Straftatbedingter Verlust von Wertgegenständen als außergewöhnliche Belastung

Außergewöhnliche Belastungen liegen nicht vor, wenn der straftatbedingte Verlust von Gegenständen nicht durch eine allgemein übliche Versicherung (Hausrat) gedeckt wurde.

Gleiches gilt, wenn ein gegen eine Versicherung bestehende Anspruch nicht durchgesetzt wird. Dann kann man diesen Schaden nicht der Allgemeinheit auferlegen.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2008 3 K 3072/06 E rechtskräftig EFG 2009 S. 182 ff.

Vermietungsabsicht bei leer stehenden Wohnungen

Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Entschluss zur Vermietung endgültig gefasst wurde.

Die Vermietungsabsicht ist anhand objektiver Umstände darzulegen. Zwei Vermietungsanzeigen in einem Jahr bei einem langjährigen Leerstandes einer Wohnung ist nicht ausreichend.

Finanzgericht München, Urteil vom 22. Oktober 2008 1 K 77/07-rechtskräftig EFG 2009 S. 250

Kein Kindergeld bei Lottogewinn

Lottogewinne gehören zu den bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages einzubeziehenden Bezügen; sie sind zur Bestreitung der Kosten von Ausbildung und Unterhalt geeignet.

BFH Beschluss vom 26.11.2008 – III S 65/08 (PKH) BFH NV 2009 S. 382

Begründung:

Die Festsetzung von Kindergeld für den Sohn des Steuerpflichtigen wurde wegen Überschreitung des Jahresgrenzbetrags aufgehoben und das gezahlte Kindergeld zurückgefordert, weil der Sohn einen Lottogewinn in Höhe von ca. 65 000 € erzielt hatte. Das Finanzgericht (FG) führte aus, bei dem Lottogewinn handele es sich um einen Bezug, der zur Bestreitung des Unterhaltes und der Ausbildung des Sohnes geeignet gewesen sei.

Provisionen bei ringweiser Vermittlung von Lebensversicherungen

Auch bei ringweiser Vermittlung von Lebensversicherungen unter nahen Angehörigen und wechselseitiger Weitergabe der dafür erhaltenen Provisionen wird eine nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare sonstige Leistung erbracht..

Die bei ringweiser Vermittlung als Gegenleistung von der Versicherungsgesellschaft vereinnahmte Provision kann nicht um eben den Betrag der Provision als Werbungskosten gemindert werden, wenn der Vermittler diesen Betrag aufgrund einer Vereinbarung der an der ringweisen Vermittlung beteiligten Personen untereinander zwar an den Versicherungsnehmer weiterleiten muss, er umgekehrt aber einen Auskehrungsanspruch gegenüber demjenigen hat, der den Abschluss seiner Versicherung vermittelt.

BFH Urteil vom 20. Januar 2009 IX R 34/07

Erläuterung:

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Januar 2009 IX R 34/07 müssen Provisionen aus der ringweisen Vermittlung von Lebensversicherungen von jedem Empfänger versteuert werden. Treffen mehrere Steuerpflichtige die Abrede, sich sozusagen ringweise Lebensversicherungen zu vermitteln und die dafür erhaltenen Provisionen an den jeweiligen Versicherungsnehmer weiterzugeben, so kann die als Gegenleistung für die Vermittlung von der Versicherungsgesellschaft vereinnahmte und nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerbare Provision nicht um eben den Betrag der Provision als Werbungskosten gemindert werden, die der Vermittler an den Versicherungsnehmer weiterleiten muss, wenn er umgekehrt einen Auskehrungsanspruch gegen denjenigen hat, der den Abschluss seiner Versicherung vermittelt. In dem vom BFH mit Urteil vom 20. Januar 2009 entschiedenen Fall hatten drei Personen (A, B und C) miteinander vereinbart, dass A für B eine Versicherung vermitteln, die dafür erhaltene Provision (31 500 DM) aber an B weiterleiteten sollte, während C eine Versicherung für A vermitteln und die verdiente Provision (31 500 DM) A überweisen sollte – und so fort. Diese die Vermittlungsleistungen umfassende Verwendungsvereinbarung lässt den Aufwandscharakter der (Weiterleitungs-)Zahlungen entfallen.

Abrechnungen von Dienstleistungen zwischen Schwesterunternehmen

Vereinbarungen zwischen Schwesterunternehmen über eine Kostenumlashr, ermöglichen keien Abzug der betreffenden Entglte als Betriebsausgaben, wenn die Vereinbarung und ihre Durchführung einem Fremdvergleich nicht standhalten.

Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. September 2008 6 2463/03 B – rechtskräftig EFG 2009 S. 137

Anmerkung:

In diesem Fall lagen weder ertragsteuerliche noch umsatzsteuerliche eine Organschaften vor.

Zum Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer nach Selbstnutzung leer stehenden Wohnung

Wer Aufwendungen für seine zunächst selbst bewohnte, anschließend leer stehende und noch nicht vermietete Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten geltend macht, muss seinen endgültigen Entschluss, diese Wohnung zu vermieten, durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegen.

