Keine Umsatzsteuer auf Pokergewinne

Ein “Berufspokerspieler” erbringt keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt, wenn er an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder oder Spielgewinne erhält. Zwischen der (bloßen) Teilnahme am Pokerspiel und dem im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeld oder Gewinn fehlt der für einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang.

Die Teilnahme an einem Pokerspiel ist jedoch eine im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung, wenn der Veranstalter für sie eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt. In einem solchen Fall ist die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die vom Spieler erbrachte Dienstleistung, an dem Pokerspiel teilzunehmen.

BFH Urteil vom 30.8.2017, XI R 37/14

Begründung:

Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Urteil vom 30. August 2017 XI R 37/14 entschieden, dass Preisgelder oder Spielgewinne, die ein Berufspokerspieler (nur) bei erfolgreicher Teilnahme an Spielen fremder Veranstalter erhält, kein Entgelte für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Pokerspielers (an den Veranstalter oder die Mitspieler) sind und der Pokerspieler deshalb von seinen Spielgewinnen keine Umsatzsteuer abführen muss.

Der Kläger nahm in den Streitjahren (2006 und 2007) erfolgreich an Pokerturnieren sowie an sog. Cash-Games und an Internet-Pokerveranstaltungen teil. Umsatzsteuererklärungen reichte er nicht ein, weil er der Auffassung war, dass Poker spielen keine umsatzsteuerbare Leistung sei.

Das Finanzamt und das Finanzgericht vertraten dagegen die Auffassung, dass der Kläger als Berufspokerspieler Unternehmer sei und in der Absicht, Einnahmen zu erzielen, nach den jeweils vorgegebenen Spielregeln bei diesen Veranstaltungen unter Übernahme eines Wagnisses – Verlust seines Geldeinsatzes – gegen andere Teilnehmer Poker gespielt habe. Dies sei als umsatzsteuerbare Tätigkeit gegen Entgelt anzusehen.
Dieser Auffassung folgte der BFH nicht und gab der Klage statt. Zwischen der Teilnahme an Pokerturnieren, Cash-Games und Internet-Pokerveranstaltungen und den erhaltenen Zahlungen (Preisgeldern und Spielgewinnen) bestehe nicht der für eine Leistung gegen Entgelt erforderliche unmittelbare Zusammenhang. Das Preisgeld oder der Spielgewinn werde nicht für die Teilnahme am Turnier, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses gezahlt.
Klargestellt hat der BFH dabei allerdings, dass die Teilnahme an einem Pokerspiel eine der Umsatzsteuer unterliegende Dienstleistung gegen Entgelt ist, wenn der Veranstalter an den Pokerspieler hierfür eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt (z.B. Antrittsgeld). In einem solchen Fall ist die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die vom Spieler erbrachte Dienstleistung, an dem Pokerspiel teilzunehmen.
Ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegt die Leistung der Veranstalter von Pokerspielen, die Spieler gegen Entgelt (z.B. Turniergebühr) zum Spiel zulassen.
Gewinne aus der Teilnahme an Pokerspielen können außerdem als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (vgl. Pressemitteilung des BFH Nr. 63/15 vom 17. September 2015).

Sofortabzug für Kosten zur Beseitigung von Schäden, die der Mieter in einer gerade erst angeschafften Wohnung mutwillig verursacht hat

Kosten für (unvermutete) Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nachweislich erst nach Anschaffung des Gebäudes durch das schuldhafte Handeln eines Dritten verursacht worden ist, sind auch dann nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zuzuordnen, wenn die Maßnahmen vom Steuerpflichtigen innerhalb von drei Jahren seit Anschaffung zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft des Gebäudes durchgeführt werden.

BFH Urteil vom 9.5.2017, IX R 6/16

Begründung:

Aufwendungen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch das schuldhafte Handeln des Mieters verursacht worden ist, können als Werbungskosten sofort abziehbar sein. In diesen Fällen handelt es sich nicht um sog. „anschaffungsnahe Herstellungskosten“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes –EStG–), wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 9. Mai 2017 IX R 6/16 entschieden hat.

