Kein Kindergeld bei Lottogewinn

Lottogewinne gehören zu den bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages einzubeziehenden Bezügen; sie sind zur Bestreitung der Kosten von Ausbildung und Unterhalt geeignet.

BFH Beschluss vom 26.11.2008 – III S 65/08 (PKH) BFH NV 2009 S. 382

Begründung:

Die Festsetzung von Kindergeld für den Sohn des Steuerpflichtigen wurde wegen Überschreitung des Jahresgrenzbetrags aufgehoben und das gezahlte Kindergeld zurückgefordert, weil der Sohn einen Lottogewinn in Höhe von ca. 65 000 € erzielt hatte. Das Finanzgericht (FG) führte aus, bei dem Lottogewinn handele es sich um einen Bezug, der zur Bestreitung des Unterhaltes und der Ausbildung des Sohnes geeignet gewesen sei.

Verdeckte Gewinnausschüttung durch private PKW Nutzung

Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer den Betriebs-PKW ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke nutzt, ist eine vGA anzusetzen. Nur diejenige Nutzung des PKW ist betrieblich veranlasst, welche durch eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt wird. Die ohne eine solche Vereinbarung erfolgende oder darüber hinausgehende oder einem ausdrücklichen Verbot widersprechende Nutzung ist hingegen durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst.

BFH Urteil vom 17.07.2008 – I R 83/07 (BFH NV 2009 S. 417 f.)

Begründung:

Der erkennende Senat hat entschieden, dass die vertraglich nicht geregelte private PKW-Nutzung durch den Geschäftsführer und Ehemann der Alleingesellschafterin einer Kapitalgesellschaft in Höhe der Vorteilsgewährung eine vGA darstellt. Somit stellt auch eine vertragswidrige Nutzung eine vGA dar. Damit ist in allen Fällen, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer den Betriebs-PKW ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke nutzt, eine vGA anzusetzen. Nur diejenige Nutzung des PKW ist betrieblich veranlasst, welche durch eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt wird.

ohne eine solche Vereinbarung erfolgende oder darüber hinausgehende oder einem ausdrücklichen Verbot widersprechende Nutzung ist hingegen durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst. Gerade wenn der Arbeitgeber eine private Nutzung des Betriebs-PKW abstreitet und wenn ein entsprechender Vergütungsbestandteil nicht zeitnah erfasst ist, eine private Nutzung aber tatsächlich festgestellt wird, kann jedenfalls in einer Situation eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers als Begünstigtem von einer ausschließlichen Veranlassung durch das Anstellungsverhältnis nicht gesprochen werden.

Vielmehr indiziert die nicht durch eine Vereinbarung abgesicherte und ohne besondere Vorkehrungen gegen eine nicht gewollte Privatnutzung erfolgte Überlassung an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis; denn es handelt sich dabei um eine Vorteilszuwendung, die nicht auf einer klaren, vorherigen Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer beruht. Zur Bewertung der vGA ist nicht mit dem lohnsteuerrechtlichen Wert (1 % des Listenpreises des Fahrzeugs) zu bewerten. Der Vorteil ist auf der Ebene der Kapitalgesellschaft ausschließlich nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Wertes führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht.

Überentnahmen bei unentgeltlicher Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter

Auch die Überführung eines Wirtschaftgutes in einen anderen betrieblichen kann eine Überentnahme auslösen.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 21. Februar 2008 12 K 85/07 Revision eingelegt EFG 2009 S. 233)

Erläuterung:

Im vorliegenden Fall wurden Wirtschaftsgüter unentgeltlich aus einem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft überführt.

Eigenständige Beurteilung der Sozialversicherungspflicht durch die Finanzverwaltung

Der Finanzbehörde obliegt im Rahmen des Gesetzes die eigenständige Beurteilung der Sozialversicherungspflicht eines Arbeitnehmers

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30 Juli 2008 2 K 1957/03 Revision eingelegt. EFG 2009 S. 231 ff.

