Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts

Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt kann nach § 130 Abs. 2 AO nur dann zurückgenommen werden, wenn bei seinem Erlass von einem tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt ausgegangen oder das im Zeitpunkt seines Erlasses geltende Recht unrichtig angewandt worden ist; eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage hingegen macht einen ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsakt grundsätzlich nicht i.S. des § 130 AO rechtswidrig, es sei denn, es läge ein Fall steuerrechtlicher Rückwirkung vor.

Eine “nachträglich eingetretene Tatsache” i.S. des § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO kann auch die steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts in einem anderen Bescheid sein, der Bindungswirkung für den zu widerrufenden Bescheid hat.

Wird ein Einkommensteuerbescheid geändert, weil die in ihm erfassten Lohnzahlungen wegen Festsetzungsverjährung nicht erfasst werden dürfen, kann die mit dem Einkommensteuerbescheid verbundene Anrechnungsverfügung, welche die auf den Lohn entrichtete Lohnsteuer angerechnet hatte, widerrufen werden.

BFH Urteil vom 9. Dezember 2008 VII R 43/07

Begründung:
Nach Erlass des Einkommensteueränderungsbescheids , in dem die Bezüge des Klägers als Geschäftsführer der GmbH nicht mehr der Besteuerung unterworfen worden sind, ist das FA berechtigt, die von diesen Bezügen von der GmbH einbehaltene und an das FA abgeführte Lohnsteuer nicht mehr gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG anzurechnen

Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten

Für die Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ist keine Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusetzen.

Die Fahrtkosten sind unabhängig von der Entfernung (ab dem ersten Kilometer) in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Die frühere Rechtsprechung zur Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG bei Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten im Einzugsbereich (sog. 30-km-Grenze) ist aufgrund geänderter Rechtsprechung des BFH überholt.

BFH Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07

Erläuterungen:
Mit Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten eines Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten unabhängig von der Entfernung (ab dem ersten km) in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Der Ansatz einer Entfernungspauschale, die für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte anzusetzen ist, scheidet daher aus.
Im Streitfall hatte das Finanzamt (FA) bei Fahrten des Klägers zu wechselnden Tätigkeitsstätten, die weniger als 30 km von seinem Wohnort entfernt lagen, nur die Entfernungspauschale i.H.v. 0,30 € je Entfernungskilometer berücksichtigt. Hierbei berief sich das FA auf ältere Rechtsprechung des BFH, wonach die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Entfernungspauschale auch auf Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten im Einzugsbereich (sog. 30-km-Grenze) anzuwenden war.
Der BFH stellte klar, dass diese Rechtsprechung aufgrund geänderter Rechtslage überholt ist. Er verdeutlichte nochmals, dass die abzugsbeschränkende Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (Entfernungspauschale) nicht auf Fahrten des Arbeitnehmers zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten angewendet werden kann. Denn solche Einsatzstellen sind -anders als eine regelmäßige Arbeitsstätte- nicht auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegt. Der Arbeitnehmer kann sich folglich nicht auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken.

Kindergeld für arbeitslose behinderte Kinder

1. Eine Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes für seine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt genügt für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich aber, dass die Mitursächlichkeit erheblich sein muss.