In dem vom BFH entschiedenen Streitfall hatte die Klägerin im Jahr 2007 eine vermietete Eigentumswohnung erworben, die sich im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten in einem betriebsbereiten und mangelfreien Zustand befand. Im Folgejahr kam es im Rahmen des –nach § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Klägerin übergegangenen– Mietverhältnisses zu Leistungsstörungen, da die Mieterin die Leistung fälliger Nebenkostenzahlungen verweigerte; vor diesem Hintergrund kündigte die Klägerin das Mietverhältnis. Im Zuge der Rückgabe der Mietsache stellte die Klägerin umfangreiche, von der Mieterin jüngst verursachte Schäden wie eingeschlagene Scheiben an Türen, Schimmelbefall an Wänden und zerstörte Bodenfliesen an der Eigentumswohnung fest. Darüber hinaus hatte die Mieterin einen Rohrbruch im Badezimmer nicht gemeldet; dadurch war es zu Folgeschäden gekommen. Zur Beseitigung dieser Schäden machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung für 2008 Kosten in Höhe von rund 20.000 € als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand geltend. Mangels Zahlungsfähigkeit der Mieterin könnte die Klägerin keine Ersatzansprüche gegen die Mieterin durchsetzen.
Das Finanzamt versagte den Sofortabzug der Kosten, da es sich um sog. „anschaffungsnahe Herstellungskosten“ (§ 9 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) handele; der zur Schadenbeseitigung aufgewendete Betrag überschreite 15 % der Anschaffungskosten für das Immobilienobjekt. Daher könnten die Kosten nur im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung (AfA) anteilig mit 2 % über einen Zeitraum von 50 Jahren geltend gemacht werden.

Demgegenüber gab der BFH der Klägerin Recht. Zwar gehörten zu den als Herstellungskosten der AfA unterliegenden Aufwendungen nach dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen wie etwa sog. Schönheitsreparaturen oder auch Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft. Selbst die Beseitigung verdeckter –im Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes jedoch bereits vorhandener– Mängel oder die Beseitigung von bei Anschaffung des Gebäudes „angelegter“, aber erst nach dem Erwerb auftretender altersüblicher Mängel und Defekte fällt hierunter.
Demgegenüber seien Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Schadens, der im Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorhanden und auch nicht in dem oben genannten Sinne „angelegt“ war, sondern nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte Handeln des Mieters am Gebäude verursacht worden ist, nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen. Solche Aufwendungen können als sog. „Erhaltungsaufwand“ und damit als Werbungskosten sofort abgezogen werden.

Kein Kindergeldanspruch bei Bezug von Arbeitslosengeld II und Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils im EU-Ausland

Die positive Entscheidung, mit der die zuständige ausländische Behörde einen Kindergeldanspruch nach ihrem nationalen Recht bejaht hat, ist für die Familienkasse bindend, soweit die Auslegung von Unionsrecht nicht betroffen ist.
Die Bindungswirkung hat zur Folge, dass die Familienkassen und die Finanzgerichte nicht befugt sind, die Richtigkeit dieser Entscheidung zu überprüfen und selbst das ausländische Recht festzustellen und anzuwenden. Nach den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV) ist davon auszugehen, dass die inländische Familienkasse von der Verpflichtung und Berechtigung enthoben werden soll, die Frage nach dem tatsächlichen Vorliegen des materiellen Anspruchs im anderen Mitgliedstaat selbst zu beantworten.
Für die im Rahmen der Konkurrenzregelung des Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 zu prüfende Frage, was die Ansprüche auslöst, ist nicht auf die nationalen Regelungen nach §§ 62 ff. EStG, sondern auf die Vorschriften der Art. 11 bis 16 der VO Nr. 883/2004 abzustellen.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitssuchende nach dem SGB II sind weder Leistungen nach Art. 11 Abs. 2 noch nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. c, sondern Leistungen gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der VO Nr. 883/2004

BFH Urteil vom 26.7.2017, III R 18/16

Begründung.

Bezieht der im Inland wohnende Elternteil nur Arbeitslosengeld II, nicht aber Arbeitslosengeld I, besteht im Inland kein Kindergeldanspruch, wenn der andere Elternteil im EU-Ausland erwerbstätig ist und dort Kindergeld erhält. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26. Juli 2017 III R 18/16 zudem entschieden hat, kommt bei der Prüfung, ob für das Kind eine dem Kindergeld vergleichbare ausländische Leistung gewährt wird, den Entscheidungen ausländischer Behörden Bindungswirkung für die Familienkassen und die Finanzgerichte zu.

