Zeitpunkt der Realisierung eines Auflösungsverlustes nach § 17 EStG.

Beschließen die Gesellschafter die Auflösung einer GmbH, ist ein Auflösungsverlust erst dann eingetreten, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft konkret nicht mehr möglich erscheint und tatsächlich auch nicht in Betracht kommt. Dies ist in der Regel dann geben, wenn die GmbH im Handelsregister ausgetragen wurde

(Finanzgericht Harnburg Urteil vom 11.07.2001, VI 150/99, rechtskräftig, DStRE 2001, Seite 1212).

Die Auflösung einer GmbH und die damit verbundenen Verluste gehören nach § 17 Abs. 1 zu den Einkünften des Gesellschafters aus Gewerbebetrieb, wenn er in den letzten 5 Jahre an dem Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen hält.

Das Ergebnis der Auflösung bzw. Liquidation einer GmbH, steht erst dann fest, wenn das zu verteilende Vermögen errechnet und ausgezahlt wurde. Im Zweifel ist die Eintragung der Löschung maßgebend, da bis zu diesem Zeitpunkt auch die Gesellschaft weiter fortgeführt werden kann.

Kostenabzug für Kongressreisen bei Forschungsaufenthalt.

Der Besuch eines wissenschaftlichen Fachkongresses in den USA ist dann so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst, wenn der Steuerpflichtige eigene wissenschaftliche Erkenntnisse auf dem Kongress präsentiert und die Teilnehmer an Tagungen und Kongressen zu seinen Vertragspflichten als wissenschaftliche Mitarbeiter zählt

(FG Hamburg Urt. V. 29.6.2001, II 139/00,rkr. DStRE 2001 S. 1257 f.)
Insbesondere bei Fachkongressen im Ausland sieht die Finanzverwaltung in der Regel einen großen Teil privater Veranlassung und versucht die Kosten insgesamt nicht anzuerkennen. In diesem Fall war ein wissenschaftlicher Mitarbeiter verpflichtet, an Kongressen teilzunehmen und dort auch seine wissenschaftlichen Erkenntnisse und Ergebnisse zu präsentieren.

Pensionsverpflichtung bei einer GmbH & Co KG

Wir einem Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH & CO KG eine Pensionszusage erteilt und schließt die Personengesellschaft hierfür eine Rückdeckungsversicherung ab, so stellen die Beiträge für diese Verpflichtung Entnahmen aller Gesellschafter dar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Prämien für Versicherungen, die ein privates Risiko eines Gesellschafters abdecken, nicht als Betriebsausgaben der Personengesellschaft abgezogen werden.

Der Versicherungsanspruch gehört in diesem Fall nicht zum Betriebsvermögen der Gesellschaft.

Da der Rückdeckungsanspruch zum (Privat-)Vermögen der Gesellschaft gehört, werden die durch die Prämienzahlungen verkörperten Entnahmen aber nicht einem Gesellschafter, sondern – entsprechend der gesamthänderischen Bindung des Rückdeckungsanspruchs – allen Gesellschaftern zugerechnet.

(BFH, Urt. V.28.6.2001, IV R 31/00 DStRE 2002 S.2)

Bei Personengesellschaften gilt für Leistungen die an die Gesellschafter erbracht werden immer der Entnahmetatbestand.

Wir eine Leistung direkt an einen Gesellschafter erbracht, so wird diese Leistung dem Betroffenen über die Sondereinnahmen direkt zugerechnet. Handelt es sich bei der Verpflichtung aber um Vermögensansprüche aus der Gesamthand, so werden die Entnahmen auf alle Gesellschafter zu gleichen Teilen verteilt.

Pflicht zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle kann nicht passiviert werden.

Die Verpflichtung, Angestellten im Krankheitsfalle das Gehalt für eine bestimmte Zeit weiter zu zahlen, ist weder als Verbindlichkeit aufgrund eines Erfüllungsrückstandes auszuweisen, noch führt sie zu einem drohenden Verlust aus dem schwebenden Arbeitsverhältnis und kann somit nicht als Rückstellung berücksichtigt werden.

(BFH, Urteil vom 27.06.2001, I R 11/00, Deutsches Steuerrecht E 2001, Seite 1014).

Aufgrund der Unbestimmtheit der Leistungen und des Zeitraums hat der Bundesfinanzhof eine Rückstellungsbildung abgelehnt.

Empfängerbenennung bei ausländischen Kunden

Nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO kann der Steuerpflichtige Betriebsausgaben steuerlich regelmäßig nicht berücksichtigen, wenn er dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, den Empfänger genau zu benennen.

Die Empfängerbenennung erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei Zahlungen an ausländische Domizilgesellschaften nicht immer durch die Angaben der betreffende Gesellschaft als Zahlungsempfängerin, sondern auch die Person die wirtschaftlich dahinter steht.

(BFH Urteil vom 27. Juni 2001 IR 46/00 BFHNV 2002 S.1)

Bei jeder Betriebsausgabe muss der Nachweis erbracht werden wer das Geld bekommen hat. Bei Empfängern im Ausland geht die Mitwirkungspflicht noch weiter. Hier muss der Steuerpflichtige nachweisen wer der entgültige Empfänger einer Leistung ist. Ein Risiko besteht bei sogenannten Domizilgesellschaften (Briefkastengesellschaften).