BFH Urteil vom 19. November 2008 III R 105/07

Erläuterungen:
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. November 2008 III R 105/07 ist für ein über 21 Jahre altes behindertes Kind, das arbeitslos ist und deshalb nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, Kindergeld zu gewähren, wenn die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich für die Arbeitslosigkeit ist.
Für ein volljähriges arbeitsloses Kind, das bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet ist, besteht bis zum 21. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld. Hat es das 21. Lebensjahr vollendet, entfällt der Anspruch, es sei denn, das Kind ist aufgrund einer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten. Im Streitfall nahm das 1982 geborene, schwerhörige Kind (Grad der Behinderung 60, Merkzeichen RF) nach Beendigung der Sonderschule an verschiedenen Lehrgängen eines Kollegs für Hörgeschädigte sowie an weiteren Berufsvorbereitungsmaßnahmen für Behinderte teil. Anschließend meldete es sich arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld II. Seit August 2005 wird es bei der Berufsberatung nicht mehr als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle geführt. Die Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld ab September 2005 ab, weil das Kind trotz seiner Behinderung in der Lage sei, mit einer Arbeitszeit von 15 Stunden in der Woche für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
Der BFH war wie das Finanzgericht (FG) der Auffassung, die Behinderung müsse nicht alleinige Ursache dafür sein, dass das Kind seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene Arbeit verdienen könne. Eine erhebliche Mitursächlichkeit reiche aus. Ein wichtiges Indiz sei der Grad der Behinderung. Könne die Agentur für Arbeit überhaupt keine Stellen vermitteln, könne dies ebenfalls für eine erhebliche Mitursächlichkeit sprechen. Die Entscheidung, ob die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich für die Arbeitslosigkeit sei, habe das FG im Rahmen der Gesamtwürdigung der Umstände des einzelnen Falles zu treffen, die vom BFH nur eingeschränkt überprüfbar sei. Im Streitfall hatte das FG entschieden, das Kind habe aufgrund seiner frühkindlichen Hirnschädigung und seiner Schwerhörigkeit trotz der Arbeitsfähigkeit von 15 Stunden wöchentlich keine oder nur geringe Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt, so dass Kindergeld zu gewähren sei. Diese Würdigung war nach Ansicht des BFH revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Eine nachträglich Stundung einer Tantieme braucht keine vGA zu sein

Die Stundung einer Tantieme rechtfertigt nicht den Rückschluss auf das Fehlen einer wirkamen Tantiemezusage, wenn die Stundung als Beitrag zur Gesellschafterfinanzierung zu qualifizieren ist. In diesem Fall stellt dies eine Gesellschafter-Einkommensverwendung dar.

Finanzgericht München, Beschluss vom 2. Juni 2008 6 V 523/08 – rechtskräftig

Begründung:
Im Streitjahr ist die Tantiemevereinbarung zwar nicht bei Fälligkeit ausgezahlt worden, aber die Gesellschaft hat die Tantieme zunächst als Rückstellung und im folgenden Jahr als Verbindlichkeiten bilanziert und die Vereinbarung insoweit vollzogen.
Des Weiteren spricht für die Durchführung der Tantiemevereinbarung, dass bei der Gesellschaft eine Liquiditätsunterdeckung zu erwarten war.

Auszahlung eines Zeitwertguthabens als laufender Arbeitslohn

Auch bei außerplanmäßiger Vorauszahlung (Arbeitgeberwechsel) des gesamten angesparten Zeitwertguthabens eines Arbeitnehmers liegt laufender Arbeitslohn vor. Somit kann die Auszahlung des Zeitwertguthabens keine Abfindung sein.

Wurde das Zeitwertguthaben während der Tätigkeit im Ausland angespart ist unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung ggf. das Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 11. September 2008 10 K 1133/05-rechtskräftig

Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden

Steuerbescheide sind nichtig, wenn das Finanzamt die Grundordnung des Verfahrens so verletzt, dass der Steuerpflichtige nicht von der Verbindlichkeit der festgesetzten Steuer auszugehen kann.

Dieses ist insbesondere dann der Fall, wenn die Schätzung nicht plausibel ist und die Höhe der geschätzten Steuerlast nur als Druckmittel für eine Beschleunigung des Verfahrens verwendet wird.

Finanzgericht München, Urteil vom 4. September 2008 2 K 1865/08 – rechtskräftig, EFG 2009 S. 2 ff.

Begründung:
Die Schätzung des Finanzamt ist nicht nachvollziehbar. Bezogen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen weicht das Schätzungsergebnis krass von den tatsächlichen Verhältnissen ab. Es ist nicht erkennbar, dass das Finanzamt irgendwelche Überlegung zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorgenommen hat.

Die vorgeschriebene Dokumentation der Schätzung befindet sich in den Akten. Es fhelen Aufzeichnungen über die Höhe der zu erwartenden Umsätze und Gewinne.

