Der häusliche PC kann aufgeteilt werden

Das Verbot nach § 12 Nr. 1 EStG steht der Aufwandsaufteilung einer Pc Anlage in einen beruflichen und einem privaten Nutzungsanteil nicht entgegen. Kann der Steuerpflichtige zwar die berufliche Nutzung nicht aber deren Umfang nachweisen, so ist bei einem Arbeitnehmer der die häusliche PC Anlage nur außer der Dienstzeiten und lediglich in Ergänzung seiner beruflichen Tätigkeit die er am Arbeitsplatz nutzt, von einem beruflichen Nutzungsanteil von 35 % auszugehen. Dieses gilt auch für Scanner, Drucker und Monitore.

(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2001, 5 K 1249/00, DStRE 2001, S. 1147).

Das Finanzgericht lässt erstmals eine prozentuale Aufteilung eines privaten Pc zu, der beruflich genutzt wird.

Berücksichtigung von Bürgschaftsaufwendungen

Bei der Berücksichtigung von Bürgschaftsaufwendungen eines wesentlich beteiligten Gesellschafters an einer GmbH ist nicht die Zahlung maßgebend, sondern die Auflösung der Gesellschaft.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.09.2001, 10 K 680/01, rechtskräftig EFG 2002 S.18).

In dem vorliegenden Besprechungsfall ist die Frage aufgetreten, in welchem Jahr der Auflösungsverlust des wesentlich beteiligten Gesellschafters zu berücksichtigen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhof setzt zum Entstehen eines Auflösungsverlustes die zivilrechtliche Auflösung der Gesellschaft voraus. Bei einer Auflösung mit anschließender Liquidation ist dabei regelmäßig der Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation maßgebend.

Ein Ausnahmetatbestand liegt dann vor, wenn keine ordentliche Liquidation sondern ein Insolvenzverfahren vorliegt. Hier kann schon die Bürgschaftszahlung anerkannt werden, wenn das Verfahren mangels Masse eingestellt wird oder die Gesellschaft bereits zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses ohne Vermögen war.

Der Bundesfinanzhof hat in einer neueren Entscheidung bereits am 12.12.2000, VIII R 36/97, BFHNV 2001, Seite 761, einen neuen Ausnahmetatbestand hinzugefügt. Danach kommt eine Berücksichtigung des Auflösungsverlustes auch dann in Frage, wenn aufgrund des Inventars und der Insolvenzeröffnungsbilanz der Insolvenzverwalter ohne weitere Ermittlung zu dem Schluss kommt das mit Sicherheit das Vermögen der Gesellschaft die Schulden nicht mehr deckt und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen ist.

Hierbei ist aber zu beachten, dass der Auflösungsverlust Stichtagsbezogen nur auf einen Zeitpunkt zu ermitteln ist. Eine Auswahl des günstigsten Zeitpunkt ist nicht möglich. Bei Bürgschaft ist weiter darauf zu achten, dass erst bei der Inanspruchnahme und Zahlung der Verlust entstanden ist.

Anschaffungsnaher Aufwand bei Gebäuden

Sogenannte anschaffungsnahe Aufwendungen sind nicht allein wegen ihrer Höhe oder ihrer zeitlichen Nähe zur Anschaffung eines Gebäudes als Herstellungskosten zu beurteilen; soweit sie nicht der Herstellung oder Erweiterung eines Gebäudes dienen, stellen sie nur dann Herstellungskosten dar, wenn sie zu seiner wesentlichen Verbesserung gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen (Änderung der Rechtsprechung).

(BFH Urteil vom 12. September 2001 IX R 39/97).

Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die für sich allein noch als Erhaltungsmaßnahmen zu beurteilen wären, können in ihrer Gesamtheit zu einer wesentlichen Verbesserung gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen, wenn dadurch der Gebrauchswert (das Nutzungspotential) eines Wohngebäudes gegenüber dem Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs deutlich erhöht wird (Bestätigung des BFH-Urteils vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632).

