Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

Der Unternehmer kann Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG insgesamt vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis.

(BFH Urteil vom 1.7.2004, V R 33 /01)

Aufteilung von Gegenständen die teils unternehmerisch und teils nichtunternehmerisch genutzt werden

Mit Urteil vom 31.01.2002, Bundessteuerblatt 2003, II Seite 813, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Unternehmer, der einen Gegenstand nur teils unternehmerisch und teils nichtunternehmerisch nutzt, den Gegenstand umsatzsteuer-rechtlich insgesamt seinem Unternehmen zuordnen kann.

Der BMF hat mit Schreiben vom 30.03.2004, IV B 7 S 7.324/04, Bundessteuerblatt 2004, Seite 451, folgendes dargestellt:

Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmens bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage eines Gegenstandes. Der Leistungsbezug muss in einem objektiven und erkennbar wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen und beruflichen Tätigkeit des Unternehmers stehen.

Kein Wahlrecht hinsichtlich der Zuordnung zum Unternehmen besteht bei Gegenständen, die ausschließlich für unternehmerische oder nichtunternehmerische Zwecke genutzt werden.

Ein Unternehmer, der einen Gegenstand anschafft oder herstellt, den er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch nutzt, darf diesen Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, wenn er ihn zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke nutzt.

Die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges ist regelmäßig ein ge-wichtiges Indiz für die Zuordnung zum Betrieb. Hingegen stellt die Unterlassung des Vorsteuerabzuges ein ebenso gewichtigtes Indiz gegen die Zuordnung zum Unternehmen dar.

Ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich, müssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden.

Die Frage ob und in welchem Umfang ein Unternehmer im Einzelfall Gegenstände für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erworben hat, ist eine Tatfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts zu beurteilen sind.

Hierbei kann zur berücksichtigen sein, ob der Unternehmer bei An- und Verkauf des gemischt genutzten Ge-genstandes unter seinem Firmennahmen auftritt oder ob der Gegenstand betrieblich oder privat versichert wurde.

Unter Umständen kann auch die bilanzielle und ertragsteuerliche Behandlung ein Indiz für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung sein.

Zwar ist die Wahrnehmung der Bilanzierungspflichten für die umsatzsteuerrechtliche Zuordnung nicht maßgeblich, jedoch kann z. B. der Umstand, dass der Unternehmer einen Gegenstand nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt hat, obwohl die Voraussetzung dafür gegeben sind, ein Indiz dafür sein, dass er es umsatzsteuerlich nicht seinem Unternehmen zuordnen wollte.

Gibt es keine derartigen Beweisanzeichen für eine Zuordnung des Gegenstandes zum Unternehmen, kann dieses nicht unterstellt werden.

Die vorsehenden Grundsätze sind allgemein auf alle Gegenstände anzuwenden, deren Anschaffung, Einlage oder Herstellung nach dem 30.06.2004 erfolgten.

Weitere regelmäßige Arbeitsstätte

Erbringt ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vorübergehend außerhalb der Wohnung und des dauerhaften Mittelpunkts seiner beruflichen Tätigkeit, so begründet er dort auch nach Ablauf von drei Monaten keine weitere Arbeitsstätte, wenn sich die auswärtige Tätigkeit im Vergleich zur Arbeit an der bisherigen regelmäßigen Tätigkeitsstätte als untergeordnet darstellt.

(BFH Urteil vom 18.5.2004, VI R 70/98)

Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind nach § 5 Abs. 4 EStG steuerlich nicht mehr zulässig.

Im vorliegenden Fall hatte ein Kraftfahrzeughändler, der an einen Leasingunternehmer Neuwagen verkauft hat, die Rückkaufverpflichtung der Neuwagen, nach Ablauf der Leasingvertragsdauer bewertet und als Rückstellung erfasst. Bei der Rückstellung handelt es sich um drohende Verluste aus schwebenden Geschäften im Sinne des § 5 Abs. 4 a EStG, die in der Steuerbilanz nicht mehr erfasst werden können.

Die Regelung des § 5 Abs. 4 a EStG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Insbesondere liegt in der unterschiedlichen Behandlung von Verlustrückstellung einerseits und hiervon abzugrenzenden Verbindlichkeitsrückstellung andererseits kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor.
Nach § 5 Abs. 4 a EStG ist nur die Passivierung der drohenden Verluste steuerlich untersagt.

Der eingetretene Verlust ist im Falle der Realisierung aber als Aufwand zu erfassen und steuermindernd zu berücksichtigen, Finanzgericht Bremen, Urteil vom 14.01.2004, 2 K 2190/02, EFG 2004 Seite 638, Nichtzulassungsbeschwerde wurde aber eingelegt.

Ergänzung:
BFH hat in 2008 die Rückstellung durch Entscheidung steuerlich anerkannt und diese nicht als Rückstellungen aus drohenden Verlusten bewertet, so daß ein Abzug möglich ist.

Finanzierbarkeit von Pensionszusagen

Eine Pensionszusage einer GmbH zugunsten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers ist im Regelfall durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die eingegangene Versorgungsverpflichtung aus Sicht des Zusagezeitpunktes für die Gesellschaft nicht finanzierbar ist. In diesem Fall können die Zuführung zu der Pensionsrückstellung ganz oder teilweise verdeckte Gewinnausschüttungen sein.

(BFH Urteil vom 31.3.2004 IR 65/03)

Rückstellung für Wiederaufbereitung von Bauschutt

Ein Unternehmen, dessen Zweck das Recycling von Bauschutt ist, kann eine Rückstellung für die nach dem jeweiligen Bilanzstichtag anfallenden Aufbereitungskosten bilden, sofern die zeitnahe Verarbeitung behördlich überprüft wird.

(BFH Urteil vom 25.03.2004, IV R 35/02 BFH-NV 2004 Seite 1157)