Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch für Bewohner eines Wohnstifts







Aus der Rechnung i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG müssen sich der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ergeben.

 BFH Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 28/08

Erläuterung:

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 28/08 seine Rechtsprechung zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) fortgeführt und entschieden, dass auch der Bewohner eines Wohnstifts die Steuerermäßigung für vom Betreiber des Stifts erbrachte Leistungen in Anspruch nehmen kann.

Der BFH hatte früher schon entschieden, dass die Steuerermäßigung ausscheidet, wenn die steuerbegünstigten Handwerker- und Dienstleistungen bar bezahlt werden (BFH-Urteil vom 20. November 2008 VI R 14/08). Außerdem gilt auch hier, wie für jede Steuerermäßigung nach § 35a EStG in der Fassung vor 2006, dass eine Rechnung über die erbrachten Dienstleistungen erstellt und dem Finanzamt vorgelegt werden muss. Aus dieser Rechnung müssen sich nicht nur Erbringer und Empfänger, sondern auch Art, Zeitpunkt und Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ergeben.

Im vom BFH entschiedenen Streitfall hatte ein Bewohner eines Wohnstifts die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die Kosten der Dienstleistungen geltend gemacht, die ihm im Wohn- und Betreuungsbereich erbracht worden waren. Diese entstanden insbesondere für Hausmeistertätigkeiten, für Reinigung des Apartments sowie der Gemeinschaftsflächen und für das Vorhalten von Haus- und Etagendamen, die zur Begleitung der Bewohner, zur Erledigung kleiner Botengänge und zur Erbringung von Betreuungsleistungen zur Verfügung standen. Aus mehreren vom Betreiber des Wohnstifts stammenden Schreiben ergaben sich diese Dienstleistungen sowie die dafür bezahlten Entgelte.

Nachdem das Finanzamt die Steuerermäßigung abgelehnt hatte, entsprach das Finanzgericht der dagegen erhobenen Klage und sprach die begehrte Steuerermäßigung in Höhe von 600 € zu. Der BFH bestätigte diese Entscheidung. Die Steuerermäßigung werde für Dienstleistungen im privaten Haushalt gewährt. Ein solcher Haushalt könne grundsätzlich auch von dem Bewohner eines Wohnstifts geführt werden. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehörten Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder dort Beschäftigter erledigt würden und regelmäßig anfielen. Die vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommenen Tätigkeiten des Wohnstiftbetreibers seien solche haushaltsnahen Dienstleistungen. Der Steuerpflichtige habe schließlich auch die nach § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG vorgeschriebene Rechnung über diese erbrachten Dienstleistungen vorgelegt. Denn aus den Schreiben des Wohnstiftbetreibers ließen sich Erbringer und Empfänger der haushaltsnahen Dienstleistung, Art, Zeitpunkt und Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte entnehmen.

 

 







Schuldzinsenabzug bei Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Der für den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten notwendige wirtschaftliche Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nur dann gegeben, wenn die Darlehensschuld tatsächlich zum Erzielen solcher Einkünfte aufgenommen und verwendet wird.

BFH Beschluss vom 23.10.2008 – IX B 134/08 BFHNV 2009 S. 26

Begründung:

Das Gericht führt in seinem Beschluss aus, dass Schuldzinsen für ein Darlehen, das durch ein Grundpfandrecht auf einem Mietwohngrundstück gesichert, jedoch zum Bau eines Einfamilienhauses genutzt wurde, lediglich in einem rechtlichen Zusammenhang mit den Einnahmen aus diesem Grundstück stehen. Der für den Schuldzinsenabzug notwendige wirtschaftliche Zusammenhang ist nur dann gegeben, wenn die Darlehnsschuld zu dem Zweck aufgenommen und tatsächlich verwendet wird, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Im Streitfall ist der wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit den Einnahmen aus dem Mietwohngrundstück zu verneinen, weil das Darlehen zur Errichtung des Einfamilienhauses aufgenommen wurde. Selbst wenn die Kläger, wie vorgetragen, ihr Mietwohngrundstück ohne Belastung mit dem Grundpfandrecht hätten verkaufen müssen, um sich Mittel für die Errichtung des Einfamilienhauses zu beschaffen, wäre die Entstehung der Darlehnsschuld ursächlich und unmittelbar auf die Errichtung dieses Einfamilienhauses und nicht auf die Erhaltung des Eigentums und der Nutzungsmöglichkeit des belasteten Mietwohngrundstücks zurückzuführen.

Entgeltzahlung durch einen Dritten für eine sonstige Leistung im Rahmen eines Anteilsverkaufs

Auch Zahlungen Dritter, die nicht auf Veranlassung des Erwerbers erfolgen, können Bestandteil des Veräußerungspreises i.S. von § 17 Abs. 2 EStG sein.