Die Schätzung erfolgte nicht mit dem Ziel die tatsächliche Besteuerungsgrundlagen zu erfassen, sondern anhand von willkürlich ermittelten Zahlen sollte der größtmögliche Druck auf den Steuerpflichtigen ausgeübt werden.

Bankgeheimnis steht nicht generell Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankprüfung im Wege

Kontrollmitteilungen aus Anlass von Bankenprüfungen sind, wenn keine legitimationsgeprüften Konten oder Depots betroffen sind, nach § 194 Abs. 3 AO grundsätzlich ohne besonderen Anlass zulässig. Aus § 30a Abs. 1 AO ergibt sich keine weitergehende Auswertungsbeschränkung “im Bankenbereich”.

Ein bankinternes Aufwandskonto ist kein legitimationsgeprüftes Konto i.S. des § 154 Abs. 2 AO. Buchungsbelege zu diesem Konto, die ein legitimationsgeprüftes Konto oder Depot betreffen, fallen gleichwohl unter den Schutz des § 30a Abs. 3 Satz 2 AO, weil sie notwendigerweise auch zu diesem Kundenkonto gehören.

§ 30a Abs. 3 AO entfaltet auch im Rahmen nicht strafrechtlich veranlasster, typisch steuerrechtlicher Ermittlungen zur Gewinnung von Prüfmaterial für die Veranlagung keine “Sperrwirkung”, wenn ein hinreichender Anlass für die Kontrollmitteilung besteht (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424).

“Hinreichend veranlasst” ist eine Kontrollmitteilung dann, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben oder eine für Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung erkennen lassen, die –mehr als es bei Kapitaleinkünften aus bei Banken geführten Konten und Depots stets zu besorgen ist– dazu verlockt, solche Einkünfte dem FA zu verschweigen, wenn also eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entdeckung unbekannter Steuerfälle besteht.

Der hinreichende Anlass für die “Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse” muss sich anhand der konkreten Ermittlungen im Einzelfall und der in vergleichbaren Prüfsituationen gewonnenen verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse nachvollziehbar ergeben.

