Vorsteuerabzug: rechnungsergänzende Unterlagen bei Dauerleistungen

Nach ständiger Rechtsprechung reicht ein Miet- oder Pachtvertrag, in dem lediglich das Entgelt und die Umsatzsteuer für eine (monatliche) Teilleistung i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG ausgewiesen sind, nur dann für den Vorsteuerabzug aus, wenn die Leistungsabschnitte durch monatliche Zahlungsaufforderungen oder Bankbelege konkretisiert werden. Die Funktion als rechnungsergänzende Unterlage, aus der sich leicht und eindeutig der Leistungsumfang ergeben muss, können danach nur schriftliche Belege erfüllen.

BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 4.2.2008, V B 170/06
Bei Dauerleistungen wie Mietaufwendungen muss auf dem Überweisungsbeleg der Leistungszeitraum für die Zahlung vermerkt sein. Der Vertrag reicht alleine nicht aus.

Nachweis der tatsächlichen Arbeitsleistung bei Aushilfstätigkeiten

Wird zwischen Eltern und Kindern für Aushilfstätigkeiten eine pauschale monatliche Vergütung vereinbart, so hält diese Vereinbarung einem Fremdvergleich grundsätzlich auch ohne Nachweis der Erbringung einer ent-sprechenden Arbeitsleistung stand.
Auf den Nachweis der erbrachten Arbeitsleistung (Stundenzettel) kann allerdings nicht verzichtet werden, wenn die gezahlte Pauschalvergütung nicht nur geringfügig ist und der zeitliche Umfang der geleisteten Arbeit nicht anhand objektiver Kriterien schätzbar ist.

Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 3. April 2008 VI 140/2006 – rechtskräftig EFG 2008 S. 1013ff

Begründung:
Ein Arbeitsvertrag liegt vor, wenn sich die Vertragsbeteiligten über die für diesen Vertragstyp wesentlichen Rechte und Pflichten einig sind. Das sind die Arbeitsbedingungen, d. h. die zeitliche Dauer der Arbeitsleistung (tägliche, wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit) und das für diese Arbeitsleistung geschuldete Entgelt.

Ist die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung im Vertrag nicht im Einzelnen festgelegt, so steht dies der steuerlichen Anerkennung des Vertrags dann nicht entgegen, wenn die Leistung bestimmbar ist, insbesondere wenn der Stpfl. sie gegenüber der Finanzbehörde näher erläutert. Die Zulässigkeit mündlicher Absprachen zum Einsatz des Arbeitnehmers im Falle fehlender schriftlicher Fixierung der Modalitäten des Arbeitseinsatzes folgt daraus, dass ein Arbeitsvertrag weder unter fremden Dritten noch unter Angehörigen schriftlich abgeschlossen werden muss, um wirksam zu sein, bzw. anerkannt zu werden; die Schriftform ist lediglich zwecks leichteren Nachweises des Vertragsinhalts empfehlenswert (keine Schriftformerfordernis).
Dies entspricht auch der Rechtslage im Arbeitsrecht, wonach der Arbeitsvertrag grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden kann und für seinen Abschluss schon die Einigung über die entgeltliche Verwendung des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers ausreicht.
Die näheren Arbeitspflichten können vom Arbeitgeber in diesem Fall mittels seines Direktionsrechts festgelegt werden.
So erkennt die Rspr. es z. B. an, dass eine Unklarheit bei der Wochenarbeitszeit eines vom Stpfl, beschäftigten Angehörigen für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses nicht schädlich ist, wenn die Arbeitszeit von den betrieblichen oder beruflichen Erfordernissen des Stpfl, abhängt, deshalb letztlich unbestimmt und nur in Schätzwerten anzugeben ist. Die Unklarheit ist in einem solchen Fall auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen
und nicht auf eine unübliche Gestaltung.