Im Streitfall wohnte die Klägerin mit ihrer minderjährigen Tochter seit Juli 2013 in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Sie erhielt Grundsicherungsleistungen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach §§ 7 Abs. 1, 19 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) II (Arbeitslosengeld II), nicht aber anwartschaftsbezogene Leistungen nach §§ 118, 142, 143 SGB III (Arbeitslosengeld I). Der Kindsvater wohnte in Frankreich und war dort erwerbstätig. Er erhielt eine dem Kindergeld vergleichbare höhere französische Familienleistung. Die Familienkasse hob daher die Festsetzung des Kindergeldes auf.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, da zum einen der Kindsvater nach dem vom FG überprüfbaren französischen Recht keinen Anspruch auf Kindergeld gehabt habe. Zudem würde selbst ein Kindergeldanspruch des Vaters nach französischem Recht den Anspruch auf deutsches Kindergeld nach Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 883/2004), der § 65 des Einkommensteuergesetzes vorgeht, nicht ausschließen.

Der BFH hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Die positive Entscheidung, mit der die zuständige ausländische (hier: französische) Behörde einen Kindergeldanspruch nach ihrem Recht bejaht hat, ist für die Familienkasse bindend, soweit die Auslegung von Unionsrecht nicht betroffen ist. Die Familienkasse und das FG sind daher nicht befugt, die Richtigkeit dieser positiven ausländischen Entscheidung zu überprüfen und selbst das ausländische Recht festzustellen und anzuwenden.
Des Weiteren entschied der BFH, dass das Arbeitslosengeld II als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitsuchende nach dem SGB II keine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne der europarechtlichen Bestimmung ist (Art. 11 Abs. 2, Abs. 3 Buchst. c der VO Nr. 883/2004). Das Arbeitslosengeld II hat keine an einen bisherigen Verdienst anknüpfende Entgeltersatzfunktion. Der Empfänger von Arbeitslosengeld II erhält seine Leistung nicht aufgrund oder infolge seiner vorherigen Beschäftigung. Anspruchsvoraussetzung sind nur die Anforderungen des § 7 Abs. 1 SGB II (Altersgrenze, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland). Das Arbeitslosengeld II ist daher eine beitragsunabhängige Geldleistung i.S. des Art. 70 der VO Nr. 883/2004.
Dies hat für den Streitfall zur Folge, dass der Anspruch des erwerbstätigen Kindsvaters nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 vorrangig war und Deutschland als nachrangiger Staat nicht verpflichtet war, Kindergeld zu zahlen.

Sog. Sanierungserlass ist nicht auf Altfälle anwendbar

Wenn ein Sanierungsgewinn dadurch entstanden ist, dass die Schulden vor dem 9. Februar 2017 erlassen worden sind, kommt weder eine Einkommensteuerbefreiung dieses Sanierungsgewinns nach § 3a EStG n.F. noch eine Billigkeitsmaßnahme nach den BMF-Schreiben vom 27. März 2003 (BStBl I 2003, 240) oder vom 27. April 2017 (BStBl I 2017, 741) in Betracht.

BFH Urteil vom 23.8.2017, X R 38/15

Begründung:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 23. August 2017 I R 52/14 und X R 38/15 entschieden, dass der sog. Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, für die Vergangenheit nicht angewendet werden darf.

Der Große Senat des BFH hatte den sog. Sanierungserlass mit Beschluss vom 28. November 2016 GrS 1/15 verworfen, weil er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt (s. Pressemitteilung Nr. 10/17 vom 7. Februar 2017). Das BMF hat die Finanzämter daraufhin angewiesen, den sog. Sanierungserlass in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) 8. Februar 2017 (Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des BFH) endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, gleichwohl weiterhin uneingeschränkt anzuwenden (Schreiben vom 27. April 2017, BStBl I 2017, 741).
Der BFH hat nun entschieden, dass diese Anordnung des BMF in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt wie der sog. Sanierungserlass selbst. Eine solche Regelung hätte nach Auffassung des BFH nur der Gesetzgeber treffen können.

In den beiden Urteilen zugrunde liegenden Verfahren hatten die Kläger mit den jeweiligen Finanzämtern darüber gestritten, ob in ihren Fällen die Voraussetzungen für einen Steuererlass vorliegen. Auf diese Frage ging der BFH in den Revisionsurteilen nicht ein. Da die Anordnung des BMF gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt, dürfen Gerichte den sog. Sanierungserlass auch in Altfällen nicht anwenden.
Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl I 2017, 2074, BStBl I 2017, 1202) sind inzwischen antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne geschaffen worden (§ 3a des Einkommensteuergesetzes und § 7b des Gewerbesteuergesetzes). Diese Bestimmungen finden auf Altfälle keine Anwendung.