BFH Urteil vom 29.05.2008 – IX R 97/07 (NV) BFH NV 2009 S. 9.

Begründung:

Nach § 22 Nr. 3 EStG sind sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG) Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten gehören. Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Nicht erfasst sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich. Wird das Entgelt dafür erbracht, dass ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird, so gehört das Entgelt nicht zu den Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Dabei ist für die Abgrenzung im Einzelfall der wirtschaftliche Gehalt der zugrunde liegenden Vereinbarung maßgebend. Entscheidend ist nicht, wie die Parteien ihre Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben. Kommt einer im Zusammenhang mit einer Anteilsveräußerung übernommenen und entgoltenen Verpflichtung zu einem Rechtsverzicht keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu, so handelt es sich um einen unselbständigen Teil des Veräußerungspreises. Nach der Rechtsprechung des BFH zählt zum Veräußerungspreis alles, was der Veräußerer als Gegenleistung für die Anteilsübertragung erhalten hat. Grundsätzlich keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat der Verzicht auf ein Recht, das notwendig Bestandteil des veräußerten Vermögensgegenstandes ist. So hat der BFH ein Entgelt dem nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbaren Veräußerungsvorgang dann zugeordnet, wenn ein Steuerpflichtiger sein Grundstück an seinen Nachbarn veräußert und dieser mit dem Eigentumserwerb zugleich erreichen möchte, dass der Steuerpflichtige seine öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte gegen das Bauvorhaben des Nachbarn nicht mehr geltend macht. Eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung neben der Veräußerung eines Vermögensgegenstands erlangt ein Rechtsverzicht nicht allein im Hinblick darauf, dass er seitens eines Dritten entgolten wird. Zum Veräußerungspreis hat der BFH aber auch Leistungen gezählt, die der Veräußerer nicht als Gegenleistung für das Unternehmen aber im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung erhält Hierbei ist es uninteressant ob dies von Erwerber oder, ohne dass dies der Erwerber veranlasst hat, von dritter Seite erfolgt.

Liebhaberei Totalgewinnprognose

In die Totalgewinnprognose sind Gewinne und Verluste eines Unternehmens von der Gründung bis zur Betriebsveräußerung einzubeziehen. Das Streben nach einem finanzwirtschaftlichen Überschuss (Cash-flow) reicht ebenso wenig wie das Streben nach Kostendeckung aus, eine Gewinnerzielungsabsicht zu begründen. Betriebswirtschaftliche Grundsätze einer gewinnorientierten Unternehmensführung können schon deshalb bei der Frage, ob ein Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird, nicht übernommen werden, weil steuerlich die Aufwendungen der Vergangenheit nicht irrelevant sind. Über die Abschreibungen haben sie vielmehr Auswirkungen auch auf steuerliche Gewinne zukünftiger Veranlagungszeiträume. Fehlende Reaktionen auf bereits eingetretene hohe Verluste und das unveränderte Beibehalten eines verlustbringenden Geschäftskonzepts sind gewichtige Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht. An die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind in diesen Fällen keine hohen Anforderungen zu stellen.

BFH Beschluss vom 24.09.2008 – X B 86/07 BFH/NV 2009 S. 18 ff.

Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung

Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige hohe Werbungskostenüberschüsse erzielt. Nutzt der Steuerpflichtige die Ferienwohnung auch selbst, ist die Überschusserzielungsabsicht grundsätzlich durch eine auf 30 Jahre angelegte Prognose zu überprüfen. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist immer anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen, ohne dass Vermietungshemmnisse gegeben sind, erheblich, d.h. mindestens um 25 v.H. unterschreitet.

BFH Beschluss vom 07.10.2008 – IX B 92/08 BFH/NV 2009 S. 22 f.

Begründung:

Der Bundesfinanzhof ist in den genannten Entscheidungen davon ausgegangen, dass nur bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen ist – und zwar auch dann, wenn dabei hohe Werbungskostenüberschüsse erzielt werden. Nutzt der Steuerpflichtige die Ferienwohnung indes auch selbst, ist die Überschusserzielungsabsicht durch eine grundsätzlich auf 30 Jahre angelegte Prognose zu überprüfen. Darüber hinaus ist die Einkünfteerzielungsabsicht immer dann anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen, ohne dass Vermietungshemmnisse gegeben sind, erheblich, d.h. mindestens um 25 v.H. unterschreitet.

