Verdeckte Gewinnausschüttung durch überhöhte Geschäftsführer Vergütung an den Kommanditisten der Mutter KG

Die Annahme einer vGA kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass die Festlegung der überhöhten Geschäftsführervergütungen bei der Tochter-GmbH einer KG der Zustimmung eines gesellschaftsvertraglich errichteten und jederzeit auflösbaren Beirats bedarf.

BFH Urteile vom 22.10.2015 – IVR //13

Begründung:

Das Gericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die gezahlten Geschäftsführervergütungen (Kommanditisten) seien am Maßstab eines externen Vergleichs teilweise unangemessen. Der unangemessene Teil der Vergütungen führe bei der Gesellschaft (GmbH) deren Anteile sich im Vermögen der Kommanditgesellschaft befunden haben,  zu Vermögensminderung, die gesellschaftsrechtlich veranlasst sein. Die Zwischenschaltung des Beirates bei der GmbH steht in Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der Kommanditgesellschaft nicht entgegen.

Bürgschaftsverluste auch bei mittelbarer Beteiligung des Arbeitnehmers als Werbungskosten abziehbar

Erwerbsaufwand ist den Einkünften zuzurechnen, zu denen der engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang besteht. Die Übernahme einer Bürgschaft durch den Arbeitnehmer zu Gunsten seines in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft tätigen Arbeitgebers kann durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein.

Ist der Arbeitnehmer mittelbar an der Gesellschaft beteiligt, kann die Übernahme der Bürgschaft auch im Gesellschaftsverhältnis zur Obergesellschaft gründen.

BFH Urteil vom 3.9.2015 – VIR 58/13

Begründung:

Diese Rechtsgrundsätze hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung in Bezug auf die Frage, ob Bürgschaftsverluste durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind, konkretisiert. Ist der Arbeitnehmer zugleich als Gesellschafter an seiner in Form einer Kapitalgesellschaft betriebenen Arbeitgeberin beteiligt, spricht umso mehr für eine innere wirtschaftliche Verbindung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und damit für nachträgliche Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung, je höher die Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers ist.

Denn ein fremder, nicht mit dem Arbeitgeber durch eine Kapitalbeteiligung verbundener Arbeitnehmer wird nur in Ausnahmefällen bereit sein, zu Gunsten seines offenbar gefährdeten Arbeitsplatzes das Risiko einer Bürgschaft zu übernehmen. Umgekehrt bedeutet dies zugleich, dass bei einem an der Gesellschaft in nur sehr geringem Umfang beteiligten Arbeitnehmer, der eine Bürgschaft für seinen Arbeitgeber übernimmt, dies als Indiz dafür gilt, dass diese Bürgschaftsübernahme durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist. Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer an der Gesellschaft überhaupt nicht beteiligt ist und durch die Bürgschaftsübernahme –anders als etwa bei einem dem Arbeitgeber gewährten verzinslichen Darlehen– keine weiteren Einkünfte erzielt und dementsprechend damit ausschließlich seine Lohneinkünfte zu sichern und zu erhalten sucht.

Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn der Arbeitnehmer an seinem Arbeitgeber noch nicht gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, aber eine solche Beteiligung anstrebt, oder wenn der Arbeitnehmer an seinem Arbeitgeber zwar nicht unmittelbar, aber mittelbar gesellschaftsrechtlich beteiligt ist. Denn so, wie ein Erwerbsaufwand durch eine zunächst nur angestrebte künftige Beteiligung gesellschaftsrechtlich veranlasst sein kann, kann dieser auch durch eine mittelbare Beteiligung veranlasst sein, etwa um die unmittelbare Beteiligung finanziell zu stärken.

Das FG hat diese Würdigung insbesondere darauf gestützt, dass die Darlehen nur mit einer Landesbürgschaft zu erhalten gewesen seien, das Land sich aber nur zu einer Bürgschaft bereit erklärt hätte, wenn auch der Kläger eine solche Bürgschaft abgegeben hätte. Damit hingen wiederum dessen erhebliche Gehalts- und Tantiemezahlungen als Geschäftsführer von der Bürgschaftsübernahme ab.

