Verpflegungsmehraufwand bei Fahrtätigkeit

Ob Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen wegen Fahrtätigkeit zu gewähren sind, entscheidet sich nicht nach den abstrakten Merkmalen eines bestimmten Berufsbildes, sondern nach dem konkreten Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers.
(BFH Urteil vom 10. April 2002 VI R 154/00)

Ergänzung:
Seit den Lohnsteuerrichtlinien 2008 wird nicht mehr zwischen Fahrtätigkeit, Einsatzwechseltätigkeit und Dienstreisen unterschieden.

Einkommensteuererklärung durch Bevollmächtigten

Kehrt ein ausländischer Arbeitnehmer auf Dauer in sein Heimatland zurück, so kann dessen Einkommensteuer-Erklärung ausnahmsweise durch einen Bevollmächtigten unter Offenlegung des Vertretungsverhältnisses unterzeichnet werden.
(BFH Urteil vom 10. April 2002 VI R 66/98).

Vermietungsabsicht auf Dauer

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich ohne weitere Prüfung von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen (z.B. BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771).

Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt.

Hat der Steuerpflichtige den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, endgültig gefasst, gelten die Grundsätze des Urteils in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771 für die Dauer seiner Vermietungstätigkeit auch dann, wenn er das bebaute Grundstück später aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert.

Ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz liegt vor, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs –von in der Regel bis zu fünf Jahren– seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert.
(BFH Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 47/99)

Fehlender Mietvertrag ist für die doppelte Haushaltsführung unbeachtlich

Entgeltliche Einräumung einer Rechtsposition keine Voraussetzung der doppelten Haushaltsführung

BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 16.4.2008, VI B 126/07

Wie die Einspruchsentscheidung und die im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze verdeutlichen, war vielmehr allein streitig, ob der Kläger im Haus seiner Mutter einen eigenen Hausstand führte bzw. unterhielt. Nach Auffassung des FA war dies zu verneinen, weil der Kläger die Wohnung im Wesentlichen unentgeltlich nutzen durfte. Der Kläger vertrat demgegenüber die Ansicht, dass die Frage der Entgeltlichkeit der Nutzung nicht entscheidungserheblich sei.

Auch soweit das FG angenommen hat, dass der Kläger einen Haushalt nicht selbst führte (vgl. 3.a. der Entscheidungsgründe) und auch über keinen “eigenen” Hausstand verfügte (vgl. 3.c. der Entscheidungsgründe), war dies für den Kläger nicht erkennbar. Denn auch diese Gesichtspunkte hatten bis zur Entscheidung weder im außergerichtlichen Vorverfahren noch im Klageverfahren eine nennenswerte Rolle gespielt. Nach Aktenlage gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Kläger in den Haushalt seiner Mutter eingegliedert war. Es war auch nicht ausdrücklich im Streit, dass der Kläger die ihm überlassene Wohnung aufgrund einer mit seiner Mutter getroffenen Absprache dauerhaft zu eigenen Wohnzwecken nutzen konnte. Soweit das FA in der Einspruchsentscheidung ausgeführt hat, mangels mietvertraglicher Regelung handele es sich nicht um eine Nutzung aufgrund eigenen Rechts, ist diese Auffassung zum einen rechtsirrig. Zum anderen hat das FA damit die Überlassung der Wohnung zur dauerhaften Nutzung in anderer Form nicht in Abrede gestellt.

Nachdem der BFH während des Klageverfahrens entschieden hatte, dass die entgeltliche Einräumung einer Rechtsposition nicht Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung ist (vgl. Urteil in BStBl II 2007, 890), konnte der Kläger aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs mangels eines gegenteiligen Hinweises davon ausgehen, dass das FG diesen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung machte. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs hätte das FG den Kläger darauf hinweisen müssen, dass weitere, bis dahin nicht angesprochene und aufklärungsbedürftige (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) Gesichtspunkte entscheidungserheblich sein könnten. Ein solcher Hinweis ist jedoch unterblieben.

