Auflösung von Ansparrücklagen nur am Jahresende

Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG können bei Gewinnermittlung durch Überschussrechnung ebenso wie bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nur zum Ende, nicht aber während eines Wirtschaftsjahres aufgelöst werden

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 26. Februar 2008 VIII R 82/05
Die Ansparrücklage (§ 7g) für kleine Betriebe kann nur am Jahresende aufgelöst werden. Somit wird die Verzinsung auch für das Jahr berechnet.

Passivierung von noch nicht verbindlichen rechtlichen Verpflichtungen

Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist noch nicht rechtlich entstanden im Sinne der Rechtsprechung zu Verbindlichkeitsrückstellungen, wenn die Rechtsnorm, in der sie enthalten ist, eine Frist für ihre Erfüllung enthält, die am maßgeblichen Bilanzstichtag noch nicht abgelaufen ist..

Bundesfinanzhof Urteil vom 13. Dezember 2007 IV R 85/05
Rechtliche Verpflichtungen müssen erst dann passiviert werden, wenn die rechtliche Pflicht eingetreten ist. EIne zeitliche Übergangsfrist muss daher ausgelaugen sein.

Ausschluss ordentlicher Kündigung

GmbH liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe der Gesamtausstattung vor.

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. März 2008 3 V 808/07 – rechtskräftig EFG 2008 S. 884

Begründung:
Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte mit einem neu einzustellenden Geschäftsführer eine Probezeit vereinbart, keinesfalls jedoch das Recht auf ordentliche Kündigung für die gesamte voraussichtliche Vertragslaufzeit ausgeschlossen.
Dies gilt umso mehr, als der Geschäftsführer sich lediglich für die Dauer von fünfeinhalb Jahren als solcher an die GmbH band. band. Somit sind die Geschäftsführerverträge insgesamt nicht fremdüblich, was für den gesamten der GmbH in ihrer Durchführung entstandenen Aufwand gilt. Es kann daher dahinstehen, ob ein gesellschaftsfremder Dritter die zeitliche Bindung an die GmbH eingegangen wäre, um deren Bindung bis zum Erreichen der Altersgrenze zu erreichen

Anforderungen an die Bildung einer Ansparrücklage

Das Bilanzierungswahlrecht zur Bildung einer im Wege der Bilanzänderung nachträglich in Anspruch genommenen Ansparrücklage kann nur dadurch ausgeübt werden, dass ein entsprechender Passivposten in der geänderten Bilanz ausgewiesen wird.

Die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen des § 7g Abs. 2 Nr. 2 EStG sind auch dann erfüllt, wenn die personelle Verflechtung zwischen der als Nutzerin der Wirtschaftsgüter vorgesehenen Betriebs-GmbH und dem investierenden Besitzunternehmen lediglich über eine mittelbare Beteiligung der Gesellschafter des Besitzunternehmens an der Betriebs-GmbH gegeben ist.