Wache eines Streifenpolizisten im gehobenen Dienst als regelmäßiger Arbeitsstätte

Die Wache eines Streifenpolizisten im gehobenen Dienst stellt eine regelmäßige Arbeitsstätte dar, so dass er Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und diesen Räumlichkeiten nicht nach Dienst Preisegrundsätzen geltend machen und auch keine arbeitstägliche Verpflegungsmehraufwendungen beansprucht kann.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. 02 2015 – 1 K 1224/13 rkr

Begründung:

Nach Auffassung des Gerichts hatte der Steuerpflichtige in den Streitjahren in die Dienstgebäuden seines Arbeitgebers eine steuerlich bedeutsame regelmäßige Arbeitsstätte, so dass er Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und diesen Räumlichkeiten nicht nach Dienstreisegrundsätzen geltend machen kann.

Zur Überzeugung des Senats ist vorliegend eine regelmäßige Arbeitsstätte gegeben sowohl unter dem Aspekt des qualitativen Tätigkeitsschwerpunktes als auch im Hinblick auf ein regelmäßiges aufsuchen zum Dienstantritt. Die dort von ihm verrichteten Tätigkeiten gehörten nach Auffassung des Gerichtes zudem auch zum Schwerpunkt der an ihn gestellten beruflichen Anforderungen. Diese schlussfolgert der Senat vor allem daraus, dass der Steuerpflichtige diese Dienststelle auch zwischen seinen Außeneinsätzen regelmäßig aufgesucht hat, sei es um Schreibarbeiten zu erledigen, Rücksprache mit der Dienstgruppe vorzunehmen, Unterstützung der Wache zu gewährleisten oder Ansätze zur Vorgängen nachzugehen.

Mahlzeiten Gestellung auf Oftshore- Plattform sind kein Arbeitslohn

Die unentgeltliche Mahlzeitengestellung für Mitarbeiter, die auf einer Offshore-Plattform im Schichtbetrieb eingesetzt werden, führt dann nicht zu Arbeitslohn, wenn die betrieblichen Gegebenheiten und Abläufe es ausschließen, sich die Mitarbeiter selbst versorgen können und die Gemeinschaftsverpflegung im Rahmen der üblichen Verpflegung bleibt. Die besonderen Bedingungen auf einer Offshore Plattform führen zu einem temporär begrenzt außergewöhnlichen Arbeitseinsatz.

Finanzgericht Hamburg Urteil vom 17.9.2015 – 2 K 54/15

Begründung:

bei der unentgeltlichen Mahlzeitengestellung an Mitarbeiter auf der Plattform handelt sich nicht um Arbeitslohn. Im vorliegenden Fall überwiegt aber das betriebliche Interesse gegenüber dem Vorteil der Beschäftigten. Die Rechtsprechung des BFH lässt diese Ausnahmen zu, wenn die Mahlzeiten während der Arbeit überwiegend betriebsfunktionalen Zielsetzungen dienen. So geschieht Beispiel die Bewirtung anlässlich von gewöhnlichen Veranstaltungen ganz überwiegend eigene Interesse des Arbeitgebers außerhalb von herkömmlichen Betriebsveranstaltung liegt kein unentgeltliche zu Wendung vor, wenn im Raben eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (zum Beispiel Dienstbesprechungen, Fortbildungsveranstaltungen, unerwarteter Arbeitsanfall) die unentgeltliche Überlassung des Essens der Beschleunigung des Arbeitsablaufes dient, so dass ein Belohnungscharakter verneint werden kann. Dabei muss das überlassene Essen einfach und nicht aufwändig sein.

Unabhängig von einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz hält der BFH betriebs- funktionalen Zwangslagen beispielsweise in der Fluss – bzw. hoch Seeschifffahrt für möglich, aufgrund derer die unentgeltlichen Zuwendung von Mahlzeiten an Bord personal kein Arbeitslohn darstellt. Daran gemessen stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ganz überwiegend aus eigenbetrieblichen Interesse unentgeltlich Mahlzeiten zur Verfügung bei Würdigung aller Umstände sind die unentgeltlichen Mahlzeiten keine Ent – oder Belohnung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.

Verbilligte Anteilsübertragung an GmbH als Arbeitslohn

Überlässt die beherrschende Gesellschafter einer GmbH, deren Geschäftsführer eine Beteiligung an dieser GmbH zu einem verbilligten Kaufpreis, kann nach dem Inhalt des Vertrages zwischen der Veräußerung der Beteiligung und dem Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers durchaus ein Zusammenhang bestehen.