Übertragung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds an geschlossenen Immobilienfonds

Überträgt der Steuerpflichtige einen fremd finanzierten Anteil an einem geschlossenen Immobilienfonds in Erfüllung einer Vergleichsvereinbarung auf eine von dem finanzierenden Kreditinstitut benannte Erwerbergesellschaft und verzichtet das Kreditinstitut im Gegenzug teilweise auf die Rückzahlung des restlichen Darlehens, kann ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen.

BFH Urteil vom 31.01.2017 – IX R 26/16 BFH/NV 2017, 952

Begründung:

Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Rückabwicklung der Beteiligung vorgelegen habe. Die Kläger haben ihre Beteiligung vielmehr veräußert (1.). Weiter hat das FG fehlerhaft angenommen, der teilweise Verzicht der B-AG auf die Darlehensrückzahlung habe bei den Klägern zur Erstattung geleisteter Schuldzinsen und zum Rückfluss von Werbungskosten geführt und sei deshalb als Einnahme gemäß § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbar (2.). Das Verfahren ist spruchreif. Die FG-Entscheidung und die Einspruchsentscheidung sind aufzuheben und der Klage ist stattzugeben.

Als Anschaffung und Veräußerung werden im Regelfall der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts auf eine andere Person aufgefasst. Darüber hinaus können aber auch andere marktoffenbare Vorgänge als Veräußerung zu beurteilen sein Eine Veräußerung liegt hingegen dann nicht vor, wenn das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft rückabgewickelt wird. Dies ist u.a. der Fall, wenn das (auf die Anschaffung eines Grundstücks gerichtete) Erwerbsgeschäft wegen Vertragsstörung keinen Bestand hat und die Vertragspartner sich die gegenseitig erbrachten Leistungen vollständig zurückgewähren.

Entsprechendes gilt, wenn der Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung rückabgewickelt wird. An einer Veräußerung fehlt es in diesen Fällen insbesondere, wenn der an einer Personengesellschaft beteiligte Gesellschafter seine Beteiligung kündigt und in der Folge seine Rechtsstellung auf den Veräußerer oder eine von diesem eingeschaltete Person überträgt; denn die Rückgabe der zuvor erworbenen Rechtsstellung stellt in diesem Fall keinen marktoffenbaren Vorgang, sondern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der Rückabwicklung dar. Ganz allgemein spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob die Rückabwicklung des Vertrags auf Rücktritt, Kündigung, der Leistung von Schadensersatz oder einem anderen Rückabwicklungsgrund beruht.

Bei Anwendung dieser Grundsätze lassen die Feststellungen des FG nicht den Schluss zu, dass im Streitfall eine Rückabwicklung vorliegt. Die von den Klägern erworbene Beteiligung an der GbR ist nicht rückabgewickelt, sondern an die Q-GmbH übertragen worden. Auch das im Vergleichswege beendete Darlehen ist nicht rückabgewickelt worden, indem die Parteien die gewährten Leistungen zurückgewährt und sich ggf. für die erhaltenen Nutzungsvorteile entschädigt haben. Vielmehr haben die Kläger im Vergleich sowohl die Beteiligung an der GbR zunächst bestehen lassen und auch das (streitige) Darlehensverhältnis zunächst in seiner rechtlichen Existenz –auch mit Wirkung für die Zukunft– bestätigt. Sodann haben die Kläger eine Einmalzahlung in Höhe von 15.128,88 EUR geleistet und ihre Anteile auf die Q-GmbH übertragen. Im Gegenzug wurde den Klägern ein Schulderlass seitens der B-AG über 37.822,21 EUR gewährt. Diese Feststellungen lassen nur den Schluss zu, dass die Anteile an der GbR als Gegenleistung für den Darlehensverzicht der B-AG und damit entgeltlich auf die Q-GmbH übertragen worden sind.

Der Darlehensverzicht hat auch nicht zur Erstattung geleisteter Schuldzinsen und zu einem Rückfluss von Werbungskosten geführt. Nach ständiger Rechtsprechung sind Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahr des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind. Dies gilt auch für eine Schadensersatzleistung, die Werbungskosten ersetzt. Werden wechselseitige Ansprüche miteinander verrechnet, kann das einen Zufluss nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG bedeuten. Ein Zufluss wechselseitiger Ansprüche durch Aufrechnung oder einen Verrechnungsvertrag setzt allerdings voraus, dass sich zwei voneinander unabhängige, fällige Ansprüche gegenüberstehen.