BFH Urteil vom 29. November 2007 IV R 82/05

Erläuterung:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit einem Fall zu befassen, der ihm Gelegenheit gab, zu vielen Einzelfragen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen zur Bildung einer Ansparrücklage für die künftige Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern (§ 7g des Einkommensteuergesetzes) Stellung zu nehmen. Mit seinem Urteil vom 29. November 2007 IV R 82/05 bestätigte er die bisherige Rechtsprechung, dass die Rücklage durch Ausweis eines Bilanzpostens gebildet werden muss. Außerdem erleichterte er die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Fälle der Betriebsaufspaltung.
Eine KG hatte in ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 2000 eine Ansparrücklage für eine Reihe von Wirtschaftsgütern gebildet. Während einer im Jahr 2002 abgehaltenen Betriebsprüfung stellte sich heraus, dass die Wirtschaftsgüter nicht durch die KG, sondern durch eine GmbH genutzt werden sollten, deren Anteile einer Schwestergesellschaft der KG gehörten. Der Betriebsprüfer erkannte die Ansparrücklage deswegen nicht an.
Er war der Meinung, es fehle an der von der Rechtsprechung des BFH geforderten betriebsvermögensmäßigen Verbindung zwischen KG und GmbH.
Daraufhin fassten die Gesellschafter der KG den Beschluss, die Ansparrücklage erneut zu bilden mit der Maßgabe, dass die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter nunmehr einer anderen (nahe stehenden) GmbH zur Nutzung überlassen werden sollten.
Der BFH entschied in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung, dass das Wahlrecht zur Bildung der Ansparrücklage nur durch Bildung eines Passivpostens in der Bilanz hätte ausgeübt werden dürfen. Ein Beschluss in der Gesellschafterversammlung sei unzureichend. Demgegenüber teilte der BFH nicht die Bedenken, die das Finanzamt gegenüber der ursprünglich in der Bilanz gebildeten Ansparrücklage geäußert hatte. Zwar sei es richtig, dass die GmbH-Anteile nicht zum Betriebsvermögen der KG, sondern zu dem ihrer Schwestergesellschaft gehört hätten. Gleichwohl habe zwischen der GmbH und der KG eine Betriebsaufspaltung bestanden. Maßgeblich sei insoweit allein, dass sich die Verflechtung aus der durch die Schwestergesellschaft vermittelten Beteiligung der Gesellschafter der KG an der GmbH und nicht aus einem rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnis ergeben habe.
Allerdings sei die Ansparrücklage insoweit nicht anzuerkennen, als in der Buchführung die Positionen „Empfang, Besprechungsraum I und II“ mit Pauschalbeträgen aufgeführt seien. Bei einer solchen pauschalen Bezeichnung lasse sich bei Vornahme der Investition nicht erkennen, ob es sich tatsächlich um die Wirtschaftsgüter handele, wegen deren Finanzierung die Rücklage gebildet worden sei.

Bodenschatz als selbständiges Wirtschaftsgut

Ein unter der Erdoberfläche befindlicher Bodenschatz ist als selbständiges Wirtschaftsgut zu bewerten, wenn mit seiner Aufschließung oder Verwertung begonnen wird, zumindest aber mit dieser Verwertung unmittelbar zu rechnen ist. Dies ist der Fall, wenn für den Abbau des Bodenschatzes (hier: Sandvorkommen/Kiesvorkommen) die erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung vorliegt und das Grundstück unter gesondertem Ausweis eines Kaufpreises für den Bodenschatz an einen Erwerber veräußert wird, der seinerseits beabsichtigt, den Bodenschatz durch einen Abbauunternehmer ausbeuten zu lassen .

Das selbständige Wirtschaftsgut Sandvorkommen/Kiesvorkommen stellt weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs dar, wenn es ausschließlich zu dem Zweck erworben wird, es von einem Dritten im Rahmen dessen Gewerbebetriebs abbauen zu lassen .

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 24.1.2008, IV R 45/05
Damit hat der BFH klar gestellt, dass ein Bodenschatz nur dann bei Gewinneinkünften aktiviert werden muss, wenn man diesen selbst ausbeutet oder dieses geplant hat. Eine Ausbeutung durch Dritte hingegen führt nicht zu einer Aktivierungspflicht.

Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen

Strafverteidigungskosten sind Erwerbsaufwendungen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war.

BFH Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04
In der Regel werden strafverteidigungskosten der persönlichen Lebenssphäre zugerechnet.

§7g Rücklagen

Die Bildung der Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG setzt nicht voraus, dass der voraussichtliche Investitionszeitpunkt in der Buchführung oder in den Aufzeichnungen für die Gewinnermittlung ausgewiesen wird.

Wurden für die Anschaffung von gleichartigen Wirtschaftsgütern Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG in Anspruch genommen, ohne dass der Steuerpflichtige die vorgeblich geplanten Investitionen innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zwei-Jahres-Zeitraums vornahm, so können für dieselben Wirtschaftsgüter nur dann erneute Rücklagen gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige plausible Gründe dafür anführen kann, warum die Investitionen trotz gegenteiliger Bekundung seiner Investitionsabsicht bislang nicht durchgeführt wurden, gleichwohl aber weiterhin geplant seien. Dasselbe gilt regelmäßig auch dann, wenn der Steuerpflichtige bei der wiederholten Bildung der Rücklagen die Anzahl derjenigen Wirtschaftsgüter erhöht, für die er schon bisher Rücklagen in Anspruch genommen hatte.

