Bemessung des Arbeitslohn bei Leitungen aus Gruppenunfallversicherung

Erhält ein Arbeitnehmer Leistungen aus einer durch Beiträge seines Arbeitgebers finanzierten Gruppenunfallversicherung, die ihm keinen eigenen unentziehbaren Rechtsanspruch einräumt, so führen im Zeitpunkt der Leistung die bis dahin entrichteten, auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Beiträge zu Arbeitslohn, begrenzt auf die dem Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung. Der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Teil der Prämien ist ggf. zu schätzen.

Im Schätzungswege kann auch bestimmt werden, inwieweit die Versicherungsbeiträge auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallen und insoweit als Werbungskostenersatz geleistet worden sind. Mangels eines anderen Aufteilungsmaßstabs kommt eine hälftige Aufteilung in Betracht.

Bei mehrjährigen Prämienzahlungen sind auch die Voraussetzungen einer Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG zu prüfen.

BFH Urteil vom 11.12.2008 – VI R 19/06 BFH NV 2009 S. 905 f

Begründung:

Leistungen aus einer vom Arbeitgeber als Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung sind kein Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die aufgrund einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung an den Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung nicht zu Arbeitslohn führt. Zum Zufluss von Arbeitslohn im Zeitpunkt der Auszahlung einer Versicherungsleistung an den Arbeitnehmer führen vielmehr die vom Arbeitgeber zur Erlangung des Versicherungsschutzes des Arbeitnehmers bis zur Auskehrung der Versicherungsleistung erbrachten Beiträge, der Höhe nach begrenzt auf die an den Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung. Bei dem auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallenden Teil der vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung handelt es sich um Werbungskostenersatz. Der als Werbungskostenersatz anzusehende Beitragsanteil führt deshalb auch zu fiktiv anzusetzenden. Werbungskosten des Arbeitnehmers, mit denen der entsprechende steuerpflichtige Arbeitslohn saldiert werden kann.

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Erteilung einer Pensionszusage vor Ablauf einer Probezeit

Erteilt eine GmbH ihrer Geschäftsführerin, die Ehefrau des Mehrheitsgesellschafters ist, vor Ablauf einer angemessenen Probezeit eine Pensionszusage, so liegt in Höhe der Zuführung zur Pensionsrückstellung eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor.

Stellt die Pensionszusage einen Ersatz für die gesetzliche Sozialversicherungsrente dar, so ist die vGA um die im Jahr der Erteilung der Pensionszusage ersparten Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen.

 Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 3. Dezember 2008 1 K 1377/04-Rev. Eingelegt EFG 2009 S.774 ff.

Grabpflege ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind nur die Tätigkeiten, die Bestandteil der Ausbildung eines Hauswirtschaftlerin/ eines Hauswirtschaftlers sind.

Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 25. Februar 2009 4 K 12315/06 rechtskräftig EFG 2009 S. 761.

Begründung:

Weder die Garten – noch die Grabpflege sind demnach Tätigkeiten, die zum Berufsbild eines Hauswirtschaftlers/ Hauswirtschaftlerin gehören.

Werbungskostenabzug: Fahrten Wohnung Arbeitsstätte durch Pkw der Eltern

Ein Kind, das von seinen Eltern mit dem Pkw an den Ausbildungsort gebracht und abgeholt wird, kann für jeden Entfernungskilometer die gesetzlichen Pauschbeträge als Werbungskosten ansetzen, weil Fahrten mit einem zur Nutzung überlassenen Pkw vorliegen.

Im Übrigen ist innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft bei bestehender Wirtschaftsgemeinschaft auch dann, wenn der Kraftwagen einem anderen Haushaltsmitglied gehört, von einem eigenen Kraftwagen des Steuerpflichtigen auszugehen.

 Sächsische Finanzgericht, Urteil vom 4. Mai 2007 1 K 1676/05-Revision eingelegt EFG 2009 S. 742 f.

Zinsbesteuerung ohne Zinsvereinbarung rechtmäßig

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine länger als ein Jahr zinslos gestundete Ausgleichsforderung beim Anspruchsinhaber zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt.

FG Münster, Beschluss vom 06. April 2009, 12 V 446/09 E

Erläuterungen:

Mit dieser im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidung stellt das Gericht die langjährige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in Frage. Diese nimmt grundsätzlich an, dass bei einer länger als ein Jahr gestundeten privaten Forderung die geleisteten Zahlungen in einen Tilgungs- und einen steuerpflichtigen Zinsanteil zu zerlegen sind, und zwar selbst dann, wenn die Beteiligten Zinszahlungen nicht vereinbart oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen haben. Folge dieser Rechtsprechung ist, dass z.B. bei der über einen längeren Zeitraum gestreckten Ablösung von erb- oder familienrechtlichen Ausgleichsansprüchen beim Anspruchsinhaber Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind – für viele Betroffene eine unliebsame und unerwartete Überraschung.

In dem jetzt vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Antragsteller mit seiner Ehefrau eine Vereinbarung zur Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft geschlossen. Er hatte sich verpflichtet, seiner Ehefrau hierfür innerhalb von fünf Jahren einen Ausgleichsbetrag in Höhe von ca. 300.000 EUR zu zahlen. Die Beteiligten hatten ausdrücklich vereinbart, dass der Ausgleichsbetrag „zinslos fällig sei“. Gleichwohl nahm das Finanzamt unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sowie auf § 12 Abs. 3 BewG an, dass in dem Ausgleichsbetrag ein Zinsanteil von etwa 72.000 EUR enthalten und dieser bei der Ehefrau des Antragstellers als Kapitalertrag gem. § 20 EStG zu versteuern sei.

Das Gericht hält die Rechtmäßigkeit dieser Auffassung für ernstlich zweifelhaft. Für ihn ist bereits fraglich, ob § 12 Abs. 3 BewG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen überhaupt anwendbar ist.

 Der Senat hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen

Keine Pflicht zur Gewinnermittlung auf amtlichem Vordruck

Ein Unternehmer, der seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung sondern durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet, hierfür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ zu verwenden.

FG Münster Urteil vom 17.12.2008, 6 K 2187/08

Erläuterung:

Im Streitfall erklärte der Kläger gewerbliche Einkünfte und reichte beim Finanzamt hierzu eine nach dem herkömmlichen elektronischen DATEV-System verfasste Einnahmenüberschussrechnung ein. Das Finanzamt beanstandete zwar die Höhe der erklärten Einkünfte nicht, forderte den Kläger unter Hinweis auf die nunmehr bestehende gesetzliche Verpflichtung aber dazu auf, die Gewinnermittlung auf amtlichem Vordruck – Anlage EÜR – vorzunehmen und diesen nachzureichen.

Das Gericht sprach den Kläger von einer solchen Verpflichtung frei. Für die Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Finanzverwaltung könne sich hierfür nicht auf § 60 Abs. 4 EStDV, eine Rechtsverordnung der Bundesregierung ,stützen, da bereits die Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigung im Einkommensteuergesetz (EStG) nicht vorlägen. Zum einen werde mit der Verpflichtung zur Abgabe einer Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruckmuster das Besteuerungsverfahren nicht vereinfacht, sondern jedenfalls für diejenigen Unternehmer erschwert, die ihre Gewinne bislang mittels elektronischer Standard-Systeme (im Streitfall DATEV) ermittelt haben. Zum anderen führe der mit der Einführung der Anlage EÜR verfolgte Zweck einer Kontroll- und Plausibilitätsprüfung durch die Finanzverwaltung nicht zu einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung, sondern – im Gegenteil – zu Ungleichbehandlungen im Gesetzesvollzug. Denn für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, stehe den Finanzbehörden derzeit kein der Anlage EÜR entsprechendes Plausibilitätsprüfunginstrument zur Verfügung, so dass vergleichbare Besteuerungssachverhalte dort möglicherweise nicht aufgegriffen würden.

 Auch könne die Verpflichtung zur Ermittlung des Gewinns nicht auf eine bloße Rechtsverordnung der Bundesregierung gestützt werden, sondern hätte durch den Gesetzgeber selbst entschieden werden müssen.

 Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 18/09 anhängig.

Kindergeld: Trainee-Programm kann Berufsausbildung sein

Eine nach Abschluss eines Hochschulstudiums erfolgte Trainee-Anstellung kann als Berufsausbildung anerkannt werden und somit zum Bezug von Kindergeld berechtigen.

FG Münster Urteil vom 30.10.2008 4 K 4113/07 Kg

Erläuterung:

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt schloss die Tochter der Klägerin nach universitärer Magisterprüfung einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag als Trainee im Marketingbereich eines Presseverlags ab. Die Jahresvergütung belief sich auf € 7.800,00. Im Anschluss hieran erhielt die Tochter eine Festanstellung als Marketingassistentin. Die beklagte Familienkasse bewilligte für den Zeitraum der Trainee-Tätigkeit kein Kindergeld. Nach ihrer Auffassung handelte es sich nicht um ein Berufsausbildungsverhältnis i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

 Das Gericht trat dem entgegen. Nach Ansicht des Gerichts zählt zum Begriff der Berufsausbildung nicht nur der erstmalige Erwerb theoretischer und praktischer Fähigkeiten. Als Ausbildung zu werten sei ebenfalls im Sinne einer Berufsqualifizierung die anschließende Vervollkommnung und Abrundung der erworbenen Erkenntnisse, sofern diese zur Förderung des angestrebten Berufsziels geeignet seien. In Abgrenzung zu einem insoweit nicht begünstigten Arbeitsverhältnis sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung insbesondere entscheidend, ob der Trainee während seiner Tätigkeit mit sämtlichen für den künftigen Beruf relevanten Sachbereichen in Berührung komme, hierbei qualifizierte, auf den bisherigen Ausbildungsstand aufbauende Arbeiten übernehme, Unterweisungen und Korrekturen vorgesetzter Mitarbeiter unterworfen sei und das Gehalt sich der Höhe nach an einer Ausbildungsvergütung orientiere.