Daran gemessen ist der Schluss des FG, wonach in dem Verzicht auf die noch offene Darlehensforderung in Höhe von 37.822,21 EUR abzüglich des geleisteten Abschlags in Höhe von 15.128,88 EUR =) 22.693,33 EUR auch zugleich teilweise die Rückzahlung von in der Vergangenheit zu Unrecht entrichteten und steuerlich als Werbungskosten abgezogenen Zinsen enthalten ist, nicht nachvollziehbar. Auf der Grundlage der Feststellungen des FG ist nicht ersichtlich, dass die B-AG den Kläger überhöht berechnete Schuldzinsen hätte erstatten wollen. Das FG hat keine Feststellungen zur Werthaltigkeit der Beteiligungen der Kläger getroffen und auch nicht weiter geprüft, in welcher Höhe der Kaufpreis der Kläger für die Anteile angemessen und in welcher Höhe dafür Zinsen zu entrichten gewesen wären. Zudem hatten die von den Klägern in der Vergangenheit gezahlten Schuldzinsen ihren Rechtsgrund in dem von den Beteiligten im Vergleich ausdrücklich in seiner zivilrechtlichen Wirksamkeit bestätigten Darlehensvertrag, der auch nach der Vereinbarung vom 4. und 16. Februar 2011 weiter Bestand hatte. Denn die Kläger hatten die Darlehensforderung und damit den Rechtsgrund für die in der Vergangenheit gezahlten Zinsen ausdrücklich anerkannt. Eine Rückzahlung von Schuldzinsen wäre damit ersichtlich ohne rechtlichen Grund erfolgt. Dagegen spricht auch, dass der Vergleich Bestandteile enthielt, die mit den in der Vergangenheit gezahlten Schuldzinsen in keinem Zusammenhang standen, zum Beispiel für den in der Vereinbarung unter Tz. 4 vereinbarten Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche.

Gegen die Beurteilung als Ersatz von in der Vergangenheit geleisteten Schuldzinsen spricht nach den Feststellungen des FG auch der Umstand, dass die abgeschlossene Vereinbarung zu Fragen der einzelfallbezogenen Schadensermittlung keine Regelungen enthielt. Die Ansprüche auf Rückerstattung der erbrachten Zins- und Tilgungszahlungen, die von den Klägern zuvor gegen die B-AG geltend gemacht worden sind, werden in dem abgeschlossenen Vergleich nicht erwähnt. Bei insoweit gebotener wirtschaftlicher Betrachtung besteht auf der Grundlage der Feststellungen des FG kein Zweifel, dass die Erwerberin der Anteile (Q-GmbH) allein dazu eingeschaltet war, um den Anlegern (und damit auch den Klägern) die Veräußerung der Beteiligung zu ermöglichen und um die die Bankengruppe insgesamt belastende Prozesssituation zu beenden, nicht aber, um den Klägern in der Vergangenheit überzahlte Schuldzinsen zu erstatten.

Nach allem kann das Urteil keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Feststellungen des FG reichen aus, um die Übertragung der Anteile der GbR gegen den Verzicht auf weiter gehende Ansprüche aus dem Darlehensverhältnis als außerhalb der Haltefrist liegendes und damit nicht steuerbares Veräußerungsgeschäft einzuordnen. Daher sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Kläger um die streitigen Beträge von 12.990,78 EUR und 90,20 EUR und damit um insgesamt 13.080,98 EUR zu reduzieren.

Zurechnung und mittelbare vGA

Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt der Anteilseigner und damit derjenige, dem die Anteile an der Kapitalgesellschaft gemäß § 39 AO zuzurechnen sind. Eine Zurechnung zum Treugeber ist nur bei Vorliegen eines steuerlich anzuerkennenden Treuhandverhältnisses geboten.

Eine vGA kann auch ohne Zufluss beim Gesellschafter anzunehmen sein, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahe stehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht.
Eine vGA an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person setzt nicht voraus, dass der Gesellschafter in der vorteilsgewährenden Kapitalgesellschaft eine beherrschende Stellung innehat.

BFH Urteil vom 14.03.2017 – VIII R 32/14

Begründung:

Das FG hat die streitigen Einkünfte der Klägerin aus Kapitalvermögen zutreffend unter Berücksichtigung einer offenen und verdeckter Gewinnausschüttung(en) ermittelt und der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr zugrunde gelegt.

Die im Streitjahr an die Klägerin gezahlte Vorabausschüttung in Höhe von 180.000 DM zuzüglich Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer war bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfassen. Die Vorabausschüttung war ihr als Anteilseignerin zuzurechnen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2a EStG, § 39 AO).