Gerade bei einem Arbeitsverhältnis, das nur eine Teilzeitbeschäftigung zum Gegenstand hat, werden das Aufgabengebiet und der zeitliche Einsatz des Arbeitnehmers auch in Arbeitsverträgen unter fremden Dritten nicht stets in allen Einzelheiten festgelegt, sondern der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers überlassen. Zum Nachweis der vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung können dann aber Belege (z. B. Stundenzettel) üblich sein.

Generell gilt, dass Umstände des Einzelfalls zwar die Besonderheiten bei der Gestaltung und Durchführung des Arbeitsvertrags erklären können und sogar, bei vergleichbarer Sachlage, unter fremden Dritten denkbar sein mögen.
Solche besonderen Umstände machen jedoch bei Rechtsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen, aus den eingangs dargelegten Gründen, nicht den Nachweis entbehrlich, dass die Vertragsparteien die geschuldeten Leistungen vereinbarungsgemäß erbracht haben und diesen Leistungen tatsächlich der angegebene Rechtsgrund zu Grunde liegt.

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der „pauschalierte Arbeitslohn” in der geltend gemachten Höhe gezahlt wurde, dass zwischen der Klin. und ihrem Sohn eine mündliche Vereinbarung geschlossen worden war, wonach der Sohn in seiner Freizeit verschiedene Arbeiten in der Praxis erledigen sollte (putzen, Telefondienst, Terminsverwaltung) und, dass der Sohn auf Grund dieser Vereinbarung tatsächlich Putzleistungen erbracht, Telefondienst geleistet und Behandlungstermine mit Patienten vereinbart hat. Eine Zeugenbefragung hierzu erübrigt sich deshalb.

Allein das Fehlen von Regelungen zur Art der vom Sohn der Kl. zu erbringenden Arbeitsleistungen und konkreter Angaben zu den Arbeitszeiten (Verteilung der Arbeitsstunden auf die einzelnen Wochentage) rechtfertigt ohne weitere Feststellungen zur tatsächlichen Durchführung des Vertrags noch nicht den Schluss, dass die strittigen Zahlungen nicht betrieblich veranlasst sind.
Ein Vertrag ohne diese Regelungen ist insbesondere bei Aushilfstätigkeiten unter Fremden nicht unüblich. Solche Verträge werden häufig nur mündlich geschlossen. Die inhaltliche Ausgestaltung obliegt weitgehend dem Weisungsrecht des Arbeitgebers.

Merfachbelastung von Bauherrn mit Grunderwebsteuer und Umsatzsteuer

Vorlage and den EuGH

Geklärt wedem soll ,ob die deutsche Mehrfachbelastung von Bauherrn mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer gegen das gemeinschaftsrechtliche Mehrfachbelastungsverbot verstößt.

FG Beschluss vom 02. 04.2008 Niedersächsiche Finanzgericht (Vorlage EuGH C-156/08 beim FG Az: 7 K 333/06)

Verstößt die Erhebung der deutschen Grunderwerbsteuer auf künftige Bauleistungen durch deren Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines noch zu bebauenden Gundstücks gegen das Mehrfachbelastungsverbot der EU?

Da die grunderwerbsteuerlich belasteten Bauleistungen zugleich als eigenständige Leistungen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen.

Gebrauchtwagenverkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung steuerbar

Die Veräußerung eines Gebrauchtkraftwagens innerhalb eines Jahres nach Anschaffung ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar.

BFH Urteil vom 22. April 2008 IX R 29/06

Erläuterung:
Die Veräußerung eines Gebrauchtwagens innerhalb eines Jahres nach Anschaffung ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbar.
Im Streitfall erwarb der Kläger ein gebrauchtes BMW-Cabrio und verkaufte es binnen Jahresfrist. Den Veräußerungsverlust macht er vergeblich in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Auch vor dem Finanzgericht (FG) hatte der Kläger keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG fallen unter den Begriff “anderes Wirtschaftsgut” in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs, bei denen Wertsteigerungen von vornherein ausgeschlossen seien.
Der Bundesfinanzhof (BFH) sah dies in seinem Urteil vom 22. April 2008 IX R 29/06 anders und gab dem Kläger Recht. Das Gesetz erfasst anders als frühere Fassungen des EStG alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen.