 Im Entscheidungsfall kam der Senat zu dem Schluss, dass die Trainee-Tätigkeit der Tochter der Klägerin unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände als Berufsqualifikation anzusehen war. Gerade im Presse- und Verlagswesen genüge allein der Abschluss eines Hochschulstudiums nicht, um das berufliche Anforderungsprofil hinreichend zu erfüllen. Erst durch eine auf das Studium aufbauende Praktikums- oder Trainee-Zeit würden die hierfür erforderlichen praktischen Fertigkeiten vermittelt.

 Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Rechtsprechungsänderung bei doppelter Haushaltsführung in sog. Wegverlegungsfällen

Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.

 Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung).

BFH Urteil vom 5. März 2009 VI R 23/07

Erläuterungen:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 5. März 2009 (VI R 23/07, VI R 58/06) seine Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung nach Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort geändert. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Bisher verneinte die Rechtsprechung die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hatte und dann von einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachging.

Nach neuer Rechtsprechung des BFH schließt nun eine solche Wegverlegung des Haupthausstands aus privaten Gründen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht aus. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Beruflich veranlasst ist der Haushalt dann, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können. Wird ein solcher beruflich veranlasster Zweithaushalt am Beschäftigungsort eingerichtet, so wird damit auch die doppelte Haushaltsführung selbst aus beruflichem Anlass begründet. Dies gilt selbst dann, wenn der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt genutzt wird. Denn der (beibehaltene) Haushalt am Beschäftigungsort wird nun aus beruflichen Motiven unterhalten.

In dem vom BFH entschiedenen Streitfall VI R 58/06 waren der Ehemann in M und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau in A jeweils nichtselbständig tätig. In A war zunächst auch der Familienwohnsitz der Eheleute, der nach der Geburt des ersten Kindes unter Aufgabe der Wohnung in A im November 2000 zunächst nach M und im August 2001 wieder zurück nach A verlegt wurde. Der Ehemann wohnte nach dem Rückumzug in M zunächst im Hotel und mietete ab September 2002 in M eine Zweitwohnung an. Er machte Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort in M geltend. Auch in dem weiteren Verfahren VI R 23/07 hatte der ledige Kläger seinen Hauptwohnsitz vom Arbeitsort wegverlegt, die bisherige Wohnung am Beschäftigungsort beibehalten und die Aufwendungen dafür als Kosten einer doppelten Haushaltsführung angesetzt. In beiden Fällen lehnten dies die Finanzämter und auch die Vorinstanzen auf Grundlage der früheren Rechtsprechung des BFH ab.

Der BFH hob die Vorentscheidungen auf und entschied, dass die Berücksichtigung der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht schon deshalb ausscheide, weil der Hausstand jeweils vom Beschäftigungsort wegverlegt worden sei; unerheblich sei auch, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Hausstandes vom Beschäftigungsort und der (Neu-)Begründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort bestehe oder ob doch schon eine hinreichend lange Frist zwischen der Wegverlegung der Familienwohnung vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort verstrichen sei.

Ermittlung der als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen bei Ehegatten

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die zumutbare Belastung bei getrennter Veranlagung von Ehegatten vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten berechnet wird

BFH Urteil vom 26. März 2009 VI R 59/08

Begründung:

Nach dem Gesetz werden bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer Sonderausgaben  und außergewöhnliche Belastungen in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrags bei beiden Veranlagungen jeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen.

Zum Abzug dieser außergewöhnlichen Belastungen wiederum unterscheidet  für die Berechnung der zumutbaren Belastung bei Steuerpflichtigen, die der Besteuerung nach dem Grundtarif unterliegen, von anderen, auf die das Splittingverfahren anzuwenden ist,

Zutreffend hat das FA die außergewöhnlichen Belastungen des Klägers (und seiner Frau) in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten in Betracht kommenden Betrags ermittelt, um sie dann antragsgemäß in vollem Umfang bei den Veranlagungen des Klägers für die Streitjahre abzuziehen. Auch der Berechnung der zumutbaren Belastung ist daher wie bei einer Zusammenveranlagung der Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten zugrunde zu legen und folgerichtig auch der bei einer Zusammenveranlagung (mit Splitting-Verfahren) in Betracht kommenden Prozentsatz  anzuwenden.

Getrennt veranlagte Ehegatten unterliegen zwar der Besteuerung dem Grundtarif. Diese zu einer höheren zumutbaren Belastung führende Regelung betrifft jedoch ausschließlich ledige Steuerpflichtige und Ehegatten, die der Einzelveranlagung unterliegen. Die in § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG vorgesehene Anordnung des Abzugs außergewöhnlicher Belastungen in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrags führt jedoch zwingend zur Anwendung der Prozentsätze, die für Steuerpflichtige gelten, bei denen die Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren zu berechnen ist.

 

Vorsteuerabzug bei Treuhandhandverhältnis

Saniert ein Treuhänder ein Gebäude für Zwecke einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung, ist der Treuhänder und nicht der Treugeber aufgrund der im Namen des Treuhänders bezogenen Bauleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 BFH Urteil vom 18. Februar 2009 V R 82/07