Abgrenzung Zuschuss oder Entgelt für Leistungsaustausch

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 22.7.2008, V B 34/07
Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH und des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften –EuGH– setzt die Annahme einer Leistung gegen Entgelt –und damit eines steuerbaren Umsatzes i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG– das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und einer empfangenen Gegenleistung voraus. Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt.
Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer können nicht steuerbarer Zuschuss oder Entgelt für eine Leistung sein. In Fällen, in denen eine Person des privaten Rechts die Erfüllung der Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts übernimmt und im

Zusammenhang damit Geldzahlungen erhält, bestimmt sich in erster Linie nach den Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung (“Zuschuss”) verknüpft ist, dass ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt der erforderliche Leistungsaustausch grundsätzlich vor.
Dagegen sind Zahlungen, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemein-politischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, kein Entgelt für eine steuerbare Leistung.

Umsätze eines ambulanten Pflegedienstes durch Gestellung von Haushaltshilfen steuerfrei

Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i.S. des § 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG erfüllt sind, steuerfrei.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 30.7.2008, XI R 61/07

Begründung:
Mit Urteil vom 22. April 2004 V R 1/98 (BFHE 205, 514, BStBl II 2004, 849) hatte der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass ein ambulanter Pflegedienst, der Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung gegenüber pflegebedürftigen Personen erbringt, mit seinen Einnahmen von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn er als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen ist. Daran schließt nun das Urteil an und erweitert die Steuerbefreiung auf die Umsätze, die ein solcher Pflegedienst als sog. Haushaltshilfe im Sinne des § 38 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) durch die Versorgung und Betreuung von Kindern erzielt, weil der den Haushalt führende Elternteil hierzu krankheitsbedingt nicht in der Lage ist.
Damit ist der BFH nicht der Auffassung des Finanzamts gefolgt, wonach nur solche Leistungen von der Umsatzsteuer befreit seien, die der ambulante Pflegedienst unmittelbar gegenüber dem erkrankten Elternteil erbringt. Er hat das damit begründet, dass die Versorgung und die Betreuung kleiner oder selbst hilfsbedürftiger Kinder eng mit der Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung des erkrankten und pflegebedürftigen Elternteils verbunden ist und nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rs. Kinderopvang Enschede die Einnahmen aus der Kinderbetreuung nach Gemeinschaftsrecht von der Umsatzsteuer zu befreien sind, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Eltern dazu nicht in der Lage sind (Urteil vom 9. Februar 2006 Rs. C-415/04 Slg. 2006. I-1385).

Handys als unentgeltliche Zuwendung

Die kostenlose Abgabe von Handys durch den Vermittler von Handyverträgen ist als unentgeltliche Zuwendung gem. § 3 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 UStG umsatzsteuerpflichtig.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Karlsruhe, Urteil vom 17. Juni 2008 1 K 21/05 – vorläufig nicht rechtskräftig (Az. des BFH: XI 5 13/08 ).EFG 2008 S. 1498 ff

Begründung:
Die Klin. hat die Mobilfunkgeräte jedenfalls unentgeltlich i. S. des § 3 Abs. 1lb Satz 1 Nr. 3 UStG an Kunden zugewendet. Der Abschluss des Mobilfunkvertrags auf Vermittlung der Klin. ist keine Gegenleistung des Kunden an die Klin. Die späteren Zahlungen des Kunden an den Mobilfunkanbieter sind Zahlungen an diesen für dessen Dienstleistungen. Der Kunde zahlt nichts für das überlassene Mobilfunkgerät. Die Min. erhält keinerlei Zahlung vorn Kunden. Entscheidend ist nach der Rspr. des EuGH dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich regelmäßig aus dem Rechtsverhältnis, d. h. den vertraglichen Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt. Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Beurteilung der Frage, ob die Zahlung eines Dritten für eine bestimmte Leistung des Leistenden gewährt wird bzw. ob der Leistende die Zahlung für diese Leistung erhält, denn die Entrichtung der Gegenleistung für Lieferungen oder sonstige Leistungen kann auch durch einen anderen als den Leistungsempfänger (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG), also durch einen Dritten – hier den Mobilfunkanbieter – erfolgen. Die Provisionszahlungen, die die Klin. vom Mobilfunkanbieter bekommen hat, sind jedoch nicht in vertraglicher Abhängigkeit mit der Ausgabe des Geräts an den Kunden verbunden worden. Es mag sein, dass der Kunde bei einer unentgeltlichen Abgabe des Geräts bereit ist, sich längerfristig an den Mobilfunkanbieter zu binden, was eine höhere Provision für die Klin. auslöst. Daraus kann man jedoch keine Gegenleistung des Kunden oder des Mobilfunkunternehmens für die Abgabe des Geräts ableiten.