Der Gebrauchtwagen ist als körperlicher Gegenstand eine Sache und damit ein Wirtschaftsgut. Der BFH hielt sich nicht für berechtigt, Wirtschaftsgüter des täglichen Verbrauchs mangels objektiven Wertsteigerungspotentials aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen. Eine entsprechende Einschränkung aufgrund eines Gesetzesentwurfs der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Einführung einer allgemeinen Wertzuwachsbesteuerung ist nicht Gesetz geworden. Der Kläger hatte den aus der Veräußerung erwirtschafteten Verlust auch “erzielt”. Das Gesetz objektiviert durch die verhältnismäßig kurzen Veräußerungsfristen in typisierender Weise die Einkünfteerzielungsabsicht.

Verbotene Umwandlung von Barlohn in Sachzuwendungen

Die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn setzt voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrages auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt. Ob ein Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht, ist auf den Zeitpunkt bezogen zu entscheiden, zu dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch verfügt.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 6. März 2008 VI R 6

Mit Urteil vom 6. März 2008 VI R 6/05 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachlohn sowie zur Barlohnumwandlung fortentwickelt. Anlass war die Frage, ob ein in Form von Warengutscheinen geleistetes Urlaubsgeld als Sachlohn zu behandeln ist und damit die besondere und nur für Waren oder Dienstleistungen (Sachlohn) nicht aber für Barlohn geltende Steuerbefreiung des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anwendung findet.

Im Streitfall vereinbarten Arbeitgeber und Betriebsrat, dass das tarifvertraglich zustehende Urlaubsgeld von den Arbeitnehmern ganz oder teilweise als Warengutschrift in Anspruch genommen werden konnte. Entschied sich ein Mitarbeiter dafür, erhielt er anstelle der Geldzahlung eine Waren-Gutschrift über den Betrag. Diese konnte bis zum jeweiligen Jahresende in allen Filialen des Arbeitgebers eingelöst werden; eine Barauszahlung war nicht möglich.

In seinem Urteil vom 6. März 2008 entschied der BFH, dass das in dieser Form zugewandte Urlaubsgeld nicht als Sachlohn, sondern als Barlohn zu behandeln sei. Die Steuerbefreiung des § 8 Abs. 3 EStG (im Streitjahr 2.400 DM pro Jahr) gelte nicht für Urlaubsgeld, wenn es nach Wahl der Arbeitnehmer als Geld oder Warengutschein ausbezahlt werden könne. Der BFH hob zur Begründung insbesondere hervor, dass die besondere Rabattbesteuerung für Sachbezüge nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG voraussetze, dass der Anspruch des Arbeitnehmers originär auf Sachlohn gerichtet sei. Habe stattdessen der Arbeitnehmer einen auf Geld gerichteten Anspruch und verwende er diesen zum Erwerb der entsprechenden Ware oder Dienstleistung, sei dies Barlohn, der zum Erwerb einer Sache – im Streitfall eines Gutscheines – verwendet werde und kein Sachlohn.

Fahrtkosten behinderter Menschen als außergewöhnliche Belastung

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können Steuerpflichtige, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können, grundsätzlich alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, neben den Pauschbeträgen für behinderte Menschen (§ 33b EStG) als außergewöhnliche Belastung geltend machen, also nicht nur die Kosten für Fahrten zu Ärzten (Krankheitskosten) oder für unvermeidbare Fahrten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Umfang auch für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten. Angemessen sind nur Aufwendungen für Fahrten bis zu 15 000 km im Jahr und nur bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge, die in den Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) und Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) für den Abzug von Kfz-Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegt sind

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 21.2.2008, III R 105/06
Eine Anerkennung der Fahrtkosten über den Kilometerpauschalen, durch tatsächlich höhere Kfz Kosten durch Umbau ist nicht möglich.