BFH Urteil vom 9. Dezember 2008 VII R 47/07

Erläuterungen:
Mit Urteil vom 9. Dezember 2008 VII R 47/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) darüber befunden, ob anlässlich einer Außenprüfung des Finanzamts (FA) bei einem Kreditinstitut Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter von Bankkunden erteilt werden dürfen, wenn die gewonnenen Erkenntnisse im Zusammenhang mit sog. legitimitätsgeprüften Guthabenkonten oder Depots stehen. Dabei ging es um die Tragweite des Schutzbereichs des § 30a Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), nach dessen Wortlaut solche Guthabenkonten oder Depots anlässlich einer Bankenprüfung “nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden” dürfen (sog. Bankgeheimnis). Der VII. Senat des BFH hat nun entschieden, dass Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankenprüfung mit Bezug auf legitimationsgeprüfte Guthabenkonten oder Depots dann zulässig sind und gleichwohl den Kernbestand des Bankgeheimnisses wahren, wenn sich ein unter Berücksichtigung des gesetzlichen Schutzes des sog. Bankgeheimnisses zu bestimmender hinreichender Anlass für die “Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse” anhand der konkreten Ermittlungen im Einzelfall und der in vergleichbaren Prüfsituationen gewonnenen verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse nachvollziehbar ergibt.
Im Streitfall hatte das Finanzgericht (FG) beabsichtigte Kontrollmitteilungen für zulässig gehalten. Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zur weiteren Prüfung zurückverwiesen. Der BFH konnte den Feststellungen des FG nicht entnehmen, welche Umstände den Prüfer im Einzelnen veranlasst hatten, die umstrittenen Kontrollmitteilungen zu fertigen. Anders als das FG hielt er es jedenfalls für nicht ausreichend, pauschal von hohen Schadensersatzzahlungen für Wertpapierfehlkäufe auf nicht unerhebliches Kapitalvermögen und hieraus erzielte höhere Kapitaleinnahmen als vom Steuerpflichtigen angegeben zu schließen und dies damit zu untermauern, dass gerade im Bereich der Kapitaleinkünfte das Erklärungsverhalten vieler Steuerpflichtiger alles andere als vorbildlich sei. Im zweiten Rechtsgang wird das FA Gelegenheit haben, die Kriterien darzulegen, die möglicherweise einen hinreichenden Anlass für die beabsichtigten Kontrollmitteilungen ergeben.
Mit dem Urteil hat sich der VII. Senat einer früheren Entscheidung des VIII. Senats des BFH angeschlossen. In der Vergangenheit waren sich die Senate des BFH in der hier entschiedenen Frage nicht völlig einig. Übereinstimmung bestand zwar darin, dass Zufallserkenntnisse, die den Verdacht einer Steuerverkürzung im Einzelfall begründen, auch hinsichtlich legitimationsgeprüfter Konten mitgeteilt werden dürfen, für den Regelfall, in dem die Mitteilungen nur der Gewinnung von Prüfmaterial für die Veranlagung dienen, gingen die Meinungen aber auseinander. Während der VIII. Senat § 30a Abs. 3 AO dahin auslegte, dass auch solche Kontrollmitteilungen durch den Außenprüfer bei hinreichendem Anlass gefertigt und ausgeschrieben werden dürfen, war der VII. Senat allerdings bei der bloß summarischen Prüfung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, in dem unbeschadet entsprechender Zweifel von der Verfassungsmäßigkeit der Norm auszugehen war der Auffassung, dass eine solche Auslegung eine ungerechtfertigte Aushöhlung des Bankgeheimnisses bedeute, da ein hinreichender Anlass Voraussetzung für jede Anfertigung von Kontrollmitteilungen sei. Wenigstens ein Kernbestand des Bankgeheimnisses müsse gewahrt bleiben, solange die Norm vom Gesetzgeber trotz der geäußerten Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit nicht aufgehoben und auch nicht für verfassungswidrig erklärt worden ist.

Kürzung des Vorwegabzugs

Dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH steht der ungekürzte Vorwegabzug von Versorgungsaufwendungen nur zu, wenn er seine Anwartschaftsrechte auf Altersversorgung ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf gesellschaftrechtliche Ansprüche erwirbt.

BFH Urteil vom 02.09.2008 – X R 17/08 BFHNV 2009 S. 141 ff.

Begründung.
Im vorliegenden Fall war neben dem Gesellschafter Geschäftsführer eine weitere GmbH mit 35 % beteiligt. An dieser hielt der Gesellschafter Geschäftsführer 24%.

Der BFH führt aus, dass ein ungekürzter Vorwegabzug von Versorgungsaufwendungen nicht gegeben ist, da die dem Gesellschafter Geschäftsführer erteilte Pensionszusage jedenfalls nicht vollständig auf dessen eigener Beitragsleistung beruht.

Abfindung als Entschädigung bei Verzicht auf neuem Vertrag

Nicht um eine Entschädigung handelt es sich, wenn sie dafür geleistet wird, dass kein neuer Vertrag abgeschlossen wird.

BFH Urteil vom 10.07.2008-IX R 84/07 BFH NV 2009 S. 130 f.

Begründung:
Entschädigungen im Sinnde des § 24 Nr1.a EStG sind solche Leistungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Die Entschädigung muss unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt sein.
Dagegen liegt keine Entschädigung vor, wenn siw dafür geleistet wird, dass kein neuer Vertrag abgeschlossen wird.

Sachleistung als Teil der ortsüblichen Miete

Als Entgelt bei Vermietung und Verpachtung kommen neben den Geldleistungen auch Sachleistungen in Betracht, die der Mieter als Gegenleistung an den Vermieter erbringt.

Hinsichtlich der ortsüblichen Miete kann die fremdvermietete Wohnung im gleichen Haus als Maßstab herangezogen werden. In diesem Fall ist eine weitere Sachaufklärung durch ein Sachverständigen Gutachten nicht notwendig.

BFH Beschluss vom 19.09.2008 – IX B 102/08 BFHNV 2009 S. 146f