Der Gebrauchswert eines Wohngebäudes wird insbesondere durch die Modernisierung derjenigen Einrichtungen erhöht, die ihn maßgeblich bestimmen: Das sind vor allem die Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie die Fenster. Eine deutliche Erhöhung des Gebrauchswerts ist immer dann gegeben, wenn durch die Modernisierung ein Wohngebäude von einem sehr einfachen auf einen mittleren oder von einem mittleren auf einen sehr anspruchsvollen Standard gehoben wird.

Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb eines Veranlagungszeitraums können als Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu werten sein, wenn sie zwar für sich gesehen noch nicht zu einer wesentlichen Verbesserung führen, wenn sie aber Teil einer Gesamtmaßnahme sind, die sich planmäßig in zeitlichem Zusammenhang über mehrere Veranlagungszeiträume erstreckt und die insgesamt zu einer wesentlichen Verbesserung führt (Sanierung “in Raten”).

Ergänzungen:
Der Gesetzgeber hat den anschaffungsnahen Aufwand wieder in das Gesetz eingefügt.

Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon aus zugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Dies gilt auch dann, wenn dies in den ersten Jahren nicht zu ersehen ist.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände Beweise dagegen sprechen.

( BFH Urteil vom 21. August 2001 IX R 45/98 BFHNV 2002 S. 22)

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung braucht man nach der Rechtsprechung keine Prognoserechnung aufzustellen, wann bei der Immobilie ein Totalüberschuss erzielt wird. Die Absicht wird einfach unterstellt.

Ausnahmen hiervon liegen bei Immobilien mit Rückgabegarantie, bei Immobilienfonds und bei zeitlich beschränkten Immobilienbesitz vor.

Aufteilung der Vorsteuer aus Erhaltungsaufwendungen nach der Verwendung des Mietgrundstücks

Bezieht ein Unternehmer Leistungen für ein Gebäude mit Wohn- und Gewerbeflächen, ist die Aufteilung der Vorsteuerbeträge durch den Unternehmer nach dem Verhältnis der Umsätze als Sachgerecht anzuerkennen. (BFH-Urteil vom 17.08.2001 V R 1 /01, Deutsche Steuerrecht E 2001, Seite 1304).

Bei der Aufteilung von Vorsteuer sowohl bei Herstellung als auch bei Erhaltungsaufwendungen hat die Finanzverwaltung mehrere Möglichkeiten vorgesehen. Zum einen werden diese, sofern sie nicht direkt zugeordnet werden können, nach den erzielten Umsätzen aufgeteilt. Sind noch keine Umsätze vorhanden, so können auch die Quadratmeter als Rechnungsmaßstab herangezogen werden. Hintergrund ist, dass der Vorsteuerabzug nur zulässig ist, wenn die Vermietung an Unternehmer zu unternehmerischen Zwecken erfolgt. Wohnungen in der Regel lassen keinen Vorsteuerabzug zu.

Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung

Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die sogenannte Personengruppentheorie entwickelt worden. Danach liegt eine personelle Verflechtung auch dann vor, wenn an der Besitz- und Betriebsgesellschaft jeweils zwei Personen beteiligt sind, von denen eine die Mehrheit der Anteile an der Besitzgesellschaft und die andere die Mehrheit der Anteile an der Betriebsgesellschaft hält. Diese gilt auch für den Fall wenn die Stimmrechte in beiden Gesellschaften konträr ausgestaltet sind.

Die nach der Personengruppentheorie geltende Vermutung das die Beteiligten gleichgerichteter Interessen haben, kann nur durch den Nachweis eines konkreten Interessenkonflikts erschüttert werden.

(BFH Beschluss vom 14. August 2001 – IV B 120/00 BFHNV 2001 S.1561f).

Um eine Betriebsaufspaltung in diesen Fällen zu verhindern, sollten die unterschiedlichen Meinungen und Interessen der Beteiligten in den Gesellschafterprotokollen dargestellt werden.

In diesem Fall kann der Nachweis dann relativ einfach dargestellt werden.