Vorsteuerabzug im Jahr des Umsatzes oder bei Vorlage der Rechnung

“Kann der Steuerpflichtige das Recht auf Vorsteuerabzug nur mit Wirkung für das Kalenderjahr ausüben, in dem er gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG die Rechnung besitzt oder gilt die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug stets für das Kalenderjahr (auch rückwirkend), in dem das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG entsteht?”
(BFH Beschluss vom 21. März 2002 V R 33/01).

Geschätzte Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

m Fall der Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 21 EStG) gehören zu der an der Marktmiete orientierten Rohmiete auch die ortsüblichen umlagefähigen Nebenentgelte. Wird daher lediglich die Nettokaltmiete angesetzt, so müssen –auch im Fall des Ansatzes des Werbungskosten-Pauschbetrags gemäß § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG– auf der Einnahmenseite die umlagefähigen Nebenentgelte in durchschnittlicher Höhe hinzugerechnet werden.
(BFH Urteil vom 19. März 2002 IX R 19/00).

Behandlung von Wirtschaftsgütern

Es bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, dass nicht nur die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum gewillkürten, sondern auch die zum notwendigen Betriebsvermögen die Bestimmung zu betrieblichen Zwecken voraussetzt. Insbesondere die Zuordnung von unbebauten Grundstücken zum notwendigen Betriebs- oder Privatvermögen richtet sich nach dem nach außen erkennbaren Nutzungswillen des Steuerpflichtigen.

Es bedarf des Weiteren keiner höchstrichterlichen Klärung, dass die Widmung eines Wirtschaftsgutes nicht stets die Erfassung mit ihm zusammenhängender Einnahmen und Ausgaben in der Buchführung voraussetzt. Das gilt insbesondere dann, wenn das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt seiner Einbuchung noch keine Erträge oder Aufwendungen verursacht.
(BFH Beschluss vom 5. März 2002 IV B 22/01).

Steuererklärung ohne gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift

Eine Steuererklärung ohne die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift ist zwar unwirksam. Dieser Mangel ist aber unbeachtlich, wenn auf eine solche Steuererklärung ein wirksamer Steuerbescheid ergeht.

Eine Zustimmung zu einer Steueranmeldung ist ein Verwaltungsakt, wenn sie dem Steuerpflichtigen durch eine Abrechnung bekannt gegeben wird.
(BFH Urteil vom 28. Februar 2002 V R 42/01).

Zuordnung von Wirtschaftsgütern für das Unternehmen

Ein Unternehmer, der einen Gegenstand (im Streitfall: PKW) zur gemischten (teils unternehmerischen und teils nichtunternehmerischen) Nutzung erwirbt, kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen; er kann ihn aber auch insgesamt seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen; schließlich kann er ihn genauso entsprechend dem –geschätzten– unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen.

(BFH Urteil vom 28. Februar 2002 V R 25/96)

Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen. Ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich, müssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann dies nicht unterstellt werden.

Bei einem PKW, der überwiegend betrieblich genutzt wird, kann aus dem Umstand, dass er ertragsteuerlich notwendig dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist und vom Unternehmer entsprechend behandelt wird, nicht geschlossen werden, dass der Unternehmer ihn auch umsatzsteuerlich seinem Unternehmen zugeordnet hat.

Rückzahlung von Disagio ist keine Einnahme aus Vermietung und Verpachtung

Errechnet die Bank bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrags die ihr gegen den Steuerpflichtigen zustehende Vorfälligkeitsentschädigung auf der Grundlage des Effektivzinses und zieht sie dabei den auf die Zeit nach der Vertragsbeendigung entfallenden Rest des Disagios als Rechnungsposten ab, so fließen dem Steuerpflichtigen dadurch keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe des restlichen Disagios zu.
(BFH Urteil vom 19. Februar 2002 IX R 36/98).