Kürzung des Vorwegabzugs

Dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH steht der ungekürzte Vorwegabzug von Versorgungsaufwendungen nur zu, wenn er seine Anwartschaftsrechte auf Altersversorgung ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf gesellschaftrechtliche Ansprüche erwirbt.

BFH Urteil vom 02.09.2008 – X R 17/08 BFHNV 2009 S. 141 ff.

Begründung.
Im vorliegenden Fall war neben dem Gesellschafter Geschäftsführer eine weitere GmbH mit 35 % beteiligt. An dieser hielt der Gesellschafter Geschäftsführer 24%.

Der BFH führt aus, dass ein ungekürzter Vorwegabzug von Versorgungsaufwendungen nicht gegeben ist, da die dem Gesellschafter Geschäftsführer erteilte Pensionszusage jedenfalls nicht vollständig auf dessen eigener Beitragsleistung beruht.

Sachleistung als Teil der ortsüblichen Miete

Als Entgelt bei Vermietung und Verpachtung kommen neben den Geldleistungen auch Sachleistungen in Betracht, die der Mieter als Gegenleistung an den Vermieter erbringt.

Hinsichtlich der ortsüblichen Miete kann die fremdvermietete Wohnung im gleichen Haus als Maßstab herangezogen werden. In diesem Fall ist eine weitere Sachaufklärung durch ein Sachverständigen Gutachten nicht notwendig.

BFH Beschluss vom 19.09.2008 – IX B 102/08 BFHNV 2009 S. 146f

Beruflich veranlasste Umzugskosten liegen bei einer Fahrzeitverkürzung von 1 Std vor

Aufwendungen für einen Umzug stellen Werbungskosten dar, wenn infolge des Umzugs arbeitstäglich Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde eintritt. In diesem Fall treten die privaten Begleitumstände regelmäßig in den Hintergrund.

BFH Beschluss vom 12.11.2008 – VI B 85/08

Begründung:
Die von dem Kläger, einem Lehrer beantragte Berücksichtigung von Umzugskosten als Werbungskosten konnte nicht berücksichtigt werden, das die arbeitstägliche Fahrzeitverkürzung von einer Stunde nicht eingetreten ist. Nach eigenen Angaben war die Fahrzeitverkürzung höchstens 20 Minuten bei einfacher Fahrtstrecke.

GmbH Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen

Die Beteiligung des Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft kann auch dann zum notwendigen Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens gehören, wenn durch die Beteiligung erhebliche Umsätze im Dienstleistungsbereich erstrebt oder gesichert werden sollen.

BFH Beschluss vom 25.11.2008 – X B 268/07 BFH NV 2009 S. 162ff.

Krankengeld kann in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden

Die Einbeziehung des Krankengeldes, das ein freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherter Steuerpflichtiger erhält, in den Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG ist verfassungsgemäß.

BFH Urteil vom 26. November 2008 X R 53/06

Erläuterung:
Mit Urteil vom 26. November 2008 X R 53/06 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das von einem freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherten bezogene Krankengeld in den Progressionsvorbehalt einbezogen werde.
Nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) werden bestimmte Lohn- und Einkommensersatzleistungen, die ein Steuerpflichtiger erhält, dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Der Progressionsvorbehalt bewirkt, dass steuerfreie Ersatzleistungen selbst zwar nicht besteuert werden; sie erhöhen aber die Steuer auf die übrigen Einkünfte, weil sie bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt werden.
Zu den in § 32b Abs. 1 EStG genannten Ersatzleistungen gehört auch das Krankengeld, das als steuerfreie Sozialleistung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bezogen wird, d.h. Krankengeld, das eine gesetzliche Krankenkasse auszahlt. Nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen wird dagegen das Krankengeld, das eine private Krankenversicherung ihren Versicherten gewährt.
Die Witwe eines selbstständig tätigen Schornsteinfegers hatte sich mit ihrer Klage gegen die Einbeziehung des Krankengeldes in den Progressionsvorbehalt gewandt, das dieser von seiner gesetzlichen Krankenversicherung bezogen hatte, bei der er freiwillig versichert gewesen war. Ihrer Meinung nach gelte der Progressionsvorbehalt nicht für das Krankengeld, das ein freiwillig Versicherter von seiner Krankenkasse erhalte – unabhängig davon, ob es sich um eine private oder gesetzliche Krankenversicherung handele.
Mit seinem Urteil vom 26. November 2008 hat der BFH entschieden, dass das Krankengeld, welches von einer gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund der Vorschriften des SGB V gezahlt werde, in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen sei. Es komme nicht darauf an, ob der Bezieher des Krankengeldes pflichtversichert oder freiwillig Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse geworden sei.
Die gesetzgeberische Entscheidung, nur das Krankengeld einer gesetzlichen Krankenkasse dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen aber nicht auch das Krankengeld einer privaten Krankenversicherung, verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber habe zwischen den Krankengeldern der unterschiedlichen Krankenkassen, die Leistungen aus einem Privatversicherungsverhältnis oder auch Leistungen eines öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsverhältnisses sein können, differenzieren dürfen.