Entgegen der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung erneut dargelegten Auffassung kann eine vGA auch ohne tatsächlichen Zufluss beim Gesellschafter anzunehmen sein, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahe stehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. Das “Nahestehen” in diesem Sinne kann familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein. Die Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahe stehende Person ist dann, wenn andere Ursachen für die Zuwendung als das Nahestehen des Empfängers zu einem Gesellschafter auszuschließen sind, unabhängig davon als vGA zu beurteilen, ob auch der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat In diesem Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die nahe stehende Person den Vorteil ohne ihre Beziehung zum Gesellschafter nicht erhalten hätte.

Dieser Beweis des ersten Anscheins für die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis kann durch die Feststellung erschüttert werden, dass die Zuwendung des Vorteils ihre Ursache ausschließlich in einer vom Gesellschaftsverhältnis zum nahe stehenden Gesellschafter unabhängigen Beziehung der Kapitalgesellschaft zum Empfänger der Zuwendung hat. Dasselbe gilt, wenn der unmittelbare Empfänger der Zuwendung (auch) einem anderen Gesellschafter nahe steht und anzunehmen ist, dass nur dieser ihm etwas zuwenden wollte.

Umkehr der Steuerschuldnerschaft und Rückwirkung der Rechnungsberichtigung

Der gesonderte Umsatzsteuerausweis des Leistenden begründet eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG auch dann, wenn tatsächlich der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.
§ 14c UStG enthält abstrakte Gefährdungstatbestände, deren Verwirklichung nicht davon abhängt, dass der Empfänger Unternehmer oder zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Die Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG hat keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung.

BFH Beschluss vom 31.05.2017 – VB 5/17

Begründung:

Die erste und die –damit im Wesentlichen inhaltsgleiche– vierte Rechtsfrage, ob die Umsatzsteuer auch dann nach § 14c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geschuldet wird, wenn weder eine konkrete noch eine abstrakte Gefährdung des staatlichen Steueranspruchs gegeben ist, weil die nach § 14c UStG geschuldete Steuer mit einer von den Leistungsempfängern nach § 13b UStG geschuldeten Umsatzsteuer “materiell identisch” ist, vom Leistungsempfänger pünktlich und zeitnah erklärt und abgeführt worden ist, sodass kein Liquiditätsvorteil entstehen konnte und die Leistungsempfänger als Hoheitsträger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, sind nicht mehr klärungsbedürftig, da sie bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt sind.

Die in Irland ansässige Klägerin wies für die von ihr gegenüber inländischen Leistungsempfängern erbrachten Werklieferungen und sonstigen Leistungen in Rechnungen Umsatzsteuer gesondert aus und schuldet diese daher nach § 14c Abs. 1 UStG. Danach wird die Mehrwertsteuer von jeder Person geschuldet, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist. Damit soll einer Gefährdung des Steueraufkommens entgegengewirkt werden, die sich aus dem Recht auf Vorsteuerabzug ergeben kann.

Die Steuerschuld nach § 14c UStG setzt weder voraus, dass aufgrund der Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis tatsächlich ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde, noch, dass eine konkrete Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, da § 14c UStG abstrakte Gefährdungstatbestände formuliert, deren Verwirklichung nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht einmal davon abhängt, ob der Empfänger überhaupt Unternehmer bzw. zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Im Übrigen ist zu beachten, dass Hoheitsbetriebe als juristische Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art gewerblich oder beruflich und damit unternehmerisch tätig sein können (§ 2 Abs. 3 UStG) und insoweit eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht.

Einer Inanspruchnahme der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass die nach § 14c UStG geschuldete Steuer mit einer von den Leistungsempfängern nach § 13b UStG geschuldeten Umsatzsteuer “materiell identisch” ist. Aus der gesetzlichen Regelung in § 14c UStG folgt, dass es sich hierbei um einen zusätzlichen Steueranspruch des Fiskus handelt, der erst mit einer wirksamen Berichtigung (§ 14c Abs. 1 Satz 2 UStG), aber nicht mit der Begleichung der Umsatzsteuer durch den Empfänger erlischt.

Von grundsätzlicher Bedeutung ist auch nicht die Rechtsfrage, ob die Argumentation des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Entscheidung Senatex vom 15. September 2016 C-518/14 (EU:C:2016:691) zur Rückwirkung bei Rechnungsberechtigungen auf die Konstellation einer Umsatzsteuerschuld nach § 14c UStG übertragen werden kann. Denn es ist höchstrichterlich bereits entschieden, dass einer Rechnungsberichtigung i.S. des § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung zukommt (BFH-Urteil in BFHE 255, 474, Leitsatz 3). Wie sich aus der Verweisung in § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG auf § 17 Abs. 1 UStG ergibt, wirkt die Rechnungsberichtigung erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung ohne Rückwirkung auf den Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung; jede andere Auslegung wäre mit dem Normzweck des § 14c UStG und des Art. 203 MwStSystRL, einer Gefährdung des Steueraufkommens durch einen unzutreffenden Steuerausweis in Rechnungen entgegenzuwirken, nicht zu vereinbaren.