Urteil vom 28. Oktober 2008 IX R 1/07

Begründung:

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen und das heißt, durch die sie veranlasst sind. Fallen solche Aufwendungen schon an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird.

Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, daraus durch Vermieten Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung später nicht wieder aufgegeben hat. Der Steuerpflichtige hat sich noch nicht endgültig zur Einkünfteerzielung entschieden, wenn er alternativ auch erwägt, die Wohnung zu veräußern. Deshalb muss sich der endgültige Entschluss des Steuerpflichtigen zur Vermietung stets anhand objektiver Umstände belegen lassen.

Derartige Umstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen. Es wurde berücksichtigt, dass der Steuerpflichtige seine Vermietungsbemühungen, obschon es sich um eine teure, schwer vermietbare und schon seit Jahren leer stehende Wohnung handelt, abgesehen von einer Wohnungsbesichtigung und einer Vermietungsanzeige im Streitjahr nicht weiter forciert und auch keinen Makler eingeschaltet hatte.

Anwendung der Abfärbetheorie bei einer Holding

Eine Personengesellschaft entfaltet keine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt, wenn sie als Holdinggesellschaft geschäftsleitende Funktionen innerhalb einer Gruppe von Unternehmen wahrnimmt, die an verschiedenen Standorten Ingenieurbüros unterhalten.

BFH Urteil vom 28. Oktober 2008 VIII R 73/06

Erläuterung:

BFH hat mit Urteil vom 28. Oktober 2008 VIII R 73/06 die Einkünfte der Obergesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb beurteilt, da die Obergesellschaft als Holding lediglich geschäftsleitende Funktionen innerhalb einer Firmengruppe wahrgenommen und damit keinen freien Beruf ausgeübt hatte.

Besteuerung “schwarzer Auslandinvestmentfonds”

Die pauschale Besteuerung von Erträgen aus im Inland nicht registrierten ausländischen Investmentfonds (sog. "schwarzen" Fonds) gemäß § 18 Abs. 3 AuslInvestmG verstößt offensichtlich gegen europäisches Gemeinschaftsrecht (Art. 73b EGV). Einer Vorlage an den EuGH bedarf es insoweit nicht.

BFH Urteil vom 18. November 2008 VIII R 24/07

Begründung:

Für diese "schwarzen" Fonds schreibt § 18 Abs. 3 AuslInvestmG zwingend eine Pauschalbesteuerung der laufenden Erträge und des bei der Veräußerung oder Rückgabe der Anteile erzielten Zwischengewinns vor. Dieses gilt bis 31.12. Das europäische Gemeinschaftsrecht verbietet alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs sowohl zwischen den Mitgliedsstaaten als auch zwischen Mitgliedsstaaten und dritten Ländern. Eine solche Beschränkung ist bereits dann gegeben, wenn staatliche Maßnahmen für die Kapitaleinfuhr oder -ausfuhr abweichende, im Vergleich mit dem inländischen Kapitalverkehr nachteilige Regelungen vorsehen und deshalb geeignet sind, Steuerpflichtige davon abzuhalten, ihr Kapital bei ausländischen Gesellschaften anzulegen Nach diesen Grundsätzen beschränken die Regelungen des § 18 AuslInvestmG den freien Kapitalverkehr, weil sie über die für inländische Fonds geltenden Normen des KAGG hinausgehen. Das gilt insbesondere für die Pauschalbesteuerung bei "schwarzen" Fonds

Keine freiberuflichen Einkünfte einer Personengesellschaft bei mittelbarer Beteiligung eines Berufsfremden

Ist an einer Personengesellschaft (Untergesellschaft) eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft) beteiligt, dann entfaltet die Untergesellschaft nur dann eine freiberufliche Tätigkeit, wenn neben den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern auch sämtliche mittelbar beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft die Merkmale eines freien Berufs erfüllen.

Eine sogenannte interprofessionelle Freiberufler-Personengesellschaft zwischen einem Diplom-Kaufmann und Ingenieuren ist nur dann anzuerkennen, wenn auch der Kaufmann-Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs in eigener Person erfüllt. Der Kaufmann-Gesellschafter ist aber weder als beratender Betriebswirt noch sonst freiberuflich tätig, wenn er lediglich kaufmännische Leitungs- und sonstige Managementaufgaben innerhalb des Unternehmens, an dem er beteiligt ist, wahrnimmt und die Ingenieur-Gesellschafter insoweit von diesen Aufgaben entlastet.

Gilt wegen der Beteiligung eines Berufsfremden an einer im Übrigen aus Freiberuflern bestehenden Personengesellschaft diese Gesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Gewerbebetrieb, ist der relativ geringe Beteiligungsumfang des Berufsfremden (hier: 3,35 %) kein Grund, von dieser Rechtsfolge im Wege einschränkender Auslegung abzusehen.

