Nachweis für eine steuerfrei innergemeinschaftliche Lieferung

Nach § 6a UStG 1999 i.V.m. § 17a Abs. 2 UStDV 1999 “soll” die innergemeinschaftliche Lieferung (kumulativ) durch die in Nr. 1 bis 4 der Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen nachgewiesen werden .

17a Abs. 2 UStDV 1999 ist eine Sollvorschrift; dies bedeutet jedoch nur, dass das Fehlen einer der in Abs. 2 aufgeführten Voraussetzungen nicht zwangsläufig zur Versagung der Steuerbefreiung führt und der bezeichnete Nachweis auch durch andere Belege –z.B. durch die auf den Rechnungen ausgewiesene Anschrift des Leistungsempfängers– erbracht werden kann .

Die Frage des Nachweises des Bestimmungsorts (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV 1999) ist Gegenstand der Tatsachenwürdigung durch das FG .

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 1.2.2007, V R 41/04

Eine gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG 1999 steuerfreie, innergemeinschaftliche Lieferung ist nach § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG 1999 u.a. dann gegeben, wenn

– der Unternehmer oder sein Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,

– der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat und

– der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegen,

Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG 1999 müssen die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG 1999 vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat (§ 6a Abs. 3 Satz 2 UStG 1999). Dazu ist in § 17a Abs. 1 UStDV 1999 u.a. geregelt worden, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat; dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (sog. Belegnachweis). Nach § 17a Abs. 2 UStDV soll in den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, der Unternehmer den Nachweis hierüber wie folgt führen:

– durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a des Gesetzes),

– durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein,

– durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten sowie

– in den Fällen der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern.

Entgegen der Auffassung des FG sollen die oben genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Zwar ist § 17a Abs. 2 UStDV eine Sollvorschrift; dies bedeutet jedoch nur, dass das Fehlen einer der oben genannten Voraussetzungen nicht zwangsläufig zur Versagung der Steuerbefreiung führt und der bezeichnete Nachweis auch durch andere Belege erbracht werden kann.

Für die Annahme des FG, in Beförderungsfällen sei der Nachweis nur durch die in Nr. 1 und Nr. 4 bezeichneten Belege zu erfüllen, gibt es keinen Anhaltspunkt. Solange der Belegnachweis nicht geführt ist, kann eine innergemeinschaftliche Lieferung grundsätzlich nicht als steuerfrei behandelt werden.

Entgegen der Auffassung des FA scheidet die Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung nicht schon deshalb aus, weil die Klägerin die Versicherung des Abnehmers nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV im Zeitpunkt der Abholung nicht erbracht hat. Das Fehlen dieser Voraussetzung führt zwar grundsätzlich zur Versagung der Steuerfreiheit nach § 6a UStG .

Hat ein Unternehmer aber innergemeinschaftliche Lieferungen i.S. des § 6a Abs. 1 UStG zweifelsfrei tatsächlich ausgeführt, kann der nach § 17a UStDV erforderliche Belegnachweis bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG nachgeholt werden.

Kosten für eine Geburtstagsfeier

Bewirtungsaufwendungen eines angestellten Geschäftsführers mit variablen Bezügen anlässlich einer ausschließlich für Betriebsangehörige im eigenen Garten veranstalteten Feier zum 25-jährigen Dienstjubiläum können Werbungskosten sein.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 1.2.2007, VI R 25/03

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 25/03 seine jüngste Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werbungskosten und nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung bei Bewirtung von Gästen anlässlich persönlicher Ereignisse (Geburtstag, Beförderung, Jubiläum usw.) fortgeführt. Danach ist der Anlass einer Feier zwar ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich die berufliche Veranlassung der Aufwendungen aufgrund einer Gesamtwürdigung aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben.

