bank ihren Kunden übersandten Erträgnisaufstellung nicht erfasst worden, die Kunden aber durch ein Anschreiben klar und unmissverständlich dahin informiert worden, dass diese Einkünfte nach Auffassung der Finanzverwaltung einkommensteuerpflichtig sind, stellt dies keine für eine Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung dar, die etwa mehr als bei Kapitaleinkünften aus bei Banken gehaltenen Wertpapierdepots sonst dazu herausfordert, solche Einkünfte dem Finanzamt zu verschweigen.

 BFH Urteil vom 16. Januar 2009 VII R 25/08

Erläuterungen:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. Januar 2009 (Az. VII R 25/08) ein an eine Bank gerichtetes Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung für unzulässig erklärt. Das Ersuchen betraf die Ausgabe von sog. Bonusaktien (Treueaktien), die den Inhabern der Aktien der Deutschen Telekom AG im Jahr 2000 bei Erfüllung einer bestimmten Haltefrist zugeteilt worden waren. Deren Bezug führt nach dem Urteil des BFH vom 7. Dezember 2004 VIII R 70/02 zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften. Auch eine weitere Zuteilung von Treueaktien, die im Jahr 2002 vorgenommen wurde, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung einkommensteuerpflichtig. Um die ordnungsgemäße Versteuerung dieser Einkünfte zu überprüfen, hat die Fahndungsstelle eines Finanzamts (FA), nachdem sie bei einem Kunden eines Kreditinstituts festgestellt hatte, dass dieser Einkünfte aus fünf Treueaktien nicht in seiner Steuererklärung angegeben hatte, an dieses Kreditinstitut ein Sammelauskunftsersuchen gerichtet; sie möchte wissen, welchen Kunden in welcher Zahl Treueaktien zugeteilt worden sind. Auf die Klage der betreffenden Bank hatte jedoch das Finanzgericht dieses Ersuchen aufgehoben. Der BFH hat mit Urteil vom 16. Januar 2009 die dagegen von der Finanzverwaltung eingelegte Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung seien nicht schon dann zulässig, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Steuern nicht selten verkürzt und insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht erklärt werden, das Auskunftsersuchen möglicherweise zur Aufdeckung bisher unbekannter Steuerfälle führen könnte. Es bedürfe vielmehr eines hinreichenden Anlasses für die Prognose, dass eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, unbekannte Steuerfälle zu entdecken.

Im Streitfall falle ins Gewicht, dass die Kunden bei der Übersendung der Erträgnisaufstellung von ihrer Bank klar und unmissverständlich auf die (mutmaßliche) Einkommensteuerpflichtigkeit des Aktienbezugs hingewiesen worden seien und überdies wegen Ablaufs der regulären Festsetzungsfrist eine Steuernacherhebung ohnehin nur in Fällen der vorsätzlichen Steuerhinterziehung in Betracht käme. Es gebe aber keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Prognose, dass Einkünfte aus dem Bezug der Treueaktien gerade von Kunden dieser Bank hinterzogen worden seien. Die Handhabung der Bank, die Bonusaktien in der Erträgnisaufstellung nicht zu berücksichtigen und nur in dem Anschreiben auf eine mögliche Einkommensteuerpflicht hinzuweisen, stelle auch keine für eine Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung dar, die etwa mehr als bei Kapitaleinkünften aus bei Banken gehaltenen Wertpapierdepots sonst dazu herausfordert, solche Einkünfte dem FA zu verschweigen.

Flüssiggasanlage eines Kfz als Sonderausstattung

Eine nachträglich eingebaute Flüssiggasanlage gehört zur Sonderausstattung eine Kfz und erhöht bei Überlassung des Kfz an Arbeitnehmer die Bemessungsgrundlage für den Sachbezug auf Grund der privaten Mitbenutzung des Kfz durch den Arbeitnehmer.

Ein konkreter zusätzlicher Vorteil des Arbeitnehmers aus dem Einbau der Flüssiggasanlage ist hierfür auf Grund der vereinfachenden und typisierenden Regelung des Gesetzes nicht erforderlich.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 23. Januar 2009 10 K 1666/07 L  EFG 2009 S. 659

Anmerkung:

Gegen diese Entscheidung ist Revision eingelegt worden.

Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Betätigung bei einem selbständigen Dozenten, der zugleich schriftstellerisch und beratend tätig ist nicht im häuslichen Arbeitszimmer

Der Betätigungsmittelpunkt eines selbständigen Dozenten, der seine Lehrveranstaltungen und Seminare im häuslichen Arbeitszimmer vorbereitet und dort zusätzlich schriftstellerisch und beratend tätig wird, befindet sich nicht im häuslichen Arbeitszimmer.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 10. Dezember 2008 7 K 97/07 EFG 2009S. 649ff

Anmerkung:

Gegen die Entscheidung ist Revision eingelegt worden.

Uneinbringlichkeit bei kreditfinanzierter Warenlieferung

Bei einer kreditfinanzierten Warenlieferung, bei der der Warenlieferant den Darlehensvertrag zwischen dem Käufer und den Warenkauf finanzierenden Bank vermittelt hat und die Zahlung des Kaufpreises von der Bank an den Warenlieferanten unter dem Vorbehalt erfolgt ist, dass der Käufer die Raten zur Tilgung des Darlehens zahlt, liegt Uneinbringlichkeit vor, wenn der Käufer die Darlehensraten nicht mehr zahlt und sich die Bank über ein vom Warenlieferanten zu diesem Zweck unterhaltenes Sperrkonto den ausstehenden Darlehensbetrag zurückholt.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Dezember 2008 6 K 2270/07 EFG 2009 S. 533 ff.

 Anmerkung:

Gegen diese Entscheidung ist einer Revision beim Bundesfinanzhof anhängig