Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei Postboten.

Ein Postbote, der zunächst am Zustellstützpunkt die Post sortiert, dann in seinem Zustellbereich die Post austrägt und anschließend wieder in den Zustellstützpunkt zurückgekehrt, um die Abrechnung zu erledigen, hat weder in seinem Zustellbereich noch im gesamten Verteilungsgebiet oder im Zustellstützpunkt eine regelmäßige Arbeitsstätte.

Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist in einem solchen Fall nicht durch die Dreimonatsfrist beschränkt. Ausschlaggebend sind die Abwesenheits-zeiten von der Wohnung.

FG München Urteil vom 19.01.2015 – 6 K 806/14

Begründung:

Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser die beruflichen Mobilitätskosten nur eingeschränkt berücksichtigenden Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seiner aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb, Zweigbetrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortlaufend und immer wieder aufsucht.

Eine Arbeitsstätte es allerdings nicht jeder beliebige Tätigkeitsort, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat. Insoweit ist entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers befindet. Dort liegt die eine regelmäßige Arbeitsstätte, die ein Arbeitnehmer nur haben kann. Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewichts dieser dort verrichteten Tätigkeit.

Ist der Arbeitnehmer nicht an einer solchen dauerhaften betrieblichen Einrichtung tätig, liegt regelmäßig eine Auswärtstätigkeit vor, weil der Arbeitnehmer entweder vorübergehend von seiner Wohnung oder auch dem ortsgebundene Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt tätig wird oder weil er schon über keinen dauerhaft angelegten ortsgebundene Bezugspunkt für seine berufliche Tätigkeit verfügt, sondern nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt wird.

Übt ein Telearbeiter im häuslichen Arbeitszimmer oder im Büro des Arbeitgebers qualitativ gleichwertige Tätigkeiten aus, ist der Mittelpunkt der Tätigkeit dort, wo der Telearbeiter zeitlich überwiegend tätig ist.

Nach diesen Grundsätzen hat der Steuerpflichtige keine regelmäßige Arbeitsstätte. Weder die Zustellbereiche in denen der Steuerpflichtige konkret die Post verteilt noch das gesamte Verteilgebiet, das vom Zustellstützpunkt aus mit Post versorgt wird, sind eine großräumige Betriebsstätte gesehen. Ein ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet sich auch nicht im Zustellstützpunkt. Die Tätigkeit dort dient überwiegend zur Vorbereitung zur Postzustellung im Zustellbezirk.

Vereinbarung eines Arbeitszeit- oder Zeitwertkontos als verdeckte Gewinnausschüttung

Eine Vereinbarung, in welcher im Rahmen eines sog. Arbeitszeitkontos oder Zeitwertkontos auf die unmittelbare Entlohnung zu Gunsten von späterer (vergüteter) Freizeit verzichtet wird, verträgt sich nicht mit dem Aufgabenbild des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH. Dies gilt auch, wenn die Gutschrift während der Ansparphase nicht in Zeiteinheiten, sondern in Form eines Wertguthabens erfolgt.

Die für Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto einkommensmindernd gebildeten Rückstellungen führen bei der GmbH auch dann zu einer Vermögensminderung als Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn zeitgleich die Auszahlung des laufenden Gehalts des Gesellschafter-Geschäftsführers um diesen Betrag vermindert wird. Es gilt insofern eine geschäftsvorfallbezogene, nicht aber eine handelsbilanzielle Betrachtungsweise.

BFH Urteil vom 11.11.2015- I R 26/15

Begründung:

Der BFH hat festgestellt, dass die im Streitfall getroffene Vereinbarung über die Ansammlung von Wertguthaben im Rahmen eines Zeitwertkontos nicht dem entspricht, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde.

Der Geschäftsführer muss sich regelmäßig in besonderem Maße mit den Interessen und Belangen der von ihm geleiteten Gesellschaft identifizieren. Er besitzt für die GmbH eine „Allzuständigkeit” und damit eine Gesamtverantwortung, wenn er –wie im Streitfall– deren alleiniger Geschäftsführer ist. Es kommt deshalb weniger darauf an, dass der Geschäftsführer eine bestimmte Stundenzahl pro Arbeitstag für die Gesellschaft leistet. Vielmehr bestimmt der Geschäftsführer regelmäßig seine Arbeitszeit selbst. Dies bedeutet auch, dass er –abgegolten durch die Gesamtausstattung– die notwendigen Arbeiten auch dann erledigen muss, wenn dies einen Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus erfordert.