Vorschriftswidrig verbrachte Waren aus einem Drittland

Werden Waren, die aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft vorschriftswidrig verbracht wurden, in die Bundesrepublik Deutschland weitertransportiert und hier entdeckt, gilt unter den Voraussetzungen des Art. 215 Abs. 4 ZK nicht nur die Zollschuld, sondern auch die Einfuhrumsatzsteuerschuld als in der Bundesrepublik Deutschland entstanden.

BFH Urteil vom 6. Mai 2008 VII R 30/07

Sachverhalt:
Bei einer polizeilichen Kontrolle im Mai 2005 wurden in einem PKW mehrere Stangen unverzollte und unversteuerte Zigaretten gefunden. Der Beifahrer gab an, die Zigaretten zusammen mit zwei polnischen Staatsangehörigen –darunter der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger)–, die sich in einem anderen PKW auf einem Parkplatz aufhielten, von Polen nach Deutschland geschmuggelt zu haben. Bei der anschließenden polizeilichen Durchsuchung auch dieses PKW wurden weitere unverzollte und unversteuerte Zigaretten gefunden.

Begründung:
Der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt nach §1 Abs. 1 Nr. 4 UStG die Einfuhr von Gegenständen in das Inland. Daraus folgt für den Streitfall dass die Zigaretten nicht aus einem Drittland nach Deutschland eingeführt worden sind. Das FG ist zur Feststellung gelangt ist, dass die Zigaretten aus einem Drittland nach Polen vorschriftswidrig verbracht worden sind. Danach sind die Zigaretten nach den Feststellungen im Ermittlungsverfahren von Polen aus nach Deutschland verbracht worden, weshalb alles dafür spricht, dass der Grenzübertritt der Zigaretten aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft jedenfalls nicht nach Deutschland erfolgt ist.

Nach Art. 10 Abs. 3 Unterabs. 2 RL77/388/EWG treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch bei Gegenständen, die Zöllen oder anderen gemeinschaftlichen Abgaben unterliegen, zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Tatbestand und der Anspruch dieser gemeinschaftlichen Abgaben entstehen. Da die Einfuhrzollschuld im Fall des vorschriftswidrigen Verbringens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird, entsteht in diesem Zeitpunkt auch die Umsatzsteuer bei der Einfuhr. Aus den genannten Regelungen folgt jedoch entgegen der Ansicht des FG nicht, dass die wegen des vorschriftswidrigen Verbringens aus einem Drittland in einen zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Mitgliedstaat entstandene Umsatzsteuer bei der Einfuhr nur von den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats erhoben werden darf. Vielmehr folgt die Befugnis zur Erhebung der Steuer grundsätzlich der Befugnis zur Zollerhebung.

Merfachbelastung von Bauherrn mit Grunderwebsteuer und Umsatzsteuer

Vorlage and den EuGH

Geklärt wedem soll ,ob die deutsche Mehrfachbelastung von Bauherrn mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer gegen das gemeinschaftsrechtliche Mehrfachbelastungsverbot verstößt.

FG Beschluss vom 02. 04.2008 Niedersächsiche Finanzgericht (Vorlage EuGH C-156/08 beim FG Az: 7 K 333/06)

Verstößt die Erhebung der deutschen Grunderwerbsteuer auf künftige Bauleistungen durch deren Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines noch zu bebauenden Gundstücks gegen das Mehrfachbelastungsverbot der EU?