Risikogeschäfte bei einer GmbH

Tätigt eine Kapitalgesellschaft Risikogeschäfte (Devisentermingeschäfte), so rechtfertigt dies im Allgemeinen nicht die Annahme, die Geschäfte würden im privaten Interesse des (beherrschenden) Gesellschafters ausgeübt.

Die Gesellschaft ist grundsätzlich darin frei, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen.

Der Bundesfinanzhof führt hierzu im einzelnen aus, dass es Sache der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung ist , Risikogeschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen. Dies soll auch dann gelten, wenn sich eine entsprechende Risiko und Spekulationsbereitschaft mit den Absichten des Gesellschafter-Geschäftsführers decken.

Es kommt bei der steuerlichen Beurteilung nicht darauf an, ob die Durchführung der Geschäfte nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft völlig unüblich oder mit hohen Risiken verbunden ist.

(BFH Urteil vom 8. August 2001 IR 106/99 BFHNV 2001 S. 1678 ff.).

Der Bundesfinanzhof grenzt sich mit dieser Entscheidung von seinen früher gesprochenen Urteilen ab. Er sieht nur dann eine verdeckte Gewinnausschüttung an, wenn die Übernahme der Risiken der GmbH auf nachweisbar privater Veranlassung beruhen.

Diese Auffassung deckt sich nicht mit der Auffassung der Finanzverwaltung ( BMF-Schreiben in BStBl I 1997, 112, unter 2.). Inwieweit dieses nunmehr überholt ist bleibt abzuwarten.

Gesellschafter Darlehen als Veräußerungsverlust bei Zahlungsunfähig

Gewährt ein Gesellschafter einer GmbH in der Krise ein eigenkapitalersetzendes Darlehen, so ist diese bei der Verrechnung der nachträglichen Anschaffungskosten mit dem Nennwert anzusetzen.

Die Rechtsprechung zur Höhe nachträglicher Anschaffungskosten bei Zahlungsunfähigkeit eines Gesellschafters der eine eigenkapitalersetzende Bürgschaftsverpflichtung eingegangen, ist auf ein finanziertes Gesellschafterdarlehen nicht übertragbar .

(Finanzgericht Hamburg Urteil vom 03.08.2001, 11447/00, rechtskräftig).

Das Finanzgericht führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass die Bewertung der nachträglichen Finanzierungsmaßnahmen auf den Zeitpunkt zu erfolgen hat, in dem der Gesellschafter aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ein Darlehen in der Krise gewährt. In diesem Fall ist der Nennwert des Darlehens maßgebend (BFH vom 10.11.1998 VIII R 6,/96 BFHE 187, Seite 480). Von diesem Sachverhalt ist auch das Finanzamt ausgegangen, hat aber das BFH-Urteil vom 08.04.1998 VIII R 21!94 Bundessteuerblatt 111998 Seite 660 angeführt.

Nach dieser Entscheidung kann ein wesentlich beteiligter Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft die drohende Inanspruchnahme aus einer zugunsten der Gesellschaft eingegangenen Bürgschaft bei der Ermittlung des Auflösungsverlustes nur dann geltend machen, wenn die Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung auch wahrscheinlich ist.

Nach Auffassung des Gerichtes gilt diese Vorschrift hier nicht. Die Gewinne aus einer Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung ist nämlich der § 17 Abs. 2 bei Stichtagsbewertung vorzunehmen. Bei einer Auflösung einer Kapitalgesellschaft ist der gemeine Wert des dem Gesellschafter verbleibenden Vermögens und der Veräußerungskosten, den Anschaffungskosten der Beteiligung gegenüberzustellen.

Das Gericht führt weiter aus, dass das Finanzamt übersieht das der Gesellschafter bereits der GmbH Darlehen gegeben hat, die er nur refinanziert hat. Die Parallelen sind tatsächlich geflossen. Wie der Gesellschafter seine privaten Schulden später begleicht, ob er vermögend oder zahlungsunfähig ist, kann hier keine Rolle spielen. Entscheidend für den Streitfall ist, dass es sich bei den Krediten die der Gläubiger dem Gesellschafter zur Verfügung gestellt hat nicht etwa um Leistungen an die Gesellschaft durch dritte handelt, da diese nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten führen.