Drei-Objekt-Grenze bei privater Vermögensverwaltung

Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Personengesellschaft wegen Überschreitung der sog. Drei-Objekt-Grenze den Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen hat, sind solche Grundstücksaktivitäten nicht mitzuzählen, die die Gesellschafter allein oder im Rahmen einer anderen gewerblich tätigen Personengesellschaft entwickelt haben.

BFH Urteil vom 17. Dezember 2008 IV R 85/06

Begründung:

Entgegen der Auffassung des FA hat die Klägerin den Bereich der privaten Vermögensverwaltung nicht bereits deswegen verlassen, weil ihre Gesellschafter mehr als drei Objekte veräußert und somit die vom BFH für die Beurteilung der Gewerblichkeit von Grundstücksverkäufen aufgestellte sog. Drei-Objekt-Grenze) überschritten hätten.
Das FA missversteht den Beschluss des Großen Senats des BFH, wenn es aus diesen Entscheidungen herleiten will, für die Frage, ob eine Personengesellschaft, die selbst weniger als vier Objekte veräußert, den Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen hat, seien auch Grundstücksverkäufe seitens einer gesellschafteridentischen Grundstückshandelsgesellschaft heranzuziehen..

In seinem Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 hat der Große Senat des BFH lediglich erkannt, dass Grundstücksveräußerungen einer Personengesellschaft (Gemeinschaft) bei der Frage, ob einer ihrer Gesellschafter die Drei-Objekt-Grenze überschritten hat, mitzuzählen sind. Dass umgekehrt die von einem Gesellschafter allein oder innerhalb einer anderen Gesellschaft entwickelten Grundstücksaktivitäten bei der Frage, ob die Personengesellschaft die Drei-Objekt-Grenze überschritten hat, mitzuzählen sind, hat er nicht entschieden.

Schadenersatzrente

Eine Schadensersatzrente nach § 844 Abs. 2 BGB, die den durch den Tod des Ehegatten eingetretenen materiellen Unterhaltsschaden ausgleicht, unterliegt nicht der Einkommensteuerpflicht nach § 22 Nr. 1 EStG.

BFH Urteil vom 26. November 2008 X R 31/07

Erläuterungen:
Mit Urteil vom 26. November 2008 X R 31/07 hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass eine Schadensersatzrente nach § 844 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die den durch den Tod des Ehegatten eingetretenen materiellen Unterhaltsschaden ausgleicht, nicht der Einkommensteuer unterliegt.
Der Ehemann der Klägerin ist an den Folgen eines ärztlichen Fehlers verstorben. Die Versicherung des Arztes zahlte ihr daraufhin zum Ausgleich des materiellen Unterhaltsschadens und des Haushaltsführungsschadens eine Unterhaltsrente nach § 844 Abs. 2 BGB. Das Finanzamt erkannte an, dass der Ersatz des Haushaltsführungsschadens zu nicht steuerbaren Bezügen führt. Soweit die Schadensersatzrente auf den materiellen Unterhaltsschaden entfalle, unterliege sie jedoch der Einkommensbesteuerung nach § 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Nach Auffassung des BFH ist der Besteuerungstatbestand des § 22 Nr. 1 EStG regelmäßig nur dann erfüllt, wenn die Leistungen andere steuerbare Einnahmen ersetzen. Dies betreffe etwa Fälle, in denen der Rentenbezug mit vom Zahlungsverpflichteten abziehbaren Leistungen korrespondiert (z.B. Realsplitting, dauernde Last) oder in denen die Bezüge einen Zinsanteil enthalten. Die Unterhaltsrente nach § 844 Abs. 2 BGB sei daher nicht steuerbar. Sie sei zwar kein Unterhalt, sondern Schadensersatz. Dennoch stütze sich der Anspruch des Geschädigten unmittelbar auf unterhaltsrechtliche Regeln. Die Unterhaltsrente gleiche keine steuerbaren Einnahmen, sondern den vom Getöteten geschuldeten fiktiven Unterhalt aus. Die Höhe der Unterhaltsrente richte sich danach, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltsverpflichteten fortentwickelt hätten. Die Unterhaltsrente stelle lediglich die durch das Schadensereignis entfallende wirtschaftliche Absicherung des Empfängers wieder her. Sie sei nicht Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S. des Einkommensteuergesetzes.

Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

Wird eine Ferienwohnung nicht durchweg im ganzen Jahr an wechselnde Feriengäste vermietet und können ortsübliche Vermietungszeiten nicht festgestellt werden, ist ihr Vermieten mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit nicht vergleichbar, so dass die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine Prognose überprüft werden muss.

BFH Urteil vom 19. August 2008 IX R 39/07

Erläuterungen:
Mit Urteil vom 19. August 2008 (IX R 39/07) hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu der Frage Stellung genommen, welche Anforderungen an die Feststellung einer Einkünfteerzielungsabsicht bei nicht ganzjährig vermieteten Ferienwohnungen zu stellen sind.
Bei einer auf Dauer angelegten Wohnungsvermietung geht das Einkommensteuergesetz nach der ständigen Rechtsprechung des BFH typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen aus, einen Einnahmeüberschuss zu erzielen. Vermietet der Steuerpflichtige eine Ferienwohnung im ganzen Jahr – bis auf ortsübliche Leerstandszeiten – an wechselnde Feriengäste und nutzt sie nicht selbst, so ist dieses Verhalten einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit vergleichbar; denn es zeigt in nachprüfbarer Weise, dass der Steuerpflichtige die Ferienwohnung in geeigneter Form am Markt angeboten hat. Wird nun – wie zumeist – eine Ferienwohnung nicht durchweg im ganzen Jahr an wechselnde Feriengäste vermietet, so kommt es für die Vergleichbarkeit mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit darauf an, dass die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – abgesehen von Vermietungshindernissen – nicht erheblich (d.h. um mindestens 25%) unterschritten wird. Ist das der Fall, muss die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine Prognose ebenso überprüft werden, wie wenn ortsübliche Vermietungszeiten von vornherein nicht festgestellt werden können. Die Feststellungslast trägt der Steuerpflichtige.
So entschied der BFH mit Urteil vom 19. August 2008 in einem Fall, in dem die Klägerin in einem Erholungsort, für den (offizielle) ortsübliche Vermietungszeiten nicht feststellbar waren, Ferienwohnungen an ständig wechselnde Gäste jeweils weniger als 100 Tage im Jahr vermietete und in der übrigen Zeit hierfür bereit hielt. Der BFH gab die Sache an das Finanzgericht nicht zuletzt deshalb zurück, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, trotz des Fehlens offizieller Belegungszahlen selbst ortsübliche Vermietungszeiten durch eine repräsentative Aufstellung darzulegen.

Einkommensteuer-Erstattungsanspruch bei Ehegatteninsolvenz

Werden Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zusammen veranlagter Eheleute ohne die ausdrückliche Bestimmung geleistet, dass mit der Zahlung nur die Schuld des Leistenden beglichen werden soll, muss das FA eine Überzahlung beiden Eheleuten zu gleichen Teilen erstatten (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung); das gilt auch, wenn über das Vermögen des anderen Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet war.