Kläger war im Streitfall ein angestellter Geschäftsführer, der neben einem festen Gehalt eine Tantieme bezog, die etwa zwei Drittel seiner gesamten Bezüge ausmachte. Zum 25-jährigen Dienstjubiläum veranstaltete der Kläger ein Gartenfest ausschließlich für seine Mitarbeiter, nachdem sein Arbeitgeber zuvor eine eigene Jubiläumsfeier allein mit Gästen von außerhalb durchgeführt hatte. Die für das Gartenfest angefallenen Bewirtungskosten machte der Kläger steuerlich geltend. Der BFH erkannte (ebenso wie die Vorinstanz) die Aufwendungen aufgrund der variablen Bezüge des Klägers als Werbungskosten an. Das Dienstjubiläum als Anlass des Gartenfests sah er wegen der vorangegangenen Feier des Arbeitgebers ebenso als unschädlich an wie die Durchführung des Fests im Garten des Klägers.

Rückstellung für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums

Die Bildung einer Rückstellung für Jubiläumsleistungen setzt auch unter der Geltung des § 5 Abs. 4 EStG nicht voraus, dass sich der Dienstberechtigte rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos zu der Leistung verpflichtet hat .

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 18.1.2007, IV R 42/04

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Januar 2007 IV R 42/04 ist eine Rückstellung für Jubiläumszuwendungen in der Steuerbilanz nicht davon abhängig, dass die Zusage rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos erteilt worden ist; eine einfache schriftliche Zusage reicht aus. Es muss aber – wie bei jeder Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten – am Bilanzstichtag wahrscheinlich sein, dass in der Zukunft entsprechende Leistungen erbracht werden.

Verspricht der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bei Erreichen eines Dienstjubiläums besondere Leistungen, hat er grundsätzlich für diese ungewisse Verbindlichkeit in seiner Handelsbilanz eine Rückstellung zu bilden. Für die Steuerbilanz sollte der Ausweis solcher Jubiläumsrückstellungen durch den ab 1990 geltenden § 5 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begrenzt werden. Die Vorschrift enthält zusätzliche Voraussetzungen für die Rückstellung. So muss die Zusage u.a. schriftlich erteilt worden sein und der Berechtigte muss seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erworben haben.

Diese Regelung legte die Finanzverwaltung dahin aus, dass die Jubiläumszusage rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos erteilt sein müsse. Im zu entscheidenden Fall hielt die Verwaltung die Rückstellung für unzulässig, weil sie in einer Betriebsvereinbarung erteilt war, in der es hieß, es handele sich um jederzeit widerrufliche Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch bestehe.

Der BFH war anderer Ansicht. Aus der Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 4 EStG ergebe sich, dass eine derart strenge Verbindlichkeit der Jubiläumszusage zwar zunächst geplant gewesen, später aber fallengelassen worden sei. Das Gesetz verlange jetzt lediglich Schriftform und beschränke die Rückstellung im Übrigen dadurch, dass nur Zusagen für langjährige Betriebszugehörigkeit berücksichtigt werden dürften.

Umbau Großraumbüro

Aufwendungen für den Umbau eines Großraumbüros in vier Einzelbüros unter Verwendung von Rigips-Ständerwerk sowie für die Anpassung der Elektroinstallation im hierdurch notwendigen Umfang sind sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

BFH Urteil vom 16. Januar 2007 IX R 39/05

Aufwendungen, die durch die Absicht veranlasst sind, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, sind dann nicht als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) sofort abziehbar, wenn es sich um Herstellungskosten handelt. Welche Aufwendungen zu den Herstellungskosten zählen, bestimmt sich auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB. Danach sind Herstellungskosten Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.