Begründung:

Die Finanzverwaltung hat im Rahmen der Lohnsteuerprüfung festzustellen ob Beiträge des Arbeitgebers zur Krankenversicherung nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei sind oder nicht.

Partyservice

Dienstleistungen und Vorgänge, die nicht notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden sind, sind kennzeichnend für eine Bewirtungstätigkeit.

Nicht notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden ist deren Zubereitung zu einem bestimmten Zeitpunkt in einen verzehrfertigen Gegenstand.

BFH Urteil vom 18. Dezember 2008 V R 55/06

Begründung:

Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt einen Party-Service. Zusätzlich zur Lieferung von Speisen gehört zu ihrem Leistungsangebot die Überlassung von Geschirr und Besteck; hierfür berechnet sie gesondert ein Entgelt. Nur ein Teil der Kunden macht von diesem Angebot Gebrauch.

Geschirr und Besteck überlassen, wird dieses anschließend nach Abholung beim Kunden von der Klägerin gereinigt. Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat das FA zu diesem Sachverhalt die Auffassung, es handele sich um eine einheitliche Leistung, die als sonstige Leistung zu qualifizieren und mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sei.

Davon ausgehend hat der BFH bereits entschieden, dass sonstige Leistungen vorliegen: – wenn ein Unternehmer zusätzlich zur Lieferung von Speisen und Getränken auch Geschirr, Besteck sowie Tische, Sitzgelegenheiten, Zelte und Dekorationsmaterial zur Verfügung stellt – wenn ein Mahlzeitendienst Mittagessen auf eigenem Geschirr an Einzelabnehmer in deren Wohnung ausgibt und das Geschirr endreinigt – wenn ein Menü-Service warme Mittagessen an Schüler ausgibt und nach dem Essen die Tische und das Geschirr abräumt und reinigt – wenn Kunden eines Imbisswagens ihre Speisen unter Benutzung von Tischen, Stühlen und Bänken der Standnachbarn verzehren konnten

Denn danach geht die Abgabe der Speisen an die Kunden der Klägerin mit einer Reihe von Dienstleistungen einher, die sich von den Vorgängen unterscheiden, die notwendig mit der Lieferung von Lebensmitteln verbunden sind: Die Klägerin hat die Speisen verzehrfertig zubereitet, an den von ihren Kunden genannten Ort zur vereinbarten Zeit verbracht und ihren Kunden zusätzlich Geschirr und Besteck überlassen sowie dieses wieder abgeholt und gereinigt. Dies reicht für die Annahme einer sonstigen Leistung aus.

Geschäftsführerhaftung

Ein gewissenhafter und sorgfältiger Geschäftsführer darf auch bei Einschaltung Dritter nicht blind auf die ordnungsgemäße Erledigung der Buchführungspflichten durch diese vertrauen. Vielmehr bleibt er verpflichtet, sich über die Richtigkeit der buch- und belegmäßigen Erfassung zumindest bei herausgehobenen Geschäftsvorfällen selbst zu informieren.

BFH Beschluss vom 26.11.2008 – V B 210/07 (BFH/NV 2009 S. 362)

Begründung:

In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass die Frage, welche Anforderungen an eine haftungsbegründende grobe Fahrlässigkeit eines Geschäftsführers i.S. des § 69 der Abgabenordnung zu stellen sind, nicht allgemein beantwortet werden kann, sondern sich nach den Besonderheiten des einzelnen Falls richtet. Nach der Rechtsprechung des BFH ist zwar generell davon auszugehen, dass der Geschäftsführer einer GmbH, der die Sachkunde eines ihm als zuverlässig bekannten –und als Angehöriger eines rechtsberatenden oder steuerberatenden Berufs befugten– steuerlichen Beraters in Anspruch nimmt, sich auf diesen verlässt und bei gewissenhafter Ausübung seiner Überwachungspflichten keinen Anlass findet, die steuerliche Korrektheit der Arbeit des steuerlichen Beraters in Frage zu stellen, nicht grob fahrlässig handelt.