Da die grunderwerbsteuerlich belasteten Bauleistungen zugleich als eigenständige Leistungen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen.

Einheitliche Leistungen

Die Überlassung von Standplätzen an Markthändler durch den Veranstalter von Wochenmärkten kann als einheitliche Vermietungsleistung anzusehen sein.

BFH Urteil vom 24. Januar 2008 VR 12/05

Im vorliegenden Fall überließ der Veranstalter von Marktständen den Kunden sowohl den Standplatz als auch die Stromversorgung und die Reinigung. In diesem Fall sah der BFH die Vermietungsleistung als prägend an und versteuerte diese als einheitliche Leistung an.

Eine AUfteilung in steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze kommt nicht mehr in Frage.

Insolvenzantrag des Lieferanten verhindert den Vorsteuerabzug nicht

In Insolvenzfällen kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass der spätere Insolvenzschuldner die Absicht hat, die von ihm in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht zu entrichten.
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 28. Februar 2008 V R 44/06

Das Finanzamt nahm die Käuferin des Anlagevermögens durch Haftungsbescheid vom 17. August 2005 nach vorheriger Anhörung als Haftungsschuldnerin für Steuerrückstände der insolventen GmbH ( Verkäuferin) gemäß § 25d UStG in Höhe der ausgewiesenen Vorsteuer in Anspruch.

Zur Begründung heißt es u.a.: Aufgrund der Hinweise auf der Rechnung auf ein Gespräch mit dem Insolvenzverwalter sei davon auszugehen, dass die Klägerin während der Kaufpreisverhandlungen mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter von dem gestellten Insolvenzantrag und den gerichtlich angeordneten Sicherungsmaßnahmen Kenntnis erlangt habe. Zumindest aber hätte sie unter Zugrundelegung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes hiervon Kenntnis haben müssen. Es hätte dann der Klägerin zumindest bewusst sein müssen, dass die Insolvenzschuldnerin wegen der Sicherungsmaßnahmen die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht an das FA abführen würde.

Im Streitfall scheidet eine Haftung der Käuferin nach § 25d UStG scheidet aus.

Voraussetzungen für eine Haftung nach § 25d Abs. 1 Satz 1 UStG sind (vgl. auch Abschn. 276d Abs. 2 der Umsatzsteuer-Richtlinien –UStR–):

– Die aus einem vorangegangenen Umsatz geschuldete Umsatzsteuer wurde nicht entrichtet.
– Diese Umsatzsteuer wurde in einer Rechnung nach § 14 UStG ausgewiesen.
– Die ausgewiesene Steuer wurde vom Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten

Absicht nicht entrichtet oder er hat sich vorsätzlich außer Stande gesetzt, diese zu entrichten.
– Der in Haftung zu nehmende Leistungsempfänger hatte bei Abschluss des Vertrages über seinen

Eingangsumsatz vom vorsätzlichen Handeln des Rechnungsausstellers Kenntnis oder hätte nach

der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Kenntnis haben müssen.

Dabei liegt die Darlegungs- und Feststellungslast grundsätzlich bei dem für den Erlass des Haftungsbescheides zuständigen FA (zutreffend Abschn. 276d Abs. 4 UStR).

Die Würdigung des FG, es lasse sich (bereits) nicht feststellen, dass die Verkäuferin als Ausstellerin der Rechnung entsprechend ihrer vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich hierzu vorsätzlich außer Stande gesetzt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Kenntnis oder das Kennen müssen der Klägerin als Leistungsempfängerin kommt es deshalb nicht mehr an.