Die Herstellung eines (neuen) Wirtschaftsguts ist –neben der Schaffung eines bisher noch nicht vorhandenen Wirtschaftsguts (Erst-Herstellung) und der Wiedererstellung eines bereits vorhandenen, aber zerstörten oder unbrauchbar gewordenen Wirtschaftsguts (Zweit-Herstellung)– auch dann anzunehmen, wenn ein vorhandenes Wirtschaftsgut aufgrund von Baumaßnahmen in seiner Funktion bzw. seinem Wesen verändert wird (Funktions-/Wesensänderung). Ein solcher Fall der Wesensänderung ist bei einem vorhandenen Gebäude oder Gebäudeteil gegeben, wenn sich durch bauliche Maßnahmen dessen Funktion/Nutzung, d.h. die Zweckbestimmung ändert. Nicht erforderlich ist, dass sich durch den Umbau “die Nutzungsfunktion des ganzen Gebäudes verändert”; es genügt die Änderung der Nutzungsfunktion eines Gebäudeteils.

Eine reine Umgestaltung von vermieteten Räumen durch Verlegung und Entfernen von Zwischenwänden genügt danach nicht, solange die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude nicht das bautechnische Gepräge geben, z.B. wenn sie anders als im Streitfall verbrauchte Teile ersetzen, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind. Auf dieser Grundlage kann die Tatsache, dass die Einfügung solcher Zwischenwände für die Vermietbarkeit förderlich sein kann, entgegen der Ansicht des FG für sich allein nicht zur Annahme von Herstellungskosten führen.

Kontrollbesuche der Steuerfahndung

Kontrollbesuche der Steuerfahndung in Räumlichkeiten, die an Prostituierte zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit vermietet worden sind, sind grundsätzlich, in angemessener und zumutbarer Häufigkeit, zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle i.S. des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1hinreichend veranlasst. Der mögliche (Nebeneffekt, die Prostituierten zu veranlassen, ihre steuerlichen Pflichten zu erfüllen bzw. am “Düsseldorfer Verfahren” teilzunehmen, ist mit dem Ermittlungsauftrag der Steuerfahndung nicht unvereinbar.

Der Vermieter kann sich gegenüber den Kontrollbesuchen nicht auf ein Abwehrrecht als Inhaber des Hausrechts an den vermieteten Räumen bzw. an den gemeinschaftlich zu nutzenden Bereichen berufen, da die Kontrollbesuche bei den Mieterinnen selbst nicht als “Eingriffe und Beschränkungen” i.S. des Art. 13 Abs. 7 GG zu qualifizieren sind .

BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 22.12.2006, VII B 121/06

Auf Antrag eines Bordellbetreibers, der Zimmer zu Tagesmieten an Prostituierte vermietet, hat der BFH in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass gegen seinen erklärten Willen von der Steuerfahndung im Beisein von Polizeibeamten durchgeführte Kontrollbesuche, bei denen die Prostituierten vor Ort nach Namen, Anschrift, Aufenthaltsdauer und Tätigkeitsumfang und außerdem auch deren Kunden nach ihrem Namen befragt werden, schützenswerte Interessen des Vermieters nicht verletzen (Beschluss vom 22. Dezember 2006 VII B 121/06).

Wenngleich das “Älteste Gewerbe der Welt” in unserer bürgerlichen Gesellschaft noch längst keine auch nur annähernd gleiche Akzeptanz wie die “ehrbaren” Gewerbe erreicht hat, so wurde ihm doch die Gleichberechtigung zur Steuerzahlung stets eingeräumt. Einkünfte aus der Prostitution oder dem Betreiben eines Prostitutionsbetriebes waren trotz der Bewertung der Prostitution als sittenwidrig schon immer steuerpflichtig. Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes erfüllt, gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. Allerdings wird diese Gleichbehandlung dem Fiskus nicht immer leicht gemacht. In einem Bericht zur steuerlichen Erfassung von Prostituierten aus dem Jahr 2003 ging der Bundesrechnungshof davon aus, dass weniger als 1 % der in Deutschland tätigen Prostituierten steuerlich erfasst sind, konstatierte eine “unzureichende Besteuerung im Rotlichtmilieu” und schätzte die Steuerausfälle auf jährlich mehr als 2 Milliarden Euro. Er hielt das übliche Verfahren der Einzelveranlagung bei Prostituierten für wenig erfolgreich und empfahl ein rechtlich abgesichertes pauschaliertes Besteuerungsverfahren. In einigen Bundesländern wird bereits seit etlichen Jahren ein pauschaliertes Besteuerungsverfahren praktiziert (sog. “Düsseldorfer Verfahren”). Dabei handelt es sich um ein gesetzlich nicht geregeltes, vereinfachtes Vorauszahlungsverfahren, an dem sich die Betreiber von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben und die dort arbeitenden Prostituierten freiwillig beteiligen können. Der Vermieter zieht mit der Miete einen bestimmten Tagessatz ein, der sich aus Ertragsteuern, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer zusammensetzt, und führt den Betrag vierteljährlich an das zuständige Finanzamt ab.