Der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des EuGH einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug unter bestimmten Voraussetzungen Rückwirkung zukommen kann (vgl. EuGH-Urteile Senatex, EU:C:2016:691, UR 2016, 800; Barlis 06 – Investimentos Imobiliarios e Turisticos vom 15. September 2016 C-516/14, EU:C:2016:690, UR 2016, 795) führt deshalb in Bezug auf § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG zu keiner anderen Beurteilung.

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen

Die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen an Kfz-Händler ist jedenfalls dann steuerfrei, wenn sie mit einer steuerfreien Vermietung von für einen anderen Gebrauch bestimmten Grundstücksflächen –hier u.a. Stellplatz für als Verkaufseinrichtung genutzten (Büro-)Container– eng verbunden ist.

BFH Urteil vom 29.03.2017 – XI R 20/15

Begründung:

Das FG hat verkannt, dass die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen an Kfz-Händler jedenfalls dann steuerfrei ist, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von für einen anderen Gebrauch bestimmten Grundstücksflächen –hier u.a. Stellplatz für als Verkaufseinrichtung genutzten (Büro-)Container– eng verbunden ist, so dass beide Vermietungen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellen. Der bisher durch das FG festgestellte Sachverhalt lässt kein abschließendes Urteil in der Sache zu.

Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 (Satz 1) UStG –wie hier die entgeltliche Überlassung der in X gelegenen Plätze für das Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen– die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Die Vermietungsleistungen der Klägerin fallen an sich unter § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG. Steuerfrei ist nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG u.a. die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken. Wesentliches Merkmal der steuerfreien Vermietung i.S. von § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ist, dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht einzuräumen, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. Dies trifft –wovon auch das FG im Ergebnis ausgegangen ist– auf die Überlassung der Plätze für das Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen an die Kfz-Händler zum Betrieb ihres jeweiligen Gebrauchtwagenhandels zu.

Nicht von der Steuer befreit sind gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG u.a. die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen. Danach sind die Umsätze aus der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen von der nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfreien Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ausgenommen. Die Rückausnahme nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ist richtlinienkonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen jedenfalls dann nicht von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ausgenommen ist, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von für einen anderen Gebrauch bestimmten Grundstücksflächen –hier u.a. Stellplatz für als Verkaufseinrichtung genutzten (Büro-)Container– eng verbunden ist.

Die entgeltliche Überlassung der in Rede stehenden Plätze für das Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen ist mit der steuerfreien Vermietung der Grundstücksflächen für das Errichten von Verkaufseinrichtungen –im Streitfall Unterstände, Wohnwagen oder (Büro-)Container– mithin für gewerbliche Zwecke eng verbunden. Denn die Plätze für das Abstellen der betreffenden Fahrzeuge und die für den anderen Gebrauch (gewerbliche Zwecke) bestimmte Grundstücksfläche sind jeweils Teil ein und derselben Einheit. Beide wurden von ein und demselben Vermieter, der Klägerin, an ein und denselben Mieter, der jeweilige Gebrauchtwagenhändler, und darüber hinaus einheitlich in ein und demselben Mietvertrag vermietet (vgl. EuGH-Urteil Henriksen, EU:C:1989:329, UR 1991, 42, Rz 16). Mithin handelt es sich jeweils um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang, der von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG durch § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht ausgenommen ist.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, ob die als Verkaufseinrichtungen genutzten Unterstände und (Büro-)Container nach Beendigung des jeweiligen Mietvertrags entfernt und auf einem anderen Grundstück wieder verwendet werden sollen oder bereits vor der Vermietung auf der betreffenden Einheit vorhanden waren (vgl. dazu EuGH-Urteil Maierhofer vom 16. Januar 2003 C-315/00, EU:C:2003:23, UR 2003, 86, Leitsatz). Jedenfalls ist der Platz, an dem eine Verkaufseinrichtung steht, kein Platz zum Abstellen von Fahrzeugen.