BFH Urteil vom 11. Oktober 2007 X R 1/06
In der Entscheidung weist der Bundesfinanzhof einen Weg auf, unter welchen Voraussetzungen eine erneute Bildung der selben Rücklage nach Ablauf von zwei Jahren möglich ist.

Bewirtung von Dritten in Rahmen einer Schulungsveranstaltung

Bewirtet ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung an dieser Veranstaltung teilnehmende Personen, die nicht seine Arbeitnehmer sind, so unterliegt der Bewirtungsaufwand der Abzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.

BFH Urteil vom 18. September 2007 I R 75/06

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 1990 dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, die 80 % des nach der Verkehrsauffassung angemessenen Betrags übersteigen, den Gewinn nicht mindern. “Bewirtung” im Sinne dieser Regelung ist jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Eine solche liegt nach den Feststellungen des FG, die nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen wurden und deshalb revisionsrechtlich bindend sind (§ 118 Abs. 2 FGO), im Streitfall vor.

Ohne Erfolg bleibt der Hinweis dass eine “Bewirtung” nur dann vorliegt, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht . Denn diese Formulierung ist nicht dahin zu verstehen, dass eine Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG stets ausscheidet, wenn die Verköstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden und diesem gegenüber untergeordnet ist. Vielmehr besagt sie nur, dass ein über § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG hinausgehendes Abzugsverbot eingreifen kann, wenn neben der Bewirtung im engeren Sinne zusätzliche Leistungen geselliger oder unterhaltender Art geboten werden . Eine solche Sachverhaltsgestaltung steht im Streitfall nicht in Rede, weshalb es um eine “Bewirtung” i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG geht.

Bilanzierung des Teilwert der Pensionsrückstellung als Jahresbetrag

Bei der Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsrückstellung gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG ist, wenn das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten in einem Rumpfwirtschaftsjahr begonnen hat, von dem Beginn des betreffenden Kalenderjahres auszugehen.

BFH Urteil vom 21. August 2007 I R 22/07

Eine Pensionsrückstellung darf nach § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. § 6a Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden. Als Teilwert einer solchen Verpflichtung gilt vor einer Beendigung des Dienstverhältnisses des Begünstigten gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahrs abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleichbleibender Jahresbeträge. Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind insoweit mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt. Dabei sind Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind (s. § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Sätze 2 und 3 EStG). Bei dieser Berechnung sind nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG ein Rechnungszinsfuß in Höhe von 6 v.H. und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden.

Für die Teilwertermittlung ist unabhängig vom Zusagezeitpunkt unter Berücksichtigung des versicherungstechnischen Alters der tatsächliche Dienstbeginn des Begünstigten maßgebend Zeitpunkt wird alsdann aber zur Vereinfachung der Berechnung wiederum “auf den Beginn des Wirtschaftsjahres” zurückbezogen (Jahresbetrag).

Keine Berücksichtigung von steuerlich nicht anerkannten Verbindlichkeiten bei Veräußerungsverlust

Bei der Berechnung des Gewinns aus einer Betriebsveräußerung sind vom Erwerber übernommene betriebliche Verbindlichkeiten, die aufgrund von Rückstellungsverboten (hier: für Jubiläumszuwendungen und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften) in der Steuerbilanz nicht passiviert worden sind, nicht gewinnerhöhend zum Veräußerungspreis hinzuzurechnen.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 17. Oktober 2007 I R 61/06

Bei den Veräußerungsverlusten werden nur die steuerlich anerkannten Verbindlichkeiten und Rückstellungen berücksichtigt. Nicht anerkannt werden z. B. die Drohverlustrückstellungen.