Überprüfung einer Bank Kontrollmitteilungen über Tafelgeschäfte

Ein hinlänglicher Anlass für die Ausfertigung von Kontrollmitteilungen besteht jedenfalls dann, wenn der Betriebsprüfer bei der Prüfung der bankinternen Konten einer Bank feststellt, dass Bankkunden, obwohl sie dort ihr Geld in Konten führen, Tafelgeschäfte außerhalb dieser Konten abgewickelt haben.

Ist der Anlass der zur Ausfertigung von Kontrollmitteilungen berechtigt von einer solchen Qualität, dass sich hieraus sogar ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht ableiten lässt, wie z. B. bei der namenlosen Abwicklung von Tafelgeschäften, entfaltete das sogenannte Bankgeheimnis keine Schutz und Vertrauenswirkung für die Bankkunden (BFH Beschluss vom 02.08.2001, VII B 290/99, DStR 2001, Seite 1605ff)

Bei allen Bankgeschäften bei denen ein Bankkunde nicht seine Konten benutzt sondern dies in namenloser Form macht, hat der Bundesfinanzhof das sogenannte Bankengeheimnis des § 30 a Abgabenordnung nicht für anwendbar erklärt. In diesem Fällen ist ein hinreichender Verdacht vorhanden, um im Veranlagungsbezirks zu prüfen, ob die Versteuerung vorgenommen wurde.

Bei der Begründung des Bundesfinanzhofs ist aber anzumerken, dass meines Erachtens der Tatbestand, dass man Tafelgeschäfte außerhalb seines Kontos durchführt, noch nicht ausreicht, um einen strafrechtlichen Anfangsverdacht hieraus abzuleiten. Die Bundesregierung hat bei der Einführung der Quellensteuer ausdrücklich diese Möglichkeit vorgesehen und für diese Tafelgeschäfte eine höhere Kapitalertragsteuer festgelegt.

Unternehmerbenennung bei der Nullregelung (§ 51 UStDV)

Nach § 51 Abs. 1 Satz I UStDV hat der Leistungsempfänger für die Werklieferungen und die sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers die Umsatzsteuer einzubehalten und abzuführen. Er haftet für diese Steuer (§ 55 UStDV).

Dies gilt aber nicht, wenn der Unternehmer keine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt hat, und der Leistungsempfänger im Fall des gesonderten Ausweises der Steuer den Vorsteuerabzug hinsichtlich dieser Steuer voll in Anspruch nehmen kann (sog. Nullregelung gemäß § 52 Abs. 2 UStDV).
Nach Auffassung des BFH gilt die Nullregelung nicht für die Fälle, bei denen keine Rechung ausgestellt wurde. In der ausgestellten Rechung muss die Leistung genau beschrieben sein, damit eindeutig und leicht nachprüfbar beurteilt werden kann, über welche Leistung abgerechnet worden ist.

Im Rahmen des Abzugsverfahrens kann aber darauf verzichtet werden, dass der in der Rechnung bezeichnete leistende Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar ermittelt werden kann. Da die Steuer im Abzugsverfahren nicht beim Rechnungsaussteller und leistenden Unternehmer erhoben wird, hat seine leichte Identifizierbarkeit hier nicht die Bedeutung, die ihr im allgemeinen Besteuerungsverfahren zukommt.

( BFH Beschluss vom 18. Juli 2001-VB 198/00 BFH NV 2002 S.78ff.)
Anmerkung:

Werden Leistungen von einem ausländischen Unternehmer durchgeführt, so ist die Umsatzsteuer vom inländischen Leistungsempfänger einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Wird in diesem Fall eine Rechung ausgestellt ohne Umsatzsteuer, so kann die sog. Nullregelung angewandt werden und die Einbehaltungspflicht fällt weg. In diesem Fall werden keine hohen Nachweise bei der Unternehmerbenennung angelegt.