Fehlende Darlehenssicherung bei Vereinbarungen unter nahen Angehörigen

Bei Darlehen zwischen nahen Angehörigen, die nach ihrem Anlass wie von einem Fremden gewährt worden sind, ist eine fehlende Besicherung als Kriterium des Fremdvergleichs zu berücksichtigen. Dieser Sachverhalt kommt aber für sich alleine genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

BFH Urteil vom 19.08.2008 – IX R 23/07 BFHNV 2009 S. 12 f.

Begründung:

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Diese Anforderungen gründen auf der Überlegung, dass es innerhalb eines Familienverbundes typischerweise an einem Interessensgegensatz fehlt und zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten steuerrechtlich missbraucht werden können. Im Interesse einer effektiven Missbrauchsbekämpfung ist es daher geboten und zulässig, an den Beweis des Abschlusses und an den Nachweis der Ernstlichkeit von Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen strenge Anforderungen zu stellen. Bei einem Darlehen ist die Fremdüblichkeit anhand der Vereinbarung über die Laufzeit und Rückzahlbarkeit des Darlehens, der regelmäßigen Entrichtung der Zinsen sowie der Darlehensbesicherung zu überprüfen. Eine fehlende Besicherung ist in die Gesamtwürdigung mit einzubeziehen. Ihr kommt nur für sich allein keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

Die Kosten für ein Pflegeheim sind Aufwendungen wegen allgemeiner Belastung. Der erforderliche Abzug der Haushaltsersparnis kann mangels besserer Erkenntnisse mit den in der Einkommensteuerrichtlinien vorgesehenen Höchstbeträgen geschätzt werden. Werden Kostenerstattungen oder Überzahlungen vorgenommen, dann mindern diese die eingetretene Belastung.

Finanzgericht München Urteil vom 5. November 2008 15 K 2814/07 – rechtskräftig EFG 2009 S. 345.

Entgeltlich erworbener Mietvorteil als selbständiges Wirtschaftgut

Die Möglichkeit, ein Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen, hat nicht zur Folge, dass diese Nutzungsmöglichkeit als besonderes Wirtschaftsgut neben dem Grund und Boden und dem Gebäude anzusehen wäre. Für ein zusätzliches immaterielles Wirtschaftsgut "Mietrecht" ist nur Raum, wenn es von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung ist und dieser Umstand in den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen eindeutig zum Ausdruck kommt.

BFH Beschluss vom 13.08.2008 – IX B 91/08 BFH BFHNV 2009 S. 11 f

Begründung:

Die Möglichkeit, ein Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen, hat nicht zur Folge, dass diese Nutzungsmöglichkeit als besonderes Wirtschaftsgut neben dem Grund und Boden und dem Gebäude anzusehen wäre. Für ein zusätzliches immaterielles Wirtschaftsgut "Mietrecht" ist nur Raum, wenn es von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung ist und dieser Umstand in den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen eindeutig zum Ausdruck kommt.

Grundstücksbezogene Prüfung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist grundsätzlich für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen. Vermietet ein Steuerpflichtiger aufgrund einheitlichen Mietvertrags ein bebautes zusammen mit einem unbebauten Grundstück, so gilt die § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zugrunde liegende Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter Vermietungstätigkeit grundsätzlich nicht für die Vermietung des unbebauten Grundstücks

BFH Urteil vom 26. November 2008 IX R 67/07

Begründung:

Das Gericht hat die auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit des Klägers nur in Bezug auf das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück als Basis für eine gesetzliche Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht behandelt, in diese Typisierung nicht die Vermietung des unbebauten Grundstücks einbezogen und insoweit den subjektiven Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aufgrund einer Prognose mit einem Prognosezeitraum von 30 Jahren geprüft und als nicht gegeben erachtet. Die Typisierung der Einkunftserzielungsabsicht bei bebauten Immobilien gilt nicht für die dauerhafte Verpachtung von unbebautem Grundbesitz.

Entgeltlichkeit von Pflegeleistungen

Eine Pflegeperson erhält keine Einnahmen, wenn sie das erhaltene Pflegegels ausschließlich dazu verwendet, Aufwendungen des Pflegebedürftigen zu bestreiten.

BFH Urteil vom 17.07.2008 – III R 98/06 BFH NV 2009 S.131f.

Begründung;

Nach § 33 b Abs.6 Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtige wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, an Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Pauschbetrag geltend machen, wenn er dafür keine Einnahmen erhält. Das Pflegegeld führt dann nicht zu Einnahmen, wenn dieses ausschließlich dazu verwendet wird, die AUfwendungen des Pflegebedürftigen zu ersetzen. Hierbei handelt es sich um Auslagenersatz für die Begleichung von Aufwendungen der pflegebedürftigen Person.