BFH Urteil vom 30. September 2008 VII R 18/08

Erläuterung:
Haben zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute Vorauszahlungen geleistet, ohne dabei anzugeben, dass mit der Zahlung nur die Steuerschuld eines Ehegatten beglichen werden soll, und führt die spätere Veranlagung der Eheleute zu einer Steuererstattung, hat das Finanzamt den Erstattungsbetrag hälftig auf die Eheleute zu verteilen. Mit Urteil vom 30. September 2008 VII R 18/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass dies auch gilt, wenn über das Vermögen eines der Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte das Finanzamt für die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleute Vorauszahlungen für das laufende Steuerjahr festgesetzt, welche die Ehefrau unter Angabe der gemeinsamen Steuernummer und des Verwendungszwecks “Einkommensteuer/Soli” beglich, während über das Vermögen des Ehemannes das Insolvenzverfahren eröffnet war. Nachdem die Veranlagung der Eheleute zur Einkommensteuer für das betreffende Jahr eine Steuererstattung ergeben hatte, teilte das Finanzamt das Guthaben zwischen der Ehefrau und dem Insolvenzverwalter hälftig auf. Die Ehefrau beanspruchte mit ihrer Klage das gesamte Guthaben und machte geltend, dass es sich trotz des unterbliebenen Hinweises im Zeitpunkt der Vorauszahlungen in Anbetracht der Insolvenz ihres Ehemannes von selbst verstanden habe, dass die von ihr geleisteten Zahlungen nicht auch auf dessen Rechnung hätten bewirkt werden sollen. Im Fall der Insolvenz eines Ehegatten sei es geradezu offensichtlich, dass der andere Ehegatte mit seiner Zahlung nur seine Steuerschulden begleichen wolle.
Der BFH entschied dagegen, dass das Guthaben zu Recht geteilt worden sei. Erstattungsberechtigt sei derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden sei. Bei nicht dauernd getrennt lebenden zusammen veranlagten Eheleuten könne das Finanzamt nach ständiger Rechtsprechung des BFH davon ausgehen, dass der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlende Ehegatte zugleich auch die Steuerschuld des anderen Ehegatten begleichen wolle, falls er im Zeitpunkt der Zahlung keine andere Tilgungsabsicht bekundet habe. Fehle ein solcher Hinweis, müsse das Finanzamt keine Vermutungen über eine bestimmte wirtschaftliche Interessenlage auf Seiten der steuerpflichtigen Eheleute für den Fall anstellen, dass die Vorauszahlungen später zu einem Erstattungsanspruch führen.
Dies sei nicht anders, wenn über das Vermögen eines der Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet sei. Denn auch in diesem Fall könne es Gründe für den jeweils anderen geben, Steuervorauszahlungen auf Rechnung beider Eheleute zu bewirken. Es obliege in erster Linie den betroffenen Eheleuten zu entscheiden, ob sich die Teilung eines künftigen Steuerguthabens wirtschaftlich nachteilig auf einen der Ehegatten auswirken könnte. Es sei daher ihre Sache, Steuervorauszahlungen ggf. nur auf Rechnung eines der Ehegatten zu leisten. Dafür bedürfe es lediglich eines entsprechenden Hinweises an das Finanzamt im Zeitpunkt der Steuervorauszahlung.

Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Barzahlung der Rechnung

Die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs schließt die entsprechenden Aufwendungen von der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in seiner im Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung aus.

BFH Urteil vom 20. November 2008 VI R 14/08
Erläuterung:
Mit Urteil vom 20. November 2008 VI R 14/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die entsprechenden Aufwendungen von der Steuerermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausschließt.
Nach § 35a EStG ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %, höchstens 600 € (ab 2009: 1 200 €), der Aufwendungen, sofern diese nicht anderweitig abziehbar sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt ist.
Die in der Vorschrift geforderte bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs ist nach Auffassung des BFH eine folgerichtige Ausgestaltung der gesetzgeberischen Zielsetzung, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bekämpfen. Dieser am Gemeinwohl orientierte Zweck des in den Gesetzmaterialien eindeutig als Lenkungsnorm bezeichneten § 35a EStG rechtfertige verfassungsrechtlich die Ungleichbehandlung unbarer und barer Zahlungsvorgänge. Auch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstoße das Erfordernis unbarer Zahlung nicht. Denn selbst ohne eigenes Bankkonto könne der Steuerpflichtige die formellen Voraussetzungen des § 35a EStG erfüllen, indem er den Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut einzahle und sodann unbar auf das Konto des Leistungserbringers überweise.
Mit den gleichen Erwägungen hat der BFH außerdem in einem weiteren Urteil vom 20. November 2008 mit dem Aktenzeichen VI R 22/08 auch bei Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung verneint.