BFH Urteil vom 28. Oktober 2008 VIII R 69/06

Erläuterungen:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 28. Oktober 2008 VIII R 69/06 entschieden, dass die mittelbare Beteiligung eines Berufsfremden an einer Personengesellschaft, deren weitere Gesellschafter Freiberufler sind, dazu führt, dass die Gesellschaft insgesamt keine freiberuflichen, sondern gewerbliche Einkünfte bezieht und deshalb gewerbesteuerpflichtig ist.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Personengesellschaft (Untergesellschaft) unterhielt ein Ingenieurbüro. Neben Ingenieuren war an ihr auch eine weitere Personengesellschaft (Obergesellschaft) beteiligt. Diese fungierte als Holding für zahlreiche weitere Ingenieurbüros. Die Gesellschafter der Obergesellschaft waren durchweg Ingenieure, allerdings mit Ausnahme eines Gesellschafters, der ein Diplom-Kaufmann war und sich um die kaufmännischen Angelegenheiten der Gesellschaft kümmerte.
Der BFH entschied, dass die mittelbare Beteiligung des Diplom-Kaufmannes an der Untergesellschaft dazu führt, dass diese insgesamt gewerbliche Einkünfte bezieht. Dabei knüpfte der BFH an die ständige Rechtsprechung an, dass eine Personengesellschaft nur dann freiberufliche Einkünfte erzielt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale des freien Berufs in eigener Person erfüllen. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Gesellschafter über die im Gesetz vorausgesetzte persönliche Berufsqualifikation verfügt und er diesen Beruf tatsächlich auch ausübt. Ist das nicht der Fall, spricht man von einem berufsfremden Gesellschafter. Da die Obergesellschaft als solche die auf natürliche Personen zugeschnittenen Merkmale des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht erfüllen kann und ein Gesellschafter allein durch das Halten einer Beteiligung noch keinen freien Beruf ausübt, muss auch bei den mittelbar beteiligten Gesellschaftern geprüft werden, ob sie die gesetzlichen Merkmale freier Berufstätigkeit verwirklichen. Im Streitfall war der mittelbar beteiligte Diplom-Kaufmann ein berufsfremder Gesellschafter, weil er weder Ingenieur war noch den in § 18 EStG aufgeführten Beruf des beratenden Betriebswirts tatsächlich ausgeübt hat. Hierfür genügt es nämlich nicht, lediglich sein “eigenes” Unternehmen in kaufmännischer Hinsicht zu leiten.
Zeitgleich hat der BFH mit Urteil vom 28. Oktober 2008 VIII R 73/06 auch die Einkünfte der Obergesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb beurteilt, da die Obergesellschaft als Holding lediglich geschäftsleitende Funktionen innerhalb einer Firmengruppe wahrgenommen und damit keinen freien Beruf ausgeübt hatte.

Kindergeld für arbeitslose behinderte Kinder

1. Eine Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes für seine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt genügt für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich aber, dass die Mitursächlichkeit erheblich sein muss.

BFH Urteil vom 19. November 2008 III R 105/07

Erläuterungen:
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. November 2008 III R 105/07 ist für ein über 21 Jahre altes behindertes Kind, das arbeitslos ist und deshalb nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, Kindergeld zu gewähren, wenn die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich für die Arbeitslosigkeit ist.
Für ein volljähriges arbeitsloses Kind, das bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet ist, besteht bis zum 21. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld. Hat es das 21. Lebensjahr vollendet, entfällt der Anspruch, es sei denn, das Kind ist aufgrund einer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten. Im Streitfall nahm das 1982 geborene, schwerhörige Kind (Grad der Behinderung 60, Merkzeichen RF) nach Beendigung der Sonderschule an verschiedenen Lehrgängen eines Kollegs für Hörgeschädigte sowie an weiteren Berufsvorbereitungsmaßnahmen für Behinderte teil. Anschließend meldete es sich arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld II. Seit August 2005 wird es bei der Berufsberatung nicht mehr als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle geführt. Die Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld ab September 2005 ab, weil das Kind trotz seiner Behinderung in der Lage sei, mit einer Arbeitszeit von 15 Stunden in der Woche für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
Der BFH war wie das Finanzgericht (FG) der Auffassung, die Behinderung müsse nicht alleinige Ursache dafür sein, dass das Kind seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene Arbeit verdienen könne. Eine erhebliche Mitursächlichkeit reiche aus. Ein wichtiges Indiz sei der Grad der Behinderung. Könne die Agentur für Arbeit überhaupt keine Stellen vermitteln, könne dies ebenfalls für eine erhebliche Mitursächlichkeit sprechen. Die Entscheidung, ob die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich für die Arbeitslosigkeit sei, habe das FG im Rahmen der Gesamtwürdigung der Umstände des einzelnen Falles zu treffen, die vom BFH nur eingeschränkt überprüfbar sei. Im Streitfall hatte das FG entschieden, das Kind habe aufgrund seiner frühkindlichen Hirnschädigung und seiner Schwerhörigkeit trotz der Arbeitsfähigkeit von 15 Stunden wöchentlich keine oder nur geringe Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt, so dass Kindergeld zu gewähren sei. Diese Würdigung war nach Ansicht des BFH revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.