Kein Vorsteuerabzug bei Geschäftsveräußerung

Die nach § 14 Abs. 2 UStG 1993 geschuldete Umsatzsteuer ist nicht abziehbar. Die Berichtigung der Rechnung durch den Leistenden rechtfertigt deshalb keine Berichtigung der Umsatzsteuer des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung; der Verweisung in § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1993 auf die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG 1993 kommt insoweit keine Wirkung mehr zu (Änderung der Rechtsprechung).

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 3/06

Der Käuferin stand der Vorsteuerabzug aus der Rechnung nicht zu, weil darin über eine seit dem 1. Januar 1994 nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG abgerechnet wurde. Nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG 1993 unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt nach Satz 2 der Vorschrift vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Eine Geschäftsveräußerung erfasst danach die Übertragung eines Geschäftsbetriebes oder eines selbständigen Unternehmens, die jeweils materielle und ggf. immaterielle Bestandteile umfassen, die zusammengenommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann und fortgeführt werden soll.

Die Berichtigung der Rechnung hat für die Umsatzsteuer des Leistungsempfängers deswegen keine Bedeutung mehr, weil (auch) die nach § 14 Abs. 2 UStG 1993 zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abziehbar ist.

§ 14c Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG betreffen nicht den Leistungsempfänger, sondern regeln nur die Voraussetzungen für die Erstattung der wegen unberechtigten Steuerausweises geschuldeten Umsatzsteuer des Steuerschuldners. Auch diese Änderung geht von der Nichtabziehbarkeit der zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer aus.

Ist hiernach –wie im Streitfall– in einem Umsatzsteuerbescheid ein Vorsteuerbetrag nach § 14 Abs. 2 UStG 1993 zu Unrecht berücksichtigt worden, kommt deshalb grundsätzlich nur noch eine Änderung des Steuerbescheides des Abzugsjahres, also des Jahres, in dem die Vorsteuer zu Unrecht berücksichtigt worden ist, nach Maßgabe der Änderungsvorschriften der §§ 172 ff. AO in Betracht.

Auflösung von Ansparrücklagen nur am Jahresende

Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG können bei Gewinnermittlung durch Überschussrechnung ebenso wie bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nur zum Ende, nicht aber während eines Wirtschaftsjahres aufgelöst werden

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 26. Februar 2008 VIII R 82/05
Die Ansparrücklage (§ 7g) für kleine Betriebe kann nur am Jahresende aufgelöst werden. Somit wird die Verzinsung auch für das Jahr berechnet.

Feststellungslast über den Rechnungsausstellers

Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt die Feststellungslast dafür, dass der in der Rechnung einer GmbH angegebene Sitz tatsächlich bestanden hat. Es besteht die Pflicht des Leistungsempfängers sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern. Dies gilt für alle Unternehmer, unabhängig von der Rechtsform

BFH Urteil vom 6. Deuzember 2007 V 61/05

Verjährung von Lohnsteueransprüchen nach Betriebsprüfung

Die Festsetzungsfrist für einen Lohnsteuerhaftungsbescheid endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer. Für den Beginn der die Lohnsteuer betreffenden Festsetzungsfrist ist die Lohnsteueranmeldung (Steueranmeldung) und nicht die Einkommensteuererklärung der betroffenen Arbeitnehmer maßgebend.

BFH, Urteil vom 06.03.2008, VI R 5/05 BFH – PR 2008 S. 345 f.

Begründung:
Zutreffend hebt der Bundesfinanzhof hervor, dass es für die Verjährung der Lohnsteuerhaftung grundsätzlich nicht auf die Verjährung der Einkommensteueransprüche des/der Arbeitnehmer ankommt. Entscheidend ist, ob und wann der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung abgegeben hat.

Dessen ungeachtet kann allerdings ein Haftungsbescheid nach § 191 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 AO nicht mehr ergehen, soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann.