Korrektur der Umsatzsteuerschuld beim Bestreiten der Forderung

Bestreitet der Leistungsempfänger substantiiert das Bestehen und die Höhe der Forderung, kommt beim Unternehmer eine Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG in Betracht.

Dies bedeutet beim Leistungsempfänger, das der Vorsteuerabzug berichtigt werden muss

Uneinbringlichkeit im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn die Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung jedenfalls auf unabsehbare Zeit nicht durchsetzen kann.

Diese Voraussetzungen liegen auch vor, wenn und ggf. soweit der Leistungsempfänger das Bestehen der Entgeltsforderung selbst oder deren Höhe substantiiert bestreitet und damit erklärt, dass er die Forderung nicht bezahlen werde.

Damit entfällt die Möglichkeit für den Abzug der Vorsteuer und dementsprechend ist die Umsatzsteuerschuld des Leistenden nach § 17 Abs. 2Nr. 1 UStG zu korrigieren.

(BFH Urteil vom 31.Mai 2001 V R 71/99 BFHNV 2002 S.142).

Nach dieser Entscheidung liegt eine uneinbringliche Forderung und damit die Umsatzsteuerkorrektur vor, wenn ein Kunde eine Forderung dem Grunde und der Höhe substantiiert bestreitet und mit einer Bezahlung in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann.

Anerkennung von Mietverträgen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber

Mietet der Arbeitgeber einen Raum als Außendienstmitarbeiterbüro von seinem Arbeitnehmer an, sind die Mietzahlungen dann nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen, wenn der Arbeitgeber gleichlautende Mietverträge auch mit fremden Dritten abschließt und die Anmietung des Raumes im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt.

Dieses ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer über keinen weiteren Arbeitsplatz in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers verfügt.

(BFH Urteil vom 19.10.2001, VI R 131/00 DStRE 2002 S. 11, DStR 2001, 2196ff

Der Bundesfinanzhof führt in seiner Urteilsentscheidung weiter aus, dass im Streitfall die an den Arbeitnehmer gezahlten Mieten nicht in Arbeitslohn umzuqualifizieren sind. Die Mietzahlungen erfolgten allein aufgrund der bestehenden Mietverträge. Ein auch nur mittelbarer Zusammenhang mit den jeweiligen Arbeitsverhältnissen bestand nicht da der Arbeitgeber über vergleichbare Räume gleichlautende Mietverträge auch mit fremden, den Arbeitnehmern nicht nahestehenden dritten Personen abgeschlossen hatte.

In dem Abschluss der Mietverträge zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer liegt kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO vor . Der Arbeitgeber hat diese Räume auch von dem Arbeitnehmer ausschließlich deshalb angemietet, um diesen für die Ausübung ihrer Tätigkeit einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können, da dieser sonst keinen hat..

Die zur Verfügungstellung eines geeigneten Arbeitsplatzes fällt in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers.

Darin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den Fällen, in denen der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer einen Raum anmietet, in dem sich das häusliche Arbeitszimmer befindet, und dieses nachfolgend dem Arbeitnehmer, der bereits über einen Arbeitsplatz in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers verfügt, zusätzlich zur Verfügung stellt.

Im Streitfall erfolgte die Anmietung der fraglichen Räume zudem erkennbar im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers (vgl. dazu OFD Kiel v. 13. 12. 1999, DStR 2000, 632). Durch den Abschluss von Mietverträgen erhielt der Arbeitgeber die Möglichkeit, darüber zu entscheiden, welchen Raum als Außendienstmitarbeiterbüro genutzt werden soll. Daneben erhielt der Arbeitgeber das Recht, den fraglichen Raum betreten zu dürfen. Entsprechende Befugnisse hätten dem Arbeitgeber nicht zugestanden, wenn mit dem Arbeitnehmern kein Mietvertrag abgeschlossen worden wäre.

Anmerkungen:

Diese Entscheidung bildet die Abgrenzung zu den bisher gesprochenen negativen Urteilen des Bundesfinanzhofs.

Ein Mietvertrag zwischen Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber wird anerkannt wenn

· ein Mietvertrag zwischen AG und AN vorliegt und keine Koppelung an den Arbeitsvertrag,

· der AN sonst keinen Arbeitsplatz hat,

· der AG auch mit Fremden solche Mietverträge schließt,

· der AG die Räume aussuchen kann und

· ein Zutrittsrecht zu den Räumen hat.

Entnahme von Fahrzeugen die ohne Vorsteuerabzug erworben wurden.

Die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw, den ein Unternehmer von einem Nichtunternehmer und damit ohne Vorsteuer erworben hat, unterliegt nicht der Umsatzbesteuerung.

Wird an dem Pkw nach seiner Anschaffung Arbeiten ausgeführt, die zum Einbau von Bestandteilen geführt haben und für die der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt war. unterliegen bei einer Entnahme des Pkw nur diese Bestandteile der Umsatzbesteuerung.

Bestandteile eines Pkw sind diejenigen gelieferten Gegenstände. Die durch den Einbau in den Pkw ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren haben und im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbraucht waren. Dies bedeutet, das sie zu einer Werterhöhung des Pkw beigetragen haben

Nicht dazu zählen kleine Lieferungen von Gegenständen und sonstige Leistungen (Dienstleistungen

(BFH Urteil vom 18.10.2001, VR 106/98 i.Vbn. mit EuGH-Urteil v.17.5.2001, C-323/99 –Brandenstein, DStRE 2002 S.43, DStR 2001 S.2199 ff.).

Die Urteilsbegründung führt zur Klarheit im Zusammenhang mit Besteuerung der Entnahme von Geschäftswagen. In der Regel wird als Entnahmewert bei einem Pkw der Wert der Schwackeliste angesetzt.

Nach der Auffassung des Bundesfinanzhof stellt dieser Wert keine nachträglichen Investitionen des Unternehmers in den Gebrauchtwagen wider. So mit hat sich der Wert des Pkw im Zeitpunkt der Entnahme nicht in Betracht.

Nach den Grundsätzen des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs kommt deshalb weder eine Entnahmebesteuerung noch eine Vorsteuerberichtigung in Betracht. Nur in den Fällen in denen der Wert erheblich von den Listen für Gebrauchtwagen abweicht ist eine Prüfung bezüglich der Werte für nachträglich eingebaute Bestandteile vorzunehmen und eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen.

Anschaffungs- und Herstellungsnebenkosten

Herstellungskosten sind die Kosten, die unmittelbar der Herstellung dienen oder in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Herstellung des Wirtschaftsguts anfallen. Die Herstellung endet mit der Fertigstellung des Erzeugnisses. Folgekosten sind nicht als Herstellungskosten zu erfassen.

Welche Kosten einem Anschaffungsvorgang im Einzelfall zuzuordnen und daher zu den Anschaffungsnebenkosten zu rechnen sind, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Dabei ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend, vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen an.
(BFH Urteil vom 17. Oktober 2001 I R 32/00).

Ermittlung der Verrechungspreisen einer inländischen Tochtergesellschaft

Wird im Rahmen einer Prüfung der Verrechnungspreisen zwischen der inländischen Tochtergesellschaft und der ausländischen Muttergesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) unterstellt, so ist der Gewinn um die Differenz zwischen den tatsächlich vereinbarten Preis und dem Fremdvergleichspreis zu erhöhen.

Ein Fremdvergleichspreis ist der Preis, den eine unabhängiger Vertragspartner unter vergleichbaren Umständen gezahlt hätte.

Verweigert eine inländische Tochtergesellschaft die Auskunft darüber, wie die mit ihrer ausländischen Muttergesellschaft vereinbarten Preise zustande gekommen sind, so kann aus der Weigerung gefolgert werden, dass die vereinbarten Preise durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind.

Auch in diesem Fall können die vereinbarten Preise dennoch angemessen sein. Für die Ermittlung des angemessenen Fremdvergleichspreises trägt das Finanzverwaltung die objektive Beweislast.

Ergibt sich auf der Basis der Preisvergleichs- oder der Wiederverkaufspreismethode nur eine Bandbreite angemessener Fremdvergleichspreise, so stellt die Schätzung eines Mittelwertes in der Regel keine Rechtsgrundlage dar. Die Schätzung muss sich an dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Bandbreitenwert orientieren.

(BFH Urteil vom 17. Oktober 2001-I R 103/00 BFHNV 2002 S.134).

Das Urteil zu den Verrechnungspreisen nimmt ausführlich zu den Möglichkeiten der Fremdvergleichspreisermittlung Stellung. Für die Preisermittlung trägt die Finanzverwaltung die objektive Beweislast.

In der Praxis bietet es sich aber an Vergleichspreise an Fremde nachzuweisen um einer vGA zu entgehen.

Ergänzungen:
Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für die Anerkennung von Verrechnungspreisen verschärft.

Abfindung bei Arbeitnehmern

Die Beurteilung des einem Arbeitnehmer geleisteten Ersatzes für entgangene oder entgehende Einnahmen als Entschädigung i.S. der § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2 EStG setzt voraus, dass das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis beendet wird.
(BFH Urteil vom 10. Oktober 2001 XI R 54/00).

Erlass von Steuerschulden wegen neuer Existenz

Die Einziehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann auch dann persönlich unbillig sein, wenn zwar deren Durchsetzung wegen des Vollstreckungsschutzes ausgeschlossen ist, die Steuerrückstände den Steuerpflichtigen aber hindern, eine neue Erwerbstätigkeit zu beginnen und sich so eine eigene, von Sozialhilfeleistungen unabhängige wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
(BFH Urteil vom 27. September 2001 X R 134/98).

Angemessenheit eines PKW Mercedes Benz 300 SL 24 V Roadster für einen Gastwirt

Inwieweit die Anschaffungskosten für einen PKW angemessen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für die Angemessenheit im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG ist auf die Höhe der Aufwendungen abzustellen. Wird ein PKW langfristig genutzt, in diesem Falle 10 Jahr und berücksichtigt man, die Kosten des Eigenverbrauchs und die Verkaufskosten kann ein solches Fahrzeug auch ohne Repräsentationsgründe und geringer betrieblicher Fahrleistung anerkannt werden kann

(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.09.2001, 1 K 1035100, rechtskräftig, (nicht veröffentlicht).

In dieser Entscheidung hat ein Gastwirt aus wirtschaftlichen Gründen eine Roadster SL angeschafft. Bei der Betriebsprüfung wurde dann die Angemessenheit dieses Fahrzeugs versagt. Dieses führte dann dazu, dass ein Teil der Anschaffungskosten nicht anerkannt wurden.

In der Gerichtsverhandlung konnte nachgewiesen werden, dass die Kosten des Fahrzeugs den erzielbaren Widerverkaufswerte unter Berücksichtigung der 1 % Regelung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Unternehmers führen würden.
Darüber hinaus haben die jährlichen Aufwendungen des Fahrzeugs keine 15 % des Gewinns des Gastwirts ausgemacht. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz der Klage des Gastwirts stattgegeben und das Auto anerkannt.