Mit diesem Aufgabenbild verträgt sich eine Vereinbarung, in der auf die unmittelbare Entlohnung zu Gunsten von späterer (vergüteter) Freizeit verzichtet wird, nicht, sie entspräche –zeitversetzt– der mit der Organstellung unvereinbaren Abgeltung von Überstunden.

Rückzahlung von Arbeitslohn durch beherrschenden Gesellschafter

Zum Arbeitslohn gehören auch irrtümliche Überweisungen des Arbeitgebers. Die Rückzahlung von Arbeitslohn ist erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

Auch bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Abfluss einer Arbeitslohnrückzahlung erst im Zeitpunkt der Leistung und nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückforderung anzunehmen.

BFH Urteil vom 14.4.2016 – VIR 13/14

Begründung:

Das FG ist zutreffend zunächst davon ausgegangen, dass es sich bei den an den Kläger in den Streitjahren gezahlten Tantiemen und Urlaubsgeldern um Arbeitslohn handelte. Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu Gunsten des Klägers lag dagegen nicht vor.

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG –neben Gehältern und Löhnen– auch andere Bezüge und Vorteile, die “für” eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht oder ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.

Die von der GmbH an den Kläger versehentlich überhöht ausgezahlten Tantiemen und Urlaubsgelder sind nach diesen Maßstäben Lohnzahlungen, aber keine vGA. Denn die GmbH als Arbeitgeberin des Klägers erbrachte diese Leistungen, um ihrer vermeintlichen arbeitsvertraglichen Verpflichtung zu genügen. Die überhöhten Zahlungen an den Kläger gründeten dagegen nicht im Gesellschaftsverhältnis. Unerheblich ist insoweit, dass die GmbH die Beträge unrichtig ermittelte und dementsprechend überhöhte Tantieme- und Urlaubsgeldzahlungen leistete. Denn es entspricht der langjährigen Rechtsprechung des BFH, dass zum Arbeitslohn auch versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers gehören, die er zurückfordern kann.

Das FG hat ferner zu Recht entschieden, dass die Rückzahlung der von der GmbH zurückgeforderten Tantiemen und Urlaubsgelder erst im Veranlagungszeitraum des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz hat den Abfluss in den Streitjahren zutreffend verneint.

Zur steuerlichen Einordnung eines Exit- Bonus eines GmbH-Geschäftsführers

Erhält der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich Minderheitsgesellschafter ist, neben dem auf seiner Anteile entfallenden Veräußerungspreis auch einen Exit -Bonus von den anderen veräußerten Gesellschaftern, stellt diese Exit-Bonus keine Veräußerungserlöse dar.

Der Exit-Bonus den der GmbH Geschäftsführer anlässlich der Anteilsveräußerung der übrigen Anteilseigner als Gegenleistung für eine positive Renditeerzielung erhält, ist entweder als Betriebseinnahme aus sonstiger selbständiger  Arbeit oder als Arbeitslohn zu erfassen.

Finanzgericht Münster Urteil vom 12.12.2014 – 14 K 1918/13 E.

Begründung:

Der Bonus ist als steuerbare und voll steuerpflichtige Tätigkeitsvergütung zu erfassen wobei es im Ergebnis unerheblich ist, ob der Bonusarbeitslohn von dritter Seite darstellt oder aber den Einkünften aus der Klägertätigkeit zuzuordnen ist.

Im vorliegenden Fall fehlt der Kausalzusammenhang zwischen der Veräußerung der Anteile und der Gewährung des Bonus.  Im Streitfall war die Zahlung des Bonus Gegenleistung für eine mehrjährige Tätigkeit. Die Tätigkeit war darauf angelegt, während des Zeitraums der Kapitalbeteiligung des Finanzinvestors nachhaltig die Grundlagen für eine größtmögliche Rendite beim Verkauf zu schaffen.