Für die Annahme das die verbilligte Überlassung der GmbH Anteile in diesem Fall zu Arbeitslohn beim Geschäftsführer führt, muss jedoch ein eindeutiger Veranlassung Zusammenhang bestehen.

Kann ein solcher nicht festgestellt werden, kann in der verbilligten Anteilsüber tragung keine durch das Arbeitsverhältnis des Klägers veranlassen Zuwendung gesehen werden.

Finanzgericht Münster Urteil vom 02.10..2014 – 14 K 3691/11 E. Revision eingelegt

Begründung:

Das Gerichts sieht keine Veranlassung Zusammenhang der angenommenen Vorteilsgewährung mit dem Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers.

Kein Lohn durch Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses

Die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses nach § 102 Abs. 1 VVG ist kein Lohn, weil die Mitversicherung keine Gegenleistung für die Beschäftigung ist.

BFH Urteil vom 19.11.2015 – VI R 47/14

Begründung:

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG –neben Gehältern und Löhnen– auch andere Bezüge und Vorteile, die „für” eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.

Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, sind dagegen nicht als Arbeitslohn anzusehen. Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann.

Durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasste, zu Lohn führende Zuwendungen erbringt der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern erst recht nicht, wenn er ausschließlich gegenüber Dritten tätig wird, nur ihnen gegenüber eigene Verpflichtungen eingeht und eigene Ansprüche erwirbt, die keinen unmittelbaren Zusammenhang zu seinen Arbeitnehmern und den mit ihnen begründeten Dienstverhältnissen aufweisen. Daraus für die Arbeitnehmer folgende etwaige Annehmlichkeiten sind bloße Reflexwirkungen einer originär ausschließlich eigenbetrieblichen Betätigung des Arbeitgebers, mit der er andere betriebsfunktionale Zielsetzungen als die Entlohnung seiner Arbeitnehmer verfolgt. Dementsprechend entstehen keine durch das Dienstverhältnis veranlassten geldwerten Vorteile, die „für” eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen solche, einen vermeintlichen Vorteil begründenden Reflexwirkungen zwingend aus gesetzlichen Regelungen folgen, ohne dass der Arbeitgeber andere rechtliche Möglichkeiten hat, die von ihm angestrebte betriebsfunktionale Zielsetzung zu erreichen.

Nach Maßgabe dieser vorgenannten Rechtsgrundsätze hat die Klägerin mit dem Abschluss ihrer eigenen Betriebshaftpflichtversicherung ihren angestellten Ärzten keinen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil zugewandt.

Keine regelmäßige Arbeitsstätte eines Kommissaranwärter

Ein Kommissaranwärter verfügt über keine regelmäßige Arbeitsstätte.

Finanzgericht Düsseldorf Urteil vom 19.11.2014 – 2 K 278/ 14 Kg, rkr.

Begründung:

das Gericht kommt zu der Feststellung der ein qualitativer Schwerpunkt der Tätigkeit nicht festgestellt werden kann und somit es an einem ortsüblichen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit fehlt. Der Senat sieht in der die rötlichen Ausbildung der Kommissaranwärter ebenfalls einen derart gewichtigen Teil der Ausbildung des auch in der praktischen Ausbildung kein Tätigkeitsschwerpunkt gesehen werden kann.

Auch wenn das Ziel der Ausbildung darin besteht, dass die Anwärter nach abgeschlossener Ausbildung insbesondere im Streifendienst eingesetzt werden können, kann wegen der Bedeutung der theoretischen Ausbildung nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Schwerpunkte während der Ausbildungszeit in der Teilnahme am Schreiben nicht besteht.

Abzugsbeschränkung bei zwei Arbeitszimmern in zwei verschiedenen Wohnungen

Ein zweites Arbeitszimmer in einem weiteren zu Wohnzwecken genutzt eröffnet nicht nochmals die Möglichkeit 1.250 € geltend zu machen.