Vor diesem Hintergrund hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Zulässigkeit von Kontrollbesuchen der Steuerfahndung in einem Fall zu befassen, in dem ein Vermieter sich zunächst an diesem Verfahren beteiligte, dann aber über längere Zeit die Abführung der einbehaltenen Tagessätze – trotz wiederholter Aufforderung – unterließ. Die daraufhin von der Steuerfahndung durchgeführten Kontrollbesuche hält der BFH – in angemessener und zumutbarer Häufigkeit – im Rahmen des Auftrags der Steuerfahndung zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle für zulässig. Der mögliche (Neben-)Effekt, die Prostituierten zu veranlassen, ihre steuerlichen Pflichten zu erfüllen bzw. am “Düsseldorfer Verfahren” teilzunehmen, sei mit dem Ermittlungsauftrag der Steuerfahndung nicht unvereinbar. Der Vermieter könne sich gegenüber den Kontrollbesuchen nicht auf ein Abwehrrecht als Inhaber des Hausrechts an den vermieteten Räumen bzw. an den gemeinschaftlich zu nutzenden Bereichen berufen, da die Kontrollbesuche bei den Mieterinnen selbst nicht als “Eingriffe und Beschränkungen” des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 7 des Grundgesetzes zu qualifizieren seien.

Veräußerungsbedingte Auflösung einer Ansparrücklage

Der Ertrag aus einer im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vollzogenen Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG erhöht grundsätzlich den steuerbegünstigten Betriebsveräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinn.

Der Steuerpflichtige kann eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG nicht mehr bilden, wenn er im Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Jahresabschlusses bei der Finanzbehörde bereits den Entschluss gefasst hatte, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.12.2006, X R 31/03

Nach § 7g Abs. 3 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) können kleinere und mittlere Unternehmen für die künftige Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unter den dort bezeichneten Voraussetzungen eine den Gewinn mindernde Rücklage (sog. Ansparrücklage) in Höhe von bis zu 40 v.H. (früher: 50 v.H.) bilden. Diese Rücklage muss spätestens bis zum Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend wieder aufgelöst werden (§ 7g Abs. 4 Satz 2 EStG).

Hat der steuerpflichtige Unternehmer seinen Betrieb innerhalb dieses Zwei-Jahres-Zeitraums veräußert oder aufgegeben, so erhöht die dann zwingend gebotene Auflösung der Ansparrücklage grundsätzlich nicht den letzten, der Regelbesteuerung unterliegenden laufenden Gewinn, sondern den Einkommensteuer begünstigten und nicht mit Gewerbesteuer belasteten Betriebsveräußerungs- oder Betriebsaufgabegewinn. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen vom 20. Dezember 2006 X R 31/03 und X R 42/04 entschieden und damit seine frühere, von der Finanzverwaltung bisher nicht akzeptierte Rechtssprechung in den Urteilen vom 10. November 2004 XI R 69/03 und XI R 56/03 bekräftigt.

Allerdings hat der BFH in seinen neuen Urteilen auch betont, dass der Unternehmer eine steuermindernde Ansparrücklage von vorneherein erst gar nicht bilden darf, wenn er bereits im Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Jahresabschlusses beim Finanzamt den Entschluss gefasst hatte, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben.