Aufwendungen für Besuchsfahrt des Ehegatten sind keine Werbungskosten

Aufwendungen für Besuchsfahrten eines Ehepartners zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des anderen Ehepartners sind auch bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit des anderen Ehepartners grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar.

BFH Urteil vom 22.10.2015 – VIR 22/14

Begründung:

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. Nach diesen Maßstäben ist das FG rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass dem Kläger durch die Besuchsreisen der E vom gemeinsamen Familienwohnsitz in A zu seinem Beschäftigungsort in den Niederlanden Werbungskosten entstanden sind..

Die betreffenden Reisen der E sind keine Familienheimfahrten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG. Der Kläger unterhielt an seinem Beschäftigungsort in den Niederlanden weder eine doppelte Haushaltsführung (1) noch nahm er die fraglichen Fahrten selbst vor. Die Aufwendungen für die Besuchsfahrten der E zum Beschäftigungsort des Klägers in den Niederlanden sind entgegen der Ansicht des FG auch nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abzugsfähig. Denn sie sind nicht beruflich veranlasst.

Beruflich veranlasst sind grundsätzlich nur die Mobilitätskosten des steuerpflichtigen Arbeitnehmers selbst für seine eigenen beruflichen Fahrten. Die Aufwendungen für derartige Fahrten sind nach ständiger Rechtsprechung beruflich veranlasst und als Werbungskosten abziehbar, weil der Steuerpflichtige sich aus beruflichem Anlass zu seiner Tätigkeitsstätte begeben hatte, um dort seine Berufstätigkeit auszuüben. Der Weg zur Tätigkeitsstätte und zurück ist notwendige Voraussetzung zur Erzielung von Einkünften. Da der Arbeitnehmer typischerweise nicht am Ort seiner beruflichen (Auswärts-)Tätigkeit wohnt und auch nicht wohnen kann, kann er nur tätig werden, wenn er sich zu seiner Tätigkeitsstätte begibt.

Anders verhält es sich jedoch bei den im Streitfall zu beurteilenden Aufwendungen für die Fahrten der Ehefrau des steuerpflichtigen Arbeitnehmers zu dessen (auswärtiger) Tätigkeitsstätte. Diese Fahrten dienen grundsätzlich nicht der Förderung des Berufs und sind daher keine Werbungskosten.

 

Doppelte Haushaltsführung bei Nutzung einer Eigentumswohnung am Beschäftigungsort

Als notwendige Kosten der Unterkunft des Arbeitnehmers am Beschäftigungsort werden bei Nutzung einer Eigentumswohnung höchstens die Aufwendung anerkannt, die im Falle einer Anmietung der Wohnung entstanden wären (fiktiver Mietkosten).

Bei Ermittlung der fiktiven Mietkosten ist nicht von der im Einzelfall beabsichtigten Gesamtdauer der doppelten haushaltsführung auszugehen, sondern von den Verhältnissen des jeweiligen Veranlagungszeitraums.

Sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Eigentumswohnung höher als die fiktiven Mietkosten, sind sie in Höhe des übersteigenden Betrags nicht notwendig.

Die ortsübliche Miete ist anhand des örtlichen Mietspiegels zu ermitteln. Eine individuell ermittelte ortsübliche Miete für das konkrete Objekt bleibt hierbei unberücksichtigt.

Aufwendungen für die Renovierung der Eigentumswohnung am Beschäftigungsort können nicht zusätzlich zu den fiktiven Mietkosten geltend gemacht werden.

Leben den fiktiven Mietkosten stellen Stromkosten, sonstige Nebenkosten, Beiträge zur Hausratversicherung und Aufwendungen für die Anschaffung notwendiger Wohnungseinrichtungsgegenstände zusätzliche Werbungskosten im Rahmen der doppelte Haushaltsführung dar

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 21.10.2014 – 12 K 79/13

Begründung:

notwendige Mehraufwendungen die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichen Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen sind abzugsfähig. Die Begrenzung der Mehraufwendungen sind auf das Notwendige begrenzt. Da im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur die zu den Wohnungsaufwendungen am Lebensmittelpunkt hinzukommenden Wohnkosten abziehbar sind, hat sich das Merkmal notwendig am Abzugsweg zu orientieren, also daran welcher Wohnungszuschnitt für ein Steuerpflichtigen als Einzelperson erforderlich ist. Hierbei hält die Rechtsprechung eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 60 m² für sachgerecht. Die fiktiven Mietkosten je Quadratmeter nach dem Mietspiegel werden um die tatsächlichen Nebenkosten je Veranlagungszeitraum ergänzt.

