Pensionszusage an nahe Angehörige

Eine betriebliche Veranlassung von Pensions- und Tantiemezusagen an Arbeitnehmer, die nahe Angehörige des Arbeitgebers sind, ist nicht allein deshalb zu verneinen, weil keine fremden Arbeitnehmer mit vergleichbaren Tätigkeitsmerkmalen im Betrieb beschäftigt werden und auch bei anderen Betrieben gleicher Größenordnung keine vergleichbaren Beschäftigungsverhältnisse ermittelt werden können (Klarstellung der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 31. Mai 1989 III R 154/86, BFHE 157, 172).
(BFH Urteil vom 18. Dezember 2001 VIII R 69/98).

Glaubhaftmachung von Ansparrücklagen

Die Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige glaubhaft macht, die Investition sei wirklich beabsichtigt.
(BFH Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00)

Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung

Die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Mehrheitsgesellschafter einer Betriebsgesellschaft mbH und Alleineigentümer des Betriebsgrundstücks dieses einer zwischengeschalteten GmbH zur Weitervermietung an die Betriebsgesellschaft überlässt.
(BFH Urteil vom 28. November 2001 XR 50/97)

Voraussetzung der Organschaft

Die für die Annahme einer Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung einer juristischen Person in das Unternehmen eines Organträgers setzt voraus, dass der Organträger über die Mehrheit der Stimmrechte aus Anteilen an der juristischen Person als Organgesellschaft verfügt. Sie muss über 50 v.H. der gesamten Stimmrechte betragen.

Die finanzielle Eingliederung einer juristischen Person in das Unternehmen eines Organträgers ist nicht gegeben, wenn dieser die notwendige qualifizierte Stimmenmehrheit in der juristischen Person nur mit Hilfe eines Minderheitsgesellschafters erreichen kann.

(BFH Urteil vom 22. November 2001 V R 50/00).

Versagung Betriebsausgabenabzugs bei Leiharbeitern aus dem Ausland.

Eine dem möglichen Empfänger vorgeschaltete Person ist nicht als Zahlungsempfänger im Sinne des § 160 AO anzusehen. Wird der wirkliche Zahlungsempfänger nicht genannt, ist der Betriebausgabenabzug nur zu versagen, wenn konkrete Anhaltspunkt dafür vorliegen, dass der Empfänger im Inland steuerpflichtige Einnahmen erzielt, diese aber nicht steuererhöhend erfasst.

(Finanzgericht Berlin Beschluss vom 09.11.2000, 7 B 8890/99, rechtskräftig.).

In dem vorliegenden Fall, hatte eine Firma aus England Leiharbeiter angeheuert und diese in Bauvorhaben in Deutschland eingesetzt. Die Finanzverwaltung holte Erkundigungen ein und stellte über die Wirtschaftsauskunft des Bundesministeriums für Finanzen fest, dass es sich in England um eine Briefkastenfirma handelt, die keinen eigenen Geschäftsbetrieb hat.
Die Finanzverwaltung versagte darauf hin, den Betriebsausgabenabzug. Das Finanzgericht Berlin hat in dieser rechtskräftigen Entscheidung dieses nicht mitgetragen und führt aus, dass es ernsthaft Zweifel gegen die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides der Finanzverwaltung gibt.

Es gäbe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlungsflüsse an die britischen Gesellschaften in den Einzugsbereich des deutschen Einkommensteuerrechtes zurückgeflossen sind.

In diesem Zusammenhang war für das Gericht wichtig, dass der Steuerpflichtige Personen benannt hat, die die Schecks bei den Banken eingelöst haben.

Finanzierbarkeit von Versorgungszusagen

Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Alters- und/oder eine Invaliditätsversorgung zu, so ist diese Zusage im Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Versorgungsverpflichtung im Zeitpunkt der Zusage nicht finanzierbar ist. In diesem Fall stellen die Zuführungen zu der zu bildenden Pensionsrückstellung vGA dar (Bestätigung des Senatsurteils vom 20. Dezember 2000 I R 15/00, BFHE 194, 191).

Eine Versorgungszusage ist nicht finanzierbar, wenn die Passivierung des Barwerts der Pensionsverpflichtung zu einer Überschuldung der Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde.

Auch bei der Beurteilung der Finanzierbarkeit einer im Invaliditätsfall eintretenden Versorgungsverpflichtung ist nur deren im Zusagezeitpunkt gegebener versicherungsmathematischer Barwert (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG) anzusetzen. Es ist nicht von demjenigen Wert auszugehen, der sich bei einem alsbaldigen Eintritt des Versorgungsfalls ergeben würde (Bestätigung des Senatsurteils in BFHE 194, 191).