Ein Dozent für Steuerrecht hat den Mittelpunkt seiner beruflichen/betrieblichen Tätigkeit am Ort der Schulung und nicht in seinem Arbeitszimmer, auch wenn dort die Vorbereitung getroffen werden.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.02 2015 – 2 K 1595./ 13 Revision eingelegt

Begründung:

eine jeweilige Berücksichtigung von 1059 € als höchstzulässige Betriebsausgabenabzug für jedes im Veranlagung Albtraum zeitgleich oder nacheinander genutzte Arbeitszimmer scheitert an den Anknüpfung des beschränkten Betriebsausgabenabzugs an die Person des Steuerpflichtigen. Diese Auffassung entspricht der herrschenden Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs,

Arbeitszimmer eines freikirchlichen Bischofs

Ein häusliches Arbeitszimmer stellt nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines frei kirchlichen Bischofs dar. Damit ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt.

Finanzgericht Thüringen Urteil vom 26.3.2015 – 1 K 371/14 rkr.

Begründung:

Voraussetzung für den unbeschränkten Werbungskosten Abzug für eine häusliches Arbeitszimmer ist, dass das Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Aus diesem Grund schließt das zeitlich überwiegend der außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers ausgeübten Tätigkeit eine unbeschränkte Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ebenso wenig aus wie ein zeitlich überwiegende Tätigkeit im Arbeitszimmer dieses bereits zum Mittelpunkt der gesamte beruflichen Tätigkeit macht.

Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung der beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen und auf Grundlage der mündlichen Verhandlung ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.

Rückzahlung von Arbeitslohn durch beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Zum Arbeitslohn gehören auch irrtümliche Überweisungen des Arbeitgebers. Die Rückzahlung von Arbeitslohn ist erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

Auch bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Abfluss einer Arbeitslohnrückzahlung erst im Zeitpunkt der Leistung und nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückforderung anzunehmen.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 14.4.2016, VI R 13/14

Sachverhalt:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Streitjahren (2008 bis 2010) als Geschäftsführer der A-GmbH (GmbH), deren Alleingesellschafter er war, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Eine bei der GmbH im Jahr 2011 durchgeführte Außenprüfung ergab, dass die GmbH die dem Kläger zustehenden Tantiemen und Urlaubsgeldansprüche in den Streitjahren irrtümlich abweichend vom Arbeitsvertrag berechnet und ausbezahlt hatte. Die GmbH forderte die überzahlten Beträge daraufhin vom Kläger zurück.

Im Anschluss an die bei der GmbH durchgeführte Außenprüfung änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide des Klägers für die Streitjahre gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung und erhöhte dessen Arbeitslohn aus hier nicht im Streit stehenden Gründen um Sachbezüge aus einer PKW-Überlassung.

Der Kläger legte gegen die Änderungsbescheide Einspruch ein. Er brachte u.a. vor, dass seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um die zu viel gezahlten Tantiemen und Urlaubsgelder zu kürzen seien.

Begründung:

Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in den Streitjahren nicht um die zu viel gezahlten Tantiemen und Urlaubsgelder zu kürzen sind. Das FG ist zutreffend zunächst davon ausgegangen, dass es sich bei den an den Kläger in den Streitjahren gezahlten Tantiemen und Urlaubsgeldern um Arbeitslohn handelte. Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu Gunsten des Klägers lag dagegen nicht vor.

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG –neben Gehältern und Löhnen– auch andere Bezüge und Vorteile, die “für” eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht oder ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.

Die von der GmbH an den Kläger versehentlich überhöht ausgezahlten Tantiemen und Urlaubsgelder sind nach diesen Maßstäben Lohnzahlungen, aber keine vGA. Denn die GmbH als Arbeitgeberin des Klägers erbrachte diese Leistungen, um ihrer vermeintlichen arbeitsvertraglichen Verpflichtung zu genügen. Die überhöhten Zahlungen an den Kläger gründeten dagegen nicht im Gesellschaftsverhältnis. Unerheblich ist insoweit, dass die GmbH die Beträge unrichtig ermittelte und dementsprechend überhöhte Tantieme- und Urlaubsgeldzahlungen leistete. Denn es entspricht der langjährigen Rechtsprechung des BFH, dass zum Arbeitslohn auch versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers gehören, die er zurückfordern kann.

Das FG hat ferner zu Recht entschieden, dass die Rückzahlung der von der GmbH zurückgeforderten Tantiemen und Urlaubsgelder erst im Veranlagungszeitraum des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz hat den Abfluss in den Streitjahren zutreffend verneint.