Grenzen der verbindlichen Zusage

Die Bindung an die Zusage einer Finanzbehörde kann entfallen, wenn sie in einer solchen Weise offensichtlich rechtswidrig ist, dass der Steuerpflichtige die Rechtswidrigkeit entweder erkennt oder jedenfalls erkennen kann.
(BFH Urteil vom 16. Juli 2002 IX R 28/98).

Ermessensausübung bei der Erhebung von Verspätungszuschlägen

Die Doppelfunktion des Verspätungszuschlags als Sanktion einer Pflichtverletzung und als in die Zukunft gerichtete Prävention kann bei der Bemessung dieses Druckmittels in unterschiedlichem Maße von Bedeutung sein. Jedenfalls wird die verspätete Abgabe der Steuererklärung nicht dadurch entschuldbar, dass das FA seinerseits die Steuerfestsetzung dann nicht zeitnah (nach Eingang der Erklärung) durchführt.

Ein Verspätungszuschlag kann auch in Erstattungsfällen festgesetzt werden. Beruht die Erstattung jedoch auf einer Steuerfestsetzung von Null (Euro), so ist dieses Druckmittel von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
( BFH Urteil vom 26. Juni 2002 IV R 63/00)

Einkommensteuererklärung durch Bevollmächtigten

Kehrt ein ausländischer Arbeitnehmer auf Dauer in sein Heimatland zurück, so kann dessen Einkommensteuer-Erklärung ausnahmsweise durch einen Bevollmächtigten unter Offenlegung des Vertretungsverhältnisses unterzeichnet werden.
(BFH Urteil vom 10. April 2002 VI R 66/98).

Steuererklärung ohne gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift

Eine Steuererklärung ohne die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift ist zwar unwirksam. Dieser Mangel ist aber unbeachtlich, wenn auf eine solche Steuererklärung ein wirksamer Steuerbescheid ergeht.

Eine Zustimmung zu einer Steueranmeldung ist ein Verwaltungsakt, wenn sie dem Steuerpflichtigen durch eine Abrechnung bekannt gegeben wird.
(BFH Urteil vom 28. Februar 2002 V R 42/01).

Geschäftsführerhaftung bei Insolvenz

Die Geschäftsführerhaftung wird von der Sperrwirkung des § 93 InsO nicht erfasst und kann auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem FA mit Haftungsbescheid geltend gemacht werden.

(BFH Beschluss vom 2. November 2001 VII B 155/01)

Erlass von Steuerschulden wegen neuer Existenz

Die Einziehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann auch dann persönlich unbillig sein, wenn zwar deren Durchsetzung wegen des Vollstreckungsschutzes ausgeschlossen ist, die Steuerrückstände den Steuerpflichtigen aber hindern, eine neue Erwerbstätigkeit zu beginnen und sich so eine eigene, von Sozialhilfeleistungen unabhängige wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
(BFH Urteil vom 27. September 2001 X R 134/98).

Unternehmerbenennung bei der Nullregelung (§ 51 UStDV)

Nach § 51 Abs. 1 Satz I UStDV hat der Leistungsempfänger für die Werklieferungen und die sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers die Umsatzsteuer einzubehalten und abzuführen. Er haftet für diese Steuer (§ 55 UStDV).

Dies gilt aber nicht, wenn der Unternehmer keine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt hat, und der Leistungsempfänger im Fall des gesonderten Ausweises der Steuer den Vorsteuerabzug hinsichtlich dieser Steuer voll in Anspruch nehmen kann (sog. Nullregelung gemäß § 52 Abs. 2 UStDV).
Nach Auffassung des BFH gilt die Nullregelung nicht für die Fälle, bei denen keine Rechung ausgestellt wurde. In der ausgestellten Rechung muss die Leistung genau beschrieben sein, damit eindeutig und leicht nachprüfbar beurteilt werden kann, über welche Leistung abgerechnet worden ist.

Im Rahmen des Abzugsverfahrens kann aber darauf verzichtet werden, dass der in der Rechnung bezeichnete leistende Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar ermittelt werden kann. Da die Steuer im Abzugsverfahren nicht beim Rechnungsaussteller und leistenden Unternehmer erhoben wird, hat seine leichte Identifizierbarkeit hier nicht die Bedeutung, die ihr im allgemeinen Besteuerungsverfahren zukommt.

( BFH Beschluss vom 18. Juli 2001-VB 198/00 BFH NV 2002 S.78ff.)
Anmerkung:

Werden Leistungen von einem ausländischen Unternehmer durchgeführt, so ist die Umsatzsteuer vom inländischen Leistungsempfänger einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Wird in diesem Fall eine Rechung ausgestellt ohne Umsatzsteuer, so kann die sog. Nullregelung angewandt werden und die Einbehaltungspflicht fällt weg. In diesem Fall werden keine hohen Nachweise bei der Unternehmerbenennung angelegt.

Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung via Fax ist zulässig

Eine durch Telefax übermittelte im Original unterschriebene Umsatzsteuervoranmeldung ist eine ordnungsgemäße Erklärung im Sinne § 18 Abs. 1 UStG (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 19.12.2000,6 K 581/98, Revision eingelegt.).

Die Übermittlung von Steueranmeldungen per Fax ist nach Auffassung der Finanzverwaltung rechtlich nicht zulässig. Dieses wurde in einer Verfügung der OFD ausdrücklich bestätigt. Die Verwendung einer Ablichtung von amtlichen Vordrucken, die ausgefüllt und in körperlicher Form dem Finanzamt übersandt werden, wird gegenüber als zulässig angesehen.

Das Finanzgericht sah dem gegenüber die Verwendung des amtlichen Vordrucks bei einer Übermittlung per Fax als ausreichend an.