Ist eine Versorgungsverpflichtung in ihrer Gesamtheit nicht finanzierbar, so ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter statt der unfinanzierbaren eine finanzierbare Verpflichtung eingegangen wäre.

(BFH Urteil vom 7. November 2001 I R 79/00)

Zinsloses Gesellschafterdarlehen PDF Drucken E-Mail
17.01.2002

Erhält eine Gesellschaft von ihrem Gesellschafter ein zinsloses Darlehen und legt sie das empfangene Kapital im eigenen Namen und für eigene Rechnung verzinslich an, so ist der Zinsertrag allein der Gesellschaft zuzurechnen.

Die Gewährung eines zinslosen Gesellschafterdarlehens und dessen anschließende zinsbringende Verwendung durch die Gesellschaft sind nicht allein deswegen als Gestaltungsmissbrauch anzusehen, weil die Verlagerung von Erträgen auf die Gesellschaft dem Verbrauch eines vom Verfall bedrohten Verlustabzugs dient.
( BFHUrteil vom 17. Oktober 2001 I R 97/00).

Nutzungswertbesteuerung durch die Überlassung des Fahrzeug durch den Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer ein Kfz auch dann unentgeltlich zur privaten Nutzung i.S. von Nr. 7.4 des BMF-Schreibens vom 8. November 1982 (BStBl I 1982, 814) bzw. Abschn. 31 Abs. 7 Satz 3 Nr. 4 LStR 1990, wenn der Arbeitnehmer das Kfz auf Veranlassung des Arbeitgebers least, dieser sämtliche Kosten des Kfz trägt und im Innenverhältnis zum Arbeitnehmer allein über die Nutzung des Kfz bestimmt.

Auch bei Campingfahrzeugen kann es sich um PKW bzw. Kraftwagen i.S. der Nr. 7.4 des BMF-Schreibens in BStBl I 1982, 814 bzw. Abschn. 31 Abs. 7 LStR 1990 handeln.

Kann der Arbeitnehmer das ihm überlassene Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, ist ein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu erfassen.
(BFH Urteil vom 6. November 2001 VI R 62/96).

Steuerliche Behandlung von Ferienwohnungen

Wird eine Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten, ist nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 30. September 1997 IX R 80/94 (BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771) ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen. Dabei ist es unerheblich, ob dieser die Ferienwohnung in Eigenregie vermietet oder mit der Vermietung einen Dritten beauftragt (Anschluss an BFH-Urteil vom 21. November 2000 IX R 37/98, BFHE 193, 479, BStBl II 2001, 705).

(BFH Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00)
Wird eine Ferienwohnung teils selbst genutzt und teils an wechselnde Feriengäste vermietet, ist die Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen zu bejahen, wenn sich anhand der für einen Prognosezeitraum von 30 Jahren geschätzten Einnahmen und Ausgaben ein Totalüberschuss ergibt. Hat der Steuerpflichtige bereits beim Erwerb einer Ferienwohnung deren später vorgenommenen Verkauf ernsthaft in Betracht gezogen, ist der Prognose der kürzere Zeitraum der tatsächlichen Vermögensnutzung zugrunde zu legen.

Wird eine Ferienwohnung teils selbst genutzt und teils an wechselnde Feriengäste vermietet, sind die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung zur tatsächlichen Vermietung aufzuteilen (Änderung der Rechtsprechung).

Lässt sich der Umfang der –neben einer tatsächlichen Fremdvermietung gegebenen– Selbstnutzung nicht feststellen, sind die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen zu je 50 v.H. der Selbstnutzung und der Vermietung zuzuordnen.

Durch die Vermietung veranlasste kurzfristige Aufenthalte des Steuerpflichtigen in der Ferienwohnung (z.B. zur Endreinigung, Schlüsselübergabe, Beseitigung von Schäden) sind keine Selbstnutzung.

Vergebliche Werbungskosten

Hat der Steuerpflichtige zur Finanzierung einer zum Vermieten bestimmten Eigentumswohnung ein Darlehen aufgenommen und nimmt er sein Angebot zum Abschluss des Bauträgervertrages zurück, weil das Bauvorhaben wegen Mittellosigkeit des Bauträgers scheitert, so sind die danach aufgrund des Darlehensvertrages noch zu leistenden Zahlungen (hier: Bereitstellungszinsen und Nichtbezugsentschädigung) als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

(BFH Beschluss vom 5. November 2001 IX B 92/01).

Geschäftsführerhaftung bei Insolvenz

Die Geschäftsführerhaftung wird von der Sperrwirkung des § 93 InsO nicht erfasst und kann auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem FA mit Haftungsbescheid geltend gemacht werden.

(BFH Beschluss vom 2. November 2001 VII B 155/01)