Berichtigung des Vorsteuerabzugs infolge erfolgreicher Insolvenzanfechtung

Zahlt ein Gläubiger des Insolvenzschuldners Beträge, die er vor Insolvenzeröffnung vom Insolvenzschuldner vereinnahmt hat, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens infolge einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung in die Insolvenzmasse zurück, hat der Insolvenzverwalter im Zeitpunkt der Rückzahlung den Vorsteuerabzug gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen.
Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs führt zum Entstehen einer Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

BFH Urteil vom 29.03.2017 – XI R 5/16 BFH/NV 2017, 999

Begründung:

Im Streitjahr ist nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 UStG der Vorsteuerabzug zu berichtigen. Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen.

Dies gilt nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG sinngemäß, wenn das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen.

Gemessen daran hat das FG zu Recht angenommen, dass durch die im Jahr 2013 infolge der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO erfolgte Rückgewähr der gezahlten Beträge an Y die Entgelte aus den von Y bezogenen Leistungen (nachträglich) uneinbringlich geworden sind: Aufgrund dieser Rückgewähr lebten gemäß § 144 InsO die ursprünglichen Zahlungsansprüche der Gläubiger des Y wieder auf. Die Ansprüche der Gläubiger sind Insolvenzforderungen i.S. des § 38 InsO und wegen der Insolvenz des Y uneinbringlich i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG. Deshalb haben die Gläubiger des Y ihre Umsatzsteuer zu berichtigen; ebenso ist zeitgleich auch die Vorsteuer für die von Y bezogenen Leistungen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen.

Der Einwand des Klägers, für die Insolvenzmasse sei keine “unrichtige” Steuererklärung abgegeben worden, greift insoweit nicht durch. Weder die Steuererklärung noch der Steuerbescheid für den ursprünglichen Besteuerungszeitraum sind in Fällen des § 17 UStG “unrichtig”. Wegen § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG ist die Berichtigung nicht in dem Besteuerungszeitraum der ursprünglichen Inanspruchnahme, sondern für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Ereignis für die Berichtigung eingetreten ist.

Die Zuordnungsentscheidung ist eine materielle Voraussetzung des Rechts auf Vorsteuerabzug

Zu den für das Recht auf Vorsteuerabzug erforderlichen materiellen Voraussetzungen gehört gemäß Art. 168 Buchst. a MwStSystRL, dass der Anspruchsberechtigte Steuerpflichtiger im Sinne der MwStSystRL ist und dass er bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs als Steuerpflichtiger handelt.

Deshalb erfordert die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen bereits im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers.
Die materielle Voraussetzung “Zuordnungsentscheidung” muss als innere Tatsache “zeitnah” nach außen dokumentiert werden, d.h. spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen.

Das Erfordernis einer zeitnahen Dokumentation macht die Zuordnungsentscheidung nicht zu einer formellen Voraussetzung des Vorsteuerabzugs.

BFH Beschluss vom 14.03.2017 – VB 109/16 BFH/NV 2017, 922

Begründung:

Die Frage, ob gesetzlich nicht normierte Fristen für Zuordnungsentscheidungen zulässig sind und ob sich durch die Einführung des § 15 Abs. 1b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) hieran etwas geändert hat, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Frage nach dem Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung und deren Dokumentation nach außen ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt. Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers. Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnungsentscheidung schon bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands zu treffen ist. Gleichwohl kann die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer “zeitnah” erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden. Eine “zeitnahe” Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt dabei nur dann vor, wenn diese bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen dem Finanzamt gegenüber abgegeben wurde.

Zwar hat der EuGH entschieden, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen –im Falle des EuGH-Urteils Senatex bestimmten Rechnungsanforderungen– nicht genügt hat.
Die Folgen eines Verstoßes gegen formelle Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs sind aber im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Denn die Zuordnungsentscheidung ist keine formelle, sondern materielle Voraussetzung des Vorsteuerabzugs. Bei richtlinienkonformer Auslegung wird für das Unternehmen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG eine Leistung daher nur bezogen, wenn sie zur (beabsichtigten) Verwendung für Zwecke einer nachhaltigen und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit bezogen wird, die im Übrigen steuerpflichtig sein muss, damit der Vorsteuerabzug nicht nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist.

Dass die materielle Voraussetzung “Zuordnungsentscheidung im Zeitpunkt des Leistungsbezugs” nach außen dokumentiert werden muss, liegt in ihrer Eigenschaft als innere Tatsache begründet. Das Erfordernis einer zeitnahen Dokumentation macht die Zuordnungsentscheidung deshalb nicht zu einer formellen Voraussetzung des Vorsteuerabzugs.