Pensionszusage unter 10 Jahren Laufzeit können in Einzelfällen anerkannt werden

Verspricht eine GmbH ihrem 56 Jahre alten beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ein Altersruhegeld für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres, so führt dies nicht notwendig zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Das gilt insbesondere dann, wenn die Pensionszusage auch deshalb erteilt wurde, weil der Geschäftsführer nicht anderweitig eine angemessene Altersversorgung aufbauen konnte.
( BFH Urteil vom 24. April 2002 I R 43/01)

Fehlerhafte Berechnung einer Pensionszusage stellt nicht automatisch eine verdeckte Gewinnausschüttung

Bezieht eine GmbH für eine ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer gegebene Pensionszusage bei der Berechnung des Teilwertes der Pensionsrückstellung zu Unrecht Vordienstzeiten des Pensionsberechtigten ein, führt dies zu keiner verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Pensionszusage dem Grunde und der Höhe nach einem Fremdvergleich standhält.
(BFH Urteil vom 18. April 2002 III R 43/00).

Pensionszusage an nahe Angehörige

Eine betriebliche Veranlassung von Pensions- und Tantiemezusagen an Arbeitnehmer, die nahe Angehörige des Arbeitgebers sind, ist nicht allein deshalb zu verneinen, weil keine fremden Arbeitnehmer mit vergleichbaren Tätigkeitsmerkmalen im Betrieb beschäftigt werden und auch bei anderen Betrieben gleicher Größenordnung keine vergleichbaren Beschäftigungsverhältnisse ermittelt werden können (Klarstellung der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 31. Mai 1989 III R 154/86, BFHE 157, 172).
(BFH Urteil vom 18. Dezember 2001 VIII R 69/98).

Finanzierbarkeit von Versorgungszusagen

Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Alters- und/oder eine Invaliditätsversorgung zu, so ist diese Zusage im Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Versorgungsverpflichtung im Zeitpunkt der Zusage nicht finanzierbar ist. In diesem Fall stellen die Zuführungen zu der zu bildenden Pensionsrückstellung vGA dar (Bestätigung des Senatsurteils vom 20. Dezember 2000 I R 15/00, BFHE 194, 191).

Eine Versorgungszusage ist nicht finanzierbar, wenn die Passivierung des Barwerts der Pensionsverpflichtung zu einer Überschuldung der Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde.

Auch bei der Beurteilung der Finanzierbarkeit einer im Invaliditätsfall eintretenden Versorgungsverpflichtung ist nur deren im Zusagezeitpunkt gegebener versicherungsmathematischer Barwert (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG) anzusetzen. Es ist nicht von demjenigen Wert auszugehen, der sich bei einem alsbaldigen Eintritt des Versorgungsfalls ergeben würde (Bestätigung des Senatsurteils in BFHE 194, 191).

Ist eine Versorgungsverpflichtung in ihrer Gesamtheit nicht finanzierbar, so ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter statt der unfinanzierbaren eine finanzierbare Verpflichtung eingegangen wäre.

(BFH Urteil vom 7. November 2001 I R 79/00)

Zinsloses Gesellschafterdarlehen PDF Drucken E-Mail
17.01.2002

Erhält eine Gesellschaft von ihrem Gesellschafter ein zinsloses Darlehen und legt sie das empfangene Kapital im eigenen Namen und für eigene Rechnung verzinslich an, so ist der Zinsertrag allein der Gesellschaft zuzurechnen.

Die Gewährung eines zinslosen Gesellschafterdarlehens und dessen anschließende zinsbringende Verwendung durch die Gesellschaft sind nicht allein deswegen als Gestaltungsmissbrauch anzusehen, weil die Verlagerung von Erträgen auf die Gesellschaft dem Verbrauch eines vom Verfall bedrohten Verlustabzugs dient.
( BFHUrteil vom 17. Oktober 2001 I R 97/00).

Ermittlung der Verrechungspreisen einer inländischen Tochtergesellschaft

Wird im Rahmen einer Prüfung der Verrechnungspreisen zwischen der inländischen Tochtergesellschaft und der ausländischen Muttergesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) unterstellt, so ist der Gewinn um die Differenz zwischen den tatsächlich vereinbarten Preis und dem Fremdvergleichspreis zu erhöhen.

Ein Fremdvergleichspreis ist der Preis, den eine unabhängiger Vertragspartner unter vergleichbaren Umständen gezahlt hätte.

Verweigert eine inländische Tochtergesellschaft die Auskunft darüber, wie die mit ihrer ausländischen Muttergesellschaft vereinbarten Preise zustande gekommen sind, so kann aus der Weigerung gefolgert werden, dass die vereinbarten Preise durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind.