Vorbeugung berufsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen

Beugt eine Maßnahme des Arbeitgebers eine spezifisch berufliche Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers vor und er wirkt ihr entgegen, kann der dem Arbeitnehmer aus der Maßnahme erwachsenen Vorteile in Einzelfall nicht als Arbeitslohn zu erfassen sein.

( BFH Urteil vom 30.05.2001. VI R 177/99, DStRE 2001, Seite 1076 ff.).

Die höchstrichterliche Entscheidung beendet eine Rechtsunsicherheit über die Leistungen des Arbeitgebers für gesundheitliche Maßnahmen an seine Arbeitnehmer. Allgemein gilt dass Maßnahmen die die Gesundheit der Arbeitnehmer erhalten im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erbracht werden und daher kein Arbeitslohn darstellen können.

Bildung von Rückstellung für die Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten

Für die Anmietung von Lagerräumen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Geschäftsunterlagen kann keine Rückstellung gem. § 349 Abs. 1 Satz 1 HGB gebildet werden (Finanzgericht München Urteil vom 23.05.2001, 9 K 51411/98, DStRE 2001 S. 1198 Revision eingelegt).

Bei diesem Verfahren handelt es sich um eine interessante Frage, ob man für gesetzliche Verpflichtungen Rückstellung bilden kann. Das Finanzgericht München hat diese Frage verneint, mit dem Hinweis, dass hierzu es Voraussetzung ist, das die öffentlich rechtlichen Verpflichtungen hinreichten konkretisiert sind. Sie müssten auf ein bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums zielen. Dieses ist hier nicht gegeben.

Ergänzungen:
Der Bundesfinanzhof hat die Rückstellungen für die Aufbewahrung von Unterlagen zugelassen.

Zulässigkeit des Wechsels von linearen zur degressiven Abschreibung

Ist bei dem bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid entsprechend der Angaben des Steuerpflichtigen die lineare Abschreibung angesetzt worden, so ist im Folgejahr ein Wechsel zur degressiven Abschreibung unzulässig.

(Finanzgericht Köln, Urteil vom 21.05.2001, 15 K 8124/99, rechtskräftig. EFG 2002 S. 11).

Es ist bekannt, das ein Wechsel der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung jederzeit möglich ist, entgegen umgekehrt dieser Weg in der Bilanzierung jedoch nicht vorgesehen ist.

Angemessenheit des Gehalt eines Gesellschaftergeschäftsführers.

Im Geschäftsführeranstellungsvertrag eines Gesellschafters muss zur Vermeidung von verdeckten Gewinnausschüttungen eine angemessene Gehaltsobergrenze vereinbart werden. Das gilt insbesondere dann, wenn im Zeitpunkt der Tantiemezusage die GmbH hohe Ertrage erzielt und dadurch ein sehr hohes Geschäftsführergehalt zu erwarten ist, das einem Fremdvergleich nicht standhält.

Es kommt entscheidend darauf an, ob die Gesamtausstattung des Gesellschaftergeschäftsführers als angemessen beurteilt werden kann. Die vom. Bundesfinanzhof festgelegten Grenzen des Festgehalts von 75 % und der Tantieme von 25 % sind nicht allgemein gültig. Die Finanzverwaltung darf für die Gehälter von Gesellschaftergeschäftsführern keine absolute Obergrenze festlegen, ohne den Einzelfall zu berücksichtigen. Ist der Geschäftsführer bei mehreren Gesellschaften tätig, ist die Angemessenheit der Vergütung im Hinblick auf jede GmbH getrennt zu beurteilen. Eine Zusammenrechnung der Leistungen des Gesellschaftergeschäftsführers ist nicht zulässig.

(Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2001,6 K 131/98, Revision eingelegt, DStRE 2001 S. 1098).

Das Gericht führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass eine Tantiemevereinbarung mit einem Gesellschaftergeschäftsführer auch dann steuerlich anzuerkennen ist, wenn die Tantieme voraussichtlichen die 25% der Jahresgesamtbezüge übersteigen wird. Die Frage ob eine vertragliche Begrenzung der Tantieme eines Gesellschaftergeschäftsführers für den Fall eines sehr hohen Jahresergebnis erforderlich ist, hat der Bundesfinanzhof bisher offen gelassen ( BFH vom 19.12.1999, 1 B 42/98, BFHNV 1999, Seite 974).

Das besondere an dieser Entscheidung ist, dass der Gerichtssenat an der Aufteilung Festgehalt 75%, Tantieme 25% nicht festhalten möchte. Es bleibt abzuwarten wie der Bundesfinanzhof wohl auf diese Vorlage reagiert

Umwandlung von Barlohn in steuerfreien Reisekostenersatz ist zulässig

Vergütungen zur Erstattung von Reisekosten können auch dann nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei sein, wenn sie der Arbeitgeber aus umgewandeltem Arbeitslohn zahlt. Voraussetzung ist dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Lohnumwandlung vor der Entstehung des Vergütungsanspruchs vereinbaren.

(BFH, Urt. v. 27. 4.2001, VI R 2/98 (DStR 2001, 1479.ff ).

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ermöglicht es Gehalt umzuwandeln in steuerfreie Reisekosten. Die ist insbesondere bei Mitarbeitern im Außendienst interessant.