Aufteilung einer gemischt veranlassten Reise

„Eine Aufteilung von Sachzuwendungen an den Arbeitnehmer in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse ist grundsätzlich möglich, wenn die Zuwendung bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles gemischt veranlasst sind. „

BFH Urteil vom 18.8.2005, VI R 32/03,

„Bei gemischt veranlassten Reisen sind für die Aufteilung zunächst die Kostenbestandteile der Reise abzutrennen die sich leicht und eindeutig dem betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich der sich als geltwerter Vorteil darstellt zu zuordnen lassen.

Die danach verbleibenden Kosten sind grundsätzlich im Wege der sachgerechten Schätzung ( § 162 AO 1977) aufzuteilen.

Als Aufteilungsmaßstab ist dabei in der Regel das Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen in dem Reisebestandsteile mit Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Reisebestandteilen bestehen. “

„Der Wert einer dem Arbeitnehmer durch Arbeitgeber zugewandten Reise kann grundsätzlich anhand der Kosten geschätzt werden die der Arbeitgeber für die Reise aufgewendet hat. Sofern sich ein Beteiligter, auf eine abweichende Wertbestimmung beruft, muss er konkret darlegen, dass eine Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort, nach den aufgewandten Kosten den objektiven Wert der Reise nicht entspricht. “

„Macht der Arbeitgeber in schwierigen Fällen in dem ihm bei Anwendung gebotener Sorgfalt, Zweifel über die Rechtslage kommen müssten, von der Möglichkeit der Anrufungsauskunft
(§ § 42 e EStG) keinen Gebrauch, so ist ein auf diese Unterlassung beruhender Rechtsirrtum grundsätzlich nicht entschuldbar und steht der Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Wege der Haftung nicht entgegen.

Nach bisheriger Rechtsprechung des Senats war die Zuwendung einer Reise im Rahmen der durchzuführenden Gesamtwürdigung, grundsätzlich einheitlich in dem Sinne zu beurteilen, dass die Zuwendungen entweder Arbeitslohn darstellen oder im betrieblichen Eigeninteresse erfolgt ist.

Soweit nach der bisherigen Rechtsprechung die Zuwendungen einer Reise grundsätzlich nur einheitlich, entweder als Arbeitslohn angesehen, oder im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse vorgenommen beurteilt wurde, hält der erkennende Senat an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest.

Anders als die vorgenannten grundsätzlich einheitlich zu beurteilenden Reisen, kann eine Reise, aber auch gemischt veranlasst sein.

Das ist dann der Fall, wenn die Reise sowohl Elemente beinhaltet bei denen die betriebliche Zielsetzung des Arbeitgebers ganz im Vordergrund steht, als auch Bestandteile umfasst deren Zuwendungen sich als geldwerter Vorteil darstellen.

Eine Vorschrift nach der die Aufteilung gemischt veranlasster Zuwendungen ausgeschlossen ist, kennt das Einkommenssteuergesetz nicht.

Schadenersatz bei Aufhebung von Arbeitsverhältnissen

Schadensersatz, der einem Steuerpflichtigen infolge einer schuldhaft verweigerten Wiedereinstellung zufließt, ist eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, die bei zusammengeballtem Zufluss tarifbegünstigt zu besteuern ist.

BFH Urteil vom 6. Juli 2005 XI R 46/04

Zuschläge für Wechselschichtarbeit sind

Zuschläge für Wechselschichtarbeit, die der Arbeitnehmer für seine Wechselschichttätigkeit regelmäßig und fortlaufend bezieht, sind dem steuerpflichtigen Grundlohn zugehörig; sie sind auch während der durch § 3b EStG begünstigten Nachtzeit nicht steuerbefreit.

Urteil vom 7. Juli 2005 IX R 81/98

Dreimonatsfrist gilt auch bei Einsatzwechseltätigkeit

Die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG bei Verpflegungsmehraufwendungen findet auch dann Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer im Zug einer Einsatzwechseltätigkeit längerfristig vorübergehend an derselben Tätigkeitsstätte eingesetzt wird.

( BFH Urteil vom 27.7.2004 VI R 43/93)(Andere Auffassung R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR).

Ergänzung:

Einsatzwechseltätigkeit durch Reisekostenregelungen 2008 aufgegeben. Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand auf drei Monate beschränkt bleibt weiterhin bestehen.

Aus betrieblichen Gründen übernommene Verwarnungsgelder sind kein Arbeitslohn

„Übernimmt der Arbeitgeber, der einen Paketzustelldienst betreibt, aus ganz überwiegenden, eigenbetrieblichen Interessen die Zahlung von Verwarnungsgeldern die gegen die bei ihm angestellten Fahrer, wegen Verletzung des Halteverbotes, verhängt worden sind, so handelt es sich hierbei nicht um Arbeitslohn.“

(BFH Urteil vom 07.07.2004, VI R 29/00, DB 2005, Seite 536 ff.).

Der Senat sah in dem vorliegenden Fall die Besonderheit, dass die Übernahme der Verwarnungsgelder im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgte.

Dieses ergibt sich zunächst aus der Anlass der Zahlung. Die Verwarnungsgelder sind zwar durch das individuelle Fehlverhalten der betroffenen Fahrer veranlasst worden, diese hatten aber tatsächlich eine konkrete betriebliche Entscheidung des Arbeitgebers als Hintergrund.

Im vorliegenden Fall ging es in erster Linie darum eine zügige Paketzustellung zu gewährleisten. Hier wurden vom Arbeitgeber Verwarnungsgelder billigend in Kauf genommen.

Weitere regelmäßige Arbeitsstätte

Erbringt ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vorübergehend außerhalb der Wohnung und des dauerhaften Mittelpunkts seiner beruflichen Tätigkeit, so begründet er dort auch nach Ablauf von drei Monaten keine weitere Arbeitsstätte, wenn sich die auswärtige Tätigkeit im Vergleich zur Arbeit an der bisherigen regelmäßigen Tätigkeitsstätte als untergeordnet darstellt.

(BFH Urteil vom 18.5.2004, VI R 70/98)