Auch in diesem Fall können die vereinbarten Preise dennoch angemessen sein. Für die Ermittlung des angemessenen Fremdvergleichspreises trägt das Finanzverwaltung die objektive Beweislast.

Ergibt sich auf der Basis der Preisvergleichs- oder der Wiederverkaufspreismethode nur eine Bandbreite angemessener Fremdvergleichspreise, so stellt die Schätzung eines Mittelwertes in der Regel keine Rechtsgrundlage dar. Die Schätzung muss sich an dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Bandbreitenwert orientieren.

(BFH Urteil vom 17. Oktober 2001-I R 103/00 BFHNV 2002 S.134).

Das Urteil zu den Verrechnungspreisen nimmt ausführlich zu den Möglichkeiten der Fremdvergleichspreisermittlung Stellung. Für die Preisermittlung trägt die Finanzverwaltung die objektive Beweislast.

In der Praxis bietet es sich aber an Vergleichspreise an Fremde nachzuweisen um einer vGA zu entgehen.

Ergänzungen:
Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für die Anerkennung von Verrechnungspreisen verschärft.

Risikogeschäfte bei einer GmbH

Tätigt eine Kapitalgesellschaft Risikogeschäfte (Devisentermingeschäfte), so rechtfertigt dies im Allgemeinen nicht die Annahme, die Geschäfte würden im privaten Interesse des (beherrschenden) Gesellschafters ausgeübt.

Die Gesellschaft ist grundsätzlich darin frei, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen.

Der Bundesfinanzhof führt hierzu im einzelnen aus, dass es Sache der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung ist , Risikogeschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen. Dies soll auch dann gelten, wenn sich eine entsprechende Risiko und Spekulationsbereitschaft mit den Absichten des Gesellschafter-Geschäftsführers decken.

Es kommt bei der steuerlichen Beurteilung nicht darauf an, ob die Durchführung der Geschäfte nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft völlig unüblich oder mit hohen Risiken verbunden ist.

(BFH Urteil vom 8. August 2001 IR 106/99 BFHNV 2001 S. 1678 ff.).

Der Bundesfinanzhof grenzt sich mit dieser Entscheidung von seinen früher gesprochenen Urteilen ab. Er sieht nur dann eine verdeckte Gewinnausschüttung an, wenn die Übernahme der Risiken der GmbH auf nachweisbar privater Veranlassung beruhen.

Diese Auffassung deckt sich nicht mit der Auffassung der Finanzverwaltung ( BMF-Schreiben in BStBl I 1997, 112, unter 2.). Inwieweit dieses nunmehr überholt ist bleibt abzuwarten.

Entgeltliche Übertragung eines Geschäftswerts im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

Bei der Begründung einer Betriebsaufspaltung kann der im bisherigen Einzelunternehmen entstandene Geschäftswert auf die neu gegründete Betriebsgesellschaft übergehen. Das hierfür gezahlte angemessene Entgelt, stellt keine verdeckte Gewinnausschüttung dar

(BFH Urteil vom 27.März 2001-IR 42/00 BFHNV 2001 S. 1673 ff).

Bei Leistungen aus einer GmbH an die Anteilseigner ist immer ein Nachweis zu erbringen, dass die Zahlungen üblich und einem Fremdvergleich standhalten.

Dies war auch im vorliegenden Verfahren der Fall.

Der Steuerpflichtige konnte nachweisen, dass aufgrund des Übergangs des Geschäftswertes auf die GmbH diese einen Umsatz von 1.000 TDM erzielen konnte. Somit hätte ein Fremder für diesen Geschäftswert ein Entgelt gezahlt.

Vorwegabzug beim Gesellschaftergeschäftsführer bei verdeckter Gewinnausschüttung.

Liegt bei einem Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht vor und schließt die GmbH aus diesem Grund eine Pensionszusage ab, so ist beim Gesellschaftergeschäftsführer in der Einkommensteuererklärung Vorwegabzug zu kürzen, auch wenn auf Gesellschafterebene eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

(Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 22.03.2001, 2 K 158/00, EFG 2001 Seite 1123, nicht rechtskräftig).

Die Entscheidung des Finanzgerichts bedeutet, das eine Pensionszusage die als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wird beim Geschäftsführer im Zeitpunkt der Auszahlung als Kapitaleinkünfte zu behandeln ist, hingegen in der Ansparungsphase ist der Vorwegabzug wie bei einer steuerlich anerkannten Pensionszusage zu behandeln.