Aufwendungen für die Einrichtung können nur insoweit als Werbungskosten abgezogen werden, als sie anlässlich der doppelten Haushaltsführung notwendig entstanden sind. Zur Abgrenzung von den nicht abziehbaren Ausgaben für die allgemeinen Lebensführung dürfen daher insbesondere die Abschreibungen auf Einrichtungsgegenständen einer Eigentumswohnung am Beschäftigungsort nur insoweit zum Abzug zugelassen werden, als solche Gegenstände ihrer Art nach dem Leben in einer Wohnung notwendig und die hierfür aufgewandten Kosten nicht als überhöht anzusehen sind.

Die vom Kläger angeschaffte Küche ist als Sachgesamtheit und damit als einer dieses Wirtschaftsgutlineal über die Absetzung für Abnutzung abzuschreiben. Das Gericht hat hierfür eine Nutzungsdauer von zehn Jahre zu Grunde gelegt.

Doppelter Haushaltsführung bei Erst -oder Haupthaushalt bei älteren wirtschaftlich selbstständig berufstätigen Kindern

Bei älteren wirtschaftlich selbstständigen berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen ein Hausstand im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 2 EStG als eigen

er zugerechnet werden kann. Diese Regelvermutung gilt insbesondere wenn die Wohnung am Beschäftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient.

FG München Urteil vom 27.11.2014, 15 K 1981/12 rkr.

Begründung:

Gemäß § 9 EStG sind notwendige Mehraufwendungen die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

Dies gilt grundsätzlich auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer, auch eher kann einen doppelten Haushalt führen. Hausstand ist der Haushalt den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, man bezeichnet dies auch als Erst oder Haupthaushalt. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die- und bedingte Abwesenheit, auffällt. Ein eigener Haushalt wird nicht unterhalten, wenn der nichtverheiratete Arbeitnehmer als nicht die Haushaltsführung wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil in einen Hausstand eingegliedert ist, wie es regelmäßig bei jungen Arbeitnehmern der Fall ist, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt wohnen.

Bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist hingegen davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Haushalt als eigener zugerechnet werden kann. Entspricht die Wohnsituationen am Heimatort der Wohnung am Beschäftigungsort in Größe oder Ausstattung oder übertrifft sie diese, ist dies ein wesentlicher Indiz dafür, dass der Mittelpunkt der Lebensführung nicht an den Beschäftigungsort verlegt worden ist, sondern der bisherige Haupthausstand dort fortgeführt wird. Dies gilt umso mehr, wenn der Steuerpflichtige dort sein Privatleben führt, weil zum Heimatorts die engeren persönlichen Beziehungen bestehen, beispielsweise wegen der mit steigender Lebenserwartung immer häufiger alten, Betreuung oder sogar pflegebedürftigen Eltern.

Auch bedarf es der Übernahme einer besonderen finanziellen Verantwortung für den gemeinsamen Haushalt durch die gleichmäßige Beteiligung an den laufenden Haushalts – und Lebenshaltungskosten durch den Steuerpflichtigen nicht.  Dies gilt sowohl für die Überlassung der Wohnung selbst als auch für die Kostentragung im Übrigen. E ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass ein alleinstehender Steuerpflichtiger auch dann einen eigenen Haushalt unterhält, wenn nicht er selbst, sondern Dritte für diese Kosten aufkommen. Denn eine eigener Haushaltsführung des auswärts beschäftigten ist nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sich dessen finanzielle Beteiligung am Haushalt nicht feststellen lässt, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das unterhalten eines eigenen Haushalts zu schließen ist.