VGA bei Zuschlägen für Samstag, Sonntag und Feiertag

Bezieht ein nicht beherrschender Gesellschafter, der aber zugleich leitender Angestellter der GmbH ist, neben einem hohen Festgehalt, Sonderzahlungen und einer Gewinntantieme zusätzlich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit, so können diese in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des BFH zur Qualifizierung derartiger Zuschläge an Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer Gesamtwürdigung als vGA bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen und nicht als steuerfreie Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen sein .

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 13.12.2006, VIII R 31/05

Eine vGA einer Kapitalgesellschaft ist gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass oder zumindest ihre Mitveranlassung im Gesellschaftsverhältnis hat. Das ist der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit an Gesellschafter-Geschäftsführer nicht gemäß § 3b EStG steuerfrei, sondern in aller Regel nach Körperschaftsteuerrecht als vGA zu beurteilen und damit nach Einkommensteuerrecht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und nicht bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Diese Beurteilung gilt im Grundsatz gleichermaßen für beherrschende wie für nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer.

Allerdings hat der I. Senat des BFH inzwischen in Abgrenzung zu seiner Rechtsprechung erkannt, dass die Zahlung derartiger Zuschläge an Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich zu ihrem Festgehalt nicht ausnahmslos als vGA zu qualifizieren sei, wenn nämlich eine bestimmte Vereinbarung nicht nur mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen abgeschlossen worden ist (betriebsinterner Fremdvergleich). Dann könne dieser Umstand gegen eine gesellschaftliche Veranlassung der Vereinbarung mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer sprechen. Eine derartige Gestaltung weise darauf hin, dass die Vereinbarung speziell in dem betroffenen Unternehmen auf betrieblichen Gründen beruhe. Halte die zu beurteilende Regelung in diesem Sinne einem betriebsinternen Fremdvergleich stand, so könne im Einzelfall eine vGA selbst dann zu verneinen sein, wenn eine entsprechende Regelung im allgemeinen Wirtschaftsleben unüblich sei oder gar aus anderen Gründen regelmäßig zur vGA führe.

Vorsteuerberichtigung nach Auflösung einer Organschaft

Wird das Entgelt für eine während des Bestehens einer Organschaft bezogene Leistung nach Beendigung der Organschaft uneinbringlich, ist der Vorsteuerabzug nicht gegenüber dem bisherigen Organträger, sondern gegenüber dem im Zeitpunkt des Uneinbringlichwerdens bestehenden Unternehmen –dem früheren Organ– zu berichtigen .

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 7.12.2006, V R 2/05

Die Umsatzsteuerberichtigung nach § 17 UStG greift daher gegenüber dem bisherigen Organträger nicht ein, wenn die Uneinbringlichkeit des Entgelts erst nach Beendigung der Organschaft eingetreten ist. (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb, a.a.O., Rz 126 zu § 17 UStG; Fröschl, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2002, 1118; in diesem Sinne auch BFH-Beschluss vom 6. Juni 2002 V B 110/01, BFHE 199, 55, BFH/NV 2002, 1267). Verwaltungsvereinfachungszwecke, wie sie den Organschaftsregelungen zugrunde liegen können es nicht rechtfertigen, den früheren Organträger für Steueransprüche als Steuerschuldner in Anspruch zu nehmen, deren tatsächliche Voraussetzungen durch ein selbständiges Unternehmen verwirklicht werden und diesem umsatzsteuerrechtlich auch zuzurechnen sind. Dass umsatzsteuerrechtlich aus “Vereinfachungsgründen” während des Bestehens der Organschaft die Umsätze und Vorsteuerbeträge zusammengefasst und nur gegenüber dem Organträger festgesetzt werden, ändert nichts daran, dass der betreffende Steueranspruch tatsächlich durch die Tätigkeit der Organgesellschaft verwirklicht worden ist und mit dem Ende der Organschaft die umsatzsteuerrechtliche “Vereinfachungsregelung” nicht mehr gilt.