Umsatzsteuer als regelmäßige Einnahme bzw. Ausgabe

Eine für das vorangegangene Kalenderjahr geschuldete und zu Beginn des Folgejahres entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe im vorangegangenen Veranlagungszeitraum abziehbar.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 1.8.2007, XI R 48/05

Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, deren Wiederholung bei der Art der von dem Kläger erbrachten Leistungen von vornherein feststeht. Der die regelmäßige Wiederkehr bestimmende Zahlungs- und Fälligkeitstermin ist gesetzlich geregelt; nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG hat der Unternehmer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung abzugeben bzw. auf elektronischem Weg zu übermitteln; die Vorauszahlung ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.

Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres abgeflossen; als “kurze Zeit” gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gehören wirtschaftlich zum abgelaufenen Kalenderjahr; sie beruhen auf Leistungen, die der Kläger im Vorjahr erbracht hat, bzw. auf Zahlungen, die er im Vorjahr erhalten hat.

Doppelumsatz beim Sicherungsgeschäft

Die Veräußerung eines sicherungsübereigneten Gegenstands durch den Sicherungsnehmer an einen Dritten führt zu einem sog. Doppelumsatz, nämlich zu einer Lieferung des Sicherungsnehmers an den Erwerber (Dritten) und zugleich zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer.

Hat der Sicherungsnehmer einen sicherungsübereigneten Gegenstand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Besitz genommen, aber erst nach der Eröffnung verwertet, liegt keine “Lieferung eines sicherungsübereigneten Gegenstands durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens” i.S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG vor.

BFH Beschluss vom 19. Juli 2007 V B 222/06
In dem Fall einer Sicherungsübereignung liegen zwei Umsätze vor. Einen zwischen dem Sicherungsgeber und dem Sicherungsnehme und einen weiteren zwischen dem Sicherungsnehmer und dem Käufer.

Doppelzahlung Entgelt

Entgelt für eine Leistung i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG ist alles, was der Leistende für seine Leistung vom Leistungsempfänger erhalten hat, außer der Umsatzsteuer. Zahlt der Kunde die Leistung irrtümlich doppelt oder zahlt er versehentlich zu viel, ist der Gesamtbetrag Entgelt i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG.

Werden Über- oder Doppelzahlungen zurückgezahlt, liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG vor.

BFH Urteil vom 19. Juli 2007 V R 11/05

Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 UStG hat der Unternehmer, der den Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen, wenn sich die Bemessungsgrundlage geändert hat. Die Höhe der Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG nach dem für eine Lieferung oder sonstige Leistung erhaltenen Entgelt. Entgelt ist “alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer” (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG).

Ursprünglich waren als Bemessungsgrundlage die vereinbarten Entgelte einschließlich der Über- und Doppelzahlungen zu erfassen, denn die Kunden haben über die vereinbarten Entgelte hinaus die Gesamtentgelte gezahlt, “um die Leistung zu erhalten”. Dass sie sich hinsichtlich des Umfangs bzw. des Fortbestands der Zahlungsverbindlichkeit im Irrtum befanden, ändert nichts am Zweck der Zahlung, sondern berührt lediglich das Zahlungsmotiv. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden hat, stellt der Gesamtbetrag der tatsächlich erhaltenen Zahlungen das Entgelt für eine Leistung i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG auch bei Überzahlungen dar, wenn sie aufgrund keines anderen Rechts- oder Anspruchsgrundes als dem der Leistung zugrundeliegenden erbracht wurden.

In der Rückzahlung eines Teils der Überzahlungen in den Folgejahren ist eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 UStG zu sehen. Soweit der restliche Teil der Überzahlungen endgültig bei der Klägerin verblieb, weil sie davon ausgehen konnte, dass die Kunden ihre verbleibenden Rückzahlungsansprüche auch vor Eintritt der Verjährung nicht mehr weiterverfolgten, lag mangels weiterer Rückzahlung an die Kunden weder eine weitere Minderung der Bemessungsgrundlage vor noch ist im “Wegfall einer Verbindlichkeit” eine nachträgliche Erhöhung der Bemessungsgrundlage zu sehen. Hierfür besteht auch kein steuerrechtliches Bedürfnis, weil die Umsatzbesteuerung der Gesamtentgelte bereits im Jahr der tatsächlichen Zahlung erfolgt ist.