Steuerpflichtige Entschädigungszahlung an Feuerwehrleute

Entschädigungszahlungen, die ein Feuerwehrbeamter für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhält, sind steuerbare Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

BFH Urteil vom 14.6.2016, IX R 2/16

Begründung:

Entschädigungszahlungen, die ein Feuerwehrbeamter für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhält, sind steuerbare Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. Juni 2016 IX R 2/16 entschieden hat. Die Entscheidung ist von Bedeutung für zahlreiche Feuerwehrleute bundesweit, die in den vergangenen Jahren Mehrarbeit über die rechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich hinaus geleistet und dafür eine Entschädigung in Geld erhalten hatten.

Im Ausgangsverfahren hatte ein Feuerwehrmann in den Jahren 2002 bis 2007 über die zulässige Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit geleistet. Die Stadt, in deren Dienst der Feuerwehrmann stand, leistete an diesen eine Ausgleichszahlung für die rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit in Höhe von 14.537 €. Der Feuerwehrmann war der Auffassung, die Zahlung sei als Schadensersatz nicht der Besteuerung zu unterwerfen. Finanzamt und Finanzgericht gingen demgegenüber von einkommensteuerpflichtigen Einkünften aus.

Der BFH hat die Steuerpflicht bestätigt. Nach seinem Urteil zählen zu den steuerbaren Einkünften alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Wird die Zahlung als Gegenleistung für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers geleistet, unterfällt sie der Besteuerung. Ob die Arbeitszeiten in rechtswidriger Weise überschritten werden, spielt keine Rolle. Ebenso ist unerheblich, ob der Ausgleich der Überstunden auch durch Freizeitausgleich anstelle von Arbeitslohn hätte erfolgen können. Denn die Zahlung wäre nicht geleistet worden, wenn die rechtswidrige Mehrarbeit nicht erbracht worden wäre. Sachgrund für die Zahlung war mithin nicht die einen Schadensersatzanspruch begründende Handlung des Arbeitgebers, sondern allein die Erbringung der Arbeitsleistung.

 

Eigener Hausstand eines alleinstehenden Arbeitnehmers

Ein alleinstehender Arbeitnehmer, der am Heimatort über keine abgeschlossene Wohnung verfügt, kann gleichwohl im Elternhaus einen eigenen Hausstand unterhalten, wenn er Räumlichkeiten des Hauses eigenständig genutzt, sich an den Hauskosten beteiligt und Reparatur und Gartenarbeiten übernimmt.

Finanzgericht Münster Urteil vom 12.3.2014 – 6K 3093/11 E rkr.

Begründung:

Bei älteren wirtschaftlich selbstständigen berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist hingegen davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushaltes maßgeblich mitbestimmen.

Der Umstand, dass der Arbeitnehmer am Heimatort nicht über eine abgeschlossene Wohnung verfügt, steht diese Vermutung nicht entgegen. Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können durch das Leben am Beschäftigungsort zusätzlich entstehenden notwendigen Aufwendungen Es sich auch dann zu Werbungskosten führen, wenn die Wohnverhältnisse Steuerpflichtigen am Ort seines Lebensmittelpunktes vergleichsweise einfach oder beengt sein sollten. Insbesondere müssen die dem Arbeitnehmer zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Räumlichkeiten nicht dem bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden

Gehaltsverzicht als im Wege einer verdeckten Einlage zugeflossenen Arbeitslohn

Für die Frage, ob ein Gehaltsverzicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn führt, kommt es maßgeblich darauf an, wann der Verzicht erklärt wurde.

Eine zum Zufluss von Arbeitslohn führende verdeckte Einlage kann nur dann gegeben sein, soweit der Steuerpflichtige nach Entstehung seines Gehaltsanspruchs aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf diese verzichtet, da in diesem Fall eine Gehaltsverbindlichkeit in eine Bilanz hätte eingestellt werden müssen.

Verzichtet der Steuerpflichtige dagegen bereits vor Entstehung seines Gehaltsanspruchs auf diesen, wird er unentgeltlich tätig und es kommt nichts zum fiktiven Zufluss von Arbeitslohn beim Gesellschaftergeschäftsführer.

BFH Urteil vom 15.6.2016 VI R 6/13