Keine Aussetzung des Verfahrens wegen möglicher Gesetzesänderung

Beträgt die positive oder die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a EStG, jeweils mehr als 800 DM (410 EUR), ist eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG von Amts wegen durchzuführen .

Eine künftige mit Rückwirkung versehene Gesetzesänderung ist kein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen für die Entscheidung des Rechtsstreits vorgreiflich ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. Mai 1984 IV R 75/80, juris) .

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 29.11.2006, VI R 14/06

Mit Urteil vom 29. November 2006 VI R 14/06 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs entschieden, dass eine künftige mit Rückwirkung versehene Gesetzesänderung nicht vorgreiflich für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist. Damit scheidet eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung aus.

In dem Revisionsverfahren ging es um die Frage, ob für einen Arbeitnehmer von Amts wegen eine Veranlagung durchzuführen ist, wenn er negative andere Einkünfte von mehr als 410 € erzielt hat. Diese Frage hat der BFH bereits mit Urteil vom 21. September 2006 VI R 47/05 bejaht, so dass der Arbeitnehmer eine Steuererstattung auch ohne Einhaltung der Zwei-Jahres-Frist für einen Antrag auf Veranlagung erhalten konnte. Schon im Vorfeld jener Entscheidung war es zu einer Initiative des Gesetzgebers gekommen, die auf eine Änderung der einschlägigen Vorschrift im Einkommensteuergesetz (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG) abzielte. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2007 wurde zwischenzeitlich eine entsprechende Gesetzesänderung beschlossen, wonach für die sog. Amtsveranlagung “allein positive Einkünfte entscheidend und negative Einkünfte nicht zu berücksichtigen“ sind. Dieser Änderung soll rückwirkende Bedeutung zukommen.

In dem jetzt zu Gunsten des Klägers entschiedenen Rechtsstreit hat der VI. Senat eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die geplante Gesetzesänderung für nicht geboten erachtet. Denn dadurch würde sich nicht nur die prozessuale Lage des Klägers wesentlich verschlechtern, vielmehr würde das Gericht auch seine Verpflichtung zur Neutralität gegenüber allen Beteiligten verletzen.

Betriebsveranstaltung überreichte Goldmünzen

Im Rahmen einer Betriebsveranstaltung an alle Arbeitnehmer überreichte Goldmünzen unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 7.11.2006, VI R 58/04

Erläuterungen:
Mit Urteil vom 7. November 2006 VI R 58/04 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Zuwendung von Goldmünzen bei einer Betriebsveranstaltung nicht der günstigeren Steuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegt. Im Rahmen der jährlich veranstalteten Weihnachtsfeiern überreichte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Krügerrand-Goldmünzen im Wert von ca. 280 € pro Stück. Den Wert der insgesamt zugewendeten Goldmünzen unterwarf der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG dem Pauschsteuersatz von 25 v.H. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, die Goldmünzen seien nicht –wie vom Gesetz gefordert– aus Anlass, sondern nur bei Gelegenheit der Betriebsveranstaltung zugewendet worden und versagte deshalb die Anwendung des Pauschsteuersatzes. Klage und Revision des Arbeitgebers blieben ohne Erfolg.
Der BFH entschied, dass Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen nur solche seien, die den Rahmen und das Programm der Veranstaltung beträfen. Zuwendungen, die mit der Betriebsveranstaltung nicht in einem sachlichen Zusammenhang stünden, sondern nur bei Gelegenheit der Veranstaltung überreicht würden, könnten folglich nicht mit 25 v.H. pauschal besteuert werden. Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber die Goldmünzen nicht aus Anlass der Betriebsveranstaltungen gewährt. Er habe vielmehr lediglich die Gelegenheit der Weihnachtsfeiern genutzt, um die Goldmünzen zu überreichen. Die Übergabe von Goldmünzen an alle bei einer Weihnachtsfeier anwesenden Arbeitnehmer sei eine untypische Programmgestaltung. Zudem habe die Zuwendung der Goldmünzen auch völlig losgelöst von den Weihnachtsfeiern vorgenommen werden können.