Allerdings darf der Geschäftsführer nicht blind auf die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung eines für die GmbH tätigen Dritten vertrauen und auf eine Überwachung gänzlich verzichten. Vielmehr muss er sich fortlaufend über den Geschäftsgang unterrichten, so dass ihm Unregelmäßigkeiten nicht über einen längeren Zeitraum verborgen bleiben können. Allein der Umstand, dass eine Gesellschaft von einer Steuerberatungsgesellschaft mangelhaft beraten worden ist, entlastet den Geschäftsführer nicht vom Vorwurf grobfahrlässiger Nichtabführung von Umsatzsteuer, wenn er sich nicht in einem diesen Vorwurf ausschließenden Maße selbst aktiv darum bemüht hat, sich über seine umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten zu informieren.

Welche Überwachungsmaßnahmen von einem Geschäftsführer zu treffen sind, wenn er die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten auf Mitarbeiter überträgt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab. Gleiches gilt, wenn ein Geschäftsführer in steuerlichen Angelegenheiten ein –offenbar mangelhaftes– Testat eingeholt hat.

Private Veranlassung bei doppelte Haushaltsführung

Jede Begründung einer doppelten Haushaltsführung ist auf ihre berufliche oder private Veranlassung zu überprüfen. Insbesondere dann, wenn sich der Steuerpflichtige aus privaten Gründen sich dazu entschlossen hat, die übliche einheitliche Haushaltsführung auf zwei Haushalte aufzuspalten.

München Urteil vom 22. Oktober 2008 1 K 4247/06 rechtskräftig EFG 2009 S. 240 ff.

Eine doppelte Haushaltsführung kann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn private Gründe für die Begründung einer solchen ursächlich bestehen.

Anmerkung:

Der BFH hat in seiner Entscheidung in 2009 diesen Sachverhalt teilweise anerkannt. Nicht jede private Veranlassung ist schädlich.

Vorsteuerberichtigung bei Organschaftsbeendigung

Ist das Entgelt für eine während des Bestehens einer Organschaft bezogene Leistung erst nach Beendigung der Organschaft uneinbringlich geworden, richtet sich der Vorsteuerberichtungsanspruch gegen das (frühere) Organ. Ist die Uneinbringlichkeit jedoch vor der Organschaftsbeendigung eingetreten oder erfolgt gleichzeitig durch die Insolvenzeröffnung sowohl die Organschaftsbeendigung als auch die Uneinbringlichkeit, richtet sich der Vorsteuerberichtungsanspruch gegen den (vormaligen) Organträger.

BFH Beschluss vom 05.12.2008 – V B 101/07 (BFHNV 2009 S. 432 f.)

Begründung:

In der Entscheidung ist der BFH von dem Rechtssatz ausgegangen, dass eine Vorsteuerberichtigung nicht gegenüber dem bisherigen Organträger, sondern gegenüber dem früheren Organ durchzuführen ist, wenn das Entgelt für eine während des Bestehens einer Organschaft bezogene Leistung erst nach Beendigung der Organschaft uneinbringlich geworden ist.

Dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in der die Organschaft durch Übertragung einer Beteiligung mehrere Jahre vor der Insolvenz der (früheren) Organgesellschaft beendet worden war. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn, wie im Streitfall, die Uneinbringlichkeit vor der Organschaftsbeendigung eingetreten ist oder durch die Insolvenzeröffnung sowohl die Organschaftsbeendigung als auch die Uneinbringlichkeit gleichzeitig erfolgen. Hier richtet sich nach ständiger Rechtsprechung der Vorsteuerberichtigungsanspruch gegen den Organträger

Provisionen bei ringweiser Vermittlung von Lebensversicherungen

Auch bei ringweiser Vermittlung von Lebensversicherungen unter nahen Angehörigen und wechselseitiger Weitergabe der dafür erhaltenen Provisionen wird eine nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare sonstige Leistung erbracht..

Die bei ringweiser Vermittlung als Gegenleistung von der Versicherungsgesellschaft vereinnahmte Provision kann nicht um eben den Betrag der Provision als Werbungskosten gemindert werden, wenn der Vermittler diesen Betrag aufgrund einer Vereinbarung der an der ringweisen Vermittlung beteiligten Personen untereinander zwar an den Versicherungsnehmer weiterleiten muss, er umgekehrt aber einen Auskehrungsanspruch gegenüber demjenigen hat, der den Abschluss seiner Versicherung vermittelt.

BFH Urteil vom 20. Januar 2009 IX R 34/07

Erläuterung:

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Januar 2009 IX R 34/07 müssen Provisionen aus der ringweisen Vermittlung von Lebensversicherungen von jedem Empfänger versteuert werden. Treffen mehrere Steuerpflichtige die Abrede, sich sozusagen ringweise Lebensversicherungen zu vermitteln und die dafür erhaltenen Provisionen an den jeweiligen Versicherungsnehmer weiterzugeben, so kann die als Gegenleistung für die Vermittlung von der Versicherungsgesellschaft vereinnahmte und nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerbare Provision nicht um eben den Betrag der Provision als Werbungskosten gemindert werden, die der Vermittler an den Versicherungsnehmer weiterleiten muss, wenn er umgekehrt einen Auskehrungsanspruch gegen denjenigen hat, der den Abschluss seiner Versicherung vermittelt. In dem vom BFH mit Urteil vom 20. Januar 2009 entschiedenen Fall hatten drei Personen (A, B und C) miteinander vereinbart, dass A für B eine Versicherung vermitteln, die dafür erhaltene Provision (31 500 DM) aber an B weiterleiteten sollte, während C eine Versicherung für A vermitteln und die verdiente Provision (31 500 DM) A überweisen sollte – und so fort. Diese die Vermittlungsleistungen umfassende Verwendungsvereinbarung lässt den Aufwandscharakter der (Weiterleitungs-)Zahlungen entfallen.

Zwingende Angabe des Lieferzeitpunkts in einer Rechnung

In einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung außer in den Fällen des § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG  auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.

BFH Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 62/07

Erläiteriung:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 62/07 entschieden, dass in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Umsatzsteuergesetz UStG 2005) außer bei Rechnungen über An- oder Vorauszahlungen auch dann zwingend anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 2005 ist für den Vorsteuerabzug der Besitz einer nach den §§ 14, 14a UStG 2005 ausgestellten Rechnung erforderlich. Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG 2005 ist zweifelhaft, ob der Zeitpunkt der Lieferung auch dann anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.

Der BFH hat die Angabe des Leistungszeitpunkts für erforderlich gehalten, weil dies dem Gemeinschaftsrecht entspricht und weil anderenfalls für die Finanzverwaltung der Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer und des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht überprüfbar ist. Sofern eine Rechnung kein Leistungsdatum enthält, ist für die Finanzverwaltung nicht ersichtlich, wann die hiermit zusammenhängende Umsatzsteuer und der damit korrespondierende Anspruch auf Vorsteuerabzug entstanden ist.

Wäre ein Leistungsdatum entsprechend der Auffassung der Klägerin bei identischem Leistungs- und Rechnungsdatum entbehrlich, bestünde für die Finanzverwaltung bei einer Rechnung ohne Leistungsdatum stets die Ungewissheit, ob das Leistungsdatum mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt oder Ersteres aus anderen Gründen fehlt. Vor dem Hintergrund dieses Normzwecks erschließt sich auch, weshalb der Gesetzgeber auf die Angabe eines Datums nur in den eng begrenzten Ausnahmefällen der Voraus- und Anzahlungsrechnungen verzichten wollte. Bei diesen ist dem leistenden Unternehmer nämlich die Angabe des Datums der Zahlung regelmäßig nicht möglich, da hier der Leistungsempfänger grundsätzlich erst nach oder gleichzeitig mit der Rechnungsstellung zahlt. Hingegen erfolgt bei allen übrigen Sachverhalten die Rechnungsstellung in der Regel nach Leistungserbringung, so dass die Angabe des Leistungsdatums dem Unternehmer grundsätzlich auch keine